VwGH 95/09/0201

VwGH95/09/020124.11.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß, Dr. Fuchs, Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerden des Mag. A in Steyr, vertreten durch Dr. Christian Slana & Dr. Günter Tews, Rechtsanwälte in Linz, Volksfeststraße 32, gegen die Bescheide 1) der Disziplinarkommission beim Magistrat der Stadt Steyr vom 12. Juni 1995, Zl. Pers. - 356/95, betreffend Durchführung eines Disziplinarverfahrens und Einleitung der Disziplinaruntersuchung (hg. Zl. 95/09/0202),

2) der Disziplinarkommission beim Magistrat der Stadt Steyr vom 4. Juli 1995, Zl. Pers - 356/95, betreffend Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Disziplinarsache (Verweisungsbeschluß, hg. Zl. 95/09/0201), und 3) der Disziplinaroberkommission beim Magistrat der Stadt Steyr vom 1. September 1995, Zl. Pers - 356/95, betreffend Enthebung vom Dienst und Kürzung der Bezüge (hg. Zl. 95/09/0253), zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §112 Abs1 impl;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
StGdBG OÖ 1956 §105;
StGdBG OÖ 1956 §106 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §107;
StGdBG OÖ 1956 §84 Abs3;
StGdBG OÖ 1956 §84;
StGdBG OÖ 1956 §87 Abs2;
StGdBG OÖ 1956 §87 Abs3;
BDG 1979 §112 Abs1 impl;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
StGdBG OÖ 1956 §105;
StGdBG OÖ 1956 §106 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §107;
StGdBG OÖ 1956 §84 Abs3;
StGdBG OÖ 1956 §84;
StGdBG OÖ 1956 §87 Abs2;
StGdBG OÖ 1956 §87 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Stadt Steyr Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Obermagistratsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur (Statutar)Stadt Steyr.

Mit dem als "Verhandlungsbeschluß" bezeichneten erstangefochtenen Bescheid vom 12. Juni 1995 faßte die Disziplinarkommission beim Magistrat der Stadt Steyr als belangte Behörde den Beschluß, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 84 Abs. 3 des Oberösterreichischen Statutargemeinden-Beamtengesetzes, LGBl. Nr. 37/1956 (im folgenden: StGBG), ein Disziplinarverfahren durchzuführen und die Disziplinaruntersuchung einzuleiten. Der Beschwerdeführer werde beschuldigt, er habe sich in der Zeit von Dienstag, 23. Mai 1995, bis Montag, 29. Mai 1995, während eines Krankenstandes auf einem Auslandsurlaub in der Türkei befunden, ohne dem Dienstgeber - egal welche - Meldung gemacht zu haben. Weiters werde der Beschwerdeführer beschuldigt, er habe im Zeitraum vom 7. bis 17. März 1995 an jedem einzelnen Tag mindestens eine Buchung mit der Kennziffer "3" (Arzt, Behördenweg, Dienstgang) am Gleitzeitgerät durchgeführt, ohne hiefür eine entsprechende Dienstabwesenheitsmeldung beim Dienstvorgesetzten zu erstatten und seine Dienstabwesenheit in den hiefür aufliegenden Vormerkbüchern einzutragen. Der Beschwerdeführer werde beschuldigt, gegen die allgemeinen Pflichten eines Beamten gemäß § 21 Abs. 1 StGBG, insbesondere die Pflicht zur Wahrung des Standesansehens gemäß § 21 Abs. 3 StGBG, gegen die einen Beamten gemäß § 46 des sinngemäß anzuwendenden Oberösterreichischen Landesbeamtengesetzes 1993, LGBl. Nr. 11/1994 (im folgenden: LBG), treffende Treuepflicht sowie gegen die Bestimmungen der §§ 15 und 16 der Dienstbetriebsordnung für den Magistrat der Stadt Steyr verstoßen und daher eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben. Zum Faktum 1 (Auslandsaufenthalt in der Türkei vom 23. bis 29. Mai 1995) wird im erstangefochtenen Bescheid näher ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich seit 20. März 1995 wegen Rückenbeschwerden im Krankenstand befunden, weshalb am 22. März 1995 im Krankenhaus ein chirurgischer Eingriff vorgenommen worden sei. Nach seiner Krankenhausentlassung am 31. März 1995 sei er aufgrund einer Bestätigung des Primarius Dr. H. bis auf weiteres als im Krankenstand befindlich gemeldet gewesen, weil eine intensive Nachbehandlung notwendig sei (diese Bestätigung sei jedoch erst nach einer am 9. Mai 1995 erfolgten Aufforderung des Magistratsdirektors vorgelegt worden). Während seines Krankenstandes habe sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 23. bis 29. Mai 1995 auf einem Auslandsurlaub in der Türkei befunden, ohne dem Dienstgeber - egal welche - Meldung gemacht zu haben. Zum Faktum 2 (Dienstabwesenheiten im Zeitraum 7. bis 17. März 1995) geht der erstangefochtene Bescheid davon aus, daß im Rahmen einer durch den Magistratsdirektor am 9. Juni 1995 routinemäßig durchgeführten Überprüfung der Gleitzeitbuchungen festgestellt worden sei, daß vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 7. bis 17. März 1995 (Ende des Überprüfungszeitraumes) an jedem einzelnen Tag mindestens eine Buchung mit der Kennziffer "3" (Arzt, Behördengang, Dienstgang) durchgeführt worden sei, wobei die diesbezüglichen Dienstverhinderungen in der Regel vom späteren Vormittag bis zum Ende der Normalarbeitszeit gedauert hätten. Sollte es sich bei diesen Abwesenheiten um Behördenwege oder Dienstgänge gehandelt haben, so hätte gemäß § 15 Abs. 3 der Dienstbetriebsordnung für den Magistrat der Stadt Steyr die Verpflichtung bestanden, in der Magistratsdirektion eine Mitteilung zu hinterlassen, wohin der Behördenweg oder Dienstgang gehe. Nach § 15 Abs. 4 der erwähnten Dienstbetriebsordnung bestehe darüber hinaus bei Verlassen des Dienstgebäudes, gleichgültig ob aus dienstlichem oder nichtdienstlichem Anlaß, die Verpflichtung, dies unter Angabe des Grundes in das bei der Magistratsdirektion aufliegende Vormerkbuch einzutragen. Beim Verlassen des Dienstgebäudes aus einem nicht dienstlichen Anlaß hätte überdies die Bewilligung des zuständigen leitenden Bediensteten (in diesem Falle des Magistratsdirektors) eingeholt werden müssen. Sollte es sich bei den Abwesenheiten nicht um Behördenwege oder Dienstgänge, sondern um Arztbesuche gehandelt haben, so wäre diese Abwesenheit vom Dienst als Dienstverhinderung gemäß § 16 Abs. 1 der Dienstbetriebsordnung zu werten. In diesem Falle bestehe nach dieser Bestimmung die Pflicht, die Dienstverhinderung unter Angabe des Dienstverhinderungsgrundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung dem zuständigen Dienstvorgesetzten anzuzeigen, wobei diese Anzeige sobald als möglich zu erfolgen habe. Es sei jedoch für den genannten Zeitraum keine Eintragung im Gleitzeitbuch über Dienstabwesenheiten feststellbar, und es sei auch niemals eine Anzeige über Art und voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung erfolgt. Vielmehr liege ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst ohne ausdrückliche oder stillschweigende Gestattung durch den Dienstgeber vor. Da sich durch die im Spruch dargelegten Anschuldigungen der Verdacht ergebe, daß der Beschwerdeführer die im § 46 LBG und im § 21 StGBG geregelten allgemeinen Pflichten eines Beamten verletzt habe, sei ein Disziplinarverfahren einzuleiten und eine entsprechende Disziplinaruntersuchung durchzuführen.

Der Spruch des zweitangefochtenen Bescheides derselben belangten Behörde (Verweisungsbeschluß gemäß § 87 Abs. 2 StGBG) lautet wie folgt:

"(Der Beschwerdeführer) wird beschuldigt, er habe während eines seit 20. März 1995 wegen Rückenbeschwerden dauernden Krankenstandes in der Zeit vom 23. Mai 1995 bis 29. Mai 1995 einen nicht genehmigten Auslandsurlaub konsumiert, dadurch gegen die allgemeinen Pflichten eines Beamten gemäß § 21 Abs. 1 StGBG und gegen die Pflicht zur Wahrung des Standesansehens gemäß § 21 Abs. 3 StGBG sowie gegen die einen Beamten gemäß § 46

OÖ Landesbeamtengesetz 1993 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 StGBG treffende Treuepflicht verstoßen und somit eine Dienstpflichtverletzung in Form eines Dienstvergehens gemäß § 66 Abs. 1 StGBG, LGBl. Nr. 1956/37 idgF., begangen.

(Der Beschwerdeführer) wird weiters beschuldigt, er habe im Zeitraum vom 7. März 1995 bis 17. März 1995 an jedem einzelnen Tag, ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten und ohne die hiefür entsprechende Dienstabwesenheitsmeldung beim Dienstvorgesetzten zu erstatten oder seine Dienstabwesenheit in das hiefür vorgesehene Vormerkbuch einzutragen, seine Dienststelle verlassen, wobei diese Abwesenheiten in der Regel jeweils vom späteren Vormittag bis zum Ende der Normalarbeitszeit andauerten, dadurch gegen die §§ 15 und 16 der Dienstbetriebsordnung für den Magistrat der Stadt verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung in Form eines Dienstvergehens gemäß § 66 Abs. 1 StGBG begangen."

Nach der Schilderung des Inhaltes der dem Disziplinarverfahren zugrundeliegenden Disziplinaranzeigen des Magistratsdirektors vom 30. Mai bzw. 9. Juni 1995 wird in der Begründung des zweitangefochtenen Bescheides das Ergebnis einer nach Fassung des Einleitungsbeschlusses durchgeführten Disziplinaruntersuchung (Abschluß mit 29. Juni 1995) dargestellt. Der anzeigende Magistratsdirektor bringe in seiner Zeugenaussage vom 26. Juni 1995 zum Ausdruck, daß er am 22. Mai 1995 am Flughafen mit der Tatsache konfrontiert worden sei, daß der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Sohn dasselbe Urlaubsziel gebucht habe, obwohl sich der Beschwerdeführer noch im Krankenstand befunden habe. Als der Magistratsdirektor dem Beschwerdeführer mit den Worten angesprochen habe: "Du traust Dir was Du bist doch noch im Krankenstand, es wäre besser für Dich, wenn Du in Steyr bliebst und nicht in die Türkei fliegst", habe der Beschwerdeführer sinngemäß geantwortet, daß ihm dies sein Chirurg empfohlen habe. Die Flugzeit habe nach Aussage des Magistratsdirektors zwei Stunden und 50 Minuten betragen, die daran anschließende Transferzeit zum gebuchten Hotel ca. 50 Minuten. In der Zeugenaussage sei der Umstand besonders hervorgehoben worden, daß der Beschwerdeführer in Begleitung seines ca. sechsjährigen Sohnes gewesen sei, welcher während des Urlaubsaufenthaltes eines Tages am zum Hotel gehörenden Steg ausgerutscht und über eine ins Meer führende Stiege ins Meer gefallen sei, woraufhin der Beschwerdeführer sofort "ziemlich hastig auf dieser Stiege seinem Sohn hinterher stieg und ihn aus dem Wasser auf die Stiege hinaufzog"; dies im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer vor seiner Operation selbst erklärt habe, nicht mehr als 2 kg heben zu dürfen. Weiters werde in der Zeugenaussage ausgeführt, daß der Magistratsdirektor beim Einchecken zur Rückreise gesehen habe, wie der Beschwerdeführer seine Gepäckstücke in der Warteschlange langsam vorwärts geschoben und beim Schalter seine Reisetasche selbst auf die Abwiegevorrichtung gehoben (beim Koffer sich jedoch helfen lassen) habe. Die Anzeige der Wiegevorrichtung habe ein Gesamtgewicht von über 40 kg angezeigt. Der belangten Behörde sei auch eine schriftliche Bestätigung des Herrn Primarius Dr. H. vom 1. Juni 1995 vorgelegen, in der u.a. ausgeführt werde, daß ein bereits bewilligter Kuraufenthalt erst sechs Monate nach der Operation konsumiert werden solle und als Interimslösung ein Türkeiaufenthalt angetreten worden sei. Dies sei im Einvernehmen mit dem behandelnden Arzt erfolgt, der die "klimatische Veränderung, das Gehen am Strand und vor allem das Schwimmen als günstig" beurteilt habe. In einem "aktenvermerklich festgehaltenen Telefongespräch" des Untersuchungskommissärs mit Herrn Primarius Dr. H. komme zum Ausdruck, daß das gegenständliche Attest vom 1. Juni 1995 über Verlangen des Beschwerdeführers nach dem absolvierten Auslandsaufenthalt ausgestellt worden sei. Die Idee für den Auslandsaufenthalt sei laut Aussage von Dr. H. vom Beschwerdeführer gekommen. Hinsichtlich des Umstandes, daß der Beschwerdeführer sein ca. sechs Jahre altes Kind mitgenommen habe, habe Dr. H. keinerlei Belastung gesehen. Eine Aussage über das Tragen der Gepäckstücke habe er abgelehnt. Die vom Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters im Untersuchungsverfahren gemachten Angaben seien dahingehend protokolliert worden, daß die in Rede stehende Urlaubsreise bereits am 27. Dezember 1994 gebucht worden sei, wobei zu diesem Zeitpunkt noch keine Rede von einem chirurgischen Eingriff gewesen und der Beschwerdeführer bis dahin in "konservativer medizinischer Behandlung" gestanden sei. Erst nach erfolgter Operation habe erstmals ein Gespräch mit Primarius Dr. H. wegen der Türkeireise stattgefunden. Den Aufenthalt in der Türkei habe der Beschwerdeführer als Genesungsaufenthalt empfunden, weil er über den ganzen Tag verteilt Übungen und Gymnastik betrieben habe. Er könne wegen des Aufenthaltes am Meer auch von einem Genesungseffekt für seine Psoriasis (Anm.: Schuppenflechte) sprechen. Das Koffergewicht habe nach seiner Aussage beim Hinflug ca. 20 kg betragen und habe aufgrund eines unwesentlichen Einkaufs (beim Rückflug) nur um ca. 6 bis 7 kg höher sein können. Zur Zeugenaussage des Magistratsdirektors habe der Beschwerdeführer festgestellt, daß er seinen Sohn nicht aus dem Wasser gezogen, sondern ihn mit der Hand gesichert habe, worauf dieser dann selbständig über die Leiter herausgeklettert sei.

Hinsichtlich der Anschuldigungen betreffend den Zeitraum vom 7. bis 17. März 1995 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, daß es sich dabei um einen Sachverhalt handle, der nicht unter die Bestimmung des § 16 lit. e Z. 2 der Dienstbetriebsordnung falle, weil der Beschwerdeführer ohnehin im Krankenstand gewesen sei, sodaß eine zusätzliche Meldung nicht erforderlich gewesen sei. Im übrigen habe er sich "absolut so verhalten, wie es magistratsintern (stabsstellenintern)" gehandhabt worden sei. Im Überprüfungszeitraum habe er konkret am 7. und 14. März 1995 einen Arzttermin gehabt, die restlichen Tage habe er aufgrund der starken Schmerzen nicht weiterarbeiten können. Daß die jeweiligen Buchungen irrtümlich auf "03" anstatt auf "02" gelautet hätten, sei nicht bewußt erfolgt. Weiters habe der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, daß es "eine Abmeldung in der Magistratsdirektion nicht gegeben habe, er bisher kein Vormerkbuch geführt habe, den Sekretärinnen jeweils aber mitgeteilt wurde, wo die Stabsstellenleiter sich befinden". Die Einvernahmen der zum Faktum 2 befragten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Stabsstellen sowie der Sekretärinnen des Magistratsdirektors - so die weiteren Ausführungen im zweitangefochtenen Bescheid - hätten folgendes Bild ergeben: Das Abwesenheits- bzw. Vormerkbuch für den Beschwerdeführer werde in der Magistratsdirektion geführt. Es habe jedoch niemals einen Fall gegeben, in dem sich der Beschwerdeführer vor Verlassen des Amtsgebäudes bei den Mitarbeiterinnen der Magistratsdirektion abgemeldet habe. Diese könnten nicht angeben, bei welcher Stelle sich der Beschwerdeführer tatsächlich abmelde. Im Gegensatz zu dieser Praxis würden sich die anderen Leiter der Stabsstellen bei ihren jeweiligen Sekretärinnen abmelden. Die anderen Leiter der Stabsstellen hätten zu Protokoll gegeben, daß sie großteils eigene minuziöse Aufzeichnungen über ihre Abwesenheiten führten, bzw. die jeweilige Abwesenheit ihren Sekretärinnen mitteilten. Für Urlaube, Krankenstände und Gleittage würde in den Stabsstellen eine Kartei geführt, nicht jedoch für den Beschwerdeführer. Dies sei dem Beschwerdeführer zwar angeboten worden, doch habe er dies mit dem Hinweis abgelehnt, daß er "dies direkt bei der Magistratsdirektion melde und dort seine Kartei geführt werde". Die belangte Behörde kommt im zweitangefochtenen Bescheid (im dritten Absatz der Seite 6) zum Schluß, daß nach eingehender Prüfung und Würdigung die durchgeführten Erhebungen ausreichend seien. Der festgestellte Sachverhalt reiche im Zusammenhang mit den erhobenen und nicht entkräfteten Beschuldigungen aus, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Mit Beschluß vom 12. Juni 1995 hatte die Disziplinarkommission beim Magistrat der Stadt Steyr beschlossen, den Beschwerdeführer gemäß § 105 Abs. 1 StGBG mit sofortiger Wirkung vom Dienst zu entheben und gemäß § 107 Abs. 1 leg. cit. ab 1. Juni 1995 die Kürzung seines Monatsbezuges unter Ausschluß der Haushaltszulage auf 79 % zu verfügen. Dazu wird in der Begründung dieses Bescheides - nach Schilderung der Disziplinarvorwürfe entsprechend den Ausführungen im ebenfalls am 12. Juni 1995 ergangenen erstangefochtenen Bescheid - festgestellt, der Urlaubsaufenthalt in der Türkei während des Krankenstandes habe zu einem umfassenden medialen Echo geführt. Da eine derartige Breite medialer Darstellung zweifelsfrei dazu beitrage, das Ansehen des Amtes in der Öffentlichkeit aufs Schwerste zu beeinträchtigen, erscheine eine weitere Belassung des Beschwerdeführers im Dienststand nicht vertretbar. Zur Bezugskürzung sei auszuführen, daß der Beschwerdeführer im Rahmen seines monatlichen Bezuges auch eine Verwendungszulage für qualitative und quantitative Mehrleistungen im Dienst und eine Aufwandsentschädigung zur Abgeltung der mit seiner Dienstleistung verbundenen erhöhten Mehraufwendungen erhalte. Diese Verwendungszulage sowie die Aufwandsentschädigung betrügen zusammen rund 21 % des Gesamtbezuges. Da während der Enthebung vom Dienst "naturgemäß" keine qualitativen oder quantitativen Mehrleistungen im Dienst erbracht würden und bei einer Dienstenthebung auch keine erhöhten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Dienstausübung entstehen könnten, erscheine es vertretbar, während der Enthebung vom Dienst die Bezüge einer Kürzung um eben diesen Anteil der Verwendungszulage und der Aufwandsentschädigung (somit 21 v.H. des Gesamtbezuges) auf 79 v.H. (unter Ausschluß der Haushaltszulage) ab 1. Juli 1995 zu unterziehen. Überdies dürfe bei einem Beamten der Dienstklasse VII angenommen werden, daß er mit 79 % des Monatsbezuges den notwendigen Lebensunterhalt bestreiten könne.

In der gegen den Bescheid über die Dienstenthebung und Kürzung der Bezüge eingebrachten Berufung vom 26. Juni 1995 machte der Beschwerdeführer geltend, die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen rechtfertigten nicht, ihn vom Dienst zu suspendieren. Augenscheinlich sei sich die Disziplinarkommission nicht schlüssig, welche Dienstpflichten der Beschwerdeführer überhaupt verletzt habe. Der Beschwerdeführer sei zu den erhobenen Vorwürfen "nicht einmal befragt" worden, sodaß insgesamt auch ein Verfahrensfehler vorliege. Weder der "Verhandlungsbeschluß" noch der Suspendierungsbescheid vom gleichen Tage könnten eine einzige Gesetzesstelle anführen, die eine Dienstpflicht enthielte, nach der der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Krankenstand bekanntgeben müsse. Ebenso gebe es keine Dienstvorschrift, "die normiert, in welchem Spital sich der Beamte aufhält oder ähnlich". Nach dem ärztlichen Attest Dris. H. vom 1. Juni 1995 sei ausdrücklich eine entsprechende Empfehlung erfolgt. Auch im Interesse des Dienstbetriebes habe der Beschwerdeführer diese befolgt, um möglichst bald den Krankenstand beenden zu können. "So und nicht anders" sei sein Aufenthalt in der Türkei zu beurteilen. Natürlich sei es dem Beschwerdeführer bewußt, daß der "erste Anschein kein günstiger" gewesen sei. Bei genauerer Betrachtung und Erhebung des Sachverhaltes erweise sich jedoch "sofort", daß eine Dienstpflichtverletzung nicht vorliege. Die Suspendierung und die Gehaltskürzung erscheine ausschließlich als Reaktion für die Öffentlichkeit, da über den "Urlaubsaufenthalt" umfassend in den Medien berichtet worden sei. Tatsächlich habe es sich um einen "Genesungsaufenthalt auf ärztliche Empfehlung" gehandelt. Auch sei augenscheinlich, daß die Medien nur aufgrund einer unzulässigen Indiskretion (Bruch der Amtsverschwiegenheit) Kenntnis vom gegenständlichen Sachverhalt hätten erlangen können. Das Disziplinarrecht solle nicht eine "Beruhigungsfunktion für die Medien haben, sondern tatsächliche disziplinarrechtlich relevante Dienstpflichtverletzungen sanktionieren bzw. untersuchen und einer ordentlichen Verhandlung" zuführen. Geradezu "seltsam" müsse es erscheinen, daß zuerst - unzulässig - die Medien informiert würden und das daran folgende Medienecho als Begründung für die Suspendierung herangezogen werde. Die Enthebung vom Dienststand, noch dazu im Krankenstand, sei keinesfalls zwingend notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer nehme keine Funktion ein, die im "Rampenlicht der Öffentlichkeit" stehe. Eine schwerwiegende Rechtsverletzung liege selbst bei der angenommenen Verdachtslage nicht vor. Auch zum Faktum 2 lägen schwerwiegende Verfahrensfehler vor, weil der Beschwerdeführer weder angehört, noch ihm Gelegenheit geboten worden sei, eine Rechtfertigung abzugeben. Der Beschwerdeführer habe sich "dem internen Gebrauch gemäß immer bei den Vorzimmerdamen der Stabsstellen abgemeldet. Eine Abmeldung beim MD wurde bisher nur bei Konsumierung eines Gleittages oder Urlaubes gehandhabt" (zum Beweis seines Vorbringens bot der Beschwerdeführer hier die Einvernahme verschiedener namentlich genannter Mitarbeiter der Stabsstellen Personalentwicklung und Organisation an). Die Suspendierung solle eine sichernde Funktion haben, nicht aber eine Sanktion vorwegnehmen. Demgemäß erweise sich auch die Kürzung des Gehaltes als nicht notwendig.

Mit dem drittangefochtenen Bescheid vom 1. September 1995 gab die belangte Behörde (hier: Disziplinaroberkommission beim Magistrat der Stadt Steyr) der Berufung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Folge. Nach Schilderung des Verfahrensganges wird in der Begründung des drittangefochtenen Bescheides ausgeführt, gemäß § 105 Abs. 1 StGBG könne die Disziplinarkommission einen Beamten, gegen den ein strafgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet sei, vom Dienst entheben, wenn dies mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Pflichtverletzung angemessen sei. Bei der Suspendierung handle es sich ihrem Wesen nach um eine sichernde Maßnahme, wobei die Entscheidung im Verdachtsmoment getroffen werden müsse und keine endgültige Lösung darstelle. Da die Disziplinaranzeigen vom Magistratsdirektor der Stadt Steyr eingebracht worden seien, sei davon auszugehen, daß diese nicht leichtfertig, sondern nach sorgfältiger Abwägung erfolgt seien. Ohne hier eine rechtliche Würdigung vorwegzunehmen, werde auch in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine (Urlaubs)Reise eines Beamten während eines Krankenstandes als Verstoß gegen die Treuepflicht gewertet. Dem Argument des Beschwerdeführers, daß dieser keine Funktion einnehme, die im Rampenlicht der Öffentlichkeit stehe, sei entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer sehr wohl seit Jahren durch seine Funktionen im Rampenlicht der Öffentlichkeit stehe. Der Beschwerdeführer sei "kein Vertreter der anonymen Massenverwaltung". Die erfolgte Suspendierung sei schon aus dieser Überlegung heraus in bezug auf die Wahrung des Ansehens der Stadt Steyr und des Beamtenstandes in der Bevölkerung angemessen und gerechtfertigt. Weiters erscheine nach der Rechtsprechung (Verwaltungsgerichtshof vom 24. November 1982, 81/09/0044) eine Gefährdung der dienstlichen Interessen gegeben und eine Suspendierung gerechtfertigt, wenn der Beamte bei Belassung im Amt gemeinsam mit denjenigen Beamten Dienst versehen müßte, die er im Verfahren als Zeugen für seine Unschuld aufgeboten hat. Dies sei auch im gegenständlichen Verfahren zu beachten, "wäre doch eine enge Zusammenarbeit mit den in der Berufung genannten Mitarbeitern der Stabsstellen unvermeidbar". Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Suspendierung nach § 105 StGBG komme es nur darauf an, ob die Dienstenthebung in bezug auf die Art und Schwere der Pflichtverletzung angemessen sei. Die belangte Behörde sei in diesem Zusammenhang der Ansicht, daß das Zusammenspiel von vorgeworfenem Krankenstandsmißbrauch und mehrfacher Verletzung der Gleitzeitregeln den Verdacht eines massiven Verstoßes gegen die Standes- und Amtspflichten und die Schädigung des Ansehens der Stadt und der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit begründe. Die Art der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, und hier insbesondere der Verdacht auf Krankenstandsmißbrauch, sei nach Ansicht der belangten Behörde so schwerwiegend, daß eine Dienstenthebung gerechtfertigt sei. Der Ermessensspielraum, der der Disziplinarkommission durch § 105 StGBG eröffnet werde, sei jedenfalls nicht überschritten worden. Hinsichtlich der mit der Suspendierung verbundenen Bezugskürzung teile die belangte Behörde "die schlüssigen Überlegungen und die mit Augenmaß getroffene Entscheidung der Erstbehörde".

In den Beschwerden werden jeweils Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangten Behörden haben die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in den Gegenschriften jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

Zum erstangefochtenen Bescheid (Einleitung einer Disziplinaruntersuchung):

Nach § 66 Abs. 1 StGBG werden über Beamte, die ihre Standes- oder Amtspflichten (Dienstpflichten) verletzt haben, unbeschadet ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit Ordnungs- oder Disziplinarstrafen verhängt, je nachdem sich die Pflichtverletzung nur als eine Ordnungswidrigkeit oder mit Rücksicht auf die Schädigung oder die Gefährdung öffentlicher Interessen, auf die Art oder die Schwere der Verfehlung, auf die Wiederholung oder sonstige erschwerende Umstände als ein Dienstvergehen darstellt.

Gemäß § 21 Abs. 1 StGBG hat der Beamte sein Dienstgelöbnis unverbrüchlich einzuhalten, seine volle Kraft dem Dienst zu widmen, den mit seiner Stellung verbundenen dienstlichen Verrichtungen in ihrem ganzen Inhalt und Umfang nach bestem Wissen und mit anhaltendem Fleiß sowie mit voller Unparteilichkeit zu obliegen. Hiebei ist er an die bestehenden Gesetze, Verordnungen und Dienstweisungen gebunden. Nach § 21 Abs. 3 erster Satz leg. cit. hat der Beamte den Weisungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten, den Parteien, den Vorgesetzten und auch den Untergebenen sowie den übrigen Bediensteten mit Anstand und Achtung zu begegnen und in und außer Dienst das Standesansehen zu wahren.

Nach § 46 LBG (i.V.m. § 2 StGBG) ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung und der innerdienstlichen Regelungen treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

§ 84 StGBG regelt die Einleitung des Disziplinarverfahrens und bestimmt dazu in seinem Abs. 3, daß die Disziplinarkommission nach Anhören des Disziplinaranwaltes ohne mündliche Verhandlung beschließt, ob die Untersuchung einzuleiten sei oder nicht. Vor dieser Entscheidung kann sie die Vornahme von Erhebungen verfügen, die durch den Untersuchungskommissär durchzuführen sind.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, ist die dem Einleitungsbeschluß in einem Disziplinarverfahren (hier: nach § 84 Abs. 3 StGBG) zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzungen ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wird. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozeßvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 1997, 95/09/0243, m.w.N.). Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Die Disziplinarkommission muß bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht volle Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. Ebensowenig muß im Einleitungsbeschluß das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es genügt grundsätzlich, im Einleitungsbeschluß das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, in groben Umrissen zu umschreiben und darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt, wobei der Disziplinarbehörde ein nicht geringer Beurteilungsspielraum ("Subsumtionsspielraum") bei prognostischer Sicht der Dinge zuzugestehen ist (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1993, 93/09/0030, und vom 7. März 1996, 96/09/0038, m. w.N.).

Den Anforderungen eines Einleitungsbeschlusses wird der erstangefochtene Bescheid auch unter Beachtung des Beschwerdevorbringens hinreichend gerecht. So wird dem Beschwerdeführer zum Faktum 1 zeitlich und örtlich konkretisiert zur Last gelegt, während seines Krankenstandes einen Auslandsurlaub konsumiert zu haben, ohne den Dienstgeber darüber in irgendeiner Weise benachrichtigt zu haben. Daß eine Urlaubsreise trotz aufrechten Krankenstandes geeignet ist, einen Verstoß gegen die Treuepflicht eines Beamten darzustellen, hat der Verwaltungsgerichtshof (worauf auch die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend hinweist) in dem Erkenntnis vom 18. Februar 1993, 92/09/0285, dargelegt. Welcher Pflichtenverstoß dem Beschwerdeführer im einzelnen anzulasten sein wird (auch in bezug auf eine unterlassene Meldung), wird im folgenden Disziplinarverfahren zu klären sein. Eine diesbezügliche Festlegung war im Einleitungsbeschluß noch nicht erforderlich. Daß der erstangefochtene Bescheid hinsichtlich des Verdachtes einer Dienstpflichtverletzung "vollkommen unüberprüfbar" sei, ist nicht zutreffend. Die Tatsache der Urlaubsreise selbst wird auch in der Beschwerde nicht bestritten und das Vorliegen weiterer qualifizierender Sachverhaltselemente (so laut Beschwerde, ob der Beschwerdeführer tatsächlich nicht krank gewesen sei oder sich den Krankenstand erschwindelt habe, etc.) unterliegt der Beurteilung im ordentlichen Disziplinarverfahren.

Auch zum Punkt 2 des erstangefochtenen Bescheides (Nichteinhalten verschiedener Meldepflichten bei Dienstabwesenheiten des Beschwerdeführers vom 7. bis 17. März 1995) kann der Beschwerde nicht gefolgt werden, wonach die Verdachtslage nicht ausreichend dargelegt wäre. Einen relevanten Verfahrensmangel macht die Beschwerde außerdem schon deshalb nicht deutlich, weil der Beschwerdeführer den Vorwurf unterlassener Dienstabwesenheitsmeldungen beim Dienstvorgesetzten und der fehlenden Eintragung seiner Dienstabwesenheiten in den hiefür aufliegenden Vormerkbüchern überhaupt nicht bestreitet. Entgegen den Beschwerdebehauptungen wird als Beweismittel für die in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen auch die Überprüfung der Gleitzeitbuchungen durch den Magistratsdirektor konkret genannt. Insgesamt ist unter Hinweis auf die einschlägigen Dienstvorschriften die Verdachtslage der - auch zeitlich konkret umschriebenen - Dienstpflichtverletzungen in einer einem Einleitungsbescheid genügenden Weise dargestellt.

Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid erweist sich daher insgesamt als unbegründet.

Zum zweitangefochtenen Bescheid (Verweisungsbeschluß):

Nach § 87 Abs. 2 StGBG beschließt die Disziplinarkommission ohne mündliche Verhandlung, ob die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen, eine Ergänzung der Untersuchung durchzuführen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Verweisungsbeschluß (Verhandlungsbeschluß) müssen nach § 87 Abs. 3 leg. cit. die dem Beschuldigten zur Last gelegten Pflichtverletzungen bestimmt angeführt und die Verfügungen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung bezeichnet werden.

Mit dem Verhandlungsbeschluß wird der Gegenstand des Disziplinarverfahrens, also Inhalt und Umfang der Anschuldigung(en) festgelegt. Da auch der Verhandlungsbeschluß noch im Verdachtsbereich erfolgt, ist auch hier der Sachverhalt nur insoweit zu erheben, als aufgrund dessen im Verhandlungsbeschluß als unabdingbarer Inhalt die Anschuldigungspunkte zu formulieren sind, die die Grundlage für die mündliche Verhandlung darstellen. Eine darüber hinausgehende Behandlung des Sachverhaltes im Rahmen der einzelnen Anschuldigungspunkte erübrigt sich im Rahmen des Verhandlungsbeschlusses, weil damit der Beurteilung im folgenden Disziplinarverfahren vorgegriffen würde und es nicht Aufgabe des Verhandlungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens ist, die Rechts- bzw. Schuldfrage zu klären. Aus dem Begriff der "Anschuldigung" folgt weiters, daß anzugeben ist, welche Dienstpflichten der beschuldigte Beschwerdeführer im einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt voraussichtlich zu unterstellen sein wird (vgl. dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 1995, 93/09/0359, zur vergleichbaren Regelung eines Verhandlungsbeschlusses nach § 124 BDG 1979, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Eine endgültige Qualifizierung und Beurteilung der disziplinarrechtlichen Vorwerfbarkeit wird im nachfolgenden Disziplinarverfahren zu erfolgen haben (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. August 1996, 94/09/0230, 0244, m. w.N.).

Im zweitangefochtenen Bescheid werden die Anschuldigungspunkte (Konsumation eines nicht genehmigten Auslandsurlaubes während eines Krankenstandes und Verlassen der Dienststelle ohne Genehmigung und ohne Erstattung von Abwesenheitsmeldungen) eindeutig formuliert und auch angegeben, welchen gesetzlichen Bestimmungen (Dienstpflichtverletzungen nach den §§ 21 Abs. 1, Abs. 3 StGBG und 46 LBG sowie 15 und 16 der Dienstbetriebsordnung) der angelastete Sachverhalt voraussichtlich zu unterstellen sein wird. Eine Denkunmöglichkeit dieser Subsumtion ist ebensowenig zu erkennen wie eine nicht im Verdachtsbereich begründete Anschuldigung der vorgeworfenen Sachverhalte.

Zu Recht weist die belangte Behörde in der Gegenschrift darauf hin, daß die Beschwerde schon insoweit am zweitangefochtenen Bescheid vorbeigeht, als diese in der Sachverhaltsschilderung im wesentlichen nicht den Inhalt des zweitangefochtenen, sondern der Inhalt des erstangefochtenen Bescheides wiedergibt. Entgegen den - möglicherweise an der unrichtigen Bescheidwiedergabe orientierten - Beschwerdeausführungen ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, warum der Spruch des zweitangefochtenen Bescheides "wesentlich klarer gefaßt" werden müßte, um "Unklarheiten über den Umfang der Verhandlung zu vermeiden". Soweit in der Beschwerde die Ansicht vertreten wird, der zweitangefochtene Bescheid entziehe sich wegen mangelhafter Begründung in Wahrheit "jeglicher Prüfung sowohl von der Verdachtslage her als auch von der Rechtsfrage", ist dem entgegenzuhalten, daß auch die Beschwerde keinerlei Bestreitung der Tatvorwürfe vom Sachverhalt her enthält und die Verdachtslage in der u.a. die Erhebungen des Untersuchungskommissärs referierenden Begründung des zweitangefochtenen Bescheides durchaus schlüssig dargestellt ist (der Beschwerde ist daher auch nicht darin zu folgen, daß sich die Begründung des zweitangefochtenen Bescheides im "völlig floskelhaften" dritten Absatz der Seite 6 erschöpfe).

Die Beschwerde zeigt im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit des zweitangefochtenen Bescheides auf.

Zum drittangefochtenen Bescheid (Dienstenthebung und Kürzung der Bezüge:

Nach § 105 StGBG kann die Disziplinarkommission einen Beamten, gegen den ein strafgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, vom Dienst entheben, wenn dies mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Pflichtverletzung angemessen ist. Gemäß § 107 Abs. 1 StGBG können durch Beschluß der Disziplinarkommission die Bezüge für die Dauer der Enthebung vom Dienst bis auf zwei Drittel herabgesetzt werden. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Disziplinarkommission die verfügte Kürzung noch während der Enthebung ganz oder teilweise aufheben.

Bei der Enthebung vom Dienst (Suspendierung) handelt es sich ihrem Wesen nach um eine sichernde Maßnahme, deren Berechtigung allein in dem Bedürfnis liegt, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahmen zu schaffen (vgl. dazu z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1990, 89/09/0163, oder vom 19. Oktober 1990, 90/09/0112).

Da die Suspendierung (ebenso wie der Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß) noch im Verdachtsbereich erfolgt (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1992, 86/12/0187), kann bezüglich der im Beschwerdefall hinreichend gegebenen Verdachtslage von Dienstpflichtverletzungen auf die Ausführungen zum erst- und zweitangefochtenen Bescheid verwiesen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die in der Beschwerde vertretene Ansicht nicht, die Voraussetzungen für eine Suspendierung lägen nur vor, wenn wegen der Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen sein werde (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1982, 81/09/0049, und vom 8. November 1995, 94/12/0208). Zu beachten ist allerdings, daß der Verdacht des Vorliegens einer gewichtigen (schwerwiegenden) Dienstpflichtverletzung gegeben sein muß, die nach ihrer Art und Schwere eine Enthebung vom Dienst im Sinne des § 105 Abs. 1 StGBG zu rechtfertigen vermag (zur Bestimmung der "Art und Schwere" der Pflichtverletzung wird dabei die im § 106 Abs. 1 StGBG für den Fall der vorläufigen Enthebung vom Dienst notwendige Eignung der Pflichtverletzung zur Gefährdung des Ansehens der Stadt oder der wesentlichen Interessen des Dienstes - vgl. in diesem Sinne auch die ebenfalls dahingehend lautende Bestimmung des § 112 Abs. 1 BDG 1979 - heranzuziehen sein).

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung, daß der dem Beschwerdeführer im Beschwerdefall im Verdachtsbereich treffende Vorwurf einer Urlaubsreise während des Krankenstandes einen hohen Unrechtsgehalt erkennen läßt, wobei für diese Annahme vor allem die negative Beispielswirkung für den Dienstbetrieb spricht. Bereits der Vorwurf zum Faktum 1 war damit grundsätzlich - auch ungeachtet einer allfälligen Medienberichterstattung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1988, 88/09/0046) - geeignet, eine Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes herbeizuführen. Mit seinem Vorbringen, es gebe keine normierte Dienstpflicht, im Krankenstand einen Aufenthalt abseits vom sonstigen Wohnsitz zu melden, kann der Beschwerdeführer nichts für sich gewinnen, weil - wie sich insbesondere auch aus der Konkretisierung in den Anschuldigungspunkten des zweitangefochtenen Bescheides ergibt - keineswegs nur die Unterlassung etwaiger Meldepflichten in Rede stand.

War damit der Disziplinarvorwurf im Zusammenhang mit der Auslandsreise schon geeignet, die verfügte Suspendierung zu rechtfertigen, war nicht weiter zu prüfen, ob auch die weiters angelasteten Dienstpflichtverletzungen, zu denen allerdings darauf hinzuweisen ist, daß die Einhaltung von Arbeitszeit und Arbeitsplatz durch einen Beamten zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung zählt - vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1992, 92/09/0084 -, geeignet waren, für sich allein (oder im Zusammenhalt) die Suspendierung zu tragen (siehe dazu wiederum das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1995, 94/12/0208).

Die belangte Behörde hat somit die Frage der Enthebung vom Dienst nicht rechtswidrig beurteilt.

Im Recht ist die belangte Behörde schließlich auch mit ihrem Hinweis in der Gegenschrift, daß der Beschwerdeführer den Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid zur Kürzung der Bezüge in der Berufung inhaltlich in keiner Weise entgegengetreten ist. Damit hat die belangte Behörde aber keine Rechtswidrigkeit zu vertreten, wenn sie sich im drittangefochtenen Bescheid zur Bezugskürzung im wesentlichen mit einem Verweis auf die Ausführungen der Behörde erster Instanz begnügte. Daß deren Überlegungen unschlüssig gewesen wären, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt und ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1990, 90/09/0068).

Die Beschwerden waren insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

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