VwGH 2008/08/0240

VwGH2008/08/024016.11.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des M D in Wien, vertreten durch MMag. Walter Gapp, Rechtsanwalt in 1014 Wien, Tuchlauben 17, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 23. Juli 2008, Zl. 2007-0566-9- 001879, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach einer mit dem Beschwerdeführer vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien R aufgenommenen Niederschrift vom 29. Oktober 2007 sei dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2007 eine Beschäftigung als Arbeiter/Sortierer beim Dienstgeber S.P. mit der Entlohnung "brutto laut Kollektivvertrag" zugewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe dagegen die Einwendungen, dass das Entgelt zu niedrig sei, dass nur eine Teilzeitbeschäftigung angeboten werde und dass die "allgemeinen Bedingungen" für diese Stelle nicht zumutbar seien. Der Beschwerdeführer habe die Unterschrift auf dieser Niederschrift verweigert.

Mit Bescheid vom 19. November 2007 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien R als erstinstanzliche Behörde aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 20. Oktober bis 30. November 2007 verloren habe. Er habe durch sein Verhalten das erfolgreiche Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice vermittelten zumutbaren Beschäftigung bei der Firma S.P. vereitelt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und führte in dieser im Wesentlichen aus, die ihm vorgeworfene Vereitelung beziehe sich nur auf eine "Einladung zu einem AMS-Termin". Er wisse bis heute nicht, welche Firma tatsächlich sein Beschäftiger gewesen wäre und wie hoch die tatsächliche Entlohnung und die Beschäftigungsdauer gewesen wären.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers ab. Sie stellte fest, dass dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2007 eine Beschäftigung bei der Firma S.P. mit dem möglichen Arbeitsantrittsdatum 20. Oktober 2007 angeboten worden sei.

Am 7. Dezember 2007 sei der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu einem persönlichen Gespräch eingeladen worden. Dabei habe er den Hergang seiner telefonischen Bewerbung bei der Firma S.P. folgendermaßen beschrieben: Die Frage, ob die Stelle noch frei sei, sei bejaht worden. Auf die Frage nach der Entlohnung sei ihm mitgeteilt worden, dass die monatliche Entlohnung erst dann genannt werde, wenn er bei der Firma S.P. eine Bewerbung per E-mail, schriftlich oder persönlich einreiche. Der Rest ergebe sich bei Vorlage des Vertrags.

Bei der angebotenen Beschäftigung bei der Firma S.P. habe es sich um eine Tätigkeit als Verpacker bei der Post gehandelt mit einer Dienstzeit zwischen 22,5 und maximal 35 Stunden pro Woche und näher dargelegten Entgeltbedingungen.

Der Beschwerdeführer habe sich zwar mit der Firma S.P. telefonisch in Verbindung gesetzt, er habe es aber unterlassen, einen Vorstellungstermin zu vereinbaren um feststellen zu können, um welches Unternehmen es sich dabei handle oder um die Höhe der Entlohnung in Erfahrung zu bringen. Dies wäre bei einer persönlichen Vorsprache bei der Firma S.P. schnell zu klären gewesen. Die angebotene Beschäftigung wäre jedenfalls zumutbar gewesen, die Annahme dieser Tätigkeit sei aber durch das nicht zielgerichtete Verhalten des Beschwerdeführers verhindert worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Eine solche Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten eines Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. Als angemessene Entlohnung gilt nach § 9 Abs. 2 AlVG grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.

Nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Diese Regelungen sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts zugrundeliegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinne das Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, Slg. Nr. 13.286/A, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung als auf zwei Wege vereitelt werden: nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner nach außen zu Tage getretenen Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2010, Zl. 2008/08/0108).

2. Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, die Firma S.P. sei nur ein Arbeitskräfteüberlasser und der Name des Unternehmens sei dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zuweisung nicht bekannt gewesen; er habe gedacht, es handle sich um einen "AMS Termin". Deshalb habe sich der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2007, wie schon öfters, telefonisch nach den Bedingungen (etwa, ob die Stelle noch offen sei, nach der Entlohnung der Tätigkeit, welcher Kollektivvertrag anzuwenden sei, nach der Arbeitszeit etc.) erkundigt. Es seien ihm aber keine konkreten Auskünfte erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin eine handschriftliche Stellenbeschreibung verfasst und diese dann bei der Infostelle abgegeben.

In Verkennung der Rechtslage seien von der belangten Behörde keinerlei Feststellungen getroffen worden, worin die belangte Behörde im Verhalten des Beschwerdeführers eine Vereitelung des Zustandekommens einer vom Arbeitsmarktservice vermittelten zumutbaren Beschäftigung sehe. Bei der Firma S.P. handle es sich nicht "um eine Arbeitsstelle, sondern um einen weiteren, vom AMS eingeschalteten Arbeitsvermittler". Der Beschwerdeführer habe kein Verhalten gesetzt, eine zumutbare Beschäftigung zu vereiteln, indem er vorerst telefonisch nach Details angefragt habe.

3. Die in der Beschwerde erwähnte "handschriftliche Stellenbeschreibung", die der Beschwerdeführer bei der "Infostelle" abgegeben habe, ist im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt enthalten und wurde vom Beschwerdeführer direkt auf dem Zuweisungsschreiben der belangten Behörde vom 16. Oktober 2007 verfasst. In dieser Zuweisung sind neben der Angabe, dass Sortierer/innen für eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden gesucht würden, auch Name, Anschrift, Telefonnummer und eine Kontaktperson der Firma S.P. sowie der Hinweis, dass es sich bei diesem Unternehmen um einen Arbeitskräfteüberlasser handle, angegeben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe bei der Zuweisung nicht gewusst, um welche Firma es sich handle und er habe geglaubt, es handle sich bei der Zuweisung nur um einen "AMS Termin" ist schon aus diesem Grund nicht nachvollziehbar und kann die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, dass dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung bei der Firma S.P. zugewiesen wurde, nicht in Zweifel ziehen.

Im Übrigen kann auch der von der Beschwerde offenbar vertretenen Ansicht nicht gefolgt werden, dass eine Zuweisung zu einem Arbeitskräfteüberlasser nicht zulässig sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Zulässigkeit der Vermittlung an ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen zuletzt in seinem Erkenntnis vom 25. Mai 2011, Zl. 2008/08/0072, auch für einen Fall, in dem Berufsschutz nach § 9 Abs. 3 AlVG gegeben war (und daher dort unter der Voraussetzung, dass die im Rahmen des angebotenen Dienstverhältnisses zu leistenden Dienste dem bisherigen Tätigkeitsbereich des Arbeitslosen entsprechen) ausdrücklich anerkannt; auch im hier vorliegenden Beschwerdefall, in dem kein Berufsschutz mehr besteht, kann allein aus dem Umstand, dass das Dienstverhältnis zu einem Arbeitskräfteüberlasser zustande kommen sollte, nicht auf die Unzumutbarkeit der Beschäftigung geschlossen werden.

4. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er bei der telefonischen Kontaktaufnahme aus seiner Sicht unzureichende Informationen über die Stelle erhalten habe und dass ihm der Beschäftiger bzw. der Arbeitgeber nicht bekannt gewesen sei, vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

Die belangte Behörde hat festgestellt, dass bei dem vom Beschwerdeführer mit der im Stellenangebot angegebenen Kontaktperson geführten Telefonat die zugewiesene Stelle noch frei war und dem Beschwerdeführer nähere Informationen über die Bedingungen nach einer persönlichen, schriftlichen oder per E-Mail erfolgten Bewerbung gegeben würden. Bei dieser - vom Beschwerdeführer auch nicht bestrittenen - Sachlage war der Beschwerdeführer verpflichtet, den nächsten Schritt zur Erlangung der Beschäftigung zu setzen und entweder einen Termin für die persönliche Vorstellung zu vereinbaren oder sich schriftlich bzw. per E-Mail zu bewerben. Dass die Kontaktperson des Dienstgebers bei der telefonischen Kontaktaufnahme die vom Beschwerdeführer gewünschten Detailinformationen zur Beschäftigung nicht geben konnte, berechtigte diesen nicht, auf weitere Bemühungen zur Erlangung der Beschäftigung zu verzichten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. September 2008, Zl. 2007/08/0187, ausgesprochen hat, verlangt das Gesetz nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen.

Weiters ist festzuhalten, dass die Firma S.P. als Arbeitskräfteüberlasser als Dienstgeber am Stellenangebot angeführt war und dass die belangte Behörde auch festgestellt hat, dass dieses Unternehmen Dienstgeber gewesen wäre. Es lässt sich daher nicht nachvollziehen, dass dem Beschwerdeführer der potentielle Dienstgeber nicht bekannt gewesen wäre; die im angefochtenen Bescheid erwähnte Tätigkeit als "Verpacker bei der Post" verweist auf den Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 AÜG, an den die Dienstnehmer der Firma S.P. überlassen werden.

5. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es stelle keine Vereitelungshandlung dar, telefonisch bei der Firma S.P. nach Details zur Beschäftigung anzufragen, ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde die Vereitelung der zugewiesenen Beschäftigung nicht aufgrund dieser Nachfrage angenommen hat, sondern aufgrund der unterlassenen Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs. Die belangte Behörde hat dabei zutreffend die Verabsäumung der Vereinbarung eines angebotenen Vorstellungsgesprächs - das auch der näheren Klärung der Rahmenbedingungen der Beschäftigung dient -

als Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG angesehen (vgl. zur Pflicht, einem Vorstellungsgespräch nachzukommen die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 2010, Zl. 2008/08/0250 und vom 4. Juli 2007, Zl. 2006/08/0097).

6. Der Beschwerdeführer sieht einen Verfahrensfehler darin, dass keine mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde stattgefunden habe. Es sei kein Beweis erbracht worden, dass es sich bei der Firma S.P. um einen tatsächlichen Arbeitgeber handle. Die Vertreterin der Firma S.P. sei nicht als Zeugin einvernommen worden. Der Beschwerdeführer hätte bei einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, "auf deren Durchführung er in seinem Beisein gemäß § 51e VStG ein Recht hatte", jedes zweckdienliche Vorbringen erstatten können.

Dazu ist zunächst anzumerken, dass aus dem im Verwaltungsstrafverfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten anwendbaren § 51e VStG dem Beschwerdeführer kein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren nach dem AlVG erwachsen kann. Dem Vorbringen fehlt es zudem bereits an Relevanz, da der Beschwerdeführer nicht dartut, welches Vorbringen er in einer mündlichen Verhandlung erstattet hätte und zu welchen verfahrensrelevanten Beweisergebnissen die von ihm angeführten - im Übrigen im Verwaltungsverfahren nicht beantragten - Beweismittel geführt hätten.

7. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 16. November 2011

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