VwGH 2012/08/0197

VwGH2012/08/01978.10.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des Mag. J P in T, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die aufgrund von Beschlüssen des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich

1.) vom 16. Mai 2012, Zl LGSOÖ/Abt.4/2012-0566-4-000193-0, 2.) vom 16. Mai 2012, Zl LGSOÖ/Abt.4/2012-0566-4-000197-0, und 3.) vom 13. Juni 2012, Zl LGSOÖ/Abt.4/2012-0566-4-000318-0, betreffend Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §1 Abs2 litd;
AlVG 1977 §10 Abs1 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §10 Abs1 Z1 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §12 Abs6 lita;
AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs7 idF 2007/I/104;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AlVG 1977 §1 Abs2 litd;
AlVG 1977 §10 Abs1 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §10 Abs1 Z1 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §12 Abs6 lita;
AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs7 idF 2007/I/104;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.221,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Verlust seines Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 26. Jänner bis zum 21. März 2012 ausgesprochen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer beziehe seit 7. April 2008 (mit kurzen Unterbrechungen) Notstandshilfe. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice T habe dem Beschwerdeführer am 25. Jänner 2012 eine Beschäftigung als Transitarbeiter beim Verein zur Förderung von Arbeit und Beschäftigung (FAB) mit Arbeitsort in L. mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung nach dem BAGS-Kollektivvertrag und möglicher Arbeitsaufnahme "verbindlich angeboten". Dieses Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen. In einer Niederschrift vom 22. Februar 2012 habe der Beschwerdeführer dazu Folgendes angegeben:

"Was wollen Sie eigentlich? Habe Zwangszuweisungen zu SÖB akzeptiert, siehe bspw. Einspruch vom 26.1.2012 od. E-Mail vom 2.2.2012."

Laut der Stellungnahme einer Vertreterin des möglichen Dienstgebers FAB (Frau S.) sei der Vorstelltermin am 25. Jänner 2012 bei S. vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen worden. Auch am 26. Jänner 2012 sei der Beschwerdeführer nicht erschienen und habe sich nicht gemeldet.

Laut einer Stellungnahme der Arbeitsmarktservice-Beraterin des Beschwerdeführers sei diesem erneut die Chance geboten worden, ein Dienstverhältnis bei FAB ab 26. Jänner 2012 zu beginnen. Es sei mit dem Beschwerdeführer am 25. Jänner 2012 vereinbart worden, anschließend an das Gespräch beim Arbeitsmarktservice bei S. persönlich vorzusprechen, um den Arbeitsbereich kennen zu lernen, da der Beginn des Dienstverhältnisses am 26. Jänner 2012 gewesen wäre. Leider habe der Beschwerdeführer diese Möglichkeit nicht in Anspruch genommen.

In der Folge gibt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2012 sowie die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid als Faksimile wieder. In diesen Schriftsätzen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Termin bei S. am 25. Jänner 2012 sei viel zu kurzfristig angesetzt gewesen und habe ihm weder die Möglichkeit gegeben, entsprechende rechtliche Informationen "zur Zulässigkeit der Maßnahme" einzuholen, noch seien wichtige Termine, die ihn an der Einhaltung des vorgeschlagenen Termins gehindert hätten, berücksichtigt worden.

Weiters gab die belangte Behörde ein dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachtes arbeitsmedizinisches Gutachten des BBRZ wieder. Nach diesem Gutachten sind dem Beschwerdeführer mittelschwere körperliche Arbeiten zumutbar, nicht jedoch Nässeexposition und hautbelastende Tätigkeiten.

Laut einer Stellungnahme von S. hätte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung aus folgenden Aufgaben bestanden:

"Montage und Demontage von Möbeln (Wohnzimmerkästen, Kleiderschränke, Tische, Sitzbänke,…)

Abholung und Zustellung von Möbeln mit dem Firmenbus Abholung der (R)-Waren aus den Altstoffsammelzentren (L) Aufbereitung der Waren (Reinigung mit entsprechenden Mitteln

bzw. Maschinen - zB Dampfreiniger, kleinere Reparaturen, …)

Überprüfung der Elektrogeräte mit entsprechenden Prüfgeräten Löschen bzw. Neuaufsetzen von PCs

Regalbetreuung im Shop (Einräumen von Waren, auf Ordnung

achten, Umstellen, Neuorganisieren, …)

Shopdienst (Kunden- und Kassabetreuung)"

In einer weiteren Stellungnahme vom 15. April 2012 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, ihm sei am 25. Jänner 2012 kein Dienstverhältnis mit der Option zu einem vorherigen Bewerbungsgespräch angeboten worden, sondern es sei ihm "von einer Minute auf die andere" ein Bewerbungstermin vorgeschrieben worden. Dies kombiniert mit der Aufforderung bei der Bewerbung diverse Unterlagen bereitzustellen - "jedoch ohne jeden Hinweis darauf welche Wiedereingliederungsmaßnahmen gesetzt würden bzw. in welcher Weise (er) einen Vorteil aus der vorübergehenden Beschäftigung im SÖB ziehen sollte". Die Möglichkeit eines Arbeitsbeginns am 26. Jänner 2012 sei "lediglich ergänzend" angeführt worden. Die bei der zugewiesenen Beschäftigung zu verrichtenden Tätigkeiten stünden in klarem Widerspruch zu einer "Hebeeinschränkung bzw. Nickelallergie".

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, die dem Beschwerdeführer zugewiesene Tätigkeit (Regalbetreuung im Shop, Einräumen von Waren, auf Ordnung achten, Umstellen, Neuorganisieren, Shopdienst, Kunden- und Kassabetreuung) sei ihm aufgrund des bestehenden Gutachtens jedenfalls gesundheitlich zumutbar, da er laut diesem Gutachten für mittelschwere körperliche Arbeit (gelegentliches Heben und Tragen - bis zu 10 Meter - zwischen 20 kg und 25 kg) einsetzbar sei. Eine Nässeexposition finde im Geschäft nicht statt und bei eventuellen Putzmittelallergien seien geeignete Handschuhe vor Ort. Dies ergebe sich aus dem wiedergegebenen ärztlichen Gutachten vom 20. Juli 2009 und der Stellenbeschreibung von S. vom 30. März 2012. Neuere bestehende ärztliche Gutachten über seinen aktuellen Gesundheitszustand habe der Beschwerdeführer trotz nachweislicher Aufforderung der belangten Behörde nicht vorgebracht.

Durch die mit BGBl I Nr 104/2007 eingefügte Zumutbarkeitsregel des § 9 Abs 7 AlVG habe der Gesetzgeber ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinne des § 10 Abs 1 AlVG in Hinblick auf einen sozialökonomischen Betrieb könne daher zum Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe führen. Eine vom Beschwerdeführer behauptete Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf dem "zweiten Arbeitsmarkt" (einem sozialökonomischen Betrieb) vermittelt werde, sehe das Gesetz nicht vor.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass eine Zuweisung der Beschäftigung durch das Arbeitsmarktservice von einer Minute auf die andere nicht zulässig sei, sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer am 25. Jänner 2012 von 10:00 Uhr bis 10:10 Uhr bei einem Termin bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice T. gewesen sei, wobei ihm das Arbeitsmarktservice T. diese Beschäftigung bereits zum dritten Mal verbindlich angeboten habe.

Die Möglichkeit zum Vorstellungsgespräch habe um 11:30 Uhr beim FAB in L. bestanden, sodass das Vorstellungsgespräch für den Beschwerdeführer "in einem angemessenen zeitlichen Rahmen" möglich gewesen wäre. Gründe, warum dies für den Beschwerdeführer zeitlich nicht machbar gewesen wäre, habe dieser im Berufungsverfahren ebenso wenig vorgebracht wie die wichtigen Termine, die er aufgrund des vorgeschlagenen Termins nicht einhalten hätte können.

Unabhängig davon habe der Beschwerdeführer auch den Termin am nächsten Tag, dem 26. Jänner 2012, für eine mögliche Arbeitsaufnahme nicht gewahrt. Bis zum möglichen Termin der Arbeitsaufnahme am 26. Jänner 2012 hätte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit gehabt, bei entsprechenden Einrichtungen (Arbeiterkammer, Gewerkschaft, Rechtsanwälte) rechtliche Informationen einzuholen. Der Beschwerdeführer habe aber auch nicht vorgebracht, dass er versucht habe, entsprechende Informationen einzuholen.

Da im gegenständlichen Fall bereits Ausschlussfristen vom Notstandshilfebezug vom 31. Juli bis 5. November 2007, vom 7. Jänner bis 3. März 2009, vom 26. Juli bis 19. September 2011 und vom 21. Oktober bis 15. Dezember 2011 vorlägen und der Beschwerdeführer seitdem keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt habe, sei im Wiederholungsfall eine Sanktion von acht Wochen zu verhängen gewesen.

2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen zweitangefochtenen Bescheid vom selben Tag wurde die Notstandshilfe des Beschwerdeführers ab 22. März 2012 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, das Arbeitsmarktservice habe bereits rechtskräftige Ausschlussfristen vom Notstandshilfebezug vom 31. Juli bis 5. November 2007, vom 7. Jänner bis 3. März 2009, vom 26. Juli bis 19. September 2011, vom 21. Oktober bis 15. Dezember 2011 und vom 26. Jänner bis 21. März 2012 verhängt, weil der Beschwerdeführer angebotene zumutbare Beschäftigungen nicht angenommen habe oder die Annahme dieser Beschäftigungen durch sein Verhalten bei der Vorstellung vereitelt habe.

Der Beschwerdeführer habe auch während seiner Betreuung zur Arbeitssuche bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice moniert, dass seine Daten aus Datenschutzgründen nicht im e-jobroom des Arbeitsmarktservice veröffentlicht werden dürften, damit Personen seine Daten nicht missbräuchlich verwendeten, aber auch deshalb, damit interessierte Dienstgeber den Beschwerdeführer nicht als möglichen Arbeitnehmer ansprechen könnten. Eine zentrale Aufgabe des Arbeitsmarktservice sei es jedoch, arbeitslose Personen so schnell wie möglich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern, damit diese Personen ohne die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung den Lebensunterhalt bestreiten könnten. Nach diesem gesetzlichen Auftrag sei auch die Veröffentlichung des Inserats des Beschwerdeführers für die Arbeitssuche im e-jobroom rechtlich möglich. Auf die persönlichen Daten des Beschwerdeführers (Namen, Telefonnummer) hätten nur Dienstgeber Zugriff, die sich in diesem e-jobroom registriert hätten.

Aus diesen Gründen sei die belangte Behörde der Ansicht, dass der Beschwerdeführer unter anderem durch sein Verhalten bei Bewerbungen, durch mehrmalige Weigerung, vom Arbeitsmarktservice angebotene, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, und durch den Wunsch, seine Daten nicht im e-jobroom aufscheinen zu lassen, eindeutig erkennen habe lassen, dass er über längere Zeit hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt sei. Daher sei die Einstellung der Notstandshilfe mit 22. März 2012 durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wegen der "generellen Arbeitsunwilligkeit" des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt.

Eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung habe der Beschwerdeführer "bis heute" nicht aufgenommen, er sei lediglich vom 29. März bis 30. April 2012 bei der M. GmbH (beschäftigt) gewesen.

3. Mit dem im Instanzenzug ergangenen drittangefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe vom 17. April 2012 mangels Arbeitswilligkeit abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe nach der bescheidmäßigen Einstellung seines Notstandshilfebezugs ab 22. März 2012 am 17. April 2012 neuerlich bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Bei dieser Antragstellung sei jedoch lediglich eine geringfügige Beschäftigung bei der M. GmbH vom 29. März bis 31. März 2012 und eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung als freier Dienstnehmer vom 1. April bis 30. April 2012 vorgelegen. Daher habe die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice T. den Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe mit Bescheid vom 24. April 2012 mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen.

Dagegen habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung eingewandt, das Dienstverhältnis bei der M. GmbH gehe über das Ausmaß der Geringfügigkeit nicht hinaus und sei darüber hinaus mit 30. April 2012 beendet worden. In einem Mail habe der Beschwerdeführer dazu weiters mitgeteilt, dass seitens der M. GmbH "die Abrechnung des Dienstverhältnisses vom April 2012 auf geringfügig korrigiert" worden sei.

Eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung habe der Beschwerdeführer "bis heute" nicht aufgenommen. Er sei lediglich vom 29. März bis 30. April 2012 bei der M. GmbH (beschäftigt) gewesen. Mit dieser geringfügigen Beschäftigung von ca einem Monat habe der Beschwerdeführer seine Arbeitswilligkeit nicht unter Beweis gestellt, da ihm bereits in Summe die Notstandshilfe ab 2009 für insgesamt 32 Wochen versagt worden sei (vier Sanktionen nach § 10 AlVG für acht Wochen wegen Nichtannahme von Beschäftigungen), sodass eine die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigung von ca vier Wochen seine generelle Arbeitswilligkeit nicht unter Beweis stellen könne. Dass er eventuell bei Dienstgebern Bewerbungen durchgeführt habe, habe der Beschwerdeführer weder nachgewiesen noch behauptet. Daher sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe vom 17. April 2012 mangels Arbeitswilligkeit abzuweisen gewesen.

Im Übrigen deckt sich die Begründung hinsichtlich der Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers mit jener des zweitangefochtenen Bescheids.

4. Gegen diese Bescheide richtet sich die Rechtswidrigkeit ihres Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, sie kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte zum erstangefochtenen Bescheid einerseits und zum zweit- und drittangefochtenen Bescheid gemeinsam andererseits die Verwaltungsakten vor und erstattete jeweils eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Der Beschwerdeführer replizierte auf diese Gegenschriften in weiteren Schriftsätzen vom 22. Mai 2013 und vom 17. Juli 2013.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Die §§ 9 und 10 AlVG in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 104/2007 lauten (auszugsweise):

"Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(…)

(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

(…)

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

(…)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde."

Gemäß § 24 Abs 1 erster Halbsatz AlVG ist dann, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, dieses einzustellen.

Die genannten Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl zB das hg Erkenntnis vom 19. September 2007, Zl 2006/08/0157, mwN).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl 2005/08/0049, uva).

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs 1 AlVG iVm § 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (vgl das hg Erkenntnis vom 26. Mai 2000, Zl 2000/02/0013).

Wenn aber die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des § 9 AlVG zu temporären Verlusten der Notstandshilfe im Sinne des § 10 AlVG geführt hat, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie aus dem Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen hat, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl 2005/08/0164, mwN).

Zum erstangefochtenen Bescheid:

2. Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde der Verlust des Notstandshilfebezugs des Beschwerdeführers für die Dauer von acht Wochen ausgesprochen, da der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zumutbaren, zugewiesenen Beschäftigung vereitelt habe.

Dazu ist zunächst anzumerken, dass es sich nach der Begründung des angefochtenen Bescheids bei der zugewiesenen Beschäftigung um ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis in einem sozialökonomischen Betrieb iSd § 9 Abs 7 AlVG gehandelt hat. Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl I Nr 104/2007 (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung in § 9 Abs 7 AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG im Hinblick auf einen sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe führen. Eine Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf dem "zweiten Arbeitsmarkt" (gemeint: in einem sozialökonomischen Betrieb) vermittelt wird, sieht das Gesetz nicht vor (vgl das hg Erkenntnis vom 28. März 2012, Zl 2012/08/0043). Eine Verpflichtung des Arbeitsmarktservice, "die konkrete, individuelle Zuweisung zu begründen und diese Begründung im Bescheid nachvollziehbar zu machen" bestand folglich nicht.

Insofern die Beschwerde von einer Maßnahmenzuweisung ausgeht und sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Begründungspflicht der Zuweisung von Wiedereingliederungsmaßnahmen vor der Novelle BGBl I Nr 104/2007 bezieht, geht sie daher ins Leere. Als Notstandshilfebezieher war der Beschwerdeführer verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung - auch eine solche im Sinne des § 9 Abs 7 AlVG - anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden. Darauf, ob eine solche Beschäftigung "allgemein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheint" kam es hingegen nicht an. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kam es auch nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs 8 AlVG, wonach bei der Zuweisung von Wiedereingliederungsmaßnahmen in bestimmten Fällen die Begründungspflicht entfallen kann, erfüllt waren, da gegenständlich eine Beschäftigung und keine Maßnahme zugewiesen wurde. Es wurde auch nicht die Vereitelung einer sonst sich bietenden Beschäftigungsmöglichkeit sanktioniert, wie der Beschwerdeführer in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 22. Mai 2013 ausführt, weshalb auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht einzugehen war.

3. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zumutbarkeit der ihm zugewiesenen Beschäftigung und führt dazu aus, ihm sei am 25. Jänner 2012 kein Dienstverhältnis mit der Option zu einem vorherigen Bewerbungsgespräch angeboten worden, sondern "von einer Minute auf die andere" ein Bewerbungstermin vorgeschrieben worden; dies kombiniert mit der Aufforderung, bei der Bewerbung diverse Unterlagen bereitzustellen. Er hätte sich innerhalb von weniger als zwei Stunden beim potentiellen Arbeitgeber unter Bereithaltung entsprechender Bewerbungsunterlagen vorstellen und bereits am nächsten Tag das Dienstverhältnis antreten müssen.

4. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung und erfordert auch, dass der Arbeitslose für das Arbeitsmarktservice grundsätzlich jederzeit erreichbar ist. Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln. Dass nach den Umständen auch umgehende Bemühungen der arbeitslosen Person erforderlich sind, beinhaltet jedoch nicht, dass auch ohne weitere Vorankündigung eine "Einweisung" in ein Arbeitsverhältnis von einer Minute auf die andere vorgenommen werden dürfte. Das Gesetz ermächtigt die regionale Geschäftsstelle nicht, ohne Mitwirkung der arbeitslosen Person einen bestimmten Arbeitsbeginn festzusetzen, auf den sich die betreffende Person weder der Sache nach entsprechend vorbereiten noch einrichten kann (vgl das hg Erkenntnis vom 16. November 2011, Zl 2010/08/0203).

Im Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer am 25. Jänner 2012 eine Beschäftigung mit Arbeitsbeginn am 26. Jänner 2012 zugewiesen. Noch am selben Tag - den 25. Jänner 2012 - hätte sich der Beschwerdeführer bei S., einer Vertreterin seines zukünftigen Arbeitgebers, melden sollen. Angesichts dieser Konstellation kann jedoch dahingestellt bleiben, ob es sich bei der dem Beschwerdeführer aufgetragenen Vorstellung bei S. um eine "Einweisung" in ein Arbeitsverhältnis von einer Minute auf die andere gehandelt hat. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer nämlich nicht allein vorgeworfen, diesen Vorstellungstermin nicht wahrgenommen zu haben, sondern weiters, dass der Beschwerdeführer auch den Dienstbeginn am nächsten Tag versäumt hat und sich bis dahin nicht bei S. gemeldet hat. Ein solches Verhalten stellt jedenfalls eine Vereitelung dar, da es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, sich bei seinem zukünftigen Dienstgeber innerhalb eines Tages zu melden. Eine Beschäftigungsaufnahme am Folgetag stellt außerdem keine "Einweisung" in ein Arbeitsverhältnis von einer Minute auf die andere dar, sondern ist angesichts der Pflicht des Arbeitslosen, zum ehestmöglichen Zeitpunkt aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, unbedenklich (vgl zu einer Beschäftigungsaufnahme noch am selben Tag das hg Erkenntnis vom 22. Juli 2013, Zl 2012/08/0058). Der Beschwerdeführer hat zudem weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde konkret dargelegt, welche Informationen er bezüglich der Beschäftigung noch einholen hätte müssen und warum ihm dies nicht innerhalb eines Tages möglich gewesen wäre.

5. In Bezug auf seine gesundheitlichen Einschränkungen führt der Beschwerdeführer aus, die zugewiesene Beschäftigung wäre für ihn gesundheitlich unzumutbar gewesen. Arbeiter seien beim Abbau und Transport häufig Belastungen von mehr als 25 kg Gewicht ausgesetzt, auch wenn das zu befördernde Gut weniger als 25 kg wiege. Das Tragen von Putzhandschuhen führe nach einiger Zeit zudem zur Nässeexposition (Schweiß). Die Handschuhe seien nicht lange dicht und bildeten eher ein Reservoir für die verwendeten Reinigungsmittel als diese abzuhalten. Die Reparatur von Elektrogeräten führe zwangsläufig zu kleinen Schnittverletzungen an den Händen, da sämtliche Elektrogeräte im Gehäuseinneren nur grob entgratet seien. Die ausgeführten Tätigkeiten seien mit regelmäßigen Abholungen in Altstoffsammelzentren kombiniert. Spätestens dort komme es dann zum Kontakt mit hautbelastenden Stoffen.

6. Den Feststellungen des angefochtenen Bescheids zum Inhalt der bei der zugewiesenen Beschäftigung auszuführenden Tätigkeiten tritt der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nicht entgegen. Eine Zusammenschau dieser festgestellten Tätigkeiten mit dem ebenfalls im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen arbeitsmedizinischen Gutachten lässt jedoch keine gesundheitliche Unzumutbarkeit erkennen. Weder geht aus den Feststellungen die unbedingte Notwendigkeit des Hebens und Tragens von Lasten über 25 kg hervor, noch werden Nässeexposition oder hautbelastende Tätigkeiten offensichtlich. Die vom Beschwerdeführer angeführten angeblichen gesundheitlichen Unvereinbarkeiten - etwa eine Belastung mit mehr als 25 kg "durch das Öffnen von Schrauben" und eine Nässeexposition durch das Tragen von Putzhandschuhen - sind hypothetischer Natur. Aus dem Beschwerdevorbringen ist auch nicht erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer um eine weitere Klärung der gesundheitlichen Vereinbarkeit der einzelnen Tätigkeiten mit seinem zukünftigen Dienstgeber bemüht hätte.

In diesem Zusammenhang bestand - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch keine amtswegige Ermittlungspflicht der belangten Behörde zur Einholung eines neuen ärztlichen Gutachtens, da der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren kein Vorbringen erstattet hat, wonach sich sein Gesundheitszustand seit Einholung des letzten Gutachtens im Jahr 2009 verändert hätte. Wenn sich der Beschwerdeführer weiters dagegen wendet, dass sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidungsfindung auf ein mangelhaft erstelltes neurologisches Gutachten gestützt habe, ist ihm entgegen zu halten, dass sich aus dem angefochtenen Bescheid kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass die belangte Behörde ein solches Gutachten berücksichtigt hätte.

Insofern der Beschwerdeführer in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 17. Juli 2013 behauptet, er würde bei der zugewiesenen Beschäftigung möglicherweise radioaktiver Strahlung ausgesetzt, da die Abfallsammelzentren in L. keine Geigerzähler verwenden würden und in einem dieser Abfallzentren radioaktive Gummimatten entdeckt worden seien, steht diesem Vorbringen das verwaltungsgerichtliche Neuerungsverbot gemäß § 41 Abs 1 VwGG entgegen.

7. Der Beschwerdeführer bringt vor, die von der belangten Behörde ausgesprochene Bezugssperre hätte nicht acht Wochen betragen dürfen, da zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde noch verwaltungsgerichtliche Verfahren bezüglich weiterer Bezugssperren anhängig gewesen seien und es im Zuge laufender Verfahren nicht zulässig sei, derartige Ausschlüsse vorzunehmen und "damit das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung vorwegzunehmen".

8. Die belangte Behörde hat die Verhängung einer achtwöchigen Ausschlussfrist damit begründet, dass beim Beschwerdeführer bereits vier weitere Ausschlussfristen ausgesprochen worden seien und seither keine neue Anwartschaft erworben worden sei.

Nur gegen drei dieser verhängten Ausschlussfristen hat der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Jene drei Beschwerden wurden jeweils als unbegründet abgewiesen (vgl das hg Erkenntnis vom 22. Februar 2012, Zl 2009/08/0077, und die hg Erkenntnisse vom 2. Mai 2012, Zlen 2012/08/0013 und 2012/08/0077). Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids waren somit zumindest hinsichtlich zweier verhängter Ausschlussfristen keine verwaltungsgerichtlichen Verfahren (mehr) anhängig. Schon aus diesem Grund kommt diesem Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zu (vgl darüber hinaus zur Rechtskraftwirkung letztinstanzlicher Bescheide die Ausführungen unter Pkt 12).

9. Der Vollständigkeit halber bleibt noch anzumerken, dass es keinen Begründungsmangel darstellt, dass sich die belangte Behörde nicht mit einer vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem bisherigen Bewerbungsverhalten dem Arbeitsmarktservice vorgeworfenen angeblichen Verletzung des Datenschutzgesetzes auseinandergesetzt hat, da eine solche Verletzung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids war.

Auch sonst kann der Verwaltungsgerichtshof keine Begründungsmängel des angefochtenen Bescheids erkennen; der Beschwerdeführer legt auch nicht schlüssig dar, worin die von ihm behauptete Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK liegen soll.

10. Der mit dem erstangefochtenen Bescheid ausgesprochene Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe vom 26. Jänner bis 21. März 2012 erweist sich daher als rechtmäßig und die Beschwerde war in diesem Umfang gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Zum zweitangefochtenen Bescheid:

11. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers ab 22. März 2012 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt. Die belangte Behörde stützte sich dabei - unter anderem - darauf, dass gegenüber dem Beschwerdeführer bereits Ausschlussfristen vom 26. Juli bis 19. September 2011, vom 21. Oktober bis 15. Dezember 2011 und vom 26. Jänner bis 21. März 2012 verhängt worden waren.

Der Beschwerdeführer bringt dazu in seiner Beschwerde vor, er habe die Bezugssperren, die Grundlagen für eine "Dauersperre" sein könnten, "fristgerecht" bekämpft. Gegen den die "Dauersperre" begründenden Bescheid der dritten Sperre innerhalb eines Jahres vom 1. März 2012 habe er am 14. März 2012 fristgerecht berufen. Gegen die beiden anderen angeführten Bezugssperren seien zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungs- bzw dem Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesen. Wenn sich Bezugssperren noch in einem laufenden Verwaltungsverfahren befänden, sei jedoch der Ausspruch einer "Dauersperre" nicht zulässig.

12. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass mit Erlassung eines letztinstanzlichen Bescheids das Verwaltungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Auch die Einbringung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gegen einen letztinstanzlichen Bescheid kann den Eintritt dessen formeller und materieller Rechtskraft grundsätzlich nicht hindern (vgl das hg Erkenntnis vom 22. September 2009, Zl 2009/22/0073). Zum Zeitpunkt der Erlassung des zweitangefochtenen Bescheids - dieser Zeitpunkt und nicht jener der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zweitangefochtenen Bescheids relevant - waren die drei Bescheide, mit denen die Ausschlussfristen vom 26. Juli bis 19. September 2011, vom 21. Oktober bis 15. Dezember 2011 und vom 26. Jänner bis 21. März 2012 letztinstanzlich ausgesprochen wurden, bereits erlassen (der letztere dieser drei Bescheide ist der im gegenständlichen Verfahren erstangefochtene Bescheid). Ob zum Zeitpunkt der Erlassung des zweitangefochtenen Bescheids eine Beschwerde gegen einen oder mehrere dieser die Ausschlussfristen aussprechenden Bescheide beim Verwaltungsgerichtshof anhängig war, war für die Berücksichtigung dieser Bescheide durch die belangte Behörde nicht von Bedeutung, da keiner dieser Beschwerden vom Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war. Die belangte Behörde war daher nicht daran gehindert, Rechtswirkungen an diese letztinstanzlichen Bescheide zu knüpfen (vgl zu einem ähnlichen Fall auch das hg Erkenntnis vom 11. Juli 2012, Zl 2012/08/0095).

Die belangte Behörde konnte bei Erlassung des zweitangefochtenen Bescheids daher vom Vorliegen dreier Ausschlussfristen nach § 10 AlVG wegen Vereitelung einer Beschäftigung während des letzten Jahres ausgehen. Die Begründung der Einstellung des Notstandshilfebezugs mangels Arbeitswilligkeit konnte auf das Vorliegen dieser drei Vereitelungen während des letzten Jahres gestützt werden, ohne dass es der weiteren von der belangten Behörde herangezogenen Gründe - etwa das bisherige Bewerbungsverhalten des Beschwerdeführers - noch bedurft hätte (vgl ebenfalls zum Vorliegen dreier Vereitelungen das bereits zitierte hg Erkenntnis vom 11. Juli 2012, Zl 2012/08/0095, sowie das hg Erkenntnis vom 13. Mai 2009, Zl 2009/08/0038, uva). Auf das diese weiteren Gründe betreffende Beschwerdevorbringen war daher nicht weiter einzugehen.

Wenn der Beschwerdeführer behauptet, die belangte Behörde habe bei der Beurteilung seiner Arbeitswilligkeit nicht die von ihm entwickelte Eigeninitiative bei der Arbeitssuche berücksichtigt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er im Verwaltungsverfahren kein substantiiertes Vorbringen erstattet hat, das diese behauptete Eigeninitiative belegt hätte.

13. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund der rechtskräftig festgestellten Vereitelungshandlungen des Beschwerdeführers während des letzten Jahres auf seine mangelnde Arbeitswilligkeit iSd § 9 Abs 1 AlVG geschlossen und seinen Leistungsbezug mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 24 Abs 1 AlVG eingestellt hat.

Soweit sich die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid richtet, war sie daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Zum drittangefochtenen Bescheid:

14. Mit dem im Instanzenzug ergangenen drittangefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich dabei im Wesentlichen auf dieselben Gründe, aus denen mit dem zweitangefochtenen Bescheid der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit eingestellt worden war. Darüber hinaus ging sie davon aus, dass eine inzwischen vom Beschwerdeführer für ca einen Monat ausgeübte geringfügige Beschäftigung die Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers nicht unter Beweis stellen habe können.

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass allein der Umstand, dass er eine geringfügige Beschäftigung angetreten habe, seine Arbeitswilligkeit dokumentiere.

15. Wurde der Leistungsbezug des Arbeitslosen wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt, so reicht jedenfalls die bloße Erklärung des Arbeitslosen, (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG nicht aus. Die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, kann in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird (vgl die hg Erkenntnisse vom 21. November 2007, Zl 2006/08/0292, und vom 28. Juni 2006, Zl 2005/08/0128).

Im vorliegenden Fall hat - den unstrittigen Feststellungen des angefochtenen Bescheids zufolge - der Beschwerdeführer für die Dauer von ca einem Monat eine geringfügige Beschäftigung bei der

M. GmbH ausgeübt. Diese Beschäftigung unterlag gemäß § 1 Abs 2 lit d AlVG nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht und hat daher gemäß § 12 Abs 6 lit a AlVG die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers nicht beendet und hätte auch zu keinem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Leistungsbezug geführt. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie die Ausübung einer solchen die Arbeitslosigkeit nicht ausschließenden Beschäftigung für die Dauer von ca einem Monat als nicht ausreichend angesehen hat, um die Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers zu belegen.

16. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die erstinstanzliche Behörde den Notstandshilfeantrag noch mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen habe, während die belangte Behörde den Antrag nunmehr wegen mangelnder Arbeitswilligkeit abweise. Ein Austausch der Begründung im Berufungsverfahren sei rechtlich nicht zulässig. Gegenstand der Überprüfung durch die Berufungsbehörde sei der Bescheid der Erstbehörde und seine Begründung.

17. Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Für die Berufungsbehörde ist grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheids geltende Sach- und Rechtslage maßgebend. Änderungen der Sach- und Rechtslage während des Berufungsverfahrens sind daher zu berücksichtigen (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 66, E 289 zitierte Rechtsprechung).

Die erstinstanzliche Behörde hatte den Notstandshilfeantrag des Beschwerdeführers wegen Arbeitslosigkeit abgelehnt, da sie von einer aufrechten arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung des Beschwerdeführers ausgegangen war. Wie sich im Berufungsverfahren aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers herausgestellt hat, handelte es sich bei der vom Beschwerdeführer ausgeübten Beschäftigung jedoch um eine geringfügige, nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegende Beschäftigung, was von der belangten Behörde - unter Wahrung des Parteiengehörs - entsprechend berücksichtigt wurde. In dieser Vorgangsweise kann der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit erkennen.

18. Im Übrigen kann bezüglich der mangelnden Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers aufgrund wiederholter Vereitelungen zugewiesener Beschäftigungen auf die zum zweitangefochtenen Bescheid (Pkt 11.-13.) getroffenen Ausführungen verwiesen werden.

Da sich somit die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe nicht als rechtswidrig erweist, war die Beschwerde auch hinsichtlich des drittangefochtenen Bescheids gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

19. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

20. Gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet des - hier vorliegenden - Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn nicht Art 6 Abs 1 EMRK dem entgegensteht.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl auch die hg Erkenntnisse vom 10. August 2000, Zl 2000/07/0083, und vom 14. Mai 2003, Zl 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigen kann, wo es - wie etwa in Sozialversicherungssachen - allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl das Urteil vom 18. Juli 2013, Fall Schädler-Eberle, Zl 56.422/09).

Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und es hängt die Entscheidung einzig von der Lösung rein rechtlicher Fragestellungen ab. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

Wien, am 8. Oktober 2013

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