Normen
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §19 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VStG §5 Abs1;
VStG §51e;
VStG §51f Abs2;
VStG §51g Abs1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §19 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VStG §5 Abs1;
VStG §51e;
VStG §51f Abs2;
VStG §51g Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid verhängte die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung über den Beschwerdeführer zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 50 Stunden), weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der MU GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der MU GmbH & Co KG sei, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft zumindest im Zeitraum vom 30. März bis 2. April 2009, 12.00 Uhr, an vier bis fünf Tagen pro Woche für jeweils acht Stunden pro Tag die ihr von der E-T s.r.o. mit Sitz in Bratislava überlassenen slowakischen Staatsangehörigen MH, geboren am 2. Juli 1970, und AP, geboren am 31. Mai 1974, auf der Baustelle der RI AG in Leonding im Sinn des § 1152 ABGB mit Malerarbeiten entgeltlich beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien, wodurch zwei Verwaltungsübertretungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) begangen worden seien.
Die belangte Behörde ging dabei in ihrer Begründung von folgendem Sachverhalt aus:
"Der (Beschwerdeführer) ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der MU GmbH, die wiederum unbeschränkt haftender Gesellschafter der MU GmbH & Co KG ist. Beide Unternehmen haben ihren Sitz in T, (...). Am 2.4.2009 wurde von Ermittlungs- und Erhebungsorganen des Finanzamtes Linz die Baustelle am Gelände der RI AG in Leonding, und zwar das Bauvorhaben Halle 6 - Neubau Halle und Büro kontrolliert. Bei diesem Bauvorhaben hat die MU GmbH & Co KG den Auftrag für Malerarbeiten erhalten.
Bereits vor diesem Bauvorhaben ist die MU GmbH & Co KG mit der Firma E-T s.r.o., welche ihren Sitz in Bratislava hat, wegen der Vermittlung von Arbeitern für Maler- und Trockenbauarbeiten in Kontakt gestanden. Diesbezüglich hat es von der MU GmbH & Co KG eine Anfrage an die Wirtschaftskammer Außenhandelsstelle Pressburg hinsichtlich des Arbeitseinsatzes dieser Personen gegeben. Von der Außenhandelsstelle Pressburg wurde der MU GmbH & Co KG am 24.3.2009 mitgeteilt, dass eine Genehmigung des AMS für die Arbeitstätigkeit von slowakischen Staatsbürgern in Österreich auf Grund der sogenannten Übergangsfristen bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit erforderlich ist. Ansonsten enthält die Stellungnahme der Außenhandelsstelle Pressburg Informationen zu abgabenrechtlichen Belangen bezüglich des Arbeitseinsatzes slowakischer Arbeiter.
Bei der erwähnten Kontrolle am 2.4.2009 konnten von den Erhebungsorganen des Finanzamtes Linz die slowakischen Staatsangehörigen AP und MH in verschmutzter Arbeitskleidung angetroffen werden. Die beiden slowakischen Staatsangehörigen gaben in den Personenblättern an, für die Firma E-T s.r.o. mit dem Sitz in Bratislava als Maler 8 Stunden pro Tag zu arbeiten, wobei sie pro Quadratmeter 6 Euro erhalten würden.
Näher zu seinen Tätigkeiten auf der gegenständlichen Baustelle befragt gab Herr AP gegenüber den Erhebungsorganen an, dass er und sein Kollege von einem Vorarbeiter der MU GmbH & Co KG zu den Arbeiten eingeteilt werden und sie gemeinsam in einem Raum arbeiten würden. Das Arbeitsmaterial komme ebenfalls von der MU GmbH & Co KG. Ihre Arbeitszeiten richten sich nach den Arbeitszeiten der MU GmbH & Co KG, von der auch die Kontrolle der Arbeiten durchgeführt wird.
Weiters gab der slowakische Staatsangehörige an, dass er keinen Vertrag mit der MU GmbH & Co KG habe, sondern nur mit der Firma E-T s.r.o."
Beweiswürdigend stützte sich die belangte Behörde auf die Angaben in den von den Ausländern ausgefüllten Personenblättern und die mit AP aufgenommene Niederschrift. Diesen Angaben sei vom Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung entgegengetreten worden. Aus dem vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vorgelegten Schriftverkehr ergebe sich, dass die MU GmbH & Co KG wegen der Vermittlung von Arbeitern für Maler- und Trockenbauarbeiten durch die E-T s.r.o. hinsichtlich abgabenrechtlicher Belange Auskunft bei der Außenhandelsstelle der Wirtschaftskammer in Pressburg gesucht habe. Von dieser sei im Schreiben vom 24. März 2009 eingangs festgehalten worden, dass eine Genehmigung des AMS für die Arbeitstätigkeit von slowakischen Staatsbürgern in Österreich erforderlich sei. Die Außenhandelsstelle verweise darauf, dass sie telefonisch von der MU GmbH & Co KG erfahren habe, dass bereits die notwendigen Genehmigungen beim AMS eingeholt worden seien. Ein Schriftverkehr zwischen der MU GmbH & Co KG und der E-T s.r.o. oder arbeitsmarktrechtliche Genehmigungen des AMS seien vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt worden. Auch im Berufungsvorbringen werde festgehalten, dass die beiden slowakischen Staatsangehörigen als Mitarbeiter der E-T s.r.o. der MU GmbH & Co KG lediglich überlassen worden seien. Die zwei slowakischen Staatsangehörigen würden auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen zwar über Anerkennungsbescheide hinsichtlich der Ausübung des Handwerks des Malers und Anstreichers verfügen. Nach den Erhebungen des Finanzamtes im Zuge der Kontrolle könne jedoch von einer selbständigen Gewerbetätigkeit der Ausländer nicht ausgegangen werden und werde auch im Berufungsvorbringen eine Überlassung der Arbeitskräfte durch die E-T s.r.o. angenommen.
In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde vom Vorliegen einer Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG aus. Um die Verwendung von ausländischen Arbeitskräften als Beschäftigung im Sinn des § 3 Abs. 1 AuslBG zu qualifizieren, mache es nämlich keinen Unterschied, ob derjenige, der die Arbeitskräfte verwende, selbst Arbeitgeber der Ausländer sei, oder im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG in Verbindung mit dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) die Verwendung überlassener Arbeitskräfte erfolge. In beiden Fällen sei derjenige, der die Arbeitskräfte verwende, ohne im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung oder Anzeigebestätigung zu sein, und ohne dass der Ausländer eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitze, wegen Übertretung des § 3 Abs. 1 AuslBG gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG strafbar. Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 AuslBG vorliege, sei gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend. In diesem Sinne reiche nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen einzelner, für einen Werkvertrag sprechender Sachverhaltselemente nicht aus, wenn sich aus den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Interessenlage Gegenteiliges ergebe.
Der Beschwerdeführer habe sich damit verantwortet, dass die Ausländer als selbständige Gewerbetreibende fungiert hätten, dafür jedoch keine Werkverträge vorgelegt. Aus den Angaben des einvernommenen Arbeiters ergebe sich vielmehr, dass die beiden slowakischen Staatsangehörigen organisatorisch in den Arbeitsablauf der MU GmbH & Co KG auf der Baustelle eingebunden gewesen seien, zumal sie die zu bearbeitenden Räume vom Vorarbeiter der MU GmbH & Co KG zugewiesen erhalten hätten, gemeinsam in diesen Räumen gearbeitet hätten und angelehnt an die Arbeitszeiten der MU GmbH & Co KG ihre Tätigkeit verrichtet hätten. Gegen eine selbständige Tätigkeit spreche auch, dass die zur Verarbeitung notwendigen Materialien von der MU GmbH & Co KG beigestellt worden seien. Aus diesen Umständen leitete die belangte Behörde - dem Berufungsvorbringen insoweit folgend - ab, dass die beiden slowakischen Staatsangehörigen von der E-T s.r.o. der MU GmbH & Co KG zu Arbeitsleistungen überlassen worden seien.
Auch das Vorliegen von Gewerbescheinen allein - so führte die belangte Behörde weiter aus - sei für die Beurteilung einer Tätigkeit als Selbständige im Hinblick auf die Regelung des § 2 Abs. 4 AuslBG nicht ausreichend. Dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit der beiden slowakischen Staatsangehörigen folgend, seien diese von der MU GmbH & Co KG als Erfüllungsgehilfen zur Abarbeitung des von dieser übernommenen Auftrags auf der genannten Baustelle eingesetzt worden. Auf Grund ihrer organisatorischen Eingliederung seien die slowakischen Arbeiter daher als überlassene Arbeitskräfte im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG zum Einsatz gelangt. Da keine arbeitsmarktrechtlichen Papiere für deren Tätigkeiten vorgelegen seien, sei dem Beschwerdeführer die Übertretung des AuslBG in objektiver Hinsicht anzulasten.
Zum Verschulden führte die belangte Behörde aus, dass für die Strafbarkeit gemäß § 5 Abs. 1 VStG fahrlässiges Verhalten genüge. Auch bei einer Vereinbarung zwischen einem Arbeitgeber und dem Überlasser ausländischer Arbeitnehmer, dass nur mit erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen ausgestattete und ordnungsgemäß angemeldete ausländische Arbeitskräfte zur Erfüllung des Subauftrags Verwendung fänden, seien nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Vereinbarung trotzdem auch Kontrollen notwendig. Habe der Arbeitgeber solche Kontrollen unterlassen, könne von einem mangelnden Verschulden nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe weder das Bestehen eines Kontrollsystems behauptet noch erkennbar dargelegt, wie dieses im Einzelnen funktioniert hätte.
Abschließend begründete die belangte Behörde die Strafhöhe näher.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Gemäß § 2 Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 101/2005, gilt als Beschäftigung die Verwendung
- a) in einem Arbeitsverhältnis,
- b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
- c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs. 5,
- d) nach den Bestimmungen des § 18 oder
- e) überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.
Nach § 2 Abs. 4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinn des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.
Nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG in dieser Fassung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs. 2 Z. 3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen oder weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro.
§ 4 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, lautet:
"(1) Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(2) Arbeitskräfteüberlassung liegt insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber
1. kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder
2. die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder
3. organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder
4. der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet."
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die von ihm vertretene Gesellschaft die im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Ausländer in dem vorgeworfenen Tatzeitraum auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle zu Malerarbeiten herangezogen hat. Er macht jedoch geltend, dass auch ein selbständiger Subunternehmer, der auf Basis eines echten Werkvertrages tätig werde, organisatorisch in den Ablauf des Bauvorhabens seines Auftraggebers eingebunden sein müsse, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Zusammenarbeit und des Bauvorhabens sicherzustellen. Durch die Zuweisung der zu bearbeitenden Räume sei gegenüber den beiden slowakischen Staatsbürgern bloß der Umfang bzw. der Inhalt ihrer Werkleistungen definiert worden; die Tätigkeit bloß zu den "generellen Arbeitszeiten" sei unvermeidbare Konsequenz aus den notwendigen Sicherheitsvorschriften auf der Baustelle. Auch ein selbständiger Subunternehmer müsse nicht unbedingt seine eigenen Materialien verwenden. Aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Faktoren lasse sich daher nicht die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses der beiden slowakischen Staatsbürger ableiten.
Diese Beschwerdeausführungen gehen am Kern der Sache vorbei und zeigen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausführte, macht es - um die Verwendung von ausländischen Arbeitskräften als Beschäftigung im Sinn des § 3 Abs. 1 AuslBG zu qualifizieren - keinen Unterschied, ob derjenige, der die Arbeitskräfte verwendet, selbst Arbeitgeber der Ausländer ist, oder ob im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG in Verbindung mit dem AÜG die Verwendung überlassender Arbeitskräfte erfolgt. In beiden Fällen ist derjenige, der die Arbeitskräfte verwendet, ohne im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung oder Anzeigebestätigung zu sein, und ohne dass der Ausländer eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt, wegen Übertretung des § 3 Abs. 1 AuslBG gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG strafbar (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23. April 2013, Zl. 2010/09/0095, mwN).
Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 AuslBG vorliegt, ist gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung (vgl. § 2 Abs. 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (vgl. unter vielen etwa das Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2000/09/0190, mwN).
Ein Werkvertrag liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werks gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag im Vorhinein individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2005/08/0003, mwN). Arbeitskräfteüberlassung liegt gemäß § 4 Abs. 2 AÜG auch dann vor, wenn Arbeitskräfte unter den in dieser Bestimmung genannten Bedingungen Arbeitsleistungen im Betrieb eines Werkbestellers in Erfüllung eines Werkvertrages erbringen (vgl. auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis vom 23. April 2013, Zl. 2010/09/0095, mwN).
Im hier zu beurteilenden Fall waren die - im Vertragsverhältnis zum slowakischen Unternehmer stehenden - Ausländer - was auch in der Beschwerde nicht bestritten wird - organisatorisch in den Betrieb des Beschwerdeführers eingegliedert und erhielten vom Vorarbeiter der MU GmbH & Co KG die zu bearbeitenden Räume zugewiesen. Sie waren an die Arbeitszeiten der MU GmbH & Co KG gebunden und es wurden Kontrollen ihrer Arbeit durchgeführt. Die belangte Behörde hat daher ohne Rechtsirrtum angenommen, dass die Elemente einer Arbeitskräfteüberlassung im Sinn des § 4 AÜG bei einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Kriterien überwogen und daher eine Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG vorlag. Die Beschwerdeausführungen zeigen keinen Rechtsirrtum in diesem Zusammenhang auf. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er zu seiner Rechtfertigung auch die Stellungnahme der Wirtschaftskammer Österreichs, Außenhandelsstelle Pressburg, vom 24. März 2009 vorgelegt habe und auf diese Beweisurkunde im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort Bezug genommen werde, genügt es auf die eingangs wiedergegebene Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen. Der Beschwerdeführer zeigt aber auch nicht auf, inwieweit daraus ein für seinen Standpunkt günstigeres Ergebnis abzuleiten gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer macht ferner eine Verletzung in seinem Recht auf Parteiengehör geltend, weil er aus beruflichen Gründen an der Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung vom 7. Oktober 2011 verhindert gewesen und seinem Vertagungsantrag nicht nachgekommen worden sei. Daher habe er "die erforderlichen Detailinformationen zum Nachweis seiner schriftlichen Rechtfertigung nicht darlegen" können.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Akteninhalt zu Handen seines Vertreters rechtzeitig gemäß § 51e Abs. 6 VStG - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Nichterscheinens nach § 51f Abs. 2 VStG - geladen worden war. Ist eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen, hindert dies gemäß § 51f Abs. 2 VStG weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Wenn es der Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung unterlassen hat, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen, bei der er zu den verwerteten Beweismitteln hätte Stellung nehmen können, hat er dies selbst zu verantworten. Ein Rechtfertigungsgrund nach § 19 Abs. 3 AVG lag nicht vor. Eine Verletzung in Verteidigungsrechten fand daher nicht statt. Im Übrigen war der Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ohnehin zugegen, sodass es dem Beschwerdeführer oblegen wäre, seinen anwaltlichen Vertreter hinreichend zu informieren, sodass dieser ein konkretes Sachvorbringen in der Verhandlung hätte erstatten können (vgl. hiezu auch das Erkenntnis vom 16. Oktober 2009, Zl. 2008/02/0391, mwN). Zudem beantragte der Vertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung die Vertagung, um schriftliche Urkunden vorlegen zu können. Diese Möglichkeit wurde ihm gewährt und von ihm auch wahrgenommen. Eine Verletzung des Parteiengehörs liegt daher nicht vor. Schließlich bleibt es die Beschwerde auch schuldig, die Relevanz eines allenfalls in diesem Zusammenhang zu erblickenden Verfahrensmangels aufzuzeigen.
Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, dass ihn kein Verschulden an der Übertretung des AuslBG treffe. Soweit er sich dabei zur Untermauerung dieses Standpunktes auf die Stellungnahme der Außenhandelsstelle Pressburg der Wirtschaftskammer Österreichs vom 24. März 2009 bezieht, ist dieses Vorbringen schon deshalb nicht berechtigt, weil sich diesem Schreiben - wie bereits die belangte Behörde festgehalten hat - unzweifelhaft entnehmen lässt, dass eine "Genehmigung durch das AMS" erforderlich wäre. Dass die Ausländer im Besitz ihnen ausgestellter Gewerbeberechtigungen waren, steht der Annahme eines Verschuldens des - die Ausländer zu unselbständigen Tätigkeiten bewilligungslos beschäftigenden - Arbeitsgebers im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingegen nicht entgegen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2009/09/0099).
Die Beschwerde, die die Strafhöhe nicht mehr releviert, erweist sich damit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 3. Oktober 2013
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