Normen
UniversitätsG 2002 §124;
UniversitätsG 2002 §80;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;
UniversitätsG 2002 §124;
UniversitätsG 2002 §80;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Begründung
1. Zur Vorgeschichte wird auf den hg. Beschluss vom 29. Februar 2012, Zl. 2007/10/0294, verwiesen.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen, Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 8. April 2009 auf Rücküberstellung in das Studium der Medizin (N 201) abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der ex-lege Überstellung (am 17. Mai 2006 mit Wirkung vom 27. Februar 2006) in das Diplomstudium Humanmedizin (N 202) das pharmakologische Seminar nicht abgeschlossen und somit nicht alle vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnitts positiv absolviert habe. Demzufolge seien die Voraussetzungen nach "Punkt 5 der Übergangsfristen" für das Studium der Medizin (N 201) nicht erfüllt und sei daher eine Rücküberstellung in das Studium der Medizin nicht möglich. Für die Beschwerdeführerin seien demnach weiterhin die Vorschriften des Curriculums für das Diplomstudium der Humanmedizin (N202) maßgeblich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich im Recht auf Rücküberstellung in das Studium der Medizin verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte.
3. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt.
Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw., wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. den erwähnten hg. Beschluss vom 29. Februar 2012, mwN).
4. Punkt 8. des Curriculums für das Diplomstudium Humanmedizin (N 202), Mitteilungsblatt der medizinischen Universität Wien, Studienjahr 2011/2012, ausgegeben am 18. Juni 2011, 14. Stück, Nr. 17, lautet (auszugsweise):
"8. Übergangsregelung für Studierende des Studiums der Medizin (N201)
(1) Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten dieses Curriculums (1.10.2002) begonnen haben, sind berechtigt, jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Curriculums noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen (§ 124 UG 2002, § 80 Abs. 2 UniStG). Die Frist für den 2. Studienabschnitt wurde gemäß § 80 Abs. 2 UniStG mit Beschluss der Studienkommission vom 23.1.2002 um ein weiteres Semester erstreckt.
(2) …
(3) Darüber hinaus gelten ungeachtet von Abs. 1 und 2 zur Vermeidung von Härtefällen folgende Übergangsregelungen:
1. Die Lehrveranstaltungen für den zweiten Studienabschnitt des Studiums N 201 werden ausschließlich bis zum 31.01.2008 angeboten. Ab diesem Zeitpunkt ist die Absolvierung von Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnitts ausgeschlossen und nur mehr die Ablegung der fehlenden Rigorosumsteilprüfungen nach Maßgabe von Z 2 möglich.
…
5. Studierende, die auf Basis der bisherigen Rechtslage (§§ 124 UG 2002, 80 UniStG) bereits aus dem Studium der Medizin (N201) in das Diplomstudium der Humanmedizin (N202) überstellt worden sind, alle vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnitts des Studiums N201 positiv absolviert haben und mindestens die Hälfte der im zweiten Studienabschnitt des Studiums N201 vorgeschriebenen Rigorosumsteilprüfungen positiv abgelegt haben, sind auf Antrag in das Studium N 201 zurück zu überstellen, wenn der Antrag bis spätestens 31.08.2007 in der Curriculumdirektion (p.A. Studienabteilung) eingebracht wird."
Die Beschwerdeführerin studiert seit ihrer Überstellung nach den Bestimmungen für das Diplomstudium Humanmedizin N 202. Die von ihr angestrebte Rücküberstellung in das Studium der Medizin N 201 ist bisher nicht erfolgt. Unstrittig hat die Beschwerdeführerin nicht alle vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnitts des Studiums der Medizin N 201 positiv absolviert.
Da die Beschwerdeführerin das von ihr nicht abgeschlossene pharmakologische Seminar gemäß Punkt 8. Abs. 3 Z. 1 des oben zitierten Curriculums nicht mehr absolvieren kann, wäre eine Fortsetzung des Studiums der Medizin N 201 der Beschwerdeführerin auch im Falle eines Beschwerdeerfolges nicht mehr möglich. Eine aktuelle Rechtsverletzung im Sinne der obigen Darlegungen ist somit ausgeschlossen; dies hat die Beschwerdeführerin über hg. Vorhalt im Übrigen auch selbst eingeräumt.
5. Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
6. Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist.
Da in Ansehung des angefochtenen Bescheides davon auszugehen ist, dass die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte, war nach freier Überzeugung von einem Kostenzuspruch abzusehen (vgl. abermals den hg. Beschluss vom 29. Februar 2012).
Wien, am 28. Februar 2013
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