VwGH 2007/07/0149

VwGH2007/07/014917.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde der Z Gesellschaft m.b.H. & Co KG in S, vertreten durch Wildmoser/Koch & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Hopfengasse 23, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 26. September 2007, Zl. VwSen-530505/14/Wim/Hu, betreffend Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes (weitere Partei:

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §21 Abs3;
WRG 1959 §21 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.302,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom 18. November 1980 wurde der beschwerdeführenden Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der im Molkereibetrieb in S anfallenden betrieblichen und häuslichen Abwässer nach biologischer Reinigung in ein unbenanntes Gerinne und weiters in den Wbach erteilt. Diese Bewilligung wurde bis 31. Dezember 2005 befristet.

Mit Eingabe vom 14. Juli 2003 beantragte die beschwerdeführende Partei bei der Bezirkshauptmannschaft W (BH) die "bevorzugte Wiederverleihung" dieser wasserrechtlichen Bewilligung.

Mit Bescheid der BH vom 7. Juni 2004 wurde dieser Wiederverleihungsantrag mit der Begründung abgewiesen, die Abwasserreinigungsanlage entspreche nicht dem Stand der Technik.

Der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen diesen Bescheid gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 22. September 2004 statt, behob den erstinstanzlichen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurück.

Mit Bescheid der BH vom 26. Juli 2006 wurde der beschwerdeführenden Partei das Recht zur Ableitung der im Molkereibetrieb S anfallenden betrieblichen und häuslichen Abwässer sowie Oberflächenwässer von den Manipulationsflächen nach biologischer Reinigung in ein unbenanntes Gerinne und in weiterer Folge in den Wbach wieder verliehen.

Gegen diesen Bescheid erhob das wasserwirtschaftliche Planungsorgan Berufung und brachte darin unter anderem vor, Voraussetzung für eine Wiederverleihung sei, dass die bestehenden Anlagen mit dem durch Bescheid des LH vom 18. November 1980 bewilligten Bestand übereinstimmten. Im Befund der Verhandlungsschrift vom 3. Juli 2006 finde sich aber an mehreren Stellen der Hinweis, dass zwischenzeitlich verschiedene Anlagenänderungen vorgenommen und insbesondere auch zusätzliche Anlagenteile errichtet worden seien. Angesichts dieser Änderungen und der Tatsache, dass das 1980 festgelegte Maß der Wasserbenutzung nunmehr lediglich als Wochenmittel anstatt als Spitze definiert werde, könne nicht von einer Wiederverleihung ausgegangen werden.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 26. September 2007 gab die belangte Behörde der Berufung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans Folge, behob den erstinstanzlichen Bescheid und wies den Wiederverleihungsantrag der beschwerdeführenden Partei ab.

In der Begründung heißt es, im Antrag auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes bzw. in den diesem Antrag angeschlossenen Projektsunterlagen sei für den Zulaufkonsens anstelle des in der ursprünglichen Bewilligung aus dem Jahr 1980 festgelegten Spitzenkonsenses einer maximalen Zulauffracht von 280 kg/d BSB5 dieser Wert nun im Wochenmittel beantragt worden. Im erstinstanzlichen Bescheid sei dieser Wert auch als Wochenmittel genehmigt worden. Bei dieser Abänderung der Zulauffracht handle es sich um eine Konsenserhöhung. Dies sei auch in den gutachtlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen zum Ausdruck gekommen. Die Amtssachverständige für Chemie habe ausgeführt, dass eine Begrenzung als maximales Wochenmittel auch eine wesentlich intensivere Überwachung erfordere. Durch den Wegfall der täglich nach oben hin festgesetzten Zulauffracht und durch die bloße Vorschreibung eines Wochenmittels könnten der Kläranlage an einzelnen Tagen weitaus höhere Abwasserfrachten zugeführt werden, wenn nur das Wochenmittel eingehalten werde. Dies stelle eindeutig eine Änderung, und zwar eine Erhöhung des Maßes der Wasserbenutzung dar, welche gemäß den §§ 9, 11 und 21 Abs. 5 WRG 1959 der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliege. Somit sei schon aus diesem Grund keine Wiederverleihung möglich gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Ableitung der in ihrem Molkereibetrieb in S. anfallenden betrieblichen und häuslichen Abwässer sowie Oberflächenwässer von den Manipulationsflächen verletzt.

In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt die beschwerdeführende Partei vor, die belangte Behörde habe nicht begründet, warum sie trotz der von der beschwerdeführenden Partei in ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2007 vorgetragenen Argumente zu der rechtlichen Beurteilung gekommen sei, dass eine Wiederverleihung nicht möglich sei. Die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Argument auseinander gesetzt, dass es durch den erstinstanzlichen Bescheid faktisch zu keiner Erhöhung der Wassermengen bzw. der Zu- und Ablauffrachten komme. Die rechtliche Beurteilung erschöpfe sich in der Behauptung, es liege eine Änderung der Wasserbenutzung vor. Diese Auffassung sei verfehlt. Die von der Erstbehörde bewilligte Zulauffracht von 280 kg/d BSB5 als Wochenmittel statt wie bisher als Tagesspitze stelle keine Änderung des bereits bisher ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes dar. Allfällige über die ursprüngliche Tagesspitze hinaus gehende Zulauffrachten müssten innerhalb einer Woche durch entsprechend niedrigere Zulauffrachten ausgeglichen werden, um das Wochenmittel nicht zu überschreiten.

Die Auffassung der belangten Behörde, es liege eine Änderung der Wasserbenutzung vor, beruhe auf einer unsachgemäßen isolierten Betrachtung eines bloßen Tageszeitraumes. § 21 Abs. 3 WRG 1959 solle aber eine Wiederverleihung in jenen Fällen ermöglichen, in denen die Weitergewährung des Wasserbenutzungsrechtes mit keiner erhöhten Belastung der Umwelt im Vergleich zur bisherigen Situation verbunden sei. Darüber hinaus lasse sich auch aus den verringerten maximalen Ablauffrachten schließen, dass es zu keiner Erhöhung des Maßes der Wasserbenutzung gegenüber dem Bescheid vom 18. November 1980 gekommen sei. Das Maß der Wasserbenutzung auf der Grundlage des erstinstanzlichen Bescheides sei daher schon bisher vom wasserrechtlichen Konsens (Bescheid des LH vom 18. November 1980) umfasst gewesen. Die Berechnung der zulässigen Zulauffrachten in Form eines Wochenmittels statt in Form von Tagesspitzen entspreche auch dem aktuellen Stand der Technik. Auch die Amtssachverständigen seien zu dem Ergebnis gekommen, dass trotz der Umstellung der Messung des Zulaufes von Tagesspitzen auf ein Wochemittel von einer Wiederverleihung auszugehen sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 21 Abs. 3 WRG 1959 lautet:

"(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16".

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung, den Wiederverleihungsantrag abzuweisen, damit begründet, dass die beschwerdeführende Partei eine gegenüber dem Bescheid des LH vom 18. November 1980 geänderte Wasserbenutzung beantragt habe, die von der Erstbehörde auch in dieser geänderten Form bewilligt worden sei.

Das Maß der Wasserbenutzung war im Bewilligungsbescheid des LH vom 18. November 1980 wie folgt festgelegt worden:

"Zur Ableitung dürfen folgende Abwasserarten und -mengen gelangen:

a) betriebliche und häusliche Abwässer in einer Menge von 470 m3/d (hydraulisch entsprechend 3.130 EGW) oder max. 36 m3/h, d. s. 10 l/s mit einer BSB5-Belastung im Zulauf von 280 kg/d entsprechend 4.670 EGW;

..."

In Bezug auf die BSB5-Belastung wurde somit eine Tagesspitze

von 280 kg festgelegt.

Nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei im Zuge des Wiederverleihungsverfahrens für den Zulaufkonsens anstelle des in der ursprünglichen Bewilligung aus dem Jahr 1980 festgelegten Spitzenkonsenses einer maximalen Zulauffracht von 280 kg/d BSB5 diesen Wert (280 kg/d BSB5) nun im Wochenmittel beantragt und wurde dieser Wert im erstinstanzlichen Bescheid auch genehmigt.

§ 111 Abs. 2 WRG 1959 lautet:

"(2) Das eingeräumte Maß der Wasserbenutzung muss im Bescheide durch eine genaue Beschreibung der zur Wasserführung dienenden Vorrichtungen (Stauwerk, Überfall, Schleusen, Fluder, Kanal, Rohrleitung, Ausgleichsbecken und andere) sowie aller sonst maßgebenden Teile der Anlage, insbesondere der hydromotorischen Einrichtung und Angabe der Gebrauchszeiten, festgesetzt werden. Das Maß der zur Benutzung kommenden Wassermenge ist, soweit tunlich, auch ziffermäßig durch Festsetzung des zulässigen Höchstausmaßes zu begrenzen. Bei Wasserkraftanlagen sind die Rohfallhöhe, die Stationsfallhöhe und die einzubauende Leistung sowie womöglich auch das Jahresarbeitsvermögen anzugeben".

§ 111 Abs. 2 WRG 1959 verlangt demnach eine möglichst genaue Angabe des Maßes der Wasserbenutzung als normativen Teil der Bewilligung. Änderungen des im Bewilligungsbescheid festgesetzten Maßes der Wasserbenutzung - sei es des Ausmaßes, sei es der Art der Wasserbenutzung - gegenüber dem Bewilligungsbescheid bedürfen als Abänderung eines Bescheides einer Bewilligung. Dass die Umwandlung eines im Spruch des Bewilligungsbescheides als Tagesspitzenwert festgelegten Maßes der Wasserbenutzung in ein Wochenmittel eine Abänderung des Maßes der Wasserbenutzung darstellt, die bewilligungspflichtig ist, bedarf keiner weiteren Begründung.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 nur im Umfang und mit dem Inhalt des bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes wieder verliehen werden. Wurde die Wasserbenutzungsanlage, für die die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes begehrt wurde, aber gegenüber der erteilten Bewilligung verändert, ist eine Wiederverleihung dieses Rechtes - in der veränderten Form - nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 ausgeschlossen. Eine solche Veränderung des Wasserbenutzungsrechtes liegt aber jedenfalls dann vor, wenn sie einen eigenen wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand verwirklicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2003, Zl. 2001/07/0181, VwSlg. 16.068 A/2003).

Der Wiederverleihungsantrag der beschwerdeführenden Partei enthält ein gegenüber dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 18. November 1980 geändertes Maß der Wasserbenutzung. Einer Wiederverleihung sind aber nur unveränderte Wasserrechte zugänglich.

Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei sprechen auch die Ausführungen der Amtssachverständigen im Verwaltungsverfahren nicht für, sondern gegen den Standpunkt der beschwerdeführenden Partei.

Die Amtssachverständige für Chemie wies in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2005 darauf hin, dass im Wiederverleihungsantrag entgegen dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1980 die Zulauffrachtbegrenzung an BSB5 nicht mehr als Tagesfracht, sondern im Wochenmittel beantragt werde und aus fachlicher Sicht daher zu prüfen sei, ob das Vorhaben tatsächlich eine Wiederverleihung darstelle. Eine Begrenzung als maximales Wochenmittel - so die Amtssachverständige - erfordere eine wesentlich intensivere Überwachung.

Das zeigt, dass nicht nur eine formaljuristische, sondern auch eine inhaltliche Betrachtung zu dem Ergebnis führt, dass die von der beschwerdeführenden Partei beantragte Änderung eine bewilligungspflichtige Änderung des Maßes der Wasserbenutzung darstellt. In dieselbe Richtung gehen auch die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach durch den Wegfall der täglich nach oben hin festgesetzten Zulauffracht durch die bloße Vorschreibung eines Wochenmittels der Kläranlage an einzelnen Tagen weitaus höhere Abwasserfrachten zugeführt werden können, wenn nur das Wochenmittel eingehalten wird.

Auch der Amtssachverständige für Biologie weist in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2005 darauf hin, dass es sich bei dem Antrag nicht um eine Wiederverleihung handelt, da eine Konsenserhöhung im Zulauf begehrt wird (von Zulauf maximal 280 kg CSB/d auf 280 kg CSB/d im maximalen Wochenmittel).

Schließlich hat auch die Amtssachverständige für Abwasserwirtschaft in ihrer am 17. Februar 2006 bei der BH eingelangten Stellungnahme darauf hingewiesen, dass fraglich sei, ob eine Wiederverleihung vorliege, da es sich bei einer Abänderung der Zulauffracht von einer BSB5-Spitze von 280 kg/d auf ein Wochenmittel von 280 kg/d in der Gesamtheit um eine Konsenserhöhung handle.

Die Ausführungen der Amtssachverständigen zeigen, dass auch aus fachlicher Sicht die von der beschwerdeführenden Partei beantragte Bewilligung eine Änderung des Konsenses darstellt. Damit aber scheidet eine Wiederverleihung aus, sodass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht auf Wiederverleihung verletzt wurde.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 17. September 2009

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