VwGH 2012/09/0072

VwGH2012/09/007223.4.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des Ing. Mag. K in S, vertreten durch Mag. Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Giselakai 43, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Magistrat der Stadtgemeinde Salzburg vom 4. April 2012, Zl. MD/00/25243/2012/023, betreffend Suspendierung gemäß § 115 MagBG (weitere Partei: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §112 Abs1 impl;
BDG 1979 §112 Abs3 impl;
MagistratsbeamtenG Salzburg 2003 §115 Abs1;
MagistratsbeamtenG Salzburg 2003 §115 Abs3;
BDG 1979 §112 Abs1 impl;
BDG 1979 §112 Abs3 impl;
MagistratsbeamtenG Salzburg 2003 §115 Abs1;
MagistratsbeamtenG Salzburg 2003 §115 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Salzburg; zum Zeitpunkt der gegenständlichen Vorwürfe war er Dienststellenleiter der mit Pund F-Wesen befassten Magistratsabteilung.

Mit Bescheid des Magistratsdirektors der Landeshauptstadt Salzburg als Disziplinarbehörde erster Instanz vom 27. Jänner 2012 wurde der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer neben zahlreichen näher angeführten Verstößen (Gleitzeitverletzungen, nicht nachgewiesene Fahrten mit dem Dienstwagen, Verstöße bei Vergebührung von Dokumenten) auch strafrechtlich zu ahndende Delikte begangen habe.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

Zur Begründung führte die belangte Behörde neben Darlegung des Verfahrensganges (insbesondere des Inhaltes des erstinstanzlichen Bescheides und der Berufung) sowie Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen (samt der Dienstanordnung P2/2007 vom 22. Dezember 2006 betreffend "Gleitende Dienstzeit und Überstunden") Folgendes (auszugsweise) aus (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"3.5. Im erstinstanzlichen Bescheid wird ausgeführt, dass der Berufungswerber in 8 näher angeführten Fällen die Vergebührung von Reisedokumenten erst verspätet vorgenommen hat. Der Disziplinaranzeige vom 25.1.2012 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Berufungswerber am 30.6.2011, somit einen Tag vor der Gebührenerhöhung im P-Wesen, für sich selber einen Personalausweis beantragt hat, und diesen Antrag als Sachbearbeiter selbst bearbeitet hat. Als Bezahlstatus wurde in das EDV System 'gebührenfrei Behörde' eingegeben. Der Berufungswerber hat weiters einen Antrag seiner Ehefrau (GH) vom 30.6.2011 als Sachbearbeiter selbst bearbeitet. Als Bezahlstatus wurde in das EDV System ebenfalls 'gebührenfrei Behörde' eingegeben. Gleiches gilt für einen Reisepass für den Berufungswerber und einen Reisepass für die Ehefrau des Berufungswerbers (GH), die am 20.11.2011 beantragt wurden. Der Produktionsauftrag erfolgte in allen vier Fällen am 20.11.2011 durch den Berufungswerber. Dies wird vom Berufungswerber auch nicht bestritten (vgl dazu dass der Berufungswerber nach einem detaillierten Vorhalt der Abteilungsvorständin der MA (…) Dr. (F) und des Amtsleiters der MA (…) Mag. (S) vom 11.1.2012 eingestanden hat, dass er Pässe und Personalausweise für Familienmitglieder ausgestellt hat - Beilage 3 der Disziplinaranzeige).

Der Berufungswerber hat damit gegen § 42 MagBG verstoßen, weil er sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen hat, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Ein wichtiger Grund liegt in Verbindung mit § 7 Abs 1 Z 1 AVG im Hinblick darauf, dass es sich um die Bearbeitung seines eigenen Reisepasses und Personalausweises und um die Bearbeitung des Reisepasses und Personalausweises seiner Ehefrau handelt, zweifelsfrei vor, da sich Verwaltungsorgane gemäß § 7 Abs 1 AVG ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen haben, in Sachen, an denen u.a. sie selbst oder einer ihrer Angehörigen (§ 36a AVG) beteiligt sind. Er hat auch weiters gegen § 14 Tarifpost 9 Abs 4 Gebührengesetz 1957 verstoßen, da der Gebührenschuldner bei Überreichung des Antrages auf Ausstellung des Reisedokumentes eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten hat, somit für jeden Personalausweis gemäß § 14 Tarifpost 9 Abs 2 Z 1 Gebührengesetz 1957 die Gebühr in Höhe von EUR 56,70 (Antragsdatum 30.6.2011) und für jeden Reisepass gemäß § 14 Tarifpost 9 Abs 1 Z 1 Gebührengesetz 1957 die Gebühr in Höhe von EUR 75,90 (Antragsdatum 20.11.2011), was in allen Fällen nicht erfolgte, sondern anstelle der Einhebung der entsprechenden Gebühren im EDV System als Bezahlstatus jeweils zu Unrecht 'gebührenfrei Behörde' vom Berufungswerber eingegeben wurde. Weiters darf die Behörde seit 1.1.2002 im Hinblick auf das Abgabenänderungsgesetz 2001, BGBl I Nr 144/2001, das Reisedokument gemäß § 14 Tarifpost 9 Abs 4 Gebührengesetz 1957 im Übrigen nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühren aushändigen, was vom Berufungswerber ebenfalls unbeachtet blieb.

Soweit sich der Berufungswerber im Gespräch mit der Abteilungsvorständin der MA (…) Dr. (F) und dem Amtsleiter der MA (…) Mag. (S) am 11.1.2012 bezüglich Pass- und Personalausweisausstellung für Familienmitglieder dahingehend rechtfertigte, dass er nicht bedacht habe, 'dass das Probleme bringen könnte, weil die Ausstellung der Dokumente nicht unrechtmäßig war', ist zu entgegnen, dass sie insofern sehr wohl unrechtmäßig waren, weil sie ausgestellt und ausgehändigt wurden, ohne dass in diesen Fällen vorher die erforderlichen Gebühren gemäß § 14 Tarifpost 9 Gebührengesetz 1957 - die der Berufungswerber als fachlicher und personeller Leiter des P-Wesens sehr wohl kannte - eingehoben wurden, und im Übrigen der Berufungswerber wohl auch die entsprechenden Befangenheitsnormen des Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetz 2002 - MagBG und des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG kannte, da er die Dienstprüfung im Dienstzweig gehobener technischer Dienst u.a. in Verwaltungsverfahrensrecht (mit Auszeichnung) und im Dienst- und Besoldungsrecht am 11.5.2000 bestanden hat.

Zum Vorbringen in der Berufung, dass der Berufungswerber die entsprechenden Gebühren bereits in seiner Rufbereitschaftskasse am 20.1.2012 (gemeint wohl: 20.11.2011) nach Messeschluss verwahrt habe und diese verwahrten Einnahmen entsprechend der üblichen Vorgangsweise abgeführt habe, ist festzuhalten, dass die Gebühren für die beiden Personalausweise bereits am 30.6.2011 fällig waren (Datum der Antragstellung) und nicht erst am 20.11.2011. Im Übrigen ist dieses Vorbringen unglaubwürdig, da im EDV System als Bezahlstatus jeweils nicht 'Gebühren bezahlt' eingegeben wurde, sondern 'gebührenfrei Behörde', und auch der Gebührenstempel (…) jeweils auf 24.11.2011 lautet. Diesbezüglich teilte auch R. W. mit, dass der Berufungswerber - darauf von ihm angesprochen - mitteilte, dass er auf der Ferienmesse kein Geld dabei hätte und das Geld schon noch kommen werde. Der Berufungswerber hat die offenen Gebühren somit offensichtlich erst aufgrund eines diesbezüglichen Vorhaltes von (RW) am 24.11.2011 einbezahlt, sodass nicht einmal von tätiger Reue ausgegangen werden kann. Da die Schadensgutmachung das Verschulden bzw die Strafbemessung betreffen, ist sie im Suspendierungsverfahren - anders als im Disziplinarverfahren - im Übrigen nicht zu beurteilen (vgl VwGH Erk 21.9.2005, 2004/09/0034, mwN). Weiters ist der Disziplinaranzeige zu entnehmen, dass der Berufungswerber in der Vergangenheit immer wieder für Angehörige Reisepässe und Personalausweise bearbeitete und beauftragte, ohne die entsprechenden Gebühren einzuheben: zB beim Personalausweis für seinen Sohn (DH) mit Antragsdatum 25.7.2007 (diese Gebühr wurde nach einem entsprechendem Vorhalt von Vorgesetzten vom 11.1.2012 am 12.1.2012 beglichen), beim Reisepass und Personalausweis für seine Tochter (NH) mit Antragsdatum 1.8.2005 bzw. 3.10.2008 (auch diese Gebühren wurden erst nach einem entsprechenden Vorhalt von Vorgesetzten vom 11.1.2012 am 12.1.2012 beglichen), und beim Reisepass für seine Schwester (BH) mit Antragsdatum vom 11.7.2008 (auch diese Gebühr wurde erst nach einem entsprechenden Vorhalt von Vorgesetzten vom 11.1.2012 am 12.1.2012 beglichen). Aber auch für Nichtangehörige, für die aber wohl Befangenheit aus 'sonstigen wichtigen Gründen' gemäß § 7 Abs 1 Z 3 AVG anzunehmen ist, wurden Reisepässe ohne Einhebung von Gebühren vom Berufungswerber beauftragt, zB für die Kinder (JM) und (MM) der Lebensgefährtin des Bruders (GH) (diese wurden erst nach einem entsprechenden Vorhalt von Vorgesetzten vom 13.1.2012 gegenüber dem Berufungswerber von der Kindesmutter am 16.1.2012 beglichen). Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang die in der Berufung ausgeführte Rechtfertigung, der Berufungswerber hätte aufgrund schlechter Ablage 'vergessen', die Gebühren vorzuschreiben, da der Gebührenschuldner bei Überreichung des Antrages auf Ausstellung des Reisedokumentes eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten hat und die Behörde das Reisedokument seit 1.1.2002 gemäß § 14 Tarifpost 9 Abs 4 Gebührengesetz 1957 nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen darf, was der Berufungswerber als fachlicher und personeller Leiter des P-Wesens wohl wusste.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht der Berufungswerber damit im begründeten Verdacht Dienstpflichtverletzungen gemäß § 37 Abs 1 MagBG begangen zu haben.

Der Berufungswerber steht nach Ansicht der Disziplinarkommission damit aber auch im begründeten Verdacht, dass er sich des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig gemacht hat, da er als Beamter trotz Vorliegens eines Befangenheitsgrundes, am 20.11.2011 vier Hoheitsakte, nämlich die Beauftragung der Erstellung von zwei Reisepässen und zwei Personalausweisen jeweils für sich und seine Ehefrau vorgenommen hat, ohne dass gemäß § 14 Tarifpost 9 Abs 4 des Gebührengesetzes 1957 die entsprechenden Gebühren von zweimal EUR 56,70 und zweimal EUR 75,90, somit von insgesamt EUR 265,20 entrichtet wurden, sondern der Berufungswerber anstelle der Gebühreneinhebung im EDV System jeweils zu Unrecht als Bezahlstatus 'gebührenfrei Behörde' eingegeben hat und diese Reisedokumente ausgegeben hat, obwohl sie gemäß § 14 Tarifpost 9 Abs 4 Gebührengesetz 1957 nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr ausgehändigt hätten werden dürfen (vgl dazu auch OGH Erk 7.11.2002, 12 Os 97/02). Als fachlicher und personeller Leiter des P-Wesens kannte der Berufungswerber die Vorschrift des § 14 Tarifpost 9 Abs 4 des Gebührengesetzes 1957 sowie die entsprechend einzuhebenden Gebühren gemäß § 14 Tarifpost 9 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 Gebührengesetz 1957. Er hat durch seinen wissentlichen Befugnismissbrauch die Republik Österreich in Höhe von EUR 265,20 geschädigt, da er es unterließ, Gebühren in Höhe von EUR 265,20 einzuheben, und im Übrigen sich selber und seine Ehefrau jeweils um EUR 132,60 bereicherte. Es besteht dadurch der begründete Verdacht, dass er als - trotz Befangenheit tätiger - Beamter durch die Nichteinhebung der Gebühren in allen vier Fällen mit Schädigungsvorsatz handelte und seine Befugnis wissentlich missbrauchte.

Der Berufungswerber hat weiters - wie zuvor im Detail ausgeführt - jedenfalls seit 2007 mehrfach trotz Befangenheit Reisepässe und Personalausweise für sich und Angehörige und sonstige Personen, bei denen seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen ist, ausgestellt und ausgegeben, ohne die dafür zu bezahlenden Gebühren einzuheben, wobei die beiden Reisepässe vom 20.11.2011 und Personalausweise vom 30.6.2011 für sich und seine Ehefrau jedenfalls innerhalb der Verjährungsfrist liegen. Aber auch die Ausstellungen vom Personalausweis für den Sohn (DH) mit Antragsdatum 25.7.2007, von Reisepass und Personalausweis für die Tochter (NH) mit Antragsdatum 1.8.2005 bzw 3.10.2008, und vom Reisepass der Schwester (BH) mit Antragsdatum 11.7.2008 sind strafrechtlich im Hinblick auf § 58 Abs 2 StGB wohl nicht verjährt, da der Berufungswerber während der Verjährungsfrist seit 1.8.2005 (Reisepass für Tochter (NH)) immer wieder neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, die auf der gleichen schädlichem Neigung beruht, begangen hat.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass somit der Berufungswerber im begründeten Verdacht steht, jedenfalls im Jahr 2011 viermal Dienstpflichtverletzungen gemäß § 37 Abs 1 MagBG begangen zu haben, die auch das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB darstellen. Da der Berufungswerber mehrfach - trotz Befangenheit - Reisepässe und Personalausweise beauftragt hat ohne die entsprechenden Gebühren einzuheben und diese Reisepässe und Personalausweise entgegen der Vorschrift des § 14 Tarifpost 9 Abs 4 Gebührengesetz 1957, nach der ein Reisedokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr ausgehändigt werden darf, ausgehändigt hat, ist dadurch das Ansehen des Amtes gefährdet, weil dadurch mehrfach gegen die Pflicht zur Wahrung des Vertrauens in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben verstoßen wurde und bei der korrekten Einhebung von Gebühren die Verwaltung im hohen Maße auf die Zuverlässigkeit des Beamten angewiesen ist, da eine lückenlose Kontrolle gar nicht möglich wäre. Wie auch bereits im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt stellt die Tätigkeit im P-Amt einen hochsensiblen behördlichen 'Kernbereich' der Stadtverwaltung dar, in dem ein besonderes Maß an Genauigkeit, Aufrechterhaltung von Disziplin und Ordnung, sowie eine große Zuverlässigkeit vorauszusetzen ist. Das Ansehen des Amtes ist - entgegen den Ausführungen in der Berufung - somit nicht durch die 'aufgebauschte mediale Berichterstattung' gefährdet, sondern durch die beschriebenen Dienstpflichtverletzungen des Berufungswerbers. Weiters ist das Ansehen des Amtes dadurch gefährdet, da diese Handlungen des Berufungswerbers auch jeweils den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllen, nämlich das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB. Sowohl die Schwere der dem Gericht zur Verfügung stehenden Strafen und die Öffentlichkeit des strafgerichtlichen Verfahrens einerseits als auch der im Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetz 2002 normierte Vorgang der gerichtlichen Bestrafung andererseits lassen schließen, dass die gerichtliche Bestrafung eines Beamten - der gleichzeitig eine Dienstpflichtverletzung begangen hat - in besonderem Maß und mehr noch als die disziplinäre Ahndung der Wahrung der Funktionsfähigkeit und dem Ansehen des Beamtentums dient. Dies gibt einen Anhaltspunkt dafür, dass in Fällen der Beschuldigung eines Beamten wegen eines gerichtlich strafbaren Delikts, das gleichzeitig eine ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung darstellt, das Ansehen des Amtes durch eine weitere Befassung im Dienst als gefährdet anzusehen ist (vgl Kucsko Stadlmayer, aa0, S 517).

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Disziplinarkommission der Ansicht, dass im Hinblick auf den vorliegenden begründeten Verdacht die vorgenannten Dienstpflichtverletzungen, bei denen auch der begründete Verdacht bezüglich des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB vorliegt, ihrer Art nach so schwerwiegend sind, dass allein deswegen die Suspendierung zu verfügen ist und somit der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen ist. Der gegen den Berufungswerber begründete Tatverdacht erweist sich hinsichtlich der objektiven Schwere der ihm angelasteten Tathandlungen als derart gravierend, dass die Suspendierung gerechtfertigt ist und eine weitere Dienstverrichtung durch den Berufungswerber dem Dienstgeber bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht zuzumuten ist, da das Ansehen des Amts dadurch als gefährdet anzusehen ist, wobei im vorliegenden Fall noch dazu kommt, dass der Berufungswerber fachlicher und personeller Leiter des P-Wesens ist.

Da der Berufungswerber diese Dienstpflichtverletzungen jedenfalls seit 1.8.2005 mehrfach begangen hat und sich, seinen Angehörigen und sonst nahestehenden Personen durch diese Dienstpflichtverletzungen durch die Nichteinhebung der Gebühren für Reisepässe und Personalausweise immer wieder Vermögensvorteile verschafft hat, kann keineswegs ausgeschlossen werden, dass der Berufungswerber auch in Hinkunft derartige Dienstpflichtverletzungen begeht bzw auch in Zukunft 'vergisst', solche Gebühren einzuheben.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Berufungswerber in den genannten Fällen den Schaden gutgemacht hat, da dies jeweils erst erfolgte, nachdem dem Berufungswerber von einem Kollegen (oder in den Fällen vor 2011 von seinen Vorgesetzten) sein rechtswidriges Verhalten vorgehalten wurde, und die Schadensgutmachung im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen ist (vgl VwGH Erk 21.9.2005, 2004/09/0034).

Soweit der Berufungswerber mit Schreiben vom 12.1.2012 seine 'Funktion als Dienststellenleiter des P- und F-Wesens zurücklegte', ist festzuhalten, dass sich die Pflicht des Berufungswerbers zur fachlichen und personellen Leitung des P- und F-Wesens aus seiner Stellenbeschreibung der Planstellennummer (…) ergibt, die nicht 'zurückgelegt' werden kann. Unerheblich ist auch, dass im Hinblick auf ein diesbezügliches Ersuchen des Berufungswerbers vom 12.1.2012 eine Dienstverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 16.1.2012 ergangen ist, dass der Berufungswerber mit Wirksamkeit 30.1.2012 von seiner derzeitigen Planstelle bei der MA (…) abversetzt wurde und gleichzeitig auf eine Planstelle in der MA (…) eingewiesen wurde, die im Übrigen mit einer weiteren Dienstverfügung vom 27.1.2012 des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg mit sofortiger Wirksamkeit wieder aufgehoben wurde, weil die vorliegenden Dienstpflichtverletzungen - wie bereits ausgeführt - derart gravierend sind, dass eine Belassung im Dienst - auch in anderer Verwendung - dem Dienstgeber bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht zuzumuten ist.

3.6. Im erstinstanzlichen Bescheid wird weiters ausgeführt, dass der Berufungswerber am 15.11.2011 privat in der (A-)Bar war, ohne dass er mittels Gleitzeitkarte ausgestochen hat. Der Disziplinaranzeige ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Berufungswerber, von anderen Mitarbeitern darauf angesprochen, mitteilte, dass er das bei seiner Rückkehr ins P-Amt korrigieren werde. Entsprechend der Disziplinaranzeige ist den Gleitzeitauszügen vom 23.12.2011 und vom 3.1.2012 jedoch zu entnehmen, dass dies nicht erfolgte. Der Berufungswerber steht somit im begründeten Verdacht, am 15.11.2011 privat mit Mitarbeitern um ca 16.20 Uhr in die (A-)Bar gegangen zu sein, ohne dass er bei Verlassen der Dienststelle mit seiner Zeiterfassungskarte das private Verlassen der Dienststelle bestätigt hat, und erst um 17.56 Uhr die Dienstzeit durch 'Ausstechen' beendet zu haben. Der Berufungswerber wollte somit den Dienstgeber offensichtlich um diese Zeit betrügen. Der Berufungsweber hat am 11.1.2012 nach einem entsprechenden Vorhalt der Abteilungsvorständin der MA (…) Dr. (F) und des Amtsleiters der MA (…) Mag. (S) eingestanden, dass 'das Einstechen nach dem Lokalbesuch mit Kollegen ein Fehlverhalten war, das ihm leid tut'.

Dem erstinstanzlichen Bescheid und der Disziplinaranzeige ist weiters zu entnehmen, dass der Berufungswerber entsprechend den Gleitzeitauszügen im November 2011 an 16 Tagen im Dienst war und dabei an 7 Tagen, nämlich am 10.11., am 15.11., am 23.11„ am 25.11., am 28.11., am 29.1, und am 30.11., die Gleitzeit verletzt hat, weil er erst nach 8.30 Uhr den Dienst begonnen hat. Damit ist offensichtlich, dass der Berufungswerber im November 2011 an 7 Tagen die Blockzeit verletzt hat, obwohl während der Blockzeit Anwesenheitspflicht besteht und Zeitguthaben pro Abrechnungszeitraum in Form von maximal 2 ganzen Tagen konsumiert werden dürfen.

Weiters ist im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt, dass zahlreiche Mittagspausen nicht nachvollziehbar sind, obwohl das Amt regelmäßig für Mittagspausen verlassen wird. Der Disziplinaranzeige ist diesbezüglich zu entnehmen, dass nach Auskunft des Mitarbeiters (W) der Berufungswerber am 2.1.2012 zwischen 12.30 Uhr und 13.30 Uhr auf Mittag außerhalb des Amtes war. Diese Abwesenheit ist in den Gleitzeitauszügen nicht dokumentiert. Der Berufungswerber steht demnach im begründeten Verdacht, dass er am 2.1.2012 zwischen 12.30 Uhr und 13.30 Uhr das Amt verlassen hat, ohne dass er beim Verlassen der Dienststelle und beim Eintreffen der Dienststelle mit seiner Zeiterfassungskarte das Zeiterfassungsgerät betätigt hat. Unerheblich ist, wenn sich der Berufungswerber damit rechtfertigt, dass er sich sicher sei, dass er Mittags immer unter 30 Minuten benötigt habe, da gemäß der nachfolgend zitierten Dienstanordnung jeweils bei jedem Eintreffen und Verlassen der Dienststelle das Zeiterfassungsgerät mit der Zeiterfassungskarte zu betätigen ist.

Der Disziplinaranzeige ist auch zu entnehmen, dass der Berufungswerber am 24.10.2011, am 25.10.2011, am 3.11.2011, am 16.11.2011, am 17.11.2011, am 18.11.2011, am 21.11.2011 und am 20.12.2011 jeweils auf Dienstgang war, ohne dass ein entsprechender Eintrag im Abwesenheitskalender des P-Amtes erfolgte.

Der Berufungswerber steht daher im begründeten Verdacht, dass er mehrfach gegen die Vorschriften bzgl. Dienstzeit verstoßen hat. Dazu ist festzuhalten, dass für den Berufungswerber die gleitende Dienstzeit gilt, die in der Dienstanordnung P 2/2007 vom 22.12.2006 geregelt ist. …

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei mehrfacher Nichteinhaltung der Arbeitszeit wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, da die Nichteinhaltung der Arbeitszeit zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung zahlt (vgl VwGH Erk 25.6.1992, 92/09/0084, Erk 24.11.1997, 95/09/0201). Der Verwaltungsgerichtshof hat im zuvor zitierten Erkenntnis auch ausgesprochen, das es außer Frage steht, dass diesbezügliche Selbstherrlichkeiten einzelner Organwalter zu einer schweren Belastung des Betriebsklimas führen können, weil sie ohne Zweifel Unruhe in die Belegschaft bringen und eine negative Vorbildwirkung ausstrahlen.

Damit besteht der begründete Verdacht, dass der Berufungswerber mehrfach Dienstpflichtverletzungen gemäß § 37 Abs 1 MagBG begangen hat, weil er am 15.11.2011 von 16.20 Uhr bis 17.56 Uhr privat in der (A-)Bar war und dies im Zeiterfassungssystem als Dienstzeit darstellte, weil er im November 2011 siebenmal die Blockzeit verletzte, obwohl dies nur zweimal pro Monat zulässig ist, am 3.1.2012 zwischen 12.30 Uhr und 13.30 Uhr die Dienststelle privat verlassen hat, ohne beim Verlassen und Eintreffen der Dienststelle das Zeiterfassungsgerät zu betätigen, und mehrfach auf Dienstgang war (nämlich am 24.10.2011, am 25.10.2011, am 3.11.2011, am 16.11.2011, am 17.11.2011, am 18.11.2011, am 21.11.2011 und am 20.12.2011), ohne dass ein entsprechender Eintrag im Abwesenheitskalender des P-Amtes erfolgte. Er hat dadurch wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, wobei im vorliegenden Fall noch hinzukommt, dass der Berufungswerber als fachlicher und personeller Leiter des P- und F-Wesens in leitender Funktion tätig war (vgl VwGH Erk 15.5.2008, 2006/09/0240), und er - offensichtlich auch nach mehreren Gesprächen - bereits sogar auch schriftlich (mit Email vom 5.3.2009 - Beilage 1 der Disziplinaranzeige) aufgefordert wurde, die Dienstzeit einzuhalten und Dienstgänge im P-Kalender einzutragen (damals wurden ihm für die beiden Monate Jänner und Februar 2009 zwölf Gleitzeitverletzungen vorgeworfen - siehe ebenfalls Beilage 1 der Disziplinaranzeige). Die Belassung im Dienst angesichts derartiger Verdachtsmomente die Nichteinhaltung der Arbeitszeit betreffend ist daher weiters geeignet, wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden.

Auch bei diesen in Punkt 3.6. aufgezeigten Dienstpflichtverletzungen kann keineswegs ausgeschlossen werden, dass der Berufungswerber auch in Hinkunft derartige Dienstpflichtverletzungen begeht, zumal der Berufungswerber laut Beilage 1 der Disziplinaranzeige bereits im März 2009 schriftlich und vorher offensichtlich mehrfach mündlich aufgefordert wurde, die Dienstzeit einzuhalten. Selbst den Ausführungen in der Berufung ist zu entnehmen, dass vom Berufungswerber die Einhaltung der Dienstzeit nicht als wesentliches Interesse des Dienstes angesehen wird, da aus seiner Sicht wesentliche Interessen des Dienstes nicht gefährdet worden seien (vgl S 12 der Berufung).

Auch bei den in Punkt 3.6. aufgezeigten Dienstpflichtverletzungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Befassung im Amt zur neuerlichen Begehung der gleichen oder ähnlichen Dienstpflichtverletzungen (wie Blockzeitverletzungen oder Privatzeit als Dienstzeit im Zeiterfassungssystem) genützt würde. Entgegen den Ausführungen in der Berufung wäre die Begehung dieser Dienstpflichtverletzungen im Übrigen auch möglich, wenn der Berufungswerber versetzt würde. …

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bereits im Hinblick auf den begründeten Verdacht der in Punkt 3.5. genannten Dienstpflichtverletzungen, bei denen auch der begründete Verdacht bezüglich des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB vorliegt, die mit dem angefochtenen Bescheid des Magistratsdirektors der Landeshauptstadt Salzburg verfügte Suspendierung zu bestätigen ist, aber auch die in Punkt 3.6. genannten Dienstpflichtverletzungen der Art sind, dass auch im Hinblick darauf diese verfügte Suspendierung zu bestätigen ist. Die weiteren im erstinstanzlichen Bescheid aufgezeigten Dienstpflichtverletzungen sind daher nicht weiter zu prüfen (vgl. VwGH Erk 24.11.1997, 95/09/0201)."

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1. Die hier relevanten Bestimmungen des Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetz 2002 - MagBG, LGBl Nr 42/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 66/2011 samt Druckfehlerberichtigung durch LGBl Nr 120/2011, lauten (auszugsweise) wie folgt:

"§ 37 (1) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, ihre/seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihr/ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem/seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer/seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) …

§ 42 Die Beamtin oder der Beamte hat sich der Ausübung ihres/seines Amtes zu enthalten und ihre/seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre/seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat auch die befangene Beamtin oder der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

§ 103 (1) Eine Beamtin oder ein Beamter darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn nicht innerhalb folgender Fristen gegen sie/ihn eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde:

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist; oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung.

(2) Drei Jahre nach der an die beschuldigte Beamtin oder den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen sie/ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(3) Der Lauf der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird gehemmt, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist:

1. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen einer der folgenden Mitteilungen bei der Dienstbehörde:

a) Mitteilung über die Beendigung des gerichtlichen oder des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens oder des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat;

b) Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Zurücklegung der Anzeige; oder

c) Mitteilung der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens;

2. für die Dauer eines bei einem Gericht, bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens;

3. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder auch nur vorläufigen Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde oder

4. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof.

(4) Der Lauf der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 29 Abs. 4 des Salzburger Magistrats-Personalvertretungsgesetzes für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung.

(5) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

§ 115 (1) Wird über die Beamtin oder den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung der Beamtin oder des Beamten im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen der Stadt oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, hat die Disziplinarbehörde die Suspendierung zu verfügen.

(2) Jede Suspendierung hat für ihre Dauer die Kürzung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten unter Ausschluss der Kinderzulage auf zwei Drittel zur Folge. Der Beamtin oder dem Beamten müssen jedoch mindestens jene Beträge verbleiben, die gemäß den §§ 291a ff der Exekutionsordnung als unpfändbarer Freibetrag gelten.

(3) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Sie ist von der Disziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben, wenn die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher wegfallen.

(4) Die Berufung gegen die Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Disziplinarkommission hat darüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden."

§ 7 AVG idF BGBl. I Nr. 5/2008, lautet:

"(1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;

2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der mit § 115 Abs. 1 MagBG im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 112 Abs. 1 BDG 1979 (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 97/09/0181, und die darin angegebene Judikatur) ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des im Allgemeinen einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren oder zu verhindern. Kommt nach der Lage des Einzelfalles die Möglichkeit der Verfügung einer Suspendierung in Betracht, gebieten die Rechtsgüter, zu deren Sicherheit die Suspendierung vorgesehen ist, eine rasche Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für ihre Verhängung gegeben sind oder nicht. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/09/0238).

2. Im vorliegenden Fall wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass die Voraussetzungen für eine Suspendierung nach § 115 Abs. 1 MagBG nicht vorliegen würden, weil den ihm zur Last gelegten Vorwürfen hinsichtlich der Ausstellung von Personaldokumenten, die zeitlich vor dem Beschluss über die Einleitung des Disziplinarverfahrens vom 3. Februar 2009 liegen, die (dreijährige) Verjährungsfrist nach § 103 Abs. 1 Z. 2 MagBG entgegenstünde.

Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde einerseits diese Vorwürfe zum Teil selbst als verjährt betrachtet (vgl. Pkt. 3.4. letzter Absatz ihrer Bescheidbegründung) bzw. die auch in diesen Fällen erfolgte Unterlassung der Vergebührung der Bearbeitung von Reisepässen und Personalausweisen bei nahen Angehörigen der Verantwortung des Beschwerdeführers, die Vorschreibung der Gebühren lediglich vergessen zu haben, entgegenhält und offenbar ihren Verdacht eines Schädigungsvorsatzes untermauern will, andererseits die Suspendierung aber erkennbar tragend nur auf die dazu inkriminierten Vorfälle im Jahr 2011 (vgl. die Ausführungen im oben zitierten Pkt. 3.5.: "zusammenfassend ist festzuhalten, dass somit der Berufungswerber im begründeten Verdacht steht, jedenfalls im Jahr 2011 viermal Dienstpflichtverletzungen gemäß § 37 Abs 1 MagBG begangen zu haben") und die zur Last gelegten Dienstzeitverstöße in den Jahren 2011 und 2012 stützt. Eine (bereits in diesem Zeitraum wiederholte) Unterlassung der sofort fälligen Vergebührung mit der gleichzeitigen EDV-Erfassung "gebührenfrei Behörde" als Bezahlstatus, welche auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, indiziert im Verdachtsbereich eine Handlung mit Schädigungsvorsatz gegenüber der Hoheitsverwaltung. Wenn der Beschwerdeführer dazu vorbringt, sein Verhalten sei auf "krankheitswertige und behandlungsbedürftige Überforderung" zurückzuführen bzw. er befinde sich "derzeit im Krankenstand", so handelt es sich um unzulässige Neuerungen.

Vor diesem Hintergrund kommt auch den weiteren Beschwerdeausführungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand des Amtsmissbrauches nach § 302 StGB erfüllt habe, ob die Feststellungen diesbezüglich ergänzungsbedürftig seien, bzw. ob die früheren gleichartigen Handlungen in strafrechtlicher Hinsicht verjährt seien, in diesem disziplinarrechtlichen Verfahrensstadium keine Bedeutung zu.

Die Voraussetzungen für eine Suspendierung liegen nicht nur dann vor, wenn wegen der Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen sein wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1982, Zl. 81/09/0049, und vom 8. November 1995, Zl. 94/12/0208). Es muss aber der Verdacht des Vorliegens einer gewichtigen (schwerwiegenden) Dienstpflichtverletzung gegeben sein, die nach ihrer Art und Schwere eine Enthebung vom Dienst rechtfertigt.

Im konkreten Fall bestehen angesichts der von der belangten Behörde nachvollziehbar dargelegten begründeten Verdachtsmomente hinsichtlich der als tragend herangezogenen inkriminierten Tathandlungen (in den Jahren 2011 und 2012) - und zwar insbesondere der mehrfachen unzulässigen Bearbeitung von Anträgen für eigene bzw. Dokumenten für seine Ehegattin trotz der eindeutigen Befangenheitsbestimmungen samt Unterlassung der sofortigen Vergebührung wie auch der (wiederholten) Dienstzeitverletzungen - keine Bedenken, dass diese Handlungen in ihrer Gesamtschau wegen ihrer Art und Schwere geeignet sind, das Ansehen der Stadt oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden und deshalb eine Suspendierung auch nach der zwischenzeitigen Verwendungsänderung des Beschwerdeführers notwendig erscheinen lassen.

Zur Argumentation der Beschwerde, wonach die Schadenswiedergutmachung durch Streichung des Zeitguthabens auf dem Zeitausgleichssonderkonto, Nachzahlung von Gebühren, Ansuchen um Versetzung und Verzicht auf die Dienstleiterfunktion sowie dem Umstand, dass das durch das Disziplinar- und Suspendierungsverfahren verspürte Übel ausreichend sei, um eine Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer zu bewirken, sodass insgesamt eine Suspendierung in präventiver Hinsicht nicht erforderlich sei, ist auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde zu verweisen, wonach den angelasteten Taten nachfolgendes Wohlverhalten und die Schadensgutmachung das Verschulden bzw. die Strafbemessung betreffen und sind - anders als im Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2004/09/0034).

3. Insgesamt vermag die Beschwerde sohin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen; sie erweist sich daher als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 23. April 2013

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