VwGH 2011/07/0011

VwGH2011/07/001124.7.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der Z Gesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch NH Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 29. November 2010, Zl. BMLFUW-UW.1.3.2/0234-V/4/2010, betreffend Überprüfungen der Emissionen gemäß § 9 Abs. 5 Emissionszertifikategesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
EmissionszertifikateG 2004 §10;
EmissionszertifikateG 2004 §4;
EmissionszertifikateG 2004 §6;
EmissionszertifikateG 2004 §8 Abs1;
EmissionszertifikateG 2004 §9 Abs1;
EmissionszertifikateG 2004 §9 Abs5;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid legte die belangte Behörde auf Grund des § 9 Abs. 5 des Emissionszertifikategesetzes (EZG) die Emissionen der Anlage der beschwerdeführenden Partei gemäß der Verordnung über die Zuteilung von Emissionszertifikaten für die Periode 2008 bis 2012, BGBl. II Nr. 279/2007 (ZuteilungsVO), für das Jahr 2008 mit 135.519 t Kohlenstoffdioxid - Äquivalent fest.

Zudem wurden die Kosten für die Überprüfung der Anlage hinsichtlich der Treibhausgasemissionen gemäß der Abrechnung des Umweltbundesamtes mit EUR 2.360,-- festgesetzt und der beschwerdeführenden Partei zur Einzahlung binnen zwei Wochen vorgeschrieben.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei ein Kalkwerk betreibe, welches als Anlage gemäß § 3 Z 4 EZG dem Emissionshandel unterliege.

Ein Teil der bei der Kalkproduktion anfallenden Emissionen der Anlage werde seit rund 10 Jahren an eine benachbarte Anlage der U. GmbH weitergeleitet. Die Anlage der U. GmbH unterliege ihrerseits nicht dem EZG.

Bereits im Rahmen der Datenerhebung für den Aufbau des Emissionshandelssystems in Österreich sei mit der beschwerdeführenden Partei die Rechtslage betreffend die Weiterleitung von Emissionen erörtert worden. Dabei sei der beschwerdeführenden Partei dargelegt worden, dass eine Berücksichtigung der Weiterleitung der Emissionen ("Senke") bei der Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten für die Anlage nicht berücksichtigt werden könne. Die beschwerdeführende Partei habe daher für ihre Anlage sowohl für die erste (2005-2007) als auch für die zweite (2008-2012) Handelsperiode Emissionszertifikate zugeteilt erhalten, welche auch die faktisch weitergeleiteten, rechtlich aber der Anlage zuzurechnenden Emissionen berücksichtigt hätten.

Die Emissionen der Anlage der beschwerdeführenden Partei seien bis zum Jahr 2007 in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Verordnung gemäß §§ 7 und 8 EZG, überwacht und mit der Zuteilung konsistent gemeldet worden.

Im Jahr 2007 seien die Regelungen betreffend Weiterleitung von CO2 in Umsetzung völkerrechtlicher und gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen in § 17 Abs. 2 der Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 339/2007 (ÜBPV), verankert worden.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein (BH) vom 7. Juli 2008 sei eine Änderung des Überwachungskonzeptes für die Anlage der beschwerdeführenden Partei genehmigt worden, das im Einklang mit der ÜBPV keinen Abzug der Emissionen vorgesehen habe, die an die Anlage der U. GmbH weitergeleitet worden seien.

Im Februar 2009, also sechs Wochen vor Ende der Abgabefrist für die erste Emissionsmeldung in der zweiten Handelsperiode (2008), habe die beschwerdeführende Partei bei der BH den Antrag auf Abänderung des Überwachungskonzepts der Anlage gestellt. Diese Abänderung habe nunmehr in Widerspruch zu § 17 Abs. 2 ÜBPV bei der Emissionsmeldung den Abzug jener Emissionen vorgesehen, die faktisch an die Anlage der U. GmbH weitergeleitet würden, rechtlich aber der Anlage der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen seien. Ein Feststellungsverfahren gemäß § 2 Abs. 7 EZG, wie gemäß § 17 Abs. 2 ÜBPV erforderlich, sei von der beschwerdeführenden Partei nicht beantragt worden.

Die belangte Behörde sei in weiterer Folge vom Amt der Salzburger Landesregierung um rechtliche Einschätzung des Falls ersucht worden. Sie habe ihre Rechtsansicht wiederholt und unmissverständlich dargestellt sowie auch darauf hingewiesen, dass die weitergeleiteten Emissionen bereits in der Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten berücksichtigt seien.

Die BH habe in der Folge entgegen den Bestimmungen des EZG und der ÜBPV sowie ohne weiteres Verfahren die von der beschwerdeführenden Partei beantragte Änderung mit Bescheid vom 18. März 2009 genehmigt.

Die beschwerdeführende Partei habe daraufhin bis zum Stichtag 31. März 2009 ihre Emissionen für das Jahr 2008 unter Abzug der Emissionen im Ausmaß von 74.826 t CO2, die als behauptete "Senke" an die nicht dem EZG unterliegende Anlage der U. GmbH weitergeleitet worden seien, gemeldet.

Mit Schreiben vom 15. April 2009 habe die belangte Behörde begründete Zweifel gemäß § 9 Abs. 5 EZG in Bezug auf den in der Emissionsmeldung für die Anlage der beschwerdeführenden Partei vorgenommenen Abzug von 74.826 t CO2 auf Grund der Geltendmachung der "Senke" geäußert.

Die beschwerdeführende Partei habe mit Schreiben vom 23. April 2009 ihre Rechtsansicht dargelegt, welche die begründeten Zweifel der belangten Behörde jedoch nicht ausgeräumt habe.

Am 1. Juni 2009 sei ein Schreiben an die beschwerdeführende Partei ergangen, in welchem ausdrücklich festgehalten worden sei, dass die Rechtslage im Zeitraum der Überwachung, also gemäß dem Bescheid der BH vom 7. Juli 2008, anzuwenden und demnach die "Senke" jedenfalls gemäß diesem Bescheid nicht in Abzug zu bringen gewesen wäre. Im selben Schreiben sei die Durchführung einer besonderen Überprüfung der Emissionsmeldung, des Prüfberichtes und der zugrundeliegenden Unterlagen der Anlage gemäß § 9 Abs. 5 EZG angekündigt worden.

Dazu sei von der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 9. Juni 2009 Stellung genommen worden, worin die Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach der rechtswidrige Genehmigungsbescheid der BH vom 18. März 2009 für die Meldung und Verifizierung der Emissionen 2008 nicht relevant sein könne, nicht geteilt worden sei.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 2. Oktober 2009 sei explizit darauf hingewiesen worden, dass die Genehmigung der Änderung des Überwachungskonzeptes mit Bescheid der BH vom 18. März 2009, womit die Anrechnung der "Senke" genehmigt worden sei, nach Rechtsansicht der belangten Behörde gesetzes- und verordnungswidrig sei.

Aus § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 EZG ergebe sich, dass selbst in dem Fall, dass der zum Zeitpunkt der Meldung und nicht der Überwachung in Kraft stehende Bescheid für die Überwachung heranzuziehen wäre, die Überwachung gemäß § 7 EZG und die Emissionsmeldung gemäß § 8 EZG gemäß den Bestimmungen des EZG, der dazu ergangenen Verordnungen (also der ÜBPV), der Leitlinien der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 87/2003/EG und des jeweiligen Genehmigungsbescheides zu erfolgen habe.

Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde den Bescheid der BH vom 18. März 2009 mit ihrem Bescheid vom 30. März 2010 gemäß § 68 Abs. 3 AVG wegen Rechtswidrigkeit dahingehend abgeändert, dass der Abzug des weitergeleiteten CO2 von der Gesamtmenge der Emissionen nicht zulässig sei.

Das Umweltbundesamt sei gemäß § 9 Abs. 5 EZG mit einer Überprüfung der Emissionen der Anlage der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2008 beauftragt worden.

Die Überprüfung sei auf Basis der Bestimmungen des EZG, der ÜBPV sowie auf Basis des mit Bescheid der BH vom 7. Juli 2008 genehmigten Überwachungskonzeptes gemäß § 4 EZG erfolgt. Der Bescheid der BH vom 18. März 2009 sei herangezogen worden, um den Umfang der "Senke" zu überprüfen sowie um eventuelle weitere Abweichungen vom zuvor genehmigten Überwachungskonzept identifizieren zu können.

Die Überprüfung habe ergeben, dass die Emissionsüberwachung in der Anlage der beschwerdeführenden Partei in technischer Hinsicht sorgfältig und den allgemeinen Rahmenbedingungen der ÜBPV entsprechend durchgeführt worden sei. Das Umweltbundesamt habe daher von einer zusätzlichen Überprüfung der Anlage vor Ort abgesehen.

Der Vergleich der Bescheide der BH vom 7. Juli 2008 und vom 18. März 2009 habe ergeben, dass der neuere Bescheid in zwei Punkten abweiche:

  1. a) Einsatz von Petrolkoks als Brennstoff;
  2. b) Anrechnung der Senke (PCC-Produktion in der benachbarten Anlage der U. GmbH).

    Zu Punkt a) sei im Bericht des Umweltbundesamtes angemerkt, dass der Einsatz von Petrolkoks zwar im mit Bescheid vom 7. Juli 2008 genehmigten Überwachungskonzept noch nicht enthalten sei; allerdings entspreche die de facto gewählte Vorgangsweise beim Monitoring in Bezug auf Ansatz und Qualität (gewählte Ebenen) den Vorschriften der ÜBPV. Die durch den Einsatz von Petrolkoks entstehenden Emissionen seien in die Emissionsmeldung für 2008 einzubeziehen, um einer systematischen Unterschätzung der Emissionen vorzubeugen (Prinzip der Richtigkeit, MR-Leitlinien Annex I, Abschnitt 3).

    Zu Punkt b) sei indessen vom Umweltbundesamt dargelegt worden, dass keine Änderung der Anlagensituation im Zeitraum zwischen der Genehmigung des Überwachungskonzeptes am 7. Juli 2008 und jener des 18. März 2009 vorliege. Vielmehr bestehe die Anlage der U. GmbH bereits seit 1997 und sei daher bereits zum Zeitpunkt der Zuteilung gemäß § 13 EZG in Betrieb gewesen. Es sei für das Umweltbundesamt daher davon auszugehen, dass die Existenz einer PCC-Anlage und die Natur des Anlagenverbundes mit dem Kalkwerk der beschwerdeführenden Partei der zuständigen Behörde bei der Zuteilung gemäß § 13 EZG bekannt gewesen sei.

    Das Umweltbundesamt - so führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus - habe in seinem Bericht festgehalten, dass die beschwerdeführende Partei kein Interesse an einer Berücksichtigung der "Senke" im Sinne eines Abzugs von den errechneten Emissionen zu erkennen gegeben habe. Auch bei der Datenerhebung für die Zuteilung durch das Umweltbundesamt und das Institut für industrielle Ökologie sei dies von der beschwerdeführenden Partei nicht gemeldet worden. Die "Senke" sei folglich nicht in der Zuteilung berücksichtigt worden; der Anlage der beschwerdeführenden Partei sei eine Zuteilung auf Grund von Basisjahrdaten zuerkannt worden, die der Emission der vollen Menge CO2 in die Atmosphäre durch die Anlage der beschwerdeführenden Partei entsprechen würde.

    Zudem werde im Bericht des Umweltbundesamtes auf § 3 ÜBPV verwiesen, wonach diese Verordnung für alle Anlagen, Anlagenteile, Emissionswellen und Stoffströme gelten würde, für die gemäß § 13 EZG Emissionszertifikate zugeteilt würden. Aus der Feststellung, dass die "Senke" in der Anlage der U. GmbH nicht in der Zuteilung gemäß § 13 EZG berücksichtigt worden sei, folge, dass die ÜBPV daher nicht auf diese "Senke" angewendet werden könne. Die Berechnung der korrekten Emissionen der Anlage der beschwerdeführenden Partei berücksichtige daher die "Senke" nicht, sondern folge hier dem Überwachungskonzept, wie es im Bescheid der BH vom 7. Juli 2008 genehmigt worden sei.

    Das Umweltbundesamt komme in der besonderen Überprüfung der Emissionsmeldung für die Anlage der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2008 zu dem Ergebnis, dass die Emissionen der Anlage in diesem Jahr 135.519 t CO2 betrügen.

    Bei der besonderen Überprüfung seien die gemäß der ÜBPV und der Entscheidung der Europäischen Kommission 2007/589/EG zur Festlegung von Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen bestehenden Parameter angewandt worden, die auch dem Bescheid der BH vom 7. Juli 2008 zugrunde lägen.

    In mehreren Gesprächen zwischen der belangten Behörde und der beschwerdeführenden Partei seien die Argumente erörtert sowie die Rechtsansicht der belangten Behörde und die internationalen Rahmenbedingungen dargelegt worden. Die in diesen Besprechungen und weiteren Stellungnahmen seitens der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Argumente seien von der belangten Behörde erwogen worden. Sie führten allerdings nicht zu einer anderen Bewertung, da die Ausführungen, soweit sie für das gegenständliche Ermittlungsverfahren relevant seien, keine neuen Vorbringen enthielten. Die Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien würden daher seitens der belangten Behörde für die weitere Vorgangsweise für den Zeitraum nach 2012 in Evidenz genommen.

    Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in ihrem Schreiben vom 28. Oktober 2010, wonach die belangte Behörde nach dem 30. April des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres nicht mehr berechtigt sei, ein Verfahren gemäß § 9 Abs. 5 EZG weiterzuführen, finde keine wie immer geartete Begründung im Wortlaut des Gesetzes. Vielmehr ergebe sich aus dem im Gesetz beschriebenen Verfahren für den Fall, dass Zweifel an der Richtigkeit der Emissionsmeldung nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden könnten, dass dieses Verfahren nicht mit 30. April befristet sei.

    Zusammenfassend sei festzuhalten, dass den Argumenten der beschwerdeführenden Partei aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden könne.

    Es sei daher das Ergebnis der besonderen Überprüfung als Basis für die Festsetzung der Emissionen der Anlage der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2008 heranzuziehen. Demgemäß würden die Emissionen der Anlage mit 135.519 t CO2 festgelegt.

    Da sich die Meldung der beschwerdeführenden Partei als unrichtig erwiesen habe, sei ihr gemäß § 9 Abs. 5 letzter Satz EZG der Ersatz der Kosten der besonderen Überprüfung vorzuschreiben.

    Dagegen richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

    Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

    Mit Eingabe vom 20. Februar 2014 erstattete die beschwerdeführende Partei eine weitere Stellungnahme.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

2. Das EZG, BGBl. I Nr. 46/2004 idF BGBl. I Nr. 89/2009 lautet auszugsweise:

"Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen

§ 4. (1) Anlagen, in denen in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 1 oder in dieser Verordnung für diese Tätigkeiten spezifizierten Emissionen entstehen, und Anlagen, die gemäß § 2 Abs. 3 in den Zuteilungsplan aufgenommen werden, dürfen ab dem 1. Jänner 2005 nur betrieben werden, wenn von der zuständigen Behörde (§ 26) nach den folgenden Bestimmungen eine Genehmigung erteilt wurde.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass er für die betreffende Anlage in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen gemäß § 7 zu überwachen und darüber gemäß § 8 Bericht zu erstatten. Eine Genehmigung kann sich auf eine oder mehrere vom selben Inhaber am selben Standort betriebene Anlagen beziehen.

(3) Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen haben insbesondere folgende Angaben und Auflagen zu enthalten:

...

5. eine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß § 18 Abs. 1 in Höhe der nach § 9 geprüften Gesamtemissionen der Anlage für jedes Kalenderjahr ab 2005 binnen vier Monaten nach Ablauf dieses Kalenderjahres.

(4) Der Genehmigungsbescheid ist von der Behörde in elektronischer Form an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(5) Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen berührt nicht die Geltung der anlagenrechtlichen Vorschriften und Genehmigungen, insbesondere vorgeschriebene Emissionsgrenzwerte für andere, nicht in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannten Luftschadstoffe, ausgenommen in den Fällen des § 23.

(6) Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gilt, solange die anlagenrechtliche Genehmigung aufrecht ist.

...

Anlagenänderungen

§ 6. (1) Der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat der Behörde alle wesentlichen geplanten Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage oder der Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen der Anlage sowie eine Erweiterung der Anlage unter Beilegung allfälliger erforderlicher Unterlagen anzuzeigen, die eine Änderung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. In diesem Fall hat die Behörde diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls den Genehmigungsbescheid entsprechend zu ändern.

...

Emissionsmeldungen

§ 8. (1) Jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Emissionsmeldung für diese Anlage für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln.

...

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung nähere Vorschriften für die Meldung auf Grund der in Anhang 2 festgelegten Grundsätze und unter Beachtung der gemäß Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG beschlossenen Leitlinien der Europäischen Kommission festzulegen.

...

Prüfung

§ 9. (1) Jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage ist verpflichtet, gemeinsam mit der Meldung gemäß § 8 eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 10 über die erfolgte Prüfung der Emissionen vorzulegen. Bei der Prüfung sind die Genehmigung gemäß § 4 und allfällige Änderungen der Genehmigung gemäß § 6 heranzuziehen.

...

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Emissionsmeldung gemäß § 8 als ausreichend geprüft anzuerkennen, wenn eine entsprechende Bestätigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 10 oder § 10c darüber vorliegt und keine begründeten Zweifel daran bestehen, dass zu den Gesamtemissionen korrekte Angaben gemacht wurden. Können Zweifel nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine besondere Überprüfung der Emissionsmeldung, des Prüfberichtes und der zugrunde liegenden Unterlagen der Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers hinsichtlich der Treibhausgasemissionen durchführen und auf Grund dieser Überprüfung die Emissionen von Treibhausgasen der Anlage oder der vom Luftfahrzeugbetreiber durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten für das Kalenderjahr, für das die Emissionen gemeldet wurden, mit Bescheid festsetzen. Er kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamtes bedienen. Die Kosten der Überprüfung sind vom Anlageninhaber bzw. vom Luftfahrzeugbetreiber zu tragen, wenn die Überprüfung ergibt, dass die Meldung des Anlageninhabers bzw. des Luftfahrzeugbetreibers unrichtig war.

..."

3. Nach den zitierten gesetzlichen Bestimmungen stellt sich der Ablauf eines Prüfungsverfahrens nach dem EZG wie folgt dar:

Am Beginn steht die Emissionsmeldung eines Inhabers einer nach § 4 EZG genehmigten Anlage, der der belangten Behörde die Emissionsmeldung bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln hat (§ 8 Abs. 1 erster Satz EZG). Bereits gemeinsam mit dieser Meldung ist der belangten Behörde eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 10 EZG über die erfolgte Prüfung der Emissionen vorzulegen. Bei dieser Prüfung durch die unabhängige Prüfeinrichtung sind die Genehmigung gemäß § 4 und allfällige Änderungen der Genehmigung gemäß § 6 "heranzuziehen" (§ 9 Abs. 1 EZG).

Die belangte Behörde hat nach § 9 Abs. 5 EZG die Emissionsmeldung gemäß § 8 als ausreichend geprüft anzusehen, wenn eine entsprechende Bestätigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorliegt und keine begründeten Zweifel daran bestehen, dass zu den Gesamtemissionen korrekte Angaben gemacht wurden. Können Zweifel nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden, kann die belangte Behörde eine besondere Prüfung der Emissionsmeldung, des Prüfberichtes und der zugrundeliegenden Unterlagen der Anlage durchführen und auf Grund dieser Überprüfung die Emissionen von Treibhausgasen der Anlage mit Bescheid festsetzen.

Ein solcher Bescheid nach § 9 Abs. 5 EZG ist Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

4. Aus dem Wortlaut der Bestimmungen des § 9 Abs. 5 erster Satz EZG folgt, dass am Beginn des Verfahrens der besonderen Überprüfung begründete Zweifel der belangten Behörde stehen, ob zu den Gesamtemissionen einer Anlage korrekte Angaben gemacht wurden. Aus der Formulierung des § 9 Abs. 5 erster Satz EZG folgt weiters, dass Zweifel insbesondere auch dann vorliegen können, wenn die Emissionsmeldung gemäß § 8 Abs. 1 EZG erfolgt ist und von einer unabhängigen Prüfeinrichtung positiv verifiziert wurde.

Entgegen den Beschwerdeausführungen verhindert somit eine positive Verifizierung einer unabhängigen Prüfeinrichtung nicht a priori die Einleitung eines Verfahrens zur besonderen Überprüfung der Emissionsmeldung durch die belangte Behörde.

5. Mit ihrem Bescheid vom 30. März 2010 änderte die belangte Behörde gemäß § 68 Abs. 3 AVG den Bescheid der BH vom 18. März 2009, mit dem das Überwachungskonzept für die Anlage der beschwerdeführenden Partei im Wege eines Anlagenänderungsverfahrens nach § 6 Abs. 1 EZG genehmigt worden war, dergestalt ab, dass die Subtraktion des an die U. GmbH weitergeleiteten Kohlenstoffdioxids (CO2) von den Gesamtemissionen der Anlage gemäß § 17 Abs. 2 ÜBPV nicht zulässig sei. Das von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Überwachungskonzept vom 9. Februar 2009 wurde mit der Maßnahme genehmigt, dass alle auf die Subtraktion von weitergeleitetem CO2 bezüglichen Angaben entfielen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. November 2013, Zl. 2010/07/0071, die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 30. März 2010 als unbegründet abgewiesen.

Der beschwerdeführenden Partei ist zuzustimmen, dass völlig unabhängig von der im dortigen Verfahren gegenständlichen Frage der Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Genehmigung des Überwachungskonzeptes die beschwerdeführende Partei zum Zeitpunkt der Emissionsmeldung für das Jahr 2008 ihrer Meldung das für dieses Jahr geltende Überwachungskonzept zugrunde zu legen hatte. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 letzter Satz EZG, wonach bei der Prüfung die Genehmigung gemäß § 4 und allfällige Änderungen der Genehmigung gemäß § 6 "heranzuziehen" sind. Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass der für das Jahr 2008 durch seine Rechtskraft Rechtswirkungen entfaltende Bescheid nach § 4 bzw. § 6 EZG als verbindlich auch für das Prüfverfahren nach § 9 Abs. 5 EZG heranzuziehen ist. Die beschwerdeführende Partei hat sich somit bei ihrer Emissionsmeldung an den für das Jahr 2008 wirksamen emissionsrechtlichen Anlagenkonsens zu halten. Ob diese rechtskräftige Genehmigung in Übereinstimmung mit unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften ergangen ist, ist nicht Gegenstand des Verfahrens der besonderen Überprüfung nach § 9 Abs. 5 EZG durch die belangte Behörde. Begründete Zweifel im Sinne des § 9 Abs. 5 EZG, ob zu dem Gesamtemissionen korrekte Angaben gemacht wurden, berechtigen die belangte Behörde nach dem klaren Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung nicht in die nach § 9 Abs. 1 EZG verbindlichen Bescheide im Wege der besonderen Überprüfung nach § 9 Abs. 5 EZG einzugreifen.

6. Gemäß § 8 Abs. 1 EZG hat jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage der belangten Behörde die Emissionsmeldung für diese Anlage für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Für das Kalenderjahr 2008 hatte dies somit bis zum 31. März 2009 zu geschehen. Die beschwerdeführende Partei übermittelte im vorliegenden Beschwerdefall ihre Emissionsmeldung für das Jahr 2008 am 31. März 2009 elektronisch an die belangte Behörde.

Die belangte Behörde konnte sich bei der Prüfung nach § 9 Abs. 5 EZG für das Kalenderjahr 2008 nicht auf ihren Bescheid vom 30. März 2010 stützen.

Wie die beschwerdeführende Partei zutreffend ausführt, wirken Abänderungen von Bescheiden gemäß § 68 Abs. 3 AVG immer nur ex nunc. Sie wirken daher nicht zurück, sondern lediglich ab dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Teilband, 2009, Rz 101 zu § 68).

Für das Kalenderjahr 2008 entfaltete der nach § 68 Abs. 3 AVG ergangene Bescheid der belangten Behörde vom 30. März 2010 keine Rechtswirkungen. Er war somit im Verfahren nach § 9 Abs. 5 EZG nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 EZG "heranzuziehen".

7. Dies vermag indessen die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen. Denn auch die beschwerdeführende Partei konnte sich bei der verfahrensgegenständlichen Emissionsmeldung nicht auf den Bescheid der BH vom 18. März 2009 berufen. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang der Spruch dieses Bescheides, der wie folgt lautet:

"Über Ansuchen der ... (beschwerdeführende Partei) ... wird

gemäß § 6 Abs. 1 des Emissionszertifikategesetzes (EZG) die Genehmigung für die Änderung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 20.06.2005, ..., mit dem der ... (beschwerdeführende Partei) ... gemäß § 4 EZG die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen bei der Produktion von Kalk im Mehrkammerschachtofen sowie im Ringschachtofen beim Werk ..., erteilt wurde, sowie für die Änderung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 07.07.2008, …, mit dem das Überwachungskonzept Stand 22.04.2008 zur Kenntnis genommen wurde, durch die Änderung von Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen des Kalkwerkes (Überwachungskonzept Stand 09.02.2009) erteilt."

Mit Bescheid der BH vom 7. Juli 2008 wurde eine Änderung des Überwachungskonzeptes für die Anlage der beschwerdeführenden Partei genehmigt, das keinen Abzug der Emissionen vorsah, die an die Anlage der U. GmbH weitergeleitet wurden.

8. Der zitierte Spruch des Bescheides der BH vom 18. März 2009 ergibt eindeutig, dass den in diesem Bescheidspruch enthaltenen normativen Anordnungen Rechtswirkungen nur für die Zeit nach seiner Erlassung zukommen können (vgl. dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Teilband, 2005, Rz 12 f zu § 62). Diesem Bescheid kommt keine Rückwirkung für das Kalenderjahr 2008 zu. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass gemäß § 8 Abs. 1 EZG die Emissionsmeldung für dieses Kalenderjahr bis zum 31. März 2009 vorgenommen werden konnte.

9. Für das Kalenderjahr 2008 waren die Bescheide der BH vom 20. Juni 2005 und vom 7. Juli 2008 im Sinne des § 9 Abs. 1 EZG "heranzuziehen" und daher im Sinne der vorstehenden Ausführungen maßgebend. Dabei war kein Abzug der Emissionen vorgesehen, die an die Anlage der U. GmbH weitergeleitet wurden.

Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde daher nicht zu beanstanden.

10. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die Abweisung des Mehrbegehrens bezieht sich auf den Umstand, dass der belangten Behörde für ihren Vorlageaufwand nur EUR 57,40 gebühren.

Wien, am 24. Juli 2014

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