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BGBl I 101/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

101. Bundesgesetz: Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
(NR: GP XXII RV 948 AB 1011 S. 115 . BR: 7328 AB 7347 S. 724.)
[CELEX-Nr.: 32003L0086 , 32003L0109 , 32004L0038 ]

101. Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lit. a lautet:

  1. „a. Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde oder die seit mindestens einem Jahr den Status eines subsidiär Schutzberechtigten besitzen (§ 2 Z 15 und § 3 bzw. § 8 des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100);“

2. § 1 Abs. 2 lit. i lautet:

  1. „i. Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst;“

3. § 1 Abs. 2 lit. l und m lauten:

  1. „l. Freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sowie drittstaatsangehörige Eltern des EWR-Bürgers und seines Ehegatten, denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sofern sie zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 berechtigt sind;
  1. m. EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehe­gatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist.“

4. Im § 1 Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(§ 18 FrG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 18 Niederlassungsverordnungsgesetz - NLV-G)“ ersetzt.

5. Im § 2 Abs. 2 lit. b entfällt der Halbsatz „sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,“.

6. Im § 2 Abs. 4 werden nach dem Ausdruck „Antrag“ die Wortfolge „binnen drei Monaten“ eingefügt und am Ende folgende Sätze angefügt:

„Nach Ablauf dieser Frist darf die Tätigkeit auch ohne den erforderlichen Feststellungsbescheid aufgenommen werden. Wird der Antrag nach Ablauf der Frist abgewiesen, ist die bereits begonnene Tätigkeit umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides, zu beenden.“

7. Dem § 2 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Als Rotationsarbeitskräfte gelten Ausländer, deren Arbeitsvertrag mit ihrem international tätigen Dienstgeber sie entweder

  1. 1. als leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, oder
  1. 2. als der Unternehmensleitung zugeteilte qualifizierte Mitarbeiter, die zur innerbetrieblichen Aus- oder Weiterbildung (Führungskräftenachwuchs) verpflichtet sind, oder
  1. 3. als Vertreter repräsentativer ausländischer Interessenvertretungen

ausweist und Rotationen im Hinblick auf den Dienstort vorsieht.“

8. Im § 3 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „oder einen Niederlassungsnachweis“ durch die Wortfolge „oder eine „Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen Niederlassungsnachweis“ ersetzt.

9. Im § 3 Abs. 8 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 2 lit. l“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 2 lit. l und m“ ersetzt.

10. § 4 Abs. 3 Z 7 lautet:

  1. „7. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 verfügt oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt wurde (§ 24 AsylG 2005) oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt;“

11. § 4 Abs. 6 Z 4a lautet:

  1. „4a. der Ausländer Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines auf Dauer rechtmäßig niedergelassenen und beschäftigten Ausländers ist oder“

12. § 4 Abs. 8 lautet:

„(8) Bei Anträgen für Ausländer, die Abs. 6 Z 4a erfüllen und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind, entfällt die Arbeitsmarktprüfung gemäß Abs. 1 und 2.“

13. Im § 5 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 18 FrG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 18 NLV-G)“ ersetzt.

14. Im § 5 Abs. 1a wird der Ausdruck „§ 18 FrG“ durch den Ausdruck „§ 18 NLV-G“ ersetzt.

15. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Die für einen Ausländer erstmals erteilte Beschäftigungsbewilligung ist weiters mit der Auflage zu verbinden, dass zur Erhaltung der Arbeitsplätze in­ländischer Arbeitnehmer im Falle

  1. a. der Verringerung der Anzahl der Arbeitsplätze die Beschäf­tigungsverhältnisse der Ausländer vor jenen der inländi­schen Arbeitnehmer zu lösen sind;
  1. b. von Kurzarbeit im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes vor deren Einführung die Beschäftigungsverhältnisse der Ausländer zu lösen sind, wenn dadurch Kurzarbeit auf län­gere Sicht verhindert werden könnte.

Von einer beabsichtigten Maßnahme im Sinne der lit. a hat der Arbeitgeber die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktser­vice zu verständigen, wenn die Verringe­rung der Anzahl der Ar­beitsplätze im Verhältnis zur Gesamtzahl der im Betrieb Be­schäftigten ein erhebliches Ausmaß erreichen würde.“

16. § 11 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Beabsichtigt ein Arbeitgeber, einen Ausländer zu beschäftigen, der über kein Aufenthaltsrecht gemäß § 4 Abs. 3 Z 7 verfügt, so ist ihm auf Antrag eine Sicherungsbescheinigung auszustellen.“

17. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Sicherungsbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1, 2 und 6 und Abs. 3 Z 1, 4, 6, 8 und 12 vorliegen und, sofern die Zulassung quotenpflichtig (§ 12 NAG) ist oder im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 erfolgen soll, die Quote bzw. das Kontingent noch nicht ausgeschöpft ist.“

18. Im § 12 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 10 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 FrG“ durch den Ausdruck „§ 41 Abs. 2 Z 2 NAG“ und der Ausdruck „§ 22 Abs. 2 FrG“ durch den Ausdruck „§ 41 Abs. 2 Z 1 und 3 NAG“ ersetzt.

19. § 12 Abs. 4 lautet:

„(4) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat den Regionalbeirat anzuhören und dem Landeshauptmann binnen drei Wochen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 schriftlich mitzuteilen. Der Landeshauptmann hat dem Ausländer, sofern alle Voraussetzungen für die Niederlassung erfüllt sind, eine „Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft“ (§ 41 NAG) zu erteilen, aus der hervorgeht, dass dieser gleichzeitig zur Beschäftigung als Schlüsselkraft berechtigt ist. Weiters hat er dem Arbeitgeber eine diesbezügliche Mitteilung zuzustellen, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die erfolgte Zulassung zu verständigen und diese Informationen auch an die nach dem NAG zuständige Behörde im Rahmen der zentralen Informationssammlung zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung der Schlüsselkraft zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht die Anmeldung zur Sozialversicherung nicht den im Antrag angegebenen Lohn- und Arbeitsbedingungen, ist die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu verständigen (§ 54 FPG).“

20. § 12 Abs. 5 letzter Satz entfällt.

21. § 12 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Zulassung als Schlüsselkraft ist dem Ausländer längstens für die Dauer von 18 Monaten zu erteilen. Sie gilt für einen bestimmten Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Bei Wechsel des Arbeitgebers während der ersten 18 Monate sind die Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.“

22. Im § 12 Abs. 8 wird der Ausdruck „§ 89 Abs. 1a FrG“ durch den Ausdruck „§ 41 NAG“ ersetzt.

23. Dem § 12 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) Schlüsselkräften ist eine „Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt“ (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG) zu erteilen, wenn sie innerhalb der letzten 18 Monate zwölf Monate als Schlüsselkraft beschäftigt waren. Die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben den nach dem NAG zuständigen Behörden das Vorliegen dieser Voraussetzung mitzuteilen (§ 43 Abs. 1 NAG).

(10) Die Abschnitte II c und III finden auf Schlüsselkräfte keine Anwendung.“

24. Im § 12a Abs. 3 wird die Wortfolge „oder eines Niederlassungsnachweises“ durch die Wortfolge „ , einer „Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt“, eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ oder eines Niederlassungsnachweises“ ersetzt.

25. § 14a Abs. 1 lautet:

„(1) Einem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn er

  1. 1. in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlie­genden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder
  1. 2. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.“

26. Nach § 14a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Zeiten einer Beschäftigung

  1. 1. gemäß § 3 Abs. 5 oder
  1. 2. gemäß § 18 oder
  1. 3. im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 oder
  1. 4. als Grenzgänger (§ 2 Abs. 7) oder
  1. 5. auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung für Künstler gemäß § 4a

werden nicht als Beschäftigungszeiten gemäß Abs. 1 Z 1 berücksichtigt.“

27. § 14e Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. der Ausländer während der letzten zwei Jahre mindestens 18 Monate nach diesem Bundesgesetz beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist.“

28. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Einem Ausländer, der noch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat (§ 17), ist auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn er

  1. 1. während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder
  1. 2. das letzte volle Schuljahr vor Beendigung seiner Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in Österreich absolviert hat, rechtmäßig niedergelassen ist und wenigstens ein niedergelassener Elternteil während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war oder
  1. 3. bisher gemäß § 1 Abs. 2 lit. l und m nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen und weiterhin rechtmäßig niedergelassen ist oder
  1. 4. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1 bis 3 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.“

29. § 15 Abs. 4 entfällt.

30. Im § 15 Abs. 6 wird die Wortfolge „eines Niederlassungsnachweises“ durch die Wortfolge „einer „Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt“ oder eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ ersetzt.

31. § 15a samt Überschrift lautet:

„Verlängerung

§ 15a. (1) Der Befreiungsschein ist zu verlängern, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 15 Abs. 1 vorliegen oder der Ausländer während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (§ 2 Abs. 2) war und rechtmäßig niedergelassen ist. Es gelten die Hemmungsgründe des § 15 Abs. 2.

(2) Wird ein Antrag auf Verlängerung eines Befreiungsscheines vor dessen Ablauf eingebracht, gilt dieser bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag als verlängert.“

32. § 17 samt Überschrift lautet:

„Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt

§ 17. (1) Ausländer, die

  1. 1. über einen Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) oder
  1. 2. über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ (§ 45 NAG) oder
  1. 3. über eine „Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt“ (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG)

verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.

(2) Bei Ausländern gemäß § 49 Abs. 3 NAG hat das Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde vor Erteilung der „Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt“ eine durchgehende Zulassung zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von zwölf Monaten zu bestätigen.“

33. § 18 Abs. 12 lautet:

„(12) Für Ausländer, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung in das Bundesgebiet entsandt werden, ist keine Entsendebewilligung erforderlich. Die beabsichtigte Entsendung ist jedoch vom Ausländer oder von dessen Arbeitgeber oder vom inländischen Auftraggeber des Arbeitgebers vor der Arbeitsaufnahme bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel die Arbeitsleistungen erbracht werden, anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat die Anzeige binnen zwei Wochen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung). Sie hat die Entsendung zu untersagen, wenn

  1. 1. der Ausländer im Staat des Betriebssitzes nicht ordnungsgemäß und dauerhaft seit mindestens einem Jahr in einem direkten Arbeitsverhältnis zum entsendenden Arbeitgeber steht oder mit diesem keinen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder nicht über die entsprechenden Bewilligungen des Entsendestaates für die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen verfügt oder
  1. 2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere gemäß § 7b Abs. 1 und 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden.“

34. § 18 Abs. 13 bis 16 entfallen.

35. Im § 20b Abs. 4 lautet:

„(4) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 entsteht nur, wenn der Ausländer rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen oder Rotationsarbeitskraft ist.“

36. Im § 24 wird der Ausdruck „§ 89 Abs. 1a FrG“ durch den Ausdruck „§ 41 NAG“ ersetzt.

37. Im § 26 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Beförderungsmittel“ die Wortfolge „anzuhalten und“ eingefügt.

38. § 27 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben die für die Erfüllung der Aufgaben nach dem NAG und dem FPG zuständigen Behörden über erteilte Beschäftigungsbewilligungen und hinsichtlich der im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 beschäftigten Ausländer zusätzlich über die vom Arbeitgeber gemeldete Beendigung der Beschäftigung (§ 26 Abs. 5 Z 2) in Kenntnis zu setzen.“

39. § 27a Abs. 3 lautet:

„(3) Die nach dem NAG zuständige Behörde hat der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zum Zweck der Ermittlung der Höchstzahlen nach diesem Bundesgesetz jeweils bis zum 15. eines Monats über jene Ausländer, die im Vormonat eine „Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ erhalten haben, automationsunterstützt in einer für das Arbeitsmarktservice technisch geeigneten Form folgende Daten kostenlos zu übermitteln:

  1. 1. Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit des Ausländers oder
  1. 2. die Sozialversicherungsnummer des Ausländers und
  1. 3. das Ausstellungsdatum der „Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt“ oder des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“.“

40. Im § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a wird die Wortfolge „oder Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG)“ durch die Wortfolge „oder eine „Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt“ (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997)“ ersetzt.

41. Im § 28 Abs. 1 Z 5 lit. a und b wird jeweils der Verweis „§ 18 Abs. 12 bis 16“ durch den Verweis „§ 18 Abs. 12“ ersetzt.

42. § 32a Abs. 1 lautet:

„(1) § 1 Abs. 2 lit. l und m gilt - mit Ausnahme der Staatsangehörigen der Republik Malta und der Republik Zypern - nicht für Staatsangehörige jener Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 1. Mai 2004 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 236 vom 23. September 2003, Seite 17 und Nr. C 227 E vom 23. September 2003, der Europäischen Union beigetreten sind, es sei denn, sie sind Ehegatten, Kinder, Eltern oder Schwiegereltern eines freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der bereits vor In-Kraft-Treten des Beitrittsvertrages dem EWR angehörte, oder sie sind Ehegatten oder Kinder eines österreichischen Staatsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates, der sein Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nimmt.“

43. Im § 32a Abs. 6 und 7 wird jeweils der Verweis „§ 18 Abs. 12 bis 16“ durch den Verweis „§ 18 Abs. 12“ ersetzt.

44. Dem § 34 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) Die §§ 1 Abs. 2 lit. a, i, l und m und Abs. 5, 2 Abs. 2 lit. b, 4 und 10, 3 Abs. 1, 2 und 8, 4 Abs. 3 Z 7, Abs. 6 Z 4a und Abs. 8, 5 Abs. 1, 1a und 5a, 8 Abs. 2, 11 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 3, 4, 5, 6, 8, 9

und 10, 12a Abs. 3, 14a Abs. 1 und 1a, 14e Abs. 1 Z 2, 15 Abs. 1, 4 und 6, 15a, 17, 18 Abs. 12 bis 16, 20b Abs. 4, 24, 26 Abs. 4, 27 Abs. 4, 27a Abs. 3, 28 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 5 lit. a und b und 32a Abs. 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Fischer

Schüssel

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