Normen
AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §10 Abs3;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §46;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2013:2011080092.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.302,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem Beschwerdeführer wurde von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (in der Folge: AMS) am 4. Juli 2007 ein Stellenangebot mit folgendem Inhalt übermittelt:
"Stellenangebot für den Beschwerdeführer
Für unseren Kunden suchen wir drei Telefonverkäufer/innen oder Callcenter-Agents (m./w.) für Outbound. Praxis setzen wir voraus. Geboten wird eine Vollzeitbeschäftigung. Die Entlohnung erfolgt nach Vereinbarung. Der Einsatzort ist Wien. Dienstgeber:
F… GmbH, Arbeitskräfteüberlassung in Wien, e-mail:.(…)
Zwecks Terminvereinbarung rufen Sie bitte Frau P… unter
Tel. Nr. (…) an."
Mit Bescheid des AMS vom 31. März 2007 wurde ausgesprochen,
dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den
Zeitraum 9. Juli bis 2. September 2007 verloren habe. Begründend
wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch
sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen,
zumutbaren Beschäftigung bei F vereitelt.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung.
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2007 gab die belangte Behörde
der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge.
Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom
22. Dezember 2009, Zl. 2007/08/0329, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Erkenntnis im Wesentlichen aus, ein schriftlicher Bescheid sei erst mit der Zustellung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid könne Rechtswirkungen erzeugen. Sei der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so habe dies den Mangel der Zuständigkeit der Berufungsbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reiche in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen. Im vorliegenden Falle habe der Beschwerdeführer die Behörde von der Bevollmächtigung seines rechtsfreundlichen Vertreters am 19. Juli 2007 informiert. Ungeachtet dessen sei der erstinstanzliche Bescheid vom 31. Juli 2007 dem Beschwerdeführer als Empfänger selbst zugestellt worden. Diese Zustellung äußere keine Rechtswirkungen. Eine Heilung dieses Zustellmangels komme nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des ZustellG nicht in Betracht. Demzufolge sei der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben gewesen.
Mit Bescheid vom 3. März 2010 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers vom 16. August 2007 gegen den Bescheid des AMS vom 31. Juli 2007 als unzulässig zurück, dies unter Heranziehung der rechtlichen Ausführungen im zuvor genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes.
Mit Schreiben vom 3. November 2010 richtete der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter an das AMS ein Aufforderungsschreiben des Inhalts, dass wegen der Zurückweisung der von ihm eingebrachten Berufung auf Grund der Tatsache, dass kein rechtswirksam erlassener Bescheid erster Instanz vorläge, für den Zeitraum 9. Juli bis 2. September 2007 das vorenthaltene Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) zuzüglich gesetzlicher Zinsen und Kosten zu überweisen sei.
Mit neuerlichem Bescheid vom 12. November 2010 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 9. Juli bis 2. September 2007 verloren habe und eine Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend argumentierte die Behörde wie bereits im ersten Rechtsgang.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 1. Dezember 2010 führte der Beschwerdeführer aus, dass einerseits dieser Bescheid keine nachvollziehbare Begründung enthalte. Weiters sei ihm nie ein Angebot einer Beschäftigung bei der genannten "Firma" unterbreitet worden bzw. keine zumutbare Beschäftigung zugewiesen worden. Eine "Firma" der Bezeichnung "F" gebe es überhaupt nicht. Da er weder Information über Gehalts- noch Arbeitszeitbedingungen noch über die Art der Beschäftigung gehabt habe, habe er auch die Frage der Zumutbarkeit überhaupt nicht überprüfen können. Auf Grund seiner persönlichen familiären und wirtschaftlichen Situation, insbesondere wonach er und seine Familie in besonderem Maße auf das Arbeitslosengeld angewiesen sei, lägen auch berücksichtigungswürdige Gründe gemäß § 10 Abs. 3 AlVG vor.
Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge von der belangten Behörde die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 23. Februar 2011 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die Bewerbung bei F habe sich dermaßen abgespielt, dass eine etwa 17jährige Rezeptionistin hinter dem Schalter gesessen sei, der er das AMS Schreiben übergeben und gefragt habe, wer dafür zuständig sei. Ihre Antwort habe gelautet, es gebe kein Gespräch, bevor er nicht einen Bewerbungsbogen ausgefüllt habe. Der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass er keine in dem Stellenangebot geforderte Praxis habe. Darauf sei die Rezeptionistin nicht eingegangen und habe darauf hingewiesen, dass es ohne Gespräch keine Unternehmensbestätigung gebe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer auf ein Gespräch mit der im AMS Schreiben angeführten Frau P beharrt. Auch diese Mitarbeiterin sei etwa 17/18 Jahre alt gewesen und habe auf einen Bewerbungsbogen bestanden, worauf er ihr gesagt habe, dass sie gerne seinen Lebenslauf, den er ihr auch übergeben habe, durchlesen könne. Seine Einwände hätten nichts genützt, somit habe er sich den Bewerbungsbogen geben lassen und begonnen etwas zügig und schwungvoll Standarddaten in das Formular einzutragen. Dies habe die Rezeptionistin veranlasst, ihm das Papier aus den Händen zu reißen und ihm die Unternehmensbestätigung samt handschriftlicher Notiz zu geben.
Daraufhin habe er seinen Lebenslauf zurückverlangt und sei gegangen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der
Berufung des Beschwerdeführers (neuerlich) keine Folge.
Begründend führte die belangte Behörde - nach Schilderung des
Verfahrensganges - im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei am 4. Juli 2007 eine Beschäftigung als Telefonverkäufer zugewiesen worden. Laut Stellenbeschreibung (Vollzeitbeschäftigung mit Einsatzort in Wien) sei die Stelle zumutbar gewesen. Bezüglich der Art des zu verkaufenden Produkts hätte der Beschwerdeführer - wie jeder andere neue Mitarbeiter auch - eingeschult werden müssen. Der Verkauf von Produkten erfordere jedenfalls ausgezeichnete Umgangsformen, die überzeugende Präsentation des Verkäufers und damit auch des zu verkaufenden Produkts. Der Beschwerdeführer sei - wie seinem Lebenslauf zu entnehmen sei - über viele Jahre Zweigstellenleiter einer Bankfiliale in B, weiters Kreditreferent und freiberuflich im Bereich Hausverwaltung tätig gewesen. Zusätzlich habe er am Hernstein Institut Kurse in Gruppendynamik, Mitarbeiterführung und Motivation besucht. Er habe somit jedenfalls Erfahrungen im Kauf von Produkten des Bankwesens und im Umgang mit Kunden, weshalb die ihm angebotene Stelle als Telefonverkäufer geeignet gewesen sei. Am 10. Juli 2010 habe der Beschwerdeführer bei F als potentiellen Dienstgeber vorgesprochen. Dieser habe dem AMS schriftlich mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 10. Juli 2010 in dem Unternehmen gewesen sei und nur den Stempel habe haben wollen. Man habe ihm versucht zu erklären, dass dies so nicht gehe. Der Beschwerdeführer habe gemeint, dass er sich nicht als Callagent angemeldet habe. Nachdem ihm nochmals erklärt worden sei, dass er den Stempel nicht bekomme, habe er den Bewerbungsbogen verlangt, den er unleserlich angeschmiert habe. Außerdem sei der Beschwerdeführer die ganze Zeit extrem unfreundlich gewesen. Letztlich sei ihm der Stempel mit dem Vermerk, dass er nicht eingestellt werde und dass er nicht bei F arbeiten wolle, gegeben worden. Diese Stellungnahme von F sei dem Beschwerdeführer anlässlich seiner persönlichen Vorsprache beim AMS vom 16. Juli 2007 zur Kenntnis gebracht worden. Dazu habe er angegeben, es nicht mehr zu wissen. Die Berufungsbehörde sei bei vorliegendem Sachverhalt den Angaben des Dienstgebers gefolgt, wonach der Beschwerdeführer den Bewerbungsbogen unleserlich ausgefüllt habe, da die Angaben des Dienstgebers in sich schlüssig und nachvollziehbar gewesen seien und der Beschwerdeführer selbst ausgeführt habe, nach mehreren Weigerungen den Bewerbungsbogen etwas zügig und schwungvoll ausgefüllt und darin Standarddaten eingetragen zu haben. Durch sein Verhalten bei F, wonach er lediglich den Stempel haben wollte und sich vorerst geweigert habe, den Bewerbungsbogen auszufüllen sowie dadurch, dass er anstelle des Bewerbungsbogens seinem potentiellen Dienstgeber nur seinen Lebenslauf zu lesen geben habe wollen, letztlich dann den Bewerbungsbogen unleserlich ausgefüllt und gleich zu Beginn erklärt habe, keine Praxis zu haben, habe er den Tatbestand der Vereitelung des Zustandekommens einer zumutbaren Beschäftigung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt. Nachsichtsgründe lägen nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie Erstattung der Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
1. Der Beschwerdeführer sieht eine Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde darin verwirklicht, dass die belangte Behörde bereits mit Bescheid vom 29. Oktober 2007 über die Sperre des Arbeitslosengeldes für den hier gegenständlichen Zeitraum entschieden habe, indem sie einer vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge gegeben habe. Diesem Bescheid sei immanent, dass dem Beschwerdeführer ein Bescheid erster Instanz ordnungsgemäß zugestellt und darüber ordnungsgemäß ein Berufungsverfahren durchgeführt worden sei, was von ihm allerdings im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekämpft werde. Im Jahr 2010 sei trotz des vorliegenden rechtskräftigen Bescheides vom 29. Oktober 2007 von den Verwaltungsbehörden neuerlich ein Verwaltungsverfahren durchgeführt worden, ohne den das Verfahren aus dem Jahr 2007 abschließenden Bescheid vom 29. Oktober 2007 der belangten Behörde aus dem Rechtsbestand zu beseitigen. Der hiermit angefochtene Bescheid spreche daher ein zweites Mal ab und greife in die Rechtskraft des Bescheides vom 29. Oktober 2007 ein. Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unbeachtlichkeit einer "res iudicata" vor.
Dazu ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2009 den Bescheid der belangten Behörde vom 29. Oktober 2007 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben hat. Durch die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 29. Oktober 2007 stand einer neuerlichen Entscheidung kein Hindernis entgegen. Der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand geht somit ins Leere.
2. Weiters moniert der Beschwerdeführer, er habe mit Schriftsatz vom 9. Juli 2007 einen Antrag auf Bescheidausfertigung nach § 24 AlVG gestellt. Der im neuerlichen Verfahren der Behörde erster Instanz erlassene Bescheid vom 12. November 2010 sei mehr als drei Jahre nach Einlangen des Begehrens auf Bescheiderlassung nicht mehr zulässig. Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass die belangte Behörde keinen Bescheid im Sinne des § 24 AlVG, sondern nach § 10 AlVG, erlassen hat.
3. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
Nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder der die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Die genannten Bestimmungen gelten gemäß § 38 AlVG für die Notstandshilfe sinngemäß.
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl. 2005/08/0049, uva).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2010, Zl. 2008/08/0151).
4. Der Beschwerdeführer erachtet die von der belangten Behörde angenommene Zuweisungstauglichkeit der angebotenen Beschäftigung als rechtswidrig, weil deren Anforderungsprofil ausgehend von dem Stellenangebot "ganz klar die Praxis als Telefonverkäufer und nicht, wie die Berufungsbehörde ohne Durchführung eines Beweisverfahrens im vorliegenden Bescheid nachzuschieben versuche, Praxis als Bankangestellter, der sicherlich auch telefoniere" gewesen sei. Dass er dennoch - trotz rechtswidriger Zuweisung - bei der Firma vorgesprochen und darauf hingewiesen habe, dass er das Anforderungsprofil nicht erfülle, und eine Bestätigung für die Vorsprache verlangt habe, könne ihm nicht nachteilig zur Last gelegt werden. Vor dem Hintergrund, dass nicht einmal die belangte Behörde gewusst habe, was das Anforderungsprofil sei, und sich erst einmal über die Grundbegriffe des Telefonmarketings erkundigen habe müssen, sei es evident, dass die gegenständliche Zuweisung völlig willkürlich erfolgt sei.
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2007, Zl. 2006/08/0016). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, Zl. 2009/08/0112).
Die belangte Behörde hat sich mit dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der Niederschrift am 16. Juli 2007 erhobenen Einwand, keine Praxis in dem zugewiesenen Bereich zu haben, ausreichend auseinandergesetzt. Ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Lebenslauf vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass auf Grund seiner bisherigen Tätigkeiten und seiner Aus- und Fortbildung die Zuweisung als Telefonverkäufer für den Beschwerdeführer geeignet war. Dass diese Einschätzung evident unrichtig und der Beschwerdeführer bei Ausübung der Beschäftigung überfordert wäre, ist nicht erkennbar.
Der Beschwerdeführer war sohin verpflichtet, den im Stellenangebot geforderten ersten Schritt zu setzen, der darin bestehen hätte müssen, im Rahmen des Vorstellungsgespräches den Bewerbungsbogen ordnungsgemäß auszufüllen, um dann in einem weiteren Gespräch die Rahmenbedingungen, aber auch Eignungserfordernisse wie Praxiserfahrung, zu erfragen (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2010, Zl. 2008/08/0151). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass dadurch, dass sich der Beschwerdeführer zunächst geweigert hat, den Bewerbungsbogen auszufüllen, er jedenfalls den Tatbestand der Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG erfüllt hat. Schon ein bewusst unzureichend ausgefüllter Bewerbungsbogen erfüllt diesen Tatbestand (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2010, Zl. 2008/08/0017); dies muss auch für das unleserliche Ausfüllen gelten.
5. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Zulässigkeit der Vermittlung an ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen zuletzt in seinem Erkenntnis vom 25. Mai 2011, Zl. 2008/08/0072, ausdrücklich anerkannt. Im hier vorliegenden Beschwerdefall kann allein aus dem Umstand, dass das Dienstverhältnis zu einem Arbeitskräfterüberlasser zustande kommen sollte, nicht auf die Unzumutbarkeit der Beschäftigung geschlossen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. November 2011, Zl. 2008/08/0240).
6. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt der Beschwerdeführer darin, dass ihm erst anlässlich einer Akteneinsicht am 15. November 2007 zur Vorbereitung der Beschwerde der Aktenvermerk vom 17. September 2007 bekannt geworden sei. Auch die schriftliche Stellungnahme vom 10. Juni 2007 sei ihm bis zum heutigen Tage in der Form, wie sie abgegeben worden sei, überhaupt unzugänglich geblieben. Die Kopie der Niederschrift vom 16. Juli 2007 habe erst anlässlich einer Akteneinsicht und Aktenabschriftnahme am 15. November 2007 erhalten.
Dieses Vorbringen bleibt insofern unverständlich, weil die hier zu behandelnde Beschwerde (gegen einen Bescheid vom März 2011) vom April 2011 stammt und es nicht ersichtlich ist, welchen Einfluss allfällige Verzögerungen im Jahr 2007 auf ein in den Jahren 2010 und 2011 durchgeführtes Verfahren haben können. Wenn der Beschwerdeführer moniert, die schriftliche Stellungnahme vom 10. Juni 2007 (Anmerkung: Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers) scheine zwar zitatweise in der Niederschrift vom 16. Juli 2007 auf, diese sei ihm aber bis zum heutigen Tage in der Form, wie sie abgegeben wurde unzugänglich geblieben ist, ist er darauf zu verweisen, dass er diesen Umstand bei der Behörde erster Instanz hätte geltend machen können (vgl. zur Beschaffung weiterer Informationen das hg. Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2009/08/0247).
7. Weiters sieht der Beschwerdeführer sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, weil ihm die zuvor genannten Aktenbestandteile erst nach Erlassung des Bescheides zugänglich gemacht wurden. Mit diesen Behauptungen ist der Beschwerdeführer auf das zuvor Gesagte zu verweisen, wonach der angefochtene Bescheid erst im Jahr 2011 erlassen wurde und er nach seinen eigenen Angaben Kenntnis dieser Aktenbestandteile jedenfalls am 15.11.2007 hatte.
8. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass unklar bleibe, wie weit die angebliche Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers in die Bescheidbegründung eingeflossen sei. Das Verfahren sei schon deshalb mangelhaft, da anstatt einer Zeugeneinvernahme eine schriftliche Stellungnahme ins Verfahren eingeführt worden sei. Zeugen seien im Verwaltungsverfahren grundsätzlich persönlich einzuvernehmen und hätten kein Recht auf Stellungnahme.
Diesem Beschwerdevorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Auch eine schriftliche Stellungnahme einer als Zeuge in Frage kommenden Person ist daher an sich im Verwaltungsverfahren ein zulässiges Beweismittel. Liegen aber widersprechende Beweisergebnisse vor und kommt der Beweiswürdigung im konkreten Fall besondere Bedeutung zu, ist eine formlose Befragung (oder die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme) nicht ausreichend, um den Grundsätzen der Amtswegigkeit des Verfahrens und der Erforschung der materiellen Wahrheit zu genügen. Diesfalls hat die Behörde jene Person, von der nur eine schriftliche Stellungnahme vorliegt, als Zeuge niederschriftlich zu vernehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, Zl. 2008/08/0251).
Dem vom Beschwerdeführer aufgezeigten Verfahrensmangel kommt aber schon deshalb keine Relevanz zu, weil er übersieht, dass die belangte Behörde in der Bescheidbegründung seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 23. Februar 2010 sehr wohl ausdrücklich heranzog. In der Beschwerde weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass in der schriftlichen Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers der Umstand der Erlangung der Bestätigung für das Arbeitsmarktservice wahrheitswidrig in den Vordergrund gerückt worden sei und als einziges Ansinnen dargestellt worden wäre, jedoch verschwiegen würde, dass der Beschwerdeführer sehr wohl dargelegt habe, dass er das Anforderungsprofil mangels Praxis nicht erfülle. Genau diesen Punkt hat die belangte Behörde in ihrem Bescheid herangezogen, indem sie neben dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer vorerst weigerte, den Bewerbungsbogen auszufüllen, er diesen dann letztlich unleserlich ausfüllte, dezidiert festhielt, dass er auch gleich zu Beginn erklärte, keine Praxis zu haben. Damit wurde aber ohnehin auf die Ausführungen des Beschwerdeführers eingegangen und auch in der Bescheidbegründung herangezogen, sogar in der von ihm angesprochenen Art und Weise.
Da der Beschwerdeführer nicht aufzeigen konnte, welche sonstigen Ergebnisse eine Einvernahme der Zeugin gebracht hätte, und wie bereits ausgeführt seine Stellungnahme ohnehin in den auch in der Beschwerde monierten Punkten Bescheidinhalt war, kommt dem aufgezeigten Verfahrensmangel keine Relevanz zu.
9. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund der vom Beschwerdeführer geschilderten Vorgangsweise und der Angaben des potentiellen Dienstgebers davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht habe, lediglich eine Bestätigung für das AMS über die erfolgte Vorstellung haben zu wollen und sich an der Erlangung des Arbeitsplatzes nicht interessiert gezeigt hat. Dadurch hat der Beschwerdeführer aber den Tatbestand der Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG erfüllt (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2010, Zl. 2008/08/0017).
10. Der Beschwerdeführer macht geltend, ein berücksichtigungswürdiger Grund für eine Nachsicht würde darin liegen, dass die überlange Verfahrensdauer und die damit der Behörde unterlaufene Menschenrechtsverletzung im Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen des Strafausspruches als Milderungsgrund zu berücksichtigen sei. Im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Ansprüchen zivilrechtlichen Charakters im Sinn des Art. 6 EMRK könnte daran gedacht werden, der Menschenrechtsverletzung im Wege des Nachsichtstatbestandes des § 10 Abs. 3 AlVG Rechnung zu tragen.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der Ausspruch des Verlusts der Notstandhilfe stellt keine Strafe dar, sondern ist Ausdruck des Fehlens einer wesentlichen Anspruchsvoraussetzung, nämlich der Arbeitswilligkeit (vgl. unter Pkt 12). Berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst allgemein der Fall ist. Weder der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Berufung des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG. Eine allfällige überlange Verfahrensdauer kann keinen Nachsichtsgrund im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG darstellen. Sonstige Nachsichtsgründe werden in der Beschwerde nicht mehr behauptet.
11. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, Ansprüche nach dem AlVG seien "civil rights" im Sinn des Art. 6 Abs. 1 EMRK. Das AlVG sehe zur Entscheidung über Ansprüche in seinem § 44 die Zuständigkeit des Arbeitsmarktservice, sohin von Verwaltungsbehörden und ein Verfahren nach dem AVG vor. Es verletze damit das Grundrecht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK auf eine Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiisches auf Gesetz beruhendes Gericht.
Hinsichtlich dieses Vorbringens kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom 19. Oktober 2011, Zl. 2008/08/0251, verwiesen werden.
12. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G 78/99 (VfSlg 15850/2000) regt der Beschwerdeführer weiters ein Gesetzprüfungsverfahren hinsichtlich § 10 Abs. 1 AlVG an, da der in dieser Norm geregelte Anspruchsverlust von mindestens sechs Wochen bzw. acht Wochen Strafcharakter habe und daher im Sinne des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes verfassungswidrig sei.
Hinsichtlich dieses Vorbringens kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom 11. September 2008, Zl. 2007/08/0187, verwiesen werden.
13. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
14. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Die Fahrtkosten waren anteilig zuzusprechen.
Wien, am 4. September 2013
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