Normen
AVG §45 Abs3;
StPO §198;
StPO §203 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs1;
AVG §45 Abs3;
StPO §198;
StPO §203 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
A. Angefochtener Bescheid
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG), ein Waffenverbot verhängt.
Nach dem Mandatsbescheid der Erstbehörde vom 21. September 2012 habe der Beschwerdeführer zwischen dem 7. und dem 18. September 2012 mehrmals gegenüber dem L H. die Drohung geäußert, er würde R Z. "wegblasen", wenn ihm dieser nicht den "Hunderter" zurückgeben würde, den er nach seiner Meinung ungerechtfertigt bei Malerarbeiten in seinem Haus zu viel kassiert hätte. Herr R Z. habe sich mit Sicherheit gefährdet gefühlt, weil der Beschwerdeführer die Drohungen gegen ihn in dieser Zeit wiederholt ausgesprochen habe und es bekannt sei, dass er ständig eine geladene Faustfeuerwaffe mit sich führe. Daher würde beim Beschwerdeführer die Gefahr eines Missbrauchs von Waffen gegen die Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit bzw fremdes Eigentum latent bestehen. In dem nach Erhebung einer Vorstellung erlassenen, den Mandatsbescheid bestätigenden Erstbescheid vom 14. November 2012 sei die Erstbehörde zur Auffassung gekommen, dass beim Beschwerdeführer die besagte Gefährdung nicht ausgeschlossen werden könne.
Dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion T (PI) an die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom 19. September 2012 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer verdächtig und geständig sei, die eingangs beschriebene Tat begangen zu haben.
R Z. sei am 18. September 2012 bei der PI als Zeuge/Opfer niederschriftlich einvernommen worden. Danach habe der Beschwerdeführer diesem einen Brief an die Windschutzscheibe seines Autos gesteckt. Diesem Schreiben sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von R Z. EUR 100,-- zurückfordern würde, andernfalls habe der Beschwerdeführer diesem "mit Konsequenzen gedroht". R Z. hätte sich in seiner Sicherheit gefährdet gefühlt, weil der Beschwerdeführer gegen ihn wiederholt Drohungen ausgesprochen habe.
Am 19. September 2012 sei der Beschwerdeführer bei der PI als Beschuldigter niederschriftlich einvernommen worden. Danach habe er seinen Freund L H. angerufen und diesem aus einer Laune heraus gesagt, dass er "seinem Haberer" sagen solle, er solle den Hunderter rausrücken, weil sonst würde er diesen "umblasen". Es habe sich seitens des Beschwerdeführers um eine Unmutsäußerung in einem leicht alkoholisierten Zustand gehandelt, die in keiner Weise ernst zu nehmen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe in der folgenden Woche mehrmals mit L H. Kontakt gehabt. Sie hätten miteinander öfter gesprochen, teilweise hätten sie gemeinsam alkoholische Getränke konsumiert. Es könne schon sein, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Treffen des Öfteren Unmutsäußerungen betreffend den R Z. losgelassen habe; der Beschwerdeführer hätte bis heute die EUR 100,-- nicht zurückbekommen, und er hätte sich darüber sehr geärgert. Dem Beschwerdeführer wäre aber nie in den Sinn gekommen, R Z. oder dessen Familie Gewalt anzutun, der Beschwerdeführer habe seine Aussagen in keiner Weise ernst genommen. Auch habe der Beschwerdeführer R Z. nie direkt bedroht.
Der Beschwerdeführer sei von einem Abteilungsinspektor auf der PI mehrmals aufgefordert worden, seine Drohungen gegen R Z. einzustellen. Trotz Rechtsbelehrung habe sich der Beschwerdeführer äußerst aggressiv gegenüber R Z. gebärdet.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens seien L H., der bedrohte R Z. sowie der Abteilungsinspektor von der PI niederschriftlich bei der Erstbehörde einvernommen worden. Dabei seien die bei der PI gemachten Angaben im Wesentlichen aufrechterhalten und bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe in der von der Erstbehörde aufgenommenen Niederschrift am 18. Oktober 2012 die Vorfälle anders dargestellt bzw bestritten; er wäre ein unbescholtener Bürger und hätte sich bis dato nie etwas zu Schulden kommen lassen.
Die belangte Behörde gehe aber beweiswürdigend davon aus, dass der Beschwerdeführer den R Z. gefährlich bedroht habe. Dies ergebe sich auf Grund der Aussagen von L H., R Z. und dem Abteilungsinspektor, aber auch auf Grund der Vernehmung des Beschwerdeführers bei der PI am 19. September 2012, wo der Beschwerdeführer die drohende Äußerung auch eingeräumt hätte.
Von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt sei mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 mitgeteilt worden, dass von der Verfolgung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens nach den §§ 15, 105 Abs 1 StGB gemäß § 203 Abs 1 StPO unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig zurückgetreten werde.
L H. habe am 18. September 2012 bei der PI als Zeuge niederschriftlich angegeben, der Beschwerdeführer habe zwischen dem 7. und 18. September 2012 mehrmals damit gedroht, R Z. "wegzublasen", wenn dieser dem Beschwerdeführer nicht den "Hunderter" zurückgeben würde, den er ungerechtfertigt bei Malerarbeiten im Haus des Beschwerdeführers zu viel kassiert hätte. L H. habe immer wieder versucht, den Beschwerdeführer zu beruhigen, was ihm aber nicht gelungen sei. Letztendlich habe L H. befürchten müssen, dass der Beschwerdeführer, insbesondere wenn er alkoholisiert sei, im Stande sei, seine Drohung wahr zu machen.
Für die belangte Behörde bestehe bei dieser Sachlage jedenfalls die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer zukünftig durch die missbräuchliche Verwendung einer Waffe eine Person gefährden könnte. Dies müsse auf Grund des Umstands, dass der Beschwerdeführer R Z. gefährlich bedroht habe, sowie (ferner) auf Grund der offenbaren Aggressivität und Unbeherrschtheit des Beschwerdeführers jedenfalls befürchtet werden. Die vom Beschwerdeführer gesetzte gefährliche Drohung wecke die Besorgnis, dass er im Zug von Streitigkeiten bzw Meinungsverschiedenheiten auf Grund seiner Unbeherrschtheit und Aggressivität auch eine Waffe in gesetz- oder zweckwidriger Weise oder sonst missbräuchlich verwenden könnte. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers müssen auch veranschlagt werden, dass er nachweislich in zwei näher genannten Gasthäusern Lokalverbot habe. In einem Gasthaus sei dies ausgesprochen worden, weil der Beschwerdeführer in alkoholisiertem Zustand mehrmals Gäste belästigt habe. Aus den Lokalverboten könne abgeleitet werden, dass er sehr oft unter Alkoholeinfluss stehe und zu Unbeherrschtheit und Aggressivität, insbesondere im Zusammenhang mit Alkohol, neige. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren nicht eingestellt habe, sondern lediglich von der Verfolgung wegen des Vergehens nach den §§ 15, 105 Abs 1 StGB gemäß § 203 StPO unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig zurückgetreten sei. Da dem Beschwerdeführer die Niederschriften von L H., R Z. und dem Abteilungsinspektor im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme bei der Erstbehörde zur Kenntnis gebracht worden seien, könne entgegen der Berufung keine Verletzung des Parteiengehörs bestehen. Da der Sachverhalt ausreichend geklärt gewesen sei, sei es nicht erforderlich gewesen, den Beschwerdeführer neuerlich einzuvernehmen. B. Beschwerdeverfahren
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
In der Beschwerde wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
C. Erwägungen
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH vom 30. Jänner 2013, 2012/03/0072, mwH) dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung (das ist eines "gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches") von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots nach § 12 Abs 1 WaffG vorliegen, nicht entscheidend ist, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen des strittigen Vorfalls von einer Verfolgung - allenfalls nach diversionellem Vorgehen - Abstand genommen hat, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet (vgl VwGH vom 24. März 2010, 2009/03/0049, mwH). Dies gilt auch für den im Fall des Beschwerdeführers offenbar erfolgten Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat unter Bestimmung einer Probezeit iSd § 203 Abs 1 StPO, der darauf aufbaut, dass die Diversionsvoraussetzungen des § 198 leg cit gegeben waren. Schon angesichts der fehlenden Bindungswirkung kann es entgegen der Beschwerde keinen Verstoß gegen das Prinzip der Unschuldsvermutung bedeuten, wenn sich die belangte Behörde auch auf diesen vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung im bekämpften Bescheid bezogen hat.
Die behördliche Beweiswürdigung ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur dahin unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, was dann der Fall ist, wenn sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen. Dem Verwaltungsgerichtshof kommt es nicht zu, die vorgenommene Beweiswürdigung der belangten Behörde darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl etwa VwGH vom 20. Juni 2012, 2012/03/0064, mwH). Diesem Maßstab hält der angefochtene Bescheid - entgegen der Beschwerde - stand. Die belangte Behörde ist in eigener, nicht als unschlüssig zu erkennender Beweiswürdigung zur Feststellung gelangt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers als Drohung zu werten war. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sondern räumt in der Beschwerde vielmehr ein, dass er die im bekämpften Bescheid herangezogenen, bei seiner Vernehmung bei der PI am 19. September 2012 genannten Aussagen tätigte. Er stellt auch nicht in Abrede, dass er vor dieser Vernehmung insbesondere sagte, er würde eine bestimmte Person "umblasen", wenn sie ihm nicht einen Geldbetrag gebe. Der Beschwerdeführer wendet sich diesbezüglich auch nicht gegen den Inhalt der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Aussage der solcherart bedrohten Person bei der PI am 18. September 2012, dass der Beschwerdeführer einen Brief an die Windschutzscheibe seines Autos gesteckt hat, in welchem er den Geldbetrag zurückforderte und mit Konsequenzen drohte, sollte er diesen nicht erhalten. In der Beschwerde wird weiters nicht konkret bestritten, dass der Beschwerdeführer - anders als in der Bescheidbegründung zum Mandatsbescheid festgehalten und von der Behörde erkennbar mitberücksichtigt - im Zeitraum, als die Drohung erfolgte, eine geladene Faustfeuerwaffe ständig mit sich geführt habe. Ihrem Inhalt nach handelt es sich vor diesem Hintergrund, anders als der Beschwerdeführer meint, nicht um eine bloße Unmutsäußerung, sondern um eine massive Drohung gegen die körperliche Integrität einer Person, die offenbar deren Tod miteinschließt.
Eine Bedrohung eines Menschen mit dem Erschießen stellt aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls eine "konkrete Tatsache" iSd § 12 Abs 1 WaffG dar, die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbots relevantes Bild eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotentials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag (vgl VwGH vom 6. September 2005, 2005/03/0039; VwGH vom 23. April 2008, 2008/03/0045; VwGH vom 27. Februar 2013, 2012/03/0123).
Damit zeigt der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, dass er diese Äußerungen gegenüber einem ihm nicht wohlgesinnten ehemaligen Polizisten (und damit ehemaligen Kollegen des in Rede stehenden Abteilungsinspektors) gemacht habe, der sich noch dazu mit dem Beschwerdeführer in einem aussichtslosen Rechtsstreit befunden habe, weshalb der Behörde auch nicht mit Erfolg der Vorwurf gemacht werden kann, entgegen dem Beweisantrag des Beschwerdeführers die Akten des Zivilprozesses nicht beigeschafft zu haben. Gleiches gilt für die Rüge, die belangte Behörde habe den Zeugen W. entgegen dem Beweisantrag des Beschwerdeführers nicht vernommen, welchen der über den Hintergrund der Anschuldigungen des Zeugen L H. gegen den Beschwerdeführer aussagen hätte können (dem Zeugen W. gegenüber hätte der Zeuge L H. unrichtig behauptet, er hätte seine Verbindlichkeit gegenüber dem Beschwerdeführer getilgt). Mit dem Hinweis, die belangte Behörde habe entgegen seiner Berufung nicht den Abteilungsinspektor sowie die Zeugin E. einvernommen, macht die Beschwerde keinen wesentlichen Verfahrensmangel geltend, zumal er seine gegen R Z. gerichteten Äußerungen einräumt und nicht näher aufzeigt, was diese Personen hätten aussagen können, das die belangte Behörde zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätte führen können (vgl § 42 Abs 2 Z 3 VwGG). Es kommt bei der vorliegenden Sachlage auch nicht darauf an, ob gegen den Beschwerdeführer Lokalverbote bestehen oder er oft unter Alkoholeinfluss steht, weshalb sich seine diesbezüglichen Verfahrensrügen als nicht zielführend erweisen.
Da die belangte Behörde nach dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhalt mit den vorgelegten Verwaltungsakten dem bekämpften Bescheid jenen Sachverhalt zugrunde legte, von dem schon die Erstbehörde in ihrer Entscheidung ausging, und der Beschwerdeführer von diesem Sachverhalt auf Grund des Erstbescheides Kenntnis hatte und ihm auch die Gelegenheit offen stand, in seinen Berufungsausführungen dazu Stellung zu nehmen, bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer vor der Erlassung des Bescheides iSd § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit zu geben, zu den dem Beschwerdeführer ohnehin bereits bekannten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen oder ihn diesbezüglich einzuvernehmen (vgl dazu VwGH vom 26. Juni 2013, 2013/03/0073).
3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2) und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt (vgl dazu etwa VwGH vom 20. September 2012, 2007/07/0149), dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl auch EGMR vom 13. März 2012, Nr 13556/07, Efferl/Österreich, mwH). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft (vgl iSd jüngst EGMR vom 18. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 98). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall aber geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 Abs 1 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden (vgl VwGH vom 21. Dezember 2012, 2012/03/0038).
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am 18. September 2013
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