Normen
ABGB §12;
AHG 1949 §11;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
StVO 1960 §45 Abs2;
VwGG §12 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
ABGB §12;
AHG 1949 §11;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
StVO 1960 §45 Abs2;
VwGG §12 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit Schreiben vom 12. Dezember 1988 begehrte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Wien gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 "die Einräumung der Berechtigung, die Fußgängerzone im Bereich 1010 Wien, X-Gasse bis zum Haus Y-Gasse Nr. 3 zur Beseitigung von Bauschutt bis einschließlich 23.12.1988 täglich im Zeitraum von 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr befahren zu können". Mit Schreiben vom 10. Februar 1989 modifizierte er diesen Antrag u.a. dahingehend, daß ihm die genannte Ausnahmebewilligung bis 31. Dezember 1989 erteilt werde.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag abgewiesen.
Mit Note des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Jänner 1990 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, mitzuteilen, worin er nach Ablauf des 31. Dezember 1989 noch in seiner Rechtssphäre berührt sein könnte bzw. welchen Rechtsvorteil er durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach diesem Zeitpunkt noch erzielen könnte. In seinem Antwortschreiben vom 20. Februar 1990 führte er aus, daß infolge der schleppenden Bearbeitung seiner Anträge das Bauvorhaben bisher nicht zur Gänze habe ausgeführt werden können, weil mit der Bauführung in Erwartung eines positiven Abschlusses des Verwaltungsverfahrens in absehbarer Zeit entsprechend zugewartet worden sei. Da mit einem positiven Bescheid gerechnet worden sei, sei auch kein weiterer Antrag auf Ausdehnung des Zeitraumes der Gültigkeit der beantragten Ausnahmegenehmigung über den Zeitraum bis 31. Dezember 1989 hinaus gestellt worden. Das Bauvorhaben sei "nach wie vor aktuell". Die Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof hätte zur Folge, daß der der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes geäußerten Rechtsansicht entsprechende Rechtszustand von der belangten Behörde unverzüglich hergestellt werden müßte. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof wäre jedenfalls für ein künftiges Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 präjudiziell. Ein aufhebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes könne eine künftige zügige Entscheidung im Verwaltungsverfahren bewirken, worin ein Rechtsvorteil für den Beschwerdeführer zu erblicken sei. Zudem wäre hiedurch eine Verringerung der Kosten der noch durchzuführenden Bauarbeiten zu erwarten. Weiters sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, das bisherige Bauvorhaben kostengünstig durchzuführen. Ihm sei infolge entsprechender Mehrkosten ein Schaden in der Höhe von ungefähr S 200.000,-- entstanden.
Mit diesen Ausführungen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine in Ansehung des angefochtenen Bescheides noch aufrechte Rechtsverletzungsmöglichkeit darzutun. Das behauptete Andauern der Bauarbeiten kann dies schon deswegen nicht bewirken, weil er keinen Antrag auf Erteilung einer über den 31. Dezember 1989 hinaus wirksamen Ausnahmebewilligung gestellt hat. Er könnte zutreffendenfalls lediglich ein wirtschaftliches Interesse an der begehrten Zufahrtsmöglichkeit haben. Mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof würde aber diese Zufahrtsmöglichkeit nicht rechtlich ermöglicht. Die belangte Behörde wäre diesfalls auch nicht gehalten, ihm eine solche - von ihm gar nicht beantragte - Ausnahmebewilligung zu erteilen.
Nach dem vom Beschwerdeführer angesprochenen § 63 Abs. 1 VwGG ist die belangte Behörde auf Grund eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet, IN DEM BETREFFENDEN FALL mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof könnte nur die Folge davon sein, daß die belangte Behörde bei Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers gesetzwidrig vorgegangen ist und dadurch Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat. Die Erteilung der zunächst versagten Bewilligung hätte für die Rechtssphäre des Beschwerdeführers aber nur dann einen Einfluß, wenn er von der Erlassung des betreffenden Bescheides an von dieser Bewilligung Gebrauch machen könnte. Dies ist seit dem Ablauf des 31. Dezember 1989 nicht mehr der Fall.
Eine in einem aufhebenden Erkenntnis geäußerte und die Aufhebung tragende Rechtsansicht vermag über das fortzusetzende Verfahren, insbesondere für die Erlassung eines Ersatzbescheides, hinaus keine Bindungswirkung zu entfalten. In einem anderen Verwaltungsverfahren über einen weiteren Antrag des Beschwerdeführers bestünde keine rechtliche Bindung der Behörde. Die Beachtung einer vom Verwaltungsgerichtshof geäußerten Rechtsansicht durch die Verwaltungsbehörden in anderen Fällen als solchen des § 63 Abs. 1 VwGG ist rein tatsächlicher Natur.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich den Eintritt eines Vermögensschadens behauptet, so ist er darauf zu verweisen, daß er einen solchen im Wege der Amtshaftung geltend machen müßte (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1988, Zl. 88/11/0002, und vom 17. Oktober 1989, Zl. 89/11/0076). Die Einstellung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens würde eine Befassung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 11 des Amtshaftungsgesetzes rechtlich nicht ausschließen.
Die am 24. Oktober 1989 erhobene Beschwerde, über die das Vorverfahren eingeleitet wurde, welches mit der Zustellung der am 2. Jänner 1990 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Gegenschrift der belangten Behörde an den Beschwerdeführer abgeschlossen wurde, war zum Zeitpunkt ihrer Einbringung zulässig. Der Wegfall der Rechtsverletzungsmöglichkeit mit Ablauf des 31. Dezember 1989 führt aber zu ihrer Gegenstandslosigkeit. Das Beschwerdeverfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG durch einen nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat einzustellen (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).
Ein mit einer Einstellung des Verfahrens verbundener Kostenzuspruch kommt nach dem Gesetz nur in Betracht, wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen hat oder wenn er klaglos gestellt wurde. Keiner dieser beiden Fälle ist hier gegeben, sodaß ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattzufinden hat.
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