VwGH 2009/10/0206

VwGH2009/10/020613.11.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Beschwerdesache 1. des NH und 2. der CH, beide in S, beide vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 4/8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 1. August 2008, Zl. UVS 43.5-2/2008-10, betreffend Ausnahmebewilligung nach dem Stmk. Geländefahrzeugegesetz (mitbeteiligte Partei: XY), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 1. August 2008 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 4 und 10 Stmk.

Geländefahrzeugegesetz die Bewilligung zur Durchführung zweier Enduro- und Motocrossveranstaltungen am 30. August 2008 (Ersatztermin: 6. oder 13. September 2008) und am 20. September 2008 (Ersatztermin: 4. oder 11. Oktober 2008), auf den Grundstücken Nr. 231/2 und Nr. 177, KG. S., unter bestimmten Auflagen erteilt.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 16. Juni 2009, B 1701/08, abgelehnt hatte, mit Beschluss vom 14. August 2009 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der auf Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes am 27. November 2009 eingebrachten Beschwerdeergänzung erachten sich die beschwerdeführenden Parteien im Recht verletzt, "nur unter den im Steiermärkischen Geländefahrzeugegesetz vorgesehenen Voraussetzungen und Einschränkungen jene Immissionen dulden zu müssen, welche von einem im Nahebereich ihres Wohnhauses veranstalteten Motocrossrennen ausgehen".

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen (u.a.) der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Das eine Voraussetzung für die Zulässigkeit darstellende Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse ist immer dann zu verneinen, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat und daher den in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung zukommt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2012, Zl. 2011/10/0198, mwN).

Ein solcher Fall liegt hier vor:

Die beschwerdeführenden Parteien bringen in der Beschwerdeergänzung vor, ihr Rechtsschutzinteresse sei nach wie vor aufrecht, weil damit zu rechnen sei, dass die mitbeteiligte Partei auch in den Folgejahren Ausnahmebewilligungen zur Durchführung von Motocrossrennen beantragen werde. Eine Entscheidung über die vorliegende Beschwerde habe daher - so die beschwerdeführenden Parteien - "jedenfalls Präjudizwirkung zumindest für künftige analoge Anträge" der mitbeteiligten Partei.

Die beschwerdeführenden Parteien übersehen dabei allerdings, dass ihnen durch die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit kein Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden gewährleistet ist, sondern ein Anspruch auf Aufhebung von gesetzwidrigen Bescheiden, die aktuell in ihre Rechtssphäre eingreifen. Eine bloß mit Blick auf in der Zukunft möglicherweise auftretende Rechtsfragen erfolgende und daher abstrakte Prüfung der Rechtmäßigkeit von Bescheiden kommt daher nicht in Betracht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 2. Juli 2008, Zl. 2007/10/0010, mwN).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Durchführung zweier Veranstaltungen zu bestimmten Terminen erteilt; die Termine sind zwischenzeitig - bereits vor Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof -

verstrichen. Es machte somit für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien bereits zu diesem Zeitpunkt keinen Unterschied, ob der angefochtene Bescheid aufgehoben wird oder nicht. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hätte daher nur mehr theoretische Bedeutung.

Daran vermag auch der Hinweis in der Beschwerdeergänzung auf das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2003, Zl. 2000/12/0047, nichts zu ändern, und zwar schon deshalb, weil diesem Erkenntnis eine wesentlich andere Sach- und Rechtslage zugrunde lag.

Wegen des somit fehlenden Rechtsschutzinteresses der beschwerdeführenden Parteien war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. wiederum den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2012).

Wien, am 13. November 2012

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