Normen
BVergG 2002 §103 Abs1;
BVergG 2002 §163 Abs1;
BVergG 2002 §174 Abs2;
BVergG 2002 §184 Abs2;
BVergG 2002 §20 Z42;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
BVergG 2002 §103 Abs1;
BVergG 2002 §163 Abs1;
BVergG 2002 §174 Abs2;
BVergG 2002 §184 Abs2;
BVergG 2002 §20 Z42;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet jeweils nicht statt.
Begründung
1. Mit Bekanntmachung im Lieferanzeiger am 20. Oktober 2003 und EUweit im Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften am 23. Oktober schrieb die Republik Österreich - Bund (im Folgenden: Auftraggeber) den Kauf einer Generallizenz für eine massentaugliche Bürgerkartenumgebung-Software in einem offenen Verfahren aus. Mit Verständigung vom 15. Dezember 2003 gab der Auftraggeber die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführerin bekannt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Februar 2004 wurde über Antrag der mitbeteiligten Partei diese Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärt. Dieser Bescheid ist Gegenstand des zur hg. Zl. 2005/04/0141 protokollierten Beschwerdeverfahrens.
Mit Bescheid vom 31. August 2004 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung ihrer Parteistellung im Verfahren zur Nichtigerklärung der zu ihren Gunsten ergangenen Zuschlagsentscheidung zurück. Dieser Bescheid ist Gegenstand des zur Zl. 2004/04/0193 protokollierten Beschwerdeverfahrens.
2. Nach Erlassung des zur Zl. 2005/04/0141 angefochtenen Bescheides widerrief der Auftraggeber die Ausschreibung gemäß § 105 Abs. 2 Z. 2 BVergG und schrieb den Kauf einer Generallizenz für eine massentaugliche Bürgerkartenumgebung-Software als Verhandlungsverfahren neu aus. In diesem Vergabeverfahren ist der Zuschlag mittlerweile der Beschwerdeführerin am 6. August 2004 rechtsverbindlich erteilt worden (Gegenschrift der belangten Behörde im Verfahren zur Zl. 2005/04/0141 iVm dem in den Verwaltungsakten zur Zl. 2004/04/0193 erliegenden Schreiben des Auftraggebers vom 9. August 2004).
Mit hg. Verfügung vom 1. Juni 2007 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, zur Frage Stellung zu nehmen, in wie weit sie sich im Hinblick auf die zwischenzeitig zu ihren Gunsten ergangene Zuschlagserteilung (noch) in Rechten verletzt erachte.
In ihrer Äußerung vom 6. Juni 2007 machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre Ausführungen und Anträge jeweils vollinhaltlich aufrecht zu erhalten, insbesondere verweise sie auf § 175 Abs. 2 BVergG 2002. Danach habe das Bundesvergabeamt im Fall der Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nach Zuschlagserteilung oder Widerruf des Vergabeverfahrens unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes als Voraussetzung für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen festzustellen, ob die angefochtene Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig gewesen sei. Genau dieser Fall liege im Verfahren zur Zl. 2005/04/0141 vor. Sei aber die Beschwerdeführerin durch den Bescheid über die Nichtigerklärung der zu ihren Gunsten ergangenen Zuschlagsentscheidung in ihren subjektiven Rechten verletzt, sei sie nach wie vor auch in ihrem subjektiven Recht auf Behandlung als Verfahrenspartei verletzt, was Gegenstand des Verfahrens zur Zl. 2004/04/0193 sei.
3. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht (noch) verletzt sein kann. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 15. September 2006, Zl. 2005/04/0299).
Da die Beschwerdeführerin den Zuschlag zwischenzeitig ohnehin erhalten hat, könnte sie auch durch eine Aufhebung des zur Zl. 2005/04/0141angefochtenen Bescheides, mit dem eine zu ihren Gunsten lautende Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärt worden ist, nicht besser gestellt werden. Durch diesen Bescheid wird die Beschwerdeführerin somit nicht mehr in Rechten verletzt (vgl. auch dazu das vorerwähnte Erkenntnis vom 15. September 2006). Auch der Hinweis auf § 175 Abs. 2 BVergG 2002 und auf allfällige Schadenersatzansprüche vermag daran nichts zu ändern. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2006/04/0022 (auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird), ausgeführt, die gemäß § 184 Abs. 2 erster Satz BVergG als Voraussetzung für eine Schadenersatzklage normierte, näher umschriebene Feststellung der Vergabekontrollbehörde könnte auch bei der von Beschwerdeführerin im verwiesenen Verfahren angestrebten Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht erfolgen. Grundlage der das Vergabeverfahren beendenden (siehe § 103 Abs. 1 BVergG) Zuschlagserteilung sei nämlich nicht die im verwiesenen Beschwerdeverfahren gegenständliche (erste) Zuschlagsentscheidung, sondern die weitere Zuschlagsentscheidung späteren Datums. Eine Feststellung gemäß § 184 Abs. 2 BVergG könnte daher keinesfalls im (fortgesetzten) Verfahren über den Nachprüfungsantrag ergehen, der zur Erlassung des angefochtenen Bescheides im verwiesenen Verfahren geführt habe. Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise für den vorliegenden Beschwerdefall, in dem im Übrigen auch die weitere Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführerin lautete.
Auch durch eine Aufhebung des zur hg. Zl. 2004/04/0193 angefochtenen Bescheides über die Zuerkennung der Parteistellung im Nachprüfungsverfahren über die erste Zuschlagsentscheidung wäre die Beschwerdeführerin, die den Zuschlag zwischenzeitig ohnedies erhalten hat, nicht günstiger gestellt.
Infolge des nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - waren die Beschwerden in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG und in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. auch dazu den bereits zitierten Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2006/04/0022).
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.
Wien, am 27. Juni 2007
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