Spruch:
Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Kostenzuspruch findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Dezember 2010 wies der Senat der Medizinischen Universität Wien die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität Wien vom 27. August 2010, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 12. August 2010 auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin (N 202) an der Medizinischen Universität Wien als Quereinsteiger für das Wintersemester 2010/2011 gemäß § 60 Universitätsgesetz 2002 iVm § 14 der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, Studienjahr 2009/2010, 10. Stück, Nr. 15, abgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sei geprüft worden, ob die vom Beschwerdeführer in seinem bisher an der TU München betriebenen Medizinstudium erbrachten Studienleistungen das erste Studienjahr des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) sowohl nach Inhalt, Umfang und Art der Kenntniskontrolle abdeckten. Dies sei - aus im Einzelnen dargelegten Erwägungen - nicht der Fall. Somit sei (schon) eine der (kumulativ zu erfüllenden) Voraussetzungen für einen Quereinstieg in das Diplomstudium Humanmedizin gemäß § 14 der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin, wonach vom Betreffenden die Voraussetzungen für das dritte oder ein höheres Semester und die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt werden müssten, nicht erfüllt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Mit Verfügung vom 28. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben mitzuteilen, welches rechtliche Interesse er an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes noch habe.
Der Beschwerdeführer äußerte sich mit Schriftsatz vom 24. September 2013 dahin, dass ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung schon insofern bestehe, als dem Beschwerdeführer aufgrund der Rechtswidrigkeit der Nichtzulassung zum Diplomstudium für das Wintersemester 2010/2011 Schadenersatzansprüche zustehen könnten. Eine erfolgversprechende Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen mache es erforderlich, zunächst die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides "in Form eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes feststellen zu lassen".
Zudem gehe es um die grundsätzliche Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zulassung zu dem betreffenden Studium erfülle. Auch wenn die Zulassung nur jeweils semesterweise erfolge, komme dem Beschwerdeführer auch nach Ablauf der betreffenden Semester ein rechtliches Interesse an einer Korrektur der Ansicht der belangten Behörde zu. Denn nur bei Vorliegen einer entsprechenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes könne der Beschwerdeführer erfolgversprechend einen neuen Antrag auf Zulassung für das aktuelle Semester stellen. Würde man die Ansicht vertreten, mit Ablauf der betreffenden Semester fiele das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers weg, käme dies einer Abschaffung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gleich, da zu jenem Zeitpunkt, zu dem sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Beschwerde befasse, die betreffenden Semester immer schon vorbei seien. Dies sei mit dem rechtsstaatlichen Grundprinzip der Bundesverfassung offenkundig unvereinbar.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2012, Zl. 2009/10/0260, mwN).
Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. nochmals den zitierten Beschluss vom 19. Dezember 2012 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Ein solcher Fall liegt hier vor:
Der angefochtene Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer die Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin (N 202) versagt wurde, entfaltete rechtliche Wirkung nur für das Studienjahr 2010/2011. Da dieses Studienjahr mittlerweile verstrichen ist, macht es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, zumal auch im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides eine Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin für das Studienjahr 2010/2011 nicht mehr in Betracht käme (vgl. zu derartigen Konstellationen im Bereich des Studienrechts etwa die hg. Beschlüsse vom 28. Februar 2013, Zl. 2010/10/0184, vom 19. Dezember 2012, Zl. 2009/10/0111, vom 27. März 2012, Zl. 2008/10/0349, vom 29. Februar 2012, Zlen. 2007/10/0294, 2008/10/0024 und 0095, und vom 29. September 2010, Zl. 2008/10/0029).
Soweit der Beschwerdeführer ein aufrechtes rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes damit zu begründen versucht, dass dem Beschwerdeführer Schadenersatzansprüche zustehen könnten, ist darauf hinzuweisen, dass auch die mögliche Bedeutung der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in einem Schadenersatzprozess des Beschwerdeführers gegen den Rechtsträger der belangten Behörde am Fehlen der Möglichkeit nichts ändert, durch den angefochtenen Bescheid weiterhin in Rechten verletzt zu werden (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 13. November 2012, Zl. 2012/10/0058, vom 8. November 2012, Zl. 2012/04/0097, vom 27. März 2012, Zl. 2008/10/0349, vom 22. Juni 2011, Zl. 2011/04/0007, und vom 27. Jänner 2010, Zl. 2008/04/0153).
Dem weiteren, oben wiedergegebenen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 24. September 2013 ist zu erwidern, dass dem Beschwerdeführer nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit kein Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit des von ihm angefochtenen Bescheides zukommt, sondern nur auf Aufhebung dieses Bescheides, wenn dadurch gesetzwidrig und aktuell in seine Rechtssphäre eingegriffen wird (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa die Beschlüsse vom 23. Mai 2013, Zl. 2010/11/0083, vom 13. November 2012, Zl. 2009/10/0206, vom 24. Mai 2011, Zl. 2008/11/0133, vom 9. September 2009, Zl. 2004/10/0012, und vom 29. Jänner 2009, Zl. 2005/10/0084). Eine bloß mit Blick auf in der Zukunft möglicherweise auftretende Rechtsfragen erfolgende und daher abstrakte Prüfung der Rechtmäßigkeit von Bescheiden kommt daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht in Betracht (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 13. November 2012, Zl. 2009/10/0206, und vom 2. Juli 2008, Zl. 2007/10/0010).
Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall kann ohne unverhältnismäßigen Prüfungsaufwand nicht beurteilt werden, welchen Ausgang das verwaltungsgerichtliche Verfahren genommen hätte, wäre die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt daher nach freier Überzeugung, dass ein Kostenzuspruch nicht stattfindet.
Wien, am 22. Oktober 2013
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