Normen
B-VG Art137 / Allg
AlVG §51
BAO §212
BAO §239
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
B-VG Art137 / Allg
AlVG §51
BAO §212
BAO §239
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
Spruch:
Der von Dr. W V, gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Klage gemäß Art137 B-VG wird abgewiesen:
Begründung
Begründung
Mit selbstverfaßtem Schriftsatz, datiert mit 2.4.2001, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 29.3.2001, erhebt der Einschreiter Klage gem. Art137 B-VG und beantragt die Zahlung von gesetzlichen Verzugszinsen samt Zinseszinsen in der Höhe von S 21.789,96 für die verspätete Auszahlung der ihm zuerkannten Notstandshilfe für die Monate Juni und Juli 1999 sowie März, April, Mai, Juni, September, Oktober und Dezember 2000 und Jänner und Februar 2001. Für die Einbringung dieser Klage beantragt der Einschreiter Verfahrenshilfe.
Gem. §51 AlVG sind die Leistungen nach diesem Bundesgesetz, wozu gem. §§33 ff leg. cit. die Notstandshilfe gehört, jeweils an einem bestimmten Tag im Monat für einen Monat im nachhinein auszuzahlen. Eine Regelung im Hinblick auf die verspätete Auszahlung der Notstandshilfe enthält das AlVG nicht.
§25 iVm. §38 AlVG regelt, daß in näher geregelten Fällen der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist. Werden solcherart vorgeschriebene Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
Wie der Verfassungsgerichtshof nun aber bereits im Erkenntnis VfSlg. 12020/1989 im Hinblick auf die Klage eines Steuerpflichtigen gegen den Bund auf Bezahlung von gesetzlichen Zinsen für ein Steuerguthaben ausgesprochen hat, ist aus dem Schweigen des die Rückzahlung von Guthaben betreffenden §239 BAO über die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen angesichts der Regelung |ber die Stundungszinsen (§212 BAO) abzuleiten, daß Verzugszinsen nicht gebühren und der Gesetzgeber vielmehr insofern eine abschließende Regelung getroffen hat (vgl. auch VfSlg. 8467/1978).
Ebenso verhält es sich mit den einschlägigen Regelungen des AlVG, weshalb dem Einschreiter, falls die Notstandshilfe tatsächlich verspätet ausgezahlt worden ist - was bei dieser Entscheidung nicht zu prüfen war - keine Verzugszinsen gebühren würden.
Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Klage gem. Art137 B-VG erscheint somit als offenbar aussichtslos, da bei der gegebenen Lage die Abweisung der Klage zu gewärtigen wäre.
Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.
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