VwGH 2011/07/0176

VwGH2011/07/017628.5.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde 1. der Dr. B G in B, und

2. der G AG in E, beide vertreten durch Mag. Alexander Rimser, Rechtsanwalt in 1210 Wien, Hermann-Bahr-Straße 18/3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15. April 2011, Zl. UVS-07/L/56/10768/2010-14, betreffend Übertretung des PMG 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8 impl;
PMG 1997 §18 Abs4;
PMG 1997 §2 Abs10;
PMG 1997 §3 Abs1;
PMG 1997 §3 Abs2 Z2;
PMG 1997 §34 Abs1 Z1 lita;
PMG 1997;
VStG §44a Z1;
VStG §9;
VwGG §21;
VwRallg;
AVG §8 impl;
PMG 1997 §18 Abs4;
PMG 1997 §2 Abs10;
PMG 1997 §3 Abs1;
PMG 1997 §3 Abs2 Z2;
PMG 1997 §34 Abs1 Z1 lita;
PMG 1997;
VStG §44a Z1;
VStG §9;
VwGG §21;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag des Bundesamtes für Ernährungssicherheit auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. April 2011 wurde in Spruchpunkt I. über die erstbeschwerdeführende Partei wegen Übertretung des § 3 Abs. 1 iVm § 2 Z 10 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (im Folgenden: PMG 1997) gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a PMG 1997 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.700,-- verhängt. Hinsichtlich der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung lautet Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betreffend die erstbeschwerdeführende Partei wie folgt:

"Sie haben als Vorstandsmitglied und somit zur Vertretung

nach außen berufenes Organ der ... (zweitbeschwerdeführende

Partei) ... ihren Verpflichtungen zur Einhaltung des § 3 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 idF., nicht entsprochen, da Sie am 16.6.2009 ein Pflanzenschutzmittel, nämlich 180 x 5 Liter des Pflanzenschutzmittels mit der technischen Bezeichnung 'Difenoconazol 25 EC' unter Angabe der Chargennummern 'Batch No DFC8E001, Manufacturing Date 05 2008' sowie 'Batch No DFC8E002, Manufacturing Date 05 2008', durch Lagern zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere in den Räumlichkeiten der S. GesmbH, Gefahrgutlager und internationale Spedition, S. -Straße 15a, ... in Verkehr gebracht haben, obwohl nur Pflanzenschutzmittel, die nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden dürfen, dieses jedoch weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen war und welches auch nicht den rechtmäßigen Erfordernissen des § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 in der Fassung BGBl. I 83/2004 entsprach."

In Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erfolgte ein Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs. 7 VStG gegenüber der zweitbeschwerdeführenden Partei.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die zweitbeschwerdeführende Partei jedenfalls vor dem Kontrollzeitpunkt am 16. Juni 2009 durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit (im Folgenden: BAES) in Österreich das Pflanzenschutzmittel mit der technischen Bezeichnung "Difenoconazol" produziert habe. Die zweitbeschwerdeführende Partei sei ab 22. November 2007 bis jedenfalls zum Tatzeitpunkt Zulassungsbesitzer des in Kroatien unter dem Handelsnamen "Scissor" vertriebenen Pflanzenschutzmittels "Difenoconazol 25 EC" gewesen. Ebenso sei die zweitbeschwerdeführende Partei eingetragener Hersteller des Pflanzenschutzmittels "Difenoconazol 25 EC" unter der Handelsbezeichnung "Zenith", zugelassen in Griechenland durch die Firma Y., ab 21. Jänner 2008 bis jedenfalls zum Tatzeitpunkt gewesen. Zudem sei der Firma A GmbH vom deutschen Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelaufsicht am 4. Juni 2008 eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für das in Griechenland zugelassene Pflanzenschutzmittel "Zenith" für den deutschen Markt erteilt und auch festgestellt worden, dass die Firma A GmbH dieses Pflanzenschutzmittel unter der Bezeichnung "Scissor 25 EC" einführen und in Verkehr bringen dürfe. Diese Verkehrsfähigkeitsbescheinigung habe im Tatzeitpunkt bestanden. Die zweitbeschwerdeführende Partei habe im Tatzeitpunkt keine Zulassung für das verfahrensgegenständliche Produkt nach dem PMG 1997 besessen. Ein Ab-Werk-Verkauf an Einzelkunden oder Kleinhändler finde am Standort der zweitbeschwerdeführenden Partei nicht statt.

Am 16. Juni 2009 habe durch das BAES eine Kontrolle im von der zweitbeschwerdeführenden Partei angemieteten Lager der S. GmbH stattgefunden. Dabei sei zum einen eine Charge des Pflanzenschutzmittels "Difenoconazol 25 EC", welches in diesem Zeitpunkt im Eigentum der zweitbeschwerdeführenden Partei gestanden sei, vorgefunden worden, welches im Mai 2008 produziert und welches ausschließlich als "Scissor 25 EC" gekennzeichnet gewesen sei. Zudem seien die hier beschwerdegegenständlichen 180 x 5 l des Pflanzenschutzmittels mit der technischen Bezeichnung "Difenoconazol 25 EC" lagernd gefunden worden. Diese seien im Mai 2008 mit Chargennummern Chr. Nr. DFC8E001 sowie DFC8E002 produziert worden. Eigentümer dieser Produkte sei die zweitbeschwerdeführende Partei. Dieses gegenständlich vorgefundene Pflanzenschutzmittel sei weder in Österreich noch in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen. Es sei zu diesem Zeitpunkt mit keiner Kennzeichnung versehen gewesen, aus der ein Verwendungszweck hervorgegangen wäre. Das Pflanzenschutzmittel sei zu einem früheren Zeitpunkt in Österreich von der zweitbeschwerdeführenden Partei hergestellt worden. Bei Vorfinden der Ware habe diese keine Kennzeichnung aufgewiesen, woraus eine Bestimmung des Produktes hervorgegangen wäre. Auch sonst sei keine Kennzeichnung am Produkt angebracht gewesen. Das vorgefundene Produkt habe sich im Kontrollzeitpunkt in seiner Endbeschaffenheit befunden. Das Produkt sei im Jahre 2008 zum Verkauf versendet worden. Jedenfalls Monate vor dem Kontrollzeitpunkt sei es wieder an die zweitbeschwerdeführende Partei, direkt in deren Außenlager der S. GmbH rücküberstellt worden. Im Außenlager der S. GmbH lagere die zweitbeschwerdeführende Partei fertige Produkte im Tatzeitpunkt. Nicht festgestellt werden könnte, dass es sich bei dem gegenständlichen Produkt um das in Kroatien zugelassene "Scissor" handle.

Die beschwerdeführenden Parteien hätten während des Verfahrens zunächst angegeben, dass die Ware (nach chemischanalytischer Kontrolle) zum Weiterverkauf in ein Drittland (nämlich Kroatien) bestimmt gewesen wäre. Diese Verantwortung finde sich nicht nur in der Angabe vom 16. Juni 2009, sondern auch in den Stellungnahmen vom 11. August 2009 sowie vom 21. September 2009. Darin werde noch explizit ausgeführt, dass das gegenständliche Produkt in seiner im Tatzeitpunkt vorgefundenen Beschaffenheit der Zulassung des Produktes in Kroatien entsprochen habe. Die vorgelegte Zulassung für Kroatien sei relevant. Erst in weiterer Folge hätten die beschwerdeführenden Parteien ihre Verantwortung dahingehend geändert, dass die weitere Bestimmung des - durch ein Versehen falsch zusammengesetzten Produktes - nicht geklärt gewesen sei, und es sich um eine Rückholung eines mangelhaft produzierten Pflanzenschutzmittels gehandelt habe. Es sei nun nicht nachvollziehbar, warum im Falle der Verwechslung von Chargen die rückgelieferte Ware nicht nach Kroatien transportiert worden sei, wenn diese einfach verwechselt worden wäre, sondern vielmehr nach Monaten rückgeliefert und dann Monate lang gelagert worden sei. Diese ursprünglichen Angaben seien der Verantwortung in der von der belangten Behörde am 16. Februar 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung wiederum widersprechend. Darin sei behauptet worden, dass im Zuge des Herstellprozesses Fehler entstanden seien und daher die Ware einfach rückgeholt worden sei. Auch die Angabe, dass die Ware für den deutschen Markt bestimmt gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar, wenn die Lieferung der Ware in die Niederlande gegangen sei und der niederländische "Zwischenhändler" dabei Vertragspartner der zweitbeschwerdeführenden Partei gewesen sei. Auch wenn es sich um eine fehlerhafte Ware gehandelt haben sollte, erscheine nicht schlüssig, dass die Ware vom Lieferzeitpunkt Juni 2008 bis Juni 2009 - Verkaufszeitraum Mai/Juni - ohne jegliche Analysen und sonstige Verkaufshandlungen für das Produkt ausschließlich gelagert worden sei.

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien als Ganzes sei daher "weder stimmig" noch nachvollziehbar. Auch habe die mündliche Verhandlung der belangten Behörde vom 16. Februar 2011 ebenso keine schlüssige oder nachvollziehbare Klärung gebracht. Insbesondere fehlten Nachweise "zur Untermauerung" des Vorbringens. Dieses sei für sich betrachtet nicht ausreichend zur Glaubhaftmachung, da es während des Verfahrens geändert worden sei. Zudem sei das Vorbringen in sich nicht schlüssig, sondern widersprüchlich. Deswegen sei es als Schutzbehauptung zu werten gewesen.

Insbesondere seien keine näheren Unterlagen oder sonstige schlüssigen Beweise zur Untermauerung irgendeines Vorbringens trotz Aufforderung erstattet worden. Alleine die Vorlage entsprechender Genehmigungen für Kroatien, Griechenland sowie Parallelimportbescheinigungen für A, Deutschland, könnten die konkrete Bestimmung der gelagerten Waren nicht näher darlegen. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht wäre es an den Beschuldigten gelegen, nähere Unterlagen oder sonstige Beweismittel, welche in einem derartigen gewerblichen Betrieb wie der zweitbeschwerdeführenden Partei vorhanden seien, vorzulegen. Dies hätte zur Wahrheitsfindung beitragen können.

In diesem Zusammenhang werde festgestellt, dass das gegenständliche Produkt fertig hergestellt und für den Verkauf bestimmt bzw. gelagert worden sei, um einem späteren Verkauf zugeführt zu werden. Das Produkt sei noch nicht fertig gekennzeichnet gewesen. Dass das Produkt nämlich bereits länger fertig gestellt gewesen sei - da bereits im Jahre 2008 produziert und ausgeliefert - ergebe sich aus den von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegten Lieferscheinen, ebenso wie aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien selbst. Gegenteiliges sei auch von den beschwerdeführenden Parteien nicht behauptet worden. Dabei sei nicht ausschlaggebend, ob bereits alle für eine Effektuierung des Geschäfts notwendigen rechtlichen Voraussetzungen (z.B. Zulassung, Etikettierung) erfüllt seien. Vorrätighalten zum Verkauf gelte grundsätzlich sowohl für eine (vorgesehene) Abgabe im Inland als auch für eine (vorgesehene) Lieferung in andere Mitgliedstaaten oder Drittstaaten.

Das beschwerdegegenständliche Pflanzenschutzmittel sei somit zum Verkauf durch Lagern vorrätig gehalten worden. Es liege somit ein Inverkehrbringen im Sinne des § 2 Abs. 10 PMG 1997 vor. Ob etwa auch ein Feilhalten vorläge oder wohin der Verkauf erfolgt wäre, sei bei der Prüfung auf dieser Stufe irrelevant. Auch wenn ein möglicher Verkauf erst nach nochmaliger Analyse erfolgt wäre, so sei dieser an sich nicht ausgeschlossen und auch in diesem Fall als erwiesen anzunehmen.

In weiterer Folge sei zu prüfen, ob ein Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 PMG 1997 vorliege.

Es habe im Verfahren nicht festgestellt werden können, dass es sich bei dem gegenständlichen Produkt um jenes in Kroatien zugelassene Produkt "Scissor" gehandelt habe. Alleine das bloße Vorliegen des an sich bestehenden Genehmigungsbescheides für "Scissor" am kroatischen Markt und entsprechendes Vorbringen, welches in weiterer Folge durch ein anderes Vorbringen ersetzt worden sei, reichten nicht zur Annahme des Vorliegens dieses Produktes aus. Das (grundsätzlich widersprüchliche) Vorbringen könne insbesondere deswegen nicht als ausreichend fundiert gewertet werden, da keinerlei Unterlagen dafür vorgelegt worden seien, welche das Vorbringen "auch nur annähernd untermauert hätten". Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass in einem gewerblichen Betrieb wie dem verfahrensgegenständlichen keine näheren logistischen, buchhalterischen oder sonstigen kaufmännischen Aufzeichnungen vorlägen. Den beschwerdeführenden Parteien sei dies im Zuge der Ladung zur am 16. Februar 2011 von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung aufgetragen worden. Sie hätten dies auch im Zuge der zahlreichen Stellungnahmen vornehmen können. Es hätte der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Parteien entsprochen, dem nachzukommen. Es erscheine auch ungeklärt, warum ein Teil der vorgefundenen Ware "Difenoconazol 25 EC" als "Scissor" gekennzeichnet gewesen sei, während ein anderer Teil (nämlich die gegenständlich beanstandete Ware) keinerlei Kennzeichnung aufgewiesen habe. Es sei daher eine unterschiedliche Bestimmung der gelagerten Produkte "Difenoconazol" naheliegend. Zudem sei in der Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien vom 15. Februar 2011 ausgeführt worden, dass die Frage der Zulässigkeit des Exportes an sich nicht verfahrensgegenständlich sei.

Ebenso ergäben sich weitere Unstimmigkeiten in der Verantwortung der beschwerdeführenden Parteien, wenn aus der am 16. Juni 2009 aufgenommenen Niederschrift hervorgehe, dass es sich um eine für den kroatischen Markt bestimmte Ware gehandelt habe, welche (als griechischer Parallelimport) für den deutschen Markt bestimmt und versendet worden sei; so sei nicht nachvollziehbar, warum die rückgelieferte Ware nicht nach Kroatien weitertransportiert (bzw. umgepackt und dann weiter transportiert) worden sei, wenn diese schlicht verwechselt worden wäre, sondern vielmehr nach Monaten rückgeliefert und dann monatelang gelagert worden sei. Eine Lagerung habe demzufolge auch derart lange stattgefunden, dass die nächste Saison (wie die beschwerdeführenden Parteien angegeben hätten, sei Hauptverkaufssaison im Mai/Juni) der im November davor "rückgelieferten" Ware nicht zum Verkauf/Weiterleitung genutzt, sondern vielmehr die gegenständliche Ware in einem ausgelagerten Gefahrgutlager von November bis Juni gelagert worden sei.

Die beschwerdeführenden Parteien hätten daher nicht nachweisen können, dass ein Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 Z 1 oder Z 2 PMG 1997 vorgelegen sei. Sie hätten insbesondere nicht nachweisen können, dass das Produkt für den kroatischen Markt bestimmt gewesen sei. Entsprechend dem Gesetzeswortlaut hätte die beschwerdeführenden Parteien die Nachweispflicht des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes getroffen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens bereits zum hg. Verfahren Zl. 2011/07/0169 vor.

Das BAES brachte einen Schriftsatz ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen des PMG 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 in der hier anzuwendenden Fassung in der Novelle BGBl. I Nr. 55/2007 lauten auszugsweise:

"§ 2 ...

(10) 'Inverkehrbringen' ist das Lagern und Vorrätighalten zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an andere - insbesondere auch die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder - sowie die Einfuhr aus Drittländern.

...

§ 3. (1) Es dürfen nur die Pflanzenschutzmittel, die nach diesem Bundesgesetz zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden.

(2) Einer Zulassung bedürfen nicht

1. die nachweisliche Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft und

2. die Lagerung und der Verkehr von Pflanzenschutzmitteln, die nachweislich zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und dort zugelassen sind, und

...

§ 18. (1) Eine Zulassung ist von Amts wegen abzuändern oder aufzuheben, wenn

1. die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen,

...

(4) Abnehmer sind berechtigt, Pflanzenschutzmittel, die nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, dem Abgeber zurückzugeben. Der Abgeber ist zur kostenloser Rücknahme der Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen verpflichtet, sofern die Rückgabe der Pflanzenschutzmittel in deren Originalverpackungen ohne weitere Beigabe anderer Stoffe und Zubereitungen erfolgt und der Abnehmer dem Abgeber über dessen Verlangen seine Identität nachgewiesen hat.

...

§ 34. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

1. mit Geldstrafe bis zu 14 530 EUR, im Wiederholungsfall bis 29 070 EUR, wer

a) Pflanzenschutzmittel entgegen § 3 Abs. 1, 2 oder 4 in Verkehr bringt,

..."

Der Tatvorwurf geht nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides dahin, dass die erstbeschwerdeführende Partei ein nicht gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 PMG 1997 verkehrsfähiges Produkt entgegen § 3 Abs. 1 PMG 1997 durch Lagern und Vorrätighalten zum Verkauf in Verkehr gebracht habe.

Aus § 2 Abs. 10 PMG 1997 ergibt sich, dass selbst die Lagerung bloß zum Zweck des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere eine Form des "Inverkehrbringens" darstellt und nicht ohne aufrechte Zulassung stattfinden darf. Wenn ein Produkt - wie z. B. nach § 3 Abs. 2 Z 2 PMG 1997 - gar keiner Zulassung bedarf, dann darf es in Verkehr gebracht werden, ohne dass der Verwaltungsstraftatbestand des § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a PMG 1997 verwirklicht wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2013, Zl. 2011/07/0255).

Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, dass die belangte Behörde "auf dem Boden der in sich widersprüchlichen Begründung" die Feststellung, das beschwerdegegenständliche Pflanzenschutzmittel sei weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen, nicht hätte treffen dürfen, zumal die zweitbeschwerdeführende Partei Hersteller des Pflanzenschutzmittels "Difenoconazol 25 EC" unter der Marke "Zenith" in Griechenland sei. Dadurch sei der belangten Behörde ein zumindest "leichtfertiges Abgehen" vom Akteninhalt (Aktenwidrigkeit) sowie ein Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes vorzuwerfen.

Diesem Beschwerdevorbringen ist nicht zu folgen. Vielmehr stellte die belangte Behörde fest, dass die zweitbeschwerdeführende Partei Hersteller des Pflanzenschutzmittels "Zenith" sei. In einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstandeten schlüssigen Beweiswürdigung kommt die belangte Behörde jedoch zum Ergebnis, es seien keine Nachweise dafür erbracht worden, dass es sich bei dem beschwerdegegenständlichen Produkt tatsächlich um besagtes "Zenith" handle. Dieser Umstand erweist sich umso mehr als nachvollziehbar, da das beschwerdegegenständliche Pflanzenschutzmittel lediglich mit der technischen Bezeichnung "Difenoconazol 25 EC" und der betreffenden Chargennummer gekennzeichnet war. Zahlreiche weitere Pflanzenschutzmittel beinhalten den Wirkstoff "Difenoconazol" in der bezeichneten Konzentration und weisen dieselbe Formulierung auf. Dies trifft beispielsweise auch auf das kroatische Pflanzenschutzmittel "Scissor" zu.

Auf Grund des widersprüchlichen Vorbringens der beschwerdeführenden Parteien konnte von der belangten Behörde keine Feststellung hinsichtlich der Identität des beschwerdegegenständlichen Produktes getroffen werden. Zudem sind von den beschwerdeführenden Parteien auch keinerlei Nachweise zur Untermauerung eines ihrer Vorbringen erbracht worden. Damit traf die belangte Behörde alle ihre Feststellungen und Begründungen in Übereinstimmung mit dem gesamten Akteninhalt und dem zugrundeliegenden Sachverhalt. Auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar. Sie hält damit der auf diesem Kontrollmaßstab beschränkten Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes stand.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die beschwerdeführenden Parteien sich selbst in der vorliegenden Beschwerde nicht festlegen, um welches Pflanzenschutzmittel es sich im vorliegenden Fall tatsächlich handelt. Als mögliche Bestimmungsländer werden sowohl Kroatien als auch Griechenland ins Treffen geführt.

In Verkennung der Rechtslage wird von den beschwerdeführenden Parteien vorgebracht, dass die zweitbeschwerdeführende Partei auf Grund von Unterlassungserklärungen hinsichtlich des Inverkehrbringens von "Difenoconazol 25 EC" in Deutschland gemäß § 18 Abs. 4 PMG 1997 als Hersteller verpflichtet gewesen wäre, das in Rede stehende Produkt zurückzunehmen. Dabei übersehen die beschwerdeführenden Parteien, dass § 18 Abs. 4 PMG 1997 eine Rücknahmeverpflichtung für Produkte, die ursprünglich rechtmäßig in Verkehr gebracht werden durften, verfügt. Das beschwerdegegenständliche Produkt war indessen nicht zum rechtmäßigen Inverkehrbringen in Deutschland zugelassen. Eine Verpflichtung zur Rücknahme des verfahrensgegenständlichen, von der zweitbeschwerdeführenden Partei hergestellten Pflanzenschutzmittels, gründet sich daher nicht auf diese Bestimmung des PMG 1997.

§ 3 Abs. 2 PMG 1997 regelt zwar nicht, in welcher Form der Nachweis der Anwendbarkeit dieses Ausnahmetatbestandes zu erbringen ist. Dies bedeutet aber nicht, dass eine nicht weiter untermauerte Behauptung der Absicht, ein Pflanzenschutzmittel irgendwo im EU-Ausland zu verkaufen, bereits einen solchen Nachweis darstellt. Die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 2 Z 2 PMG 1997 kann jemand vielmehr nur dann für sich ins Treffen führen, wenn er für die Behörde nachvollziehbar darlegen kann, dass das betreffende Pflanzenschutzmittel für die Anwendung in einem bestimmten Mitgliedstaat bestimmt ist und das Pflanzenschutzmittel dort auch zugelassen ist. Kann er dies nicht, so bedarf es für das (in Österreich stattfindende) Vorrätighalten des Pflanzenschutzmittels zum Zwecke des Verkaufs einer Zulassung; und zwar unabhängig davon, wohin das Pflanzenschutzmittel letztlich verkauft wird (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 20. September 2012, Zl. 2010/07/0133).

Zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens wurde von den beschwerdeführenden Parteien eine solch nachvollziehbare Darlegung zur Untermauerung ihres Vorbringens erbracht. Das beschwerdegegenständliche Produkt selbst wies zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt keinerlei Kennzeichnung auf, die über seine weitere Bestimmung Aufschluss hätte geben können. Selbst die Identität des verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittels, welches als Kennzeichnung lediglich eine technische Bezeichnung aufwies, konnte im Verlauf des Verfahrens nicht geklärt werden. Zudem äußerten sich die beschwerdeführenden Parteien in diesem Punkt auch widersprüchlich.

Der Umstand, dass die erstbeschwerdeführende Partei nicht als unmittelbarer Täter, sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft wird, muss bei der Umschreibung der Tat und bei der Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmung bei sonstiger Rechtswidrigkeit zum Ausdruck kommen (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II2, unter § 9 VStG E 269 angeführte hg. Judikatur). Diesem Erfordernis trägt der Spruch des angefochtenen Bescheides Rechnung, in dem der erstbeschwerdeführenden Partei zur Last gelegt wurde, dass sie als Vorstandsmitglied und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der zweitbeschwerdeführenden Partei die vorgeworfene Tat strafrechtlich zu verantworten hat. Die solcherart umschriebene Tat lässt auch ohne ausdrückliche Zitierung des § 9 VStG keinen Zweifel daran, dass damit die erstbeschwerdeführende Partei als das nach dieser Gesetzesstelle verantwortliche Organ bestraft wurde. Das Unterbleiben der Anführung des § 9 VStG im Spruch des angefochtenen Bescheides ist daher nicht rechtswidrig (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II2, unter § 9 VStG E 274 zitierte hg. Judikatur).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG - unter Rechtschutzüberlegungen - dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch des Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit in § 44a Z 1 VStG genügt oder nicht genügt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil in den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, Zl. 2008/07/0067, mwN).

Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorliegt oder nicht. Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2011, Zl. 2008/07/0209).

Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23. Juli 2009 wurde der erstbeschwerdeführenden Partei vom Magistrat der Stadt Wien folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

"Sie haben als Vorstandsmitglied und somit zur Vertretung

nach außen befugtes Organ der ... (zweitbeschwerdeführende Partei)

... ihren Verpflichtungen zur Einhaltung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 in der geltenden Fassung (idgF) nicht entsprochen, da sie am 16.6.2009 ein Pflanzenschutzmittel, welches nicht den rechtmäßigen Erfordernissen des § 3 Abs. 2 Z 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 idgF entspricht, nämlich 180 x 5 l des Pflanzenschutzmittels mit der technischen Bezeichnung 'Difenoconazol 25 EC' unter der Angabe der Chargennummern 'Batch No DFC8E001, Manufacturing Date 05 2008' sowie 'Batch No DFC8E002, Manufacturing Date 05 2008', diese sich jedoch in einer chemischen Zusammensetzung befindet, die weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zugelassen ist, durch Lagern in den Räumlichkeiten der S. Ges.m.b.H., ..., in Verkehr gebracht haben."

Entgegen den Beschwerdeausführungen besteht für den Verwaltungsgerichtshof kein Zweifel, dass die in der zitierten Aufforderung zur Rechtfertigung des Magistrates der Stadt Wien der erstbeschwerdeführenden Partei zur Last gelegte Tat so ausreichend konkret umschrieben ist, dass diese in die Lage versetzt war, auf dem konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und dass sie davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden.

Einer weiteren Umschreibung des Vorrätighaltens zum Verkauf bedurfte es verfahrensgegenständlich nicht (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2011).

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Antrag des BAES auf Kostenersatz für die Einbringung der Gegenschrift wird abgewiesen, weil ihm als Amtspartei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend Übertretung des PMG 1997 gemäß § 21 VwGG nicht die Stellung als mitbeteiligte Partei zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2013, Zl. 2011/07/0255, mwN).

Wien, am 28. Mai 2014

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