Normen
AHG 1949 §11;
BVergG §135 Abs1;
BVergG 2006 §140 Abs8 idF 2006/I/17;
BVergG §140 Abs8;
BVergG §2 Z45;
BVergG §2 Z48;
BVergG §2 Z49;
BVergG §325 Abs1;
BVergG §338 Abs1;
BVergG §341 Abs3;
BVergG §341 Abs4;
VwGG §24 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
VwRallg;
AHG 1949 §11;
BVergG §135 Abs1;
BVergG 2006 §140 Abs8 idF 2006/I/17;
BVergG §140 Abs8;
BVergG §2 Z45;
BVergG §2 Z48;
BVergG §2 Z49;
BVergG §325 Abs1;
BVergG §338 Abs1;
BVergG §341 Abs3;
BVergG §341 Abs4;
VwGG §24 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 15. Juli 2008 wurde dem Nachprüfungsantrag der mitbeteiligten Partei Folge gegeben und die Zuschlagsentscheidung der Marktgemeinde Preßbaum zugunsten der Beschwerdeführerin im Vergabeverfahren ABA Preßbaum BA 18-RW-Kanal-Bartberg, Erd- und Baumeisterarbeiten inklusive Materiallieferungen, für nichtig erklärt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Begehren, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die mitbeteiligte Partei gab mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2008 bekannt, dass das gegenständliche Vergabeverfahren mit Schreiben der Auftraggeberin vom 18. September 2008 gemäß § 140 Abs. 8 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17 (BVergG 2006), widerrufen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe den Widerruf unbekämpft lassen.
In der dazu aufgetragenen Stellungnahme gestand die Beschwerdeführerin zu, dass das Vergabeverfahren widerrufen und der Widerruf von ihr nicht bekämpft worden sei. Sie sei jedoch durch den angefochtenen Bescheid weiterhin beschwert, weil die von ihr (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 24 Abs. 3 VwGG) entrichtete Eingabegebühr in Verbindung mit der gesetzlichen Kostenersatzpflicht (§§ 47 ff VwGG) ein rechtliches Interesse an der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof begründe. Weiters sei gemäß § 341 Abs. 3 BVergG 2006 in bestimmten Fällen eine Schadenersatzklage wegen schuldhaften Widerrufs des Vergabeverfahrens auch ohne vorherige Bekämpfung der Widerrufsentscheidung vor den Vergabekontrollbehörden zulässig. Daher "stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die unabdingbare Voraussetzung zur weiteren Geltendmachung der zivilrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin dar".
Der in der gegenständlichen Ausschreibung als Ansprechpartner der Auftraggeberin namhaft gemachte DI D gab über Anfrage durch den Verwaltungsgerichtshof am 14. Jänner 2010 bekannt, dass die Widerrufsentscheidung vom 18. September 2008 von keiner Partei angefochten worden sei. Das Projekt sei neu ausgeschrieben worden; der Zuschlag sei der Beschwerdeführerin erteilt worden; das Projekt werde bereits errichtet.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht (noch) verletzt sein kann (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. Juni 2007, Zlen. 2004/04/0193 und 2005/04/0141).
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG ist nicht Gegenstand des behördlichen Abspruchs und kann schon deshalb keine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid bewirken. Im Übrigen setzt § 58 Abs. 2 VwGG, wonach bei nachträglichem Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach freier Überzeugung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden ist, wenn diese Entscheidung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, schon rechtslogisch voraus, dass die mit der Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde verbundenen Kosten einer Einstellung wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses nicht entgegenstehen.
Auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof käme eine Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin auf Grund der mit dem angefochtenen Bescheid für nichtig erklärten Zuschlagsentscheidung nicht mehr in Betracht, weil der zwischenzeitig erfolgte Widerruf des Vergabeverfahrens dadurch nicht unwirksam würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2007, Zl. 2006/04/0022).
Soweit die Beschwerdeführerin meint, ohne Aufhebung des angefochtenen Bescheides keine Schadenersatzansprüche gemäß § 341 Abs. 3 BVergG (bei vergaberechtskonformem aber vom Auftraggeber schuldhaft verursachtem Widerruf) geltend machen zu können, ist ihr zunächst zu entgegnen, dass sie durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Nichtigerklärung der zu ihren Gunsten ergangenen Zuschlagsentscheidung die gemäß § 338 Abs. 1 BVergG für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erforderliche Stellung als Bieterin nicht verloren hat.
Der Umstand, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in einem Schadenersatzprozess der Beschwerdeführerin gegen die Auftraggeberin von Bedeutung sein könnte, kann - ebensowenig wie die Präjudizialität dieser Frage in einem noch einzuleitenden Amtshaftungsverfahren (vgl. dazu aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 23. September 1992, Zl. 92/01/0046) - nichts am Fehlen der Möglichkeit ändern, durch den angefochtenen Bescheid weiterhin in Rechten verletzt zu werden. Die Einstellung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens würde eine Befassung des Verwaltungsgerichtshofes weder gemäß § 11 Amtshaftungsgesetz (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 21. März 1990, Zl. 89/02/0175) noch nach der dem § 11 Amtshaftungsgesetz nachgebildeten (vgl. RV, 1171 BlgNR, XXII. GP, 146) Bestimmung des § 341 Abs. 4 BVergG ausschließen.
Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtschutzbedürfnisses - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG und in einem gemäß § 12 Abs. 3 leg. cit. gebildeten Senat als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den bereits zitierten hg. Beschluss, Zl. 2006/04/0022).
Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.
Wien, am 27. Jänner 2010
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