VwGH 2012/07/0196

VwGH2012/07/019623.4.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Brandl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des Dr. W P in S, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 21A, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 26. Juni 2012, Zl. UW.4.1.6/0307-I/5/2012, betreffend Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 5. Februar 2010, Zl. 205-1/2.508/294-2010, erteilte die Landeshauptfrau von Salzburg der Wasserwerksgenossenschaft M die wasserrechtliche Bewilligung a) zur Errichtung und für den Betrieb des Trinkwasserbrunnens A/V mit einer Trinkwasserentnahme über zwei Tauchpumpen bei einer Entnahmewassermenge von 18 l/s sowie zur Einspeisung in das Netz durch eine neu zu verlegende ca. 380 m lange PE-Pumpleitung vom Tiefbrunnen A/V bis zum bestehenden Hochbehälter A und b) zur Errichtung und Benützung der hiefür erforderlichen Anlagen. Der Bescheid wurde nicht an den Beschwerdeführer zugestellt.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 2. Mai 2011 die Zuerkennung der Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren sowie die Zustellung des Bescheides der Landeshauptfrau von Salzburg vom 5. Februar 2010. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer der Liegenschaft Schloss P und der damit verbundenen Fischzucht, die im Jahr 1995 an die Stadtgemeinde Z verpachtet worden sei. Durch das mit Bescheid vom 5. Februar 2010 wasserrechtlich bewilligte Projekt und zwar aufgrund zweier Pumpversuche im März 2010 und November 2010 sei es zu einem erheblichen Wassermangel und dadurch bereits zu erheblichen Beeinträchtigungen der Teichanlage P sowie zu Schäden der Fischzuchtanlage gekommen. Weitere Schäden infolge zukünftiger Pumpversuche seien zu erwarten. Ein ordnungsgemäßer Betrieb der Fischzuchtanlage P sei nicht mehr gewährleistet. Dies begründe ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers.

Im erstinstanzlichen Verfahren erstattete zunächst die Amtssachverständige (ASV) für Gewässerschutz eine schriftliche Stellungnahme vom 29. Juni 2011 zur Frage möglicher Auswirkungen der Pumpversuche auf die Fischzuchtanlage. Nach deren Hinweis, dass zur Beantwortung dieser Frage eine sachverständige Beurteilung des hydrographischen Landesdienstes einzuholen sei, erstellte der hydrographische ASV das Gutachten vom 1. August 2011.

Mit Bescheid vom 8. August 2011, Zl. 20401-1/2508/334-2011, stellte die Landeshauptfrau von Salzburg gemäß § 99 Abs. 1 lit. c iVm § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 fest, dass dem Beschwerdeführer im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend Errichtung und Betrieb des Tiefbrunnens A/V mit einer Trinkwasserentnahme über zwei Tauchpumpen bei einer Wasserentnahmemenge von 18 l/s keine Parteistellung zukomme, ohne dass zuvor dem Beschwerdeführer die Gutachten der ASV zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt wurde. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zustellung des Bescheids der Landeshauptfrau von Salzburg vom 5. Februar 2010 abgewiesen. Die Erstbehörde stützte im Wesentlichen ihre Entscheidung auf das Gutachten des hydrographischen ASV, indem sie die wesentlichen Teile der sachverständigen Schlussfolgerungen wortwörtlich wiedergab und die Unterlagen, auf denen das Gutachten beruht, anführte. Demnach lägen keine Anhaltspunkte für eine auch nur potenzielle Beeinträchtigung der Rechte des Beschwerdeführers vor, weshalb ihm keine Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 im Bewilligungsverfahren zukomme.

Noch vor Einbringung der Berufung übermittelte die Erstbehörde dem Beschwerdeführer auf dessen schriftliches Ersuchen vom 19. August 2011 jeweils das Gutachten der ASV für Gewässerschutz sowie des hydrographischen ASV.

In der Berufung stützte der Beschwerdeführer seine begehrte Parteistellung auf seine Stellung als Fischereiberechtigter iSd § 15 Abs. 1 WRG 1959 betreffend die Fischzuchtanlage Schloss P. Eine Beeinträchtigung seiner Rechte sei durch den Betrieb des Tiefbrunnens grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Dabei nahm der Beschwerdeführer Stellung zu dem Gutachten des hydrographischen ASV. Demnach enthalte das Gutachten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Fischzuchtanlage durch Pumpversuche und den Betrieb des Tiefbrunnens A/V von vornherein ausgeschlossen sei, weil ausschließlich die Pumpversuche aus März 2010 untersucht worden seien. Im Gegensatz dazu habe die ASV für Gewässerschutz eine mögliche Kommunikation der beiden Grundwasserhorizonte nicht ausgeschlossen. Da die Stellungnahme des hydrographischen ASV dem Beschwerdeführer erst nach Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides übermittelt worden sei, sei der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden.

Infolge der vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15. März 2012 erhobenen Säumnisbeschwerde wurde die belangte Behörde vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Verfügung vom 27. März 2012, Zl. 2012/07/0052, bei der belangten Behörde am 2. April 2012 eingelangt, aufgefordert, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides sowie eine Kopie des Nachweises der Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Die belangte Behörde zog zur Beantwortung der Frage, ob eine Berührung der rechtmäßig geübten Wassernutzung für die Fischzuchtanlage Schloss P durch das zur Bewilligung stehende Vorhaben der Errichtung und des Betriebs des Tiefbrunnens A/V möglich oder der Sachlage nach auszuschließen sei, einen ASV bei. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 11. Juni 2012 äußerte sich der ASV zu dieser Frage dahin, dass unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen eine Berührung der gegenständlichen Fischzuchtanlage durch die Errichtung und den Betrieb des Tiefbrunnens nicht gegeben sei. Der Zulauf zu den Fischteichen erfolge aus mehreren Gräben und Wiesendrainagen. Die Pumpversuche im März 2010 zeigten, dass selbst an mehreren in der Nähe befindlichen Brunnen keinerlei Reaktionen auf die Entnahmeleistung erkennbar gewesen seien. Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse im Bereich der etwa 2 km entfernten Fischzuchtanlage Schloss P könnten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

Im Schreiben vom 18. Juni 2012, der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers laut Rückschein am selben Tag zugestellt, brachte die belangte Behörde das Gutachten des ASV vom 11. Juni 2012 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und ersuchte um Äußerung dazu bis zum 26. Juni 2012. Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 26. Juni 2012 brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm die Person des ASV nicht bekannt gegeben und dessen Stellungnahme nicht im Volltext übermittelt worden sei. Ebenso sei die Einräumung einer Frist von sieben Tagen für die Vorlage eines Privatgutachtens völlig ungeeignet. Die Voraussetzungen des Parteiengehörs seien daher nicht erfüllt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 2012 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab.

Eine Parteistellung verneinte die belangte Behörde, weil sich aus dem widerspruchsfreien, in sich schlüssigen und mängelfreien Gutachten des von ihr beigezogenen ASV vom 11. Juni 2012 keine Berührung der Fischzuchtanlage durch die Errichtung und den Betrieb des Tiefbrunnens A/V ergebe. Der Beschwerdeführer habe dagegen nicht den Gegenbeweis durch ein fachlich fundiertes Gutachten erbracht.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die gegenständliche Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien im Verfahren nach dem WRG u.a. diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1).

Nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 können die Fischereiberechtigten anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Fischereiberechtigter der Fischzuchtanlage Schloss P ist.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers begründet allein seine Stellung als Fischereiberechtigter der Fischzuchtanlage Schloss P für sich noch keine Parteistellung gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend die Errichtung und den Betrieb des Tiefbrunnens A/V. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt unter anderem den Fischereiberechtigten Parteistellung nur dann zu, wenn eine Beeinträchtigung ihres Fischereirechtes durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist; ob eine Beeinträchtigung des Fischereirechtes tatsächlich stattfindet, ist hingegen Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 2. Oktober 1997, Zl. 97/07/0072; vom 24. Juli 2008, Zl. 2007/07/0064, und vom 17. September 2009, Zl. 2007/07/0052).

Die belangte Behörde ging auf Basis des von ihr eingeholten Gutachtens des ASV vom 11. Juni 2012 davon aus, dass eine Berührung der Fischzuchtanlage des Beschwerdeführers durch die Errichtung und den Betrieb des Tiefbrunnens A/V nicht gegeben ist, und verneinte somit die Parteistellung des Beschwerdeführers im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren.

Für die Zuerkennung der Parteistellung bedarf es nicht einer tatsächlichen Beeinträchtigung des Fischereirechts des Beschwerdeführers, sondern der bloßen Möglichkeit einer solchen durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes. Wenn nach den Feststellungen der belangten Behörde eine Berührung der Fischzuchtanlage durch die Errichtung und den Betrieb des Tiefbrunnens A/V nicht gegeben ist, ist jedenfalls bereits die Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung des Fischereirechts von vornherein ausgeschlossen.

Der Beschwerdeführer erachtete die dieser Feststellung zugrunde liegende Beweiswürdigung der belangten Behörde als mangelhaft, weil sie sich nicht mit den Ausführungen der erstbehördlichen ASV für Gewässerschutz auseinandergesetzt habe. Ebenso sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben.

Richtig ist, dass die ASV für Gewässerschutz in ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2011 das Vorhandensein zweier übereinander liegender Grundwasserkörper beschrieb und trotz einer dazwischen liegenden, die beiden Grundwasserkörper trennenden, 2 m mächtigen feinkornreichen Dichtschicht die Möglichkeit der Kommunikation der beiden Grundwasserkörper wegen der Vielzahl der vorhandenen Grundwasseraufschlüsse nicht gänzlich ausschloss. Die ASV wies jedoch gleichzeitig darauf hin, dass während des einmonatigen Leistungspumpversuches am Tiefbrunnen A bei den Beweissicherungen an verschiedenen Pegeln und Brunnen keinerlei Reaktion auf die Entnahmeleistung erkennbar gewesen sei. Schließlich verwies die ASV zur Beurteilung des Grundwasserdargebotes und möglicher Auswirkungen des Pumpversuches auf die notwendige sachverständige Beurteilung durch den hydrographischen Landesdienst. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist aus diesen Ausführungen nicht zwingend abzuleiten, dass die Möglichkeit einer Beeinträchtigung seiner Fischzuchtanlage von vornherein nicht ausgeschlossen sei. Diese Ausführungen stehen auch nicht mit dem von der Erstbehörde eingeholten Gutachten des hydrographischen ASV vom 1. August 2011 sowie mit dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des ASV vom 11. Juni 2012 in Widerspruch.

Dass weder der hydrographische ASV noch der von der belangten Behörde beigezogene ASV auf die von der ASV für Gewässerschutz dargelegte Möglichkeit der Kommunikation der beiden Grundwasserhorizonte näher eingingen, begründet nicht die Unschlüssigkeit bzw. Ergänzungsbedürftigkeit deren Gutachten. Selbst die ASV für Gewässerschutz schloss aus diesem Hinweis nicht auf die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Fischzuchtanlage des Beschwerdeführers. Überdies ging der von der belangten Behörde beigezogene ASV in seinem Gutachten der Stellungnahme der ASV für Gewässerschutz folgend davon aus, dass der Zulauf zu den Fischteichen des Beschwerdeführers aus mehreren Gräben und Wiesendrainagen durch oberflächennah anfallende Wässer, die wegen der vorherrschenden Bodentypen nur schwer versickern könnten, erfolge.

Soweit der Beschwerdeführer überdies der belangten Behörde pauschal vorwirft, keine weiteren Beweise erhoben und den ASV zu keinen weiteren für das Verfahren relevanten Veranlassungen angeleitet zu haben, zeigt er nicht auf, welche verfahrenswesentlichen Beweise und Veranlassungen konkret unterlassen wären.

Nicht ersichtlich ist, weshalb nach Ansicht des Beschwerdeführers entgegen dem hydrographischen ASV und dem von der belangten Behörde beigezogenen ASV aus der festgestellten mangelnden Reaktion der in der Nähe des Tiefbrunnens A/V gelegenen Brunnen auf die Pumpversuche im März 2010 nicht generell auf den Ausschluss einer Berührung der Fischzuchtanlage durch das beantragte Projekt geschlossen werden kann.

Der Beschwerdeführer vermag somit weder ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren, noch eine grob mangelhafte Beweiswürdigung aufzuzeigen.

Im Zusammenhang mit dem Gutachten des ASV vom 11. Juni 2012 monierte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör, indem er von der belangten Behörde weder über die Beiziehung eines ASV und die an diesen gerichteten Fragestellung noch über dessen Namen in Kenntnis gesetzt worden sei. Damit sei er in völliger Unkenntnis über die Beweisquelle gelassen worden und habe nicht die Möglichkeit gehabt, allfällige Einwände gegen die Person des Sachverständigen, etwa wegen Befangenheit, zu erheben.

Dem Parteiengehör unterliegt der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme, wobei der in § 45 Abs. 3 AVG normierten Pflicht, den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, nicht entsprochen ist, wenn der Partei zwar der Beweisinhalt, aber nicht die Beweisquelle mitgeteilt wird. Die Partei hat daher im Besonderen auch ein Recht auf Mitteilung nicht nur des Inhalts eines Gutachtens, sondern auch des Namens und des Fachgebiets eines beigezogenen ASV, um in die Lage versetzt zu sein, allfällige Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen oder seine Eignung vorzubringen (vgl. hg. Erkenntnisse vom 25. April 2002, Zl. 98/07/0103, 26. April 2006, Zl. 2005/12/0047, sowie vom 30. September 2011, Zl. 2010/11/0018). Der Beschwerdeführer hat jedoch in der Beschwerde nicht konkret dargetan, dass er durch das Nichtkennen des Namens des ASV in seinen Rechtsverfolgungsmöglichkeiten wesentlich beeinträchtigt worden sei. Mit spekulativen Betrachtungen über die hypothetische Möglichkeit einer Befangenheit dieses ASV zeigt der Beschwerdeführer nicht die allfällige Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels tauglich auf (vgl. hg. Erkenntnisse vom 28. Jänner 1992, Zl. 91/07/0012, sowie jeweils vom 15. November 1994, Zl. 94/07/0112 und Zl. 94/07/0113).

Einen Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer überdies in der seiner Meinung nach unangemessen kurzen Frist zur Stellungnahme zum Gutachten des ASV und zur allfälligen Beibringung eines Privatgutachtens.

Grundsätzlich ist zur Stellungnahme unter Zuhilfenahme eines Privatgutachters zu Ermittlungsergebnissen, denen nur in dieser Weise wirksam entgegengetreten werden kann, von der Behörde eine den Umständen nach angemessene Frist zu gewähren (vgl. hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 99/07/0158). Diese Frist muss etwa dazu ausreichen, um ein Gutachten durch ein Gegengutachten entkräften zu können (vgl. hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/07/0003).

Mit Schreiben vom 18. Juni 2012, den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers noch am selben Tag zugestellt, brachte die belangte Behörde das von ihr eingeholte Gutachten des ASV vom 11. Juni 2012 durch nicht bloß auszugsweise, sondern nach Aktenlage vollständige Wiedergabe dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme bis 26. Juni 2012 bei der Behörde einlangend ein. Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 legte der Beschwerdeführer dar, dass die gewährte Frist für die Vorlage eines Privatgutachtens ungeeignet sei und dadurch sein Parteiengehör verletzt werde.

Das lediglich drei Absätze umfassende Gutachten des ASV vom 11. Juni 2012 nimmt sowohl auf die etwa eine Seite umfassende Stellungnahme der ASV für Gewässerschutz vom 29. Juni 2011 als auch auf die zweiseitige Stellungnahme des hydrographischen ASV vom 1. August 2011 Bezug und entspricht letzterem im Ergebnis ohne Aufnahme neuer Befunde und ohne Darlegung neuer inhaltlicher Argumente. Das Gutachten des hydrographischen ASV vom 1. August 2011, wonach der Tiefbrunnen A/V und die bewilligte Entnahmemenge von 18 l/s keine Auswirkungen auf die Speisung der Fischzuchtanlage Schloss P habe, war dem Beschwerdeführer, wenngleich es ihm erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids vom 8. August 2011 aufgrund seiner Anfrage vom 19. August 2011 vollständig übermittelt wurde, im Berufungsverfahren hinlänglich bekannt, weshalb er ausreichend Zeit hatte, dieser für seinen Standpunkt negativen sachverständigen Beurteilung entgegenzutreten. Angesichts der nicht allzu komplexen, von den beigezogenen ASV zu klärenden Fragestellung einer möglichen Berührung der Fischzuchtanlage durch das beantragte Projekt, des geringen Umfangs ihrer Gutachten sowie des Umstandes, dass das Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen ASV die bisher bekannten gutachterlichen Ergebnisse ohne Darlegung neuer Aspekte und ohne Berücksichtigung neuer Befunde lediglich bestätigte, erscheint die gewährte Frist zur Stellungnahme unter anderem durch Einholung eines Privatgutachtens im vorliegenden Fall noch als ausreichend. Eine Verletzung des Parteiengehörs infolge einer zu kurz bemessenen Stellungnahmefrist ist somit nicht gegeben.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 23. April 2015

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