VwGH 2011/05/0058

VwGH2011/05/005811.12.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten, Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des M N in K, vertreten durch Mag. Arthur Machac, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/32, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 15. Februar 2011, Zl. BOB - 496/10, betreffend Einwendungen gemäß § 35 EO i.A. einer Mehrleistungsentschädigung nach § 58 Abs. 2 lit. d Bauordnung für Wien, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §905;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §7 Abs1;
BauO Wr §58;
BauO Wr §59 Abs8;
B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art118 Abs3;
EO §35;
EMRK Art6;
VVG §5;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwRallg;
ABGB §905;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §7 Abs1;
BauO Wr §58;
BauO Wr §59 Abs8;
B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art118 Abs3;
EO §35;
EMRK Art6;
VVG §5;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64 (im Folgenden: MA 64), vom 20. August 1992 wurde die Abteilung von Grundstücken des Beschwerdeführers auf zwei Bauplätze und eine Verkehrsfläche einschließlich der im Teilungsplan mit dieser Abteilung vorgesehenen Ab- und Zuschreibungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Bauordnung für Wien (BO) genehmigt.

Mit Schreiben vom 29. Jänner 1993 erteilte die MA 64 dem Beschwerdeführer die Rechtsbelehrung, dass ihm gemäß § 58 BO ein Entschädigungsanspruch für zu viel abgetretenen Straßengrund im Ausmaß von 47 m2 entstanden sei, und ersuchte ihn, ehestmöglich einen Antrag auf Festsetzung der Entschädigung an die MA 64 zu stellen, um das Entschädigungsverfahren ordnungsgemäß durchführen zu können. Dieses Schreiben wurde laut Rückschein am 26. März 1993 von einem Arbeitnehmer des Beschwerdeführers übernommen.

Mit Schreiben vom selben Tag stellte der Beschwerdeführer an die MA 64 den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung für die Grundstücke näher genannter Einlagezahlen der KG D.

Mit an den Beschwerdeführer gerichtetem Schreiben vom 27. April 1993 teilte die MA 64 mit, dass sich auf Grund eines Schätzungsgutachtens ein Entschädigungsbetrag in der Höhe von S 70.500,-- ergebe. Der Beschwerdeführer werde eingeladen, innerhalb von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen, andernfalls sein Einverständnis angenommen werde und der Bescheiderlassung nichts mehr im Wege stehe. Laut dem diesbezüglichen Rückschein wurde dieses Schreiben nach einem erfolglosen Zustellversuch am 28. Mai 1993 durch Hinterlegung beim Postamt K dem Beschwerdeführer zugestellt. Die im Verwaltungsakt erliegende Urfassung dieses Schreibens enthält auf Seite 2 den mit 25. August 1993 datierten Vermerk: "ERLEDIGT MIT BELEG NR. 500312.9312 BA XV (…)".

Mit Bescheid vom 16. Juni 1993 wurde von der MA 64 dem Beschwerdeführer als Eigentümer der näher bezeichneten Liegenschaft gemäß § 58 Abs. 1 und 2 lit. d BO eine Mehrleistungsentschädigung in der Höhe von S 70.500,-- für insgesamt 47 m2 zu viel abgetretenen Straßengrund zuerkannt und ausgesprochen, dass die Entschädigung innerhalb eines Monates nach Rechtskraft dieses Bescheides von der Gemeinde auszuzahlen oder gerichtlich zu hinterlegen sei. Dieser Bescheid erging auch an die Magistratsabteilung 69 (MA 69) mit dem Ersuchen um weitere Veranlassung sowie an die Magistratsabteilung 40 (MA 40) zur Kenntnis und wurde laut Rückschein dem Beschwerdeführer nach einem erfolglosen Zustellversuch am 27. Juli 1993 durch Hinterlegung beim Postamt "XX" (K) zugestellt.

Mit Schreiben vom 17. August 1993 teilte die MA 64 der MA 69 mit, dass der Bescheid vom 16. Juni 1993 am 27. Juli 1993 zugestellt worden und mit 12. August 1993 rechtskräftig geworden sei.

Mit Schreiben vom 23. August 1993 ersuchte die MA 69 die Buchhaltungsabteilung XV (des Magistrates der Stadt Wien) um "Überweisung des Betrages von S 70.500,-- an (den Beschwerdeführer) von Haushaltskonto 1/8400/001/001/006".

Eine in den Verwaltungsakten erliegende, bei der MA 69 eingegangene Ausfertigung des Bescheides vom 16. Juni 1993 trägt den mit 25. August 1993 datierten Vermerk: "ERLEDIGT MIT BELEG NR. 500312.9312 BA XV (…)".

Das Schreiben vom 25. August 1993 der Buchhaltungsabteilung XV, gerichtet an die MA 69-T, enthält unter Bezugnahme auf den Beleg Nr. 5003129312 den Vermerk: "nach Entsprechung zurück". Es weist dieselbe Unterschrift auf wie die beiden oben genannten Vermerke.

Mit Schreiben seiner (damaligen) Rechtsvertreter vom 14. September 1994 beantragte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den genannten Bescheid vom 20. August 1992 bei der MA 64 die Bewilligung für die Zusammenlegung der in diesem Bescheid genannten zwei Bauplätze.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes L vom 27. April 2010 wurde dem Beschwerdeführer zur Hereinbringung der Forderung von EUR 5.450,46 s.A. auf Grund des vollstreckbaren Bescheides der MA 64 vom 16. Juni 1993 die Fahrnisexekution gegen die Stadt Wien ("Magistrat der Stadt Wien - MA 64") bewilligt.

Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2010 erhob die Stadt Wien als verpflichtete Partei gegen den betriebenen Anspruch Einwendungen gemäß § 35 Abs. 2 EO mit der Begründung, dass die mit Bescheid vom 16. Juli 1993 zuerkannte Mehrleistungsentschädigung am 25. August 1993 von der Buchhaltungsabteilung XV an den Beschwerdeführer bezahlt worden und dessen Anspruch sohin erloschen sei.

Mit Bescheid vom 9. August 2010 sprach die MA 64 aus, gemäß § 35 Abs. 2 EO iVm § 58 Abs. 1 und 2 lit. d BO werde festgestellt, dass der Anspruch (des Beschwerdeführers) auf eine Entschädigung im Betrag von S 70.500,-- (EUR 5.123,43) aus dem Bescheid vom 16. Juni 1993 nicht mehr bestehe und daher die Exekution eingestellt werden könne. Dazu führte die MA 64 aus, im Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, dass der Entschädigungsbetrag am 25. August 1993 mit der Belegnummer 500312.9312 von der MA 6 (Magistratsabteilung 6) - Buchhaltungsabteilung 15 an den Beschwerdeführer bezahlt worden sei.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer u.a. vor, dass er den Betrag nie erhalten habe, er von der Behörde nicht einvernommen worden sei und er kein einziges Mal aufgefordert worden sei, zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen oder an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Jedenfalls könnte er seine damalige Kontonummer zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes zur Verfügung stellen. Er beantrage die "PV", wobei weitere Beweise vorbehalten seien.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Februar 2011 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vom 9. August 2010 mit der Maßgabe bestätigt, dass sein Spruch wie folgt laute:

"Gemäß § 35 Abs. 2 der Exekutionsordnung (…) in Verbindung mit § 58 Abs. 1 und 2 lit. d der Bauordnung für Wien (…) wird festgestellt, dass der Anspruch des Eigentümers (…) auf eine Entschädigung im Betrag von ATS 70.500,-- (EUR 5.123,43) aus dem Bescheid der Magistratsabteilung 64 vom 16.06.1993 (…) infolge Zahlung erloschen ist."

Dazu führte die belangte Behörde aus, dass der Bescheid der MA 64 vom 16. Juni 1993 unter § 1 Z 10 bzw. 12 EO zu subsumieren sei, weshalb § 35 Abs. 2 EO Anwendung finde. Im Zuge des Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, dass die zuerkannte Mehrleistungsentschädigung zufolge der im Akt einliegenden Überweisungsbestätigung der Buchhaltungsabteilung der Gemeinde Wien zur Belegnummer 500312.9312 unmittelbar nach Rechtskraft des Bescheides im August 1993 entrichtet worden sei, der Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers daher von der erstinstanzlichen Baubehörde als erloschen angesehen worden sei und die belangte Behörde keinen Grund sehe, diese Feststellungen auf Grund des Berufungsvorbringens in Zweifel zu ziehen. Zum Berufungsvorbringen sei festzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar erscheine, weshalb der Beschwerdeführer nach 17 Jahren erstmals vorbringe, dass die Mehrleistungsentschädigung noch nicht bezahlt worden sei. Auf Grund eines Antrages, zu dem die Behörde den Beschwerdeführer zweimal aufgefordert habe, sei ihm die Mehrleistungsentschädigung mit der Vorschreibung zuerkannt worden, dass diese innerhalb eines Monates nach Rechtskraft des Bescheides von der Gemeinde Wien zu bezahlen sei. Es sei daher nicht erklärbar, dass diese Entschädigung nicht innerhalb eines Monates nach Rechtskraft des Bescheides von der Gemeinde Wien entrichtet worden sei, und insbesondere, dass der Beschwerdeführer die ihm zuerkannte Entschädigung in weiterer Folge nicht eingefordert habe, zumal er im September 1994, somit ein Jahr später, einen Antrag auf Bauplatzschaffung an die MA 64 gestellt habe, in dem jedoch die Entschädigungszahlung nicht gerügt oder zumindest nachgefragt worden sei. Vielmehr sei die Zahlung vom Beschwerdeführer erst gut 17 Jahre nach Rechtskraft des Titelbescheides, somit zu einem Zeitpunkt, in dem sämtliche relevante Unterlagen auf Grund der Skartierungsvorschriften nicht mehr aufgelegen seien, in Zweifel gezogen worden. Diese Vorgangsweise erscheine weder nachvollziehbar noch plausibel. Die jahrelange Untätigkeit (17 Jahre) bestätige vielmehr, dass unmittelbar nach Rechtskraft des Bescheides die Entschädigungssumme der Vorschreibung entsprechend innerhalb eines Monates bezahlt worden sei. Soweit sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör als beeinträchtigt erachte, sei ihm entgegenzuhalten, dass dieser behauptete Verfahrensfehler jedenfalls als geheilt anzusehen sei, zumal die erstinstanzlichen Feststellungen mit Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden seien und er mit der Berufung die Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, in eventu wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 1 (auszugsweise) und § 35 EO lauten:

"Executionstitel.

§ 1

Executionstitel im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes sind die

nachfolgenden im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichteten Acte

und Urkunden:

(…)

10. Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche, welche von Verwaltungsbehörden oder anderen hiezu berufenen öffentlichen Organen gefällt wurden und einem die Execution hemmenden Rechtszuge nicht mehr unterworfen sind, sofern die Execution durch gesetzliche Bestimmungen den Gerichten überwiesen ist;

11. Bescheide der Versicherungsträger (§ 66 ASGG), mit denen Leistungen zuerkannt oder zurückgefordert werden;

12. in Angelegenheiten des öffentlichen Rechtes ergangene rechtskräftige Erkenntnisse des Reichsgerichtes, der Verwaltungsbehörden oder anderer hiezu berufener öffentlicher Organe, sofern die Execution durch gesetzliche Bestimmungen den Gerichten überwiesen ist;

(…)

14. rechtskräftige Entscheidungen der in Z 10 und 12 genannten Behörden und öffentlichen Organe, durch welche Geldstrafen oder Geldbußen verhängt werden oder der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt wird, soferne die Execution durch gesetzliche Bestimmungen den Gerichten überwiesen ist;

(…)"

"Einwendungen gegen den Anspruch.

§ 35

(1) Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Execution bewilligt wurde, können im Zuge des Executionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Thatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Executionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Executionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Thatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte.

(2) Diese Einwendungen sind, unbeschadet eines allfälligen Recurses gegen die Executionsbewilligung, im Wege der Klage bei dem Gerichte geltend zu machen, bei dem die Bewilligung der Execution in erster Instanz beantragt wurde. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG ergangen, so sind die Einwendungen bei dem Gericht geltend zu machen, bei dem der Prozeß in erster Instanz anhängig war. Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im §. 1 Z 10 und 12 bis 14 angeführten Executionstitel stützt, sind bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Executionstitel ausgegangen ist.

(3) Alle Einwendungen, die der Verpflichtete zur Zeit der Erhebung der Klage oder zur Zeit des Einschreitens bei einer der im vorigen Absatze bezeichneten Behörden vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschlusse gleichzeitig geltend gemacht werden.

(4) Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Execution einzustellen."

Die Auffassung der belangten Behörde, dass es sich bei dem Bescheid der MA 64 vom 16. Juni 1993, mit dem dem Beschwerdeführer die Mehrleistungsentschädigung zuerkannt wurde, um einen Exekutionstitel im Sinn des § 35 Abs. 2 dritter Satz EO handelt, begegnet keinen Bedenken und wird insoweit vom Beschwerdeführer nicht bekämpft.

Die Beschwerde vertritt allerdings die Auffassung, dass über die vom Beschwerdeführer nach dieser Gesetzesbestimmung erhobenen Einwendungen ein Tribunal zu entscheiden gehabt hätte, weil die Forderung einer Mehrleistungsentschädigung nach § 58 BO einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinn des Art. 6 Abs. 1 EMRK darstelle. Zwar habe richtigerweise die MA 64 mit Bescheid vom 16. Juni 1993 dem Beschwerdeführer die Mehrleistungsentschädigung zugesprochen und sei dieser Bescheid mangels Anrufung des Gerichtes durch den Beschwerdeführer auch rechtskräftig geworden. Allerdings sei gemäß § 136 Abs. 1 BO die belangte Behörde nur dann zur Entscheidung berufen, wenn "- wie auch hier gegeben -" das Gesetz (die BO) nichts anderes bestimme. Da § 59 Abs. 8 BO ausdrücklich von der sukzessiven Kompetenz der ordentlichen Gerichte ausgehe, sei die belangte Behörde jedenfalls nicht dazu berufen, über den Entschädigungsanspruch oder über Einwendungen gemäß § 35 EO zu entscheiden. Die Entscheidung über solche Einwendungen sei nämlich nichts anderes als eine Entscheidung über das ursprüngliche Bestehen des Anspruches selbst, weil sich der Unterschied nur "in der zeitlichen Lagerung des Entstehens der den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen" erschöpfe. In diesem Sinn zeichne § 59 Abs. 8 BO die verfassungskonforme Lösung des Problems vor, weil diese Bestimmung es dem Rechtsunterverworfenen freistelle, eine Entscheidung eines unabhängigen Gerichtes zu begehren. Wende man die ratio legis auf den vorliegenden Fall an, so habe der Beschwerdeführer, weil er einen Exekutionsantrag gestellt habe, die Entscheidungsbefugnis auf ein ordentliches Gericht "übertragen", sodass Einwendungen der verpflichteten Partei vor dem unabhängigen Gericht auszutragen seien.

Mit diesem Vorbingen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

§ 58, § 59 und § 136 BO lauten auszugsweise:

"Besondere Bestimmungen bei Änderung des Bebauungsplanes durch Verschmälerung, Verbreiterung, Auflassung oder Änderung der Verkehrsflächen

§ 58. (1) Werden durch Änderungen des Bebauungsplanes Verkehrsflächen verschmälert, verbreitert, aufgelassen oder so geändert, daß unter Beibehaltung der Breite die Baulinie auf der einen Seite vorgerückt und auf der anderen Seite zurückgerückt wird, und entsteht für Bauplätze oder Baulose durch die Änderung des Bebauungsplanes die Verpflichtung, nach Maßgabe der neuen Baulinie Grundflächen einzubeziehen oder abzutreten, so hat im ersten Fall der Bauwerber an die Gemeinde oder an den Eigentümer dieser Grundflächen, im zweiten Fall die Gemeinde an den Bauwerber Entschädigung zu leisten.

(2) Sind anläßlich einer Abteilungsbewilligung Grundflächen zu Verkehrsflächen unentgeltlich abgetreten worden, treten bei Änderung des Bebauungsplanes folgende Rechtswirkungen ein:

(…)

d) Der Eigentümer eines Bauplatzes oder Bauloses hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Entschädigung für die Mehrleistung, die dadurch entstanden ist, dass das Ausmaß der zu Verkehrsflächen unentgeltlich abgetretenen Grundflächen bzw. solcher, für die eine Geldleistung gemäß § 17 Abs. 4a entrichtet wurde, nach dem zur Zeit der Abtretung in Geltung gestandenen Bebauungsplan größer war, als es sich nach dem neuen Bebauungsplan ergeben würde. Müssen für Verkehrsflächen seinerzeit unentgeltlich abgetretene Grundflächen bzw. solche, für die eine Geldleistung gemäß § 17 Abs. 4a entrichtet wurde, nach der neuen Baulinie als Baugrund einbezogen werden, sind diese Flächen im Ausmaß der seinerzeitigen Mehrleistung unentgeltlich und von oberirdischen Bauwerken geräumt zurückzustellen. Für die über dieses Ausmaß zum Bauplatz oder Baulos einzubeziehenden Grundflächen hat der Eigentümer dieses Bauplatzes bzw. Bauloses Entschädigung in der Höhe des vollen Grundwertes zu leisten. Fällt die seinerzeit gegenüber der neuen Verpflichtung zuviel abgetretene Grundfläche nicht in den Bauplatz oder in das Baulos, hat die Gemeinde an den Eigentümer des Bauplatzes oder Bauloses, von dem die Grundflächen seinerzeit unentgeltlich abgetreten worden sind, Geldentschädigung in der Höhe des vollen Grundwertes zu leisten. Diese Ansprüche stehen jedoch nur zu, wenn zur Zeit der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes dreißig Jahre seit der Abschreibung und Übergabe des Straßengrundes noch nicht verstrichen sind.

(…)

(4) Das Recht auf Geltendmachung der vorerwähnten Entschädigungsansprüche steht zu:

a) wenn wegen der Änderung des Bebauungsplanes um eine neue Abteilung angesucht wird;

b) wenn ein Bau auf einem Bauplatz oder Baulos aufgeführt wird, der die Einhaltung des neuen Bebauungsplanes zur Voraussetzung hat;

c) sonst, wenn der Bebauungsplan für die Eigentümer der betroffenen Bauplätze oder Baulose wirksam wird.

Auf die Bemessung der Entschädigung ist § 57 anzuwenden; § 59 Abs. 8 gilt sinngemäß. Die von der Gemeinde zu leistenden Entschädigungen sind fällig, sobald die abzutretenden Verkehrsflächen übergeben worden sind, bzw. mit Rechtskraft des Bescheides über die Festsetzung der Entschädigung, wenn keine Abtretungsverpflichtung besteht. Bei einem Eigentumswechsel in der Zeit zwischen der Festsetzung und der Fälligkeit der Entschädigung ist diese an jene Person zu leisten, die zur Zeit der Fälligkeit Eigentümer ist."

"Einlösung von Liegenschaften

§ 59. (…)

(8) Jeder Partei des Einlösungsverfahrens steht es frei, binnen drei Monaten ab Zustellung des Einlösungsbescheides die Entscheidung der ordentlichen Gerichte über die Entschädigung zu begehren. Das Gericht hat über den Antrag im Verfahren außer Streitsachen zu erkennen. Mit dem Einlangen des Antrages bei Gericht tritt die Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung rückwirkend wieder in Kraft, wenn nicht eine andere Entschädigung vereinbart worden ist. In ein und derselben Sache kann die Entscheidung des Gerichtes nicht mehrmals angerufen werden.

(…)"

"Berufung

§ 136. (1) Gegen Bescheide des Magistrates und der Bauausschüsse der örtlich zuständigen Bezirksvertretungen steht, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, den Parteien das Recht der Berufung an die Bauoberbehörde zu, die endgültig entscheidet.

(…)"

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. November 1991, KI-1/91, B 132/91, ausgeführt hat, betreffen Einwendungen gegen einen Anspruch im Sinn des § 35 EO als Annex der diesen Anspruch begründenden Entscheidung der Verwaltungsbehörde ausschließlich diese verwaltungsbehördliche Entscheidung, weshalb eine gesetzliche Regelung, die vorsieht, nach Zustellung des Titelbescheides binnen einer Frist die Entscheidung der ordentlichen Gerichte zu begehren (sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte) - wie dies etwa § 59 Abs. 8 BO vorsieht -, in einem Verfahren über solche Einwendungen nicht Platz greift.

In seiner Entscheidung vom 9. Februar 2006, Nr. 4533/02 (Freilinger u.a. gegen Österreich), hat der EGMR klargestellt, dass Annexverfahren, die keine Entscheidung in der Hauptsache enthalten - wie z.B. ein Vollstreckungsverfahren, auch wenn es allein der Durchsetzung einer bereits im Titelverfahren getroffenen Entscheidung über ein civil right im Sinn des Art. 6 Abs. 1 EMRK dient -, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2008, Zl. 2003/10/0276, mwH auf die Judikatur des EGMR, und das hg. Erkenntnis vom 16. März 2012, Zl. 2010/05/0090).

Der Bescheid der MA 64 vom 9. August 2010 war daher - entgegen der Beschwerdeansicht - nicht durch Anrufung der ordentlichen Gerichte, sondern im Verwaltungsweg durch Berufung zu bekämpfen

Gemäß § 139 Abs. 1 lit. r BO ist die von der Gemeinde zu besorgende Aufgabe der Leistung einer Geldentschädigung für die seinerzeitige Mehrleistung gemäß § 58 Abs. 2 lit. d leg. cit. eine solche des eigenen Wirkungsbereiches. Sofern das Gesetz nicht anderes bestimmt, obliegt gemäß § 132 Abs. 1 leg. cit. dem Magistrat die Handhabung dieses Gesetzes als Behörde erster Instanz. Nach § 136 Abs. 1 leg. cit. steht gegen Bescheide des Magistrates, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, den Parteien das Recht der Berufung an die Bauoberbehörde zu, die endgültig entscheidet.

Im vorliegenden Fall ist der Exekutionstitel von dem im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde tätigen Magistrat in Wahrnehmung dessen Zuständigkeit erlassen worden, sodass über die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung gemäß § 136 Abs. 1 BO - mangels einer entgegenstehenden Ausnahmebestimmung in der BO - die belangte Behörde zu entscheiden hatte.

Die Beschwerde bringt weiters vor, dass der Schuldner eines Geldbetrages die Gefahr dessen Übersendung zu tragen habe und jede Feststellung im angefochtenen Bescheid fehle, dass der Beschwerdefall den Betrag auch tatsächlich erhalten habe. Selbst wenn die verpflichtete Partei den Betrag überwiesen haben sollte, bedeute dies nicht, dass der Beschwerdeführer ihn auch erhalten habe, weil Fehlüberweisungen nicht auszuschließen seien. Überdies sei der Bescheid vom 16. Juni 1993 im Hinblick darauf, dass binnen drei Monaten ab Zustellung die Entscheidung der ordentlichen Gerichte habe begehrt werden können, frühestens am 16. September 1993 rechtskräftig und die Entschädigung damit fällig geworden, sodass sich die Frage stelle, weshalb die verpflichtete Partei bereits am 25. August 1993 hätte bezahlen sollen. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt sei ergänzungsbedürftig, weil sie es trotz des Antrages des Beschwerdeführers (in der Berufung) unterlassen habe, den Beschwerdeführer zu vernehmen. So habe er die Bekanntgabe seiner damaligen Kontonummer angeboten, damit die belangte Behörde nachforschen könne. Sie hätte beispielsweise die verpflichtete Partei auffordern können, bei deren kontoführenden Bank nachzufragen, ob diese über entsprechende Belege verfüge, oder zumindest versuchen können, die damalige Beamtin, die die Überweisung durchgeführt haben wolle, zu vernehmen. Es sei nicht auszuschließen, dass diese zwar eine Belegnummer auf dem Bescheid vermerkt habe, die tatsächliche Überweisung - etwa auf Grund eines nahenden Wochenendes - jedoch nicht mehr durchgeführt worden sei oder dass die Zahlung eventuell rücküberwiesen worden sei, weil die Kontonummer unrichtig angegeben gewesen sei. Ferner habe weder die Erstbehörde noch die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt. Bei Einräumung des Parteiengehörs hätte der Beschwerdeführer natürlich seine Kontonummer bekanntgegeben und hätte dies die belangte Behörde in die Lage versetzt, der verpflichteten Partei aufzutragen, die entsprechenden Belege bei deren kontoführenden Bank ausheben zu lassen. Die belangte Behörde ergehe sich vielmehr in Vermutungen, warum der Beschwerdeführer erst jetzt die Entschädigung fordere. Darauf, dass er erst mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 erfahren habe, dass er 15 Jahre vorher eine Entschädigung hätte erhalten sollen, werde im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen. Die Vermutungen der belangten Behörde seien unrichtig und stützten sich auf keine Ermittlungsergebnisse, wobei der Beschwerdeführer kein einziges Mal zur Sache gehört worden sei. Die belangte Behörde habe nur höchst einseitig ermittelt und "in einer an Willkür erinnernden Weise" die Auffassung vertreten, dass bereits einzig und alleine eine Belegnummer der Nachweis der Zahlung sei.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sei der dem Beschwerdeführer zuerkannte Mehrleistungsentschädigungsbetrag von S 70.500,-- zufolge der "Überweisungsbestätigung der Buchhaltungsabteilung der Gemeinde Wien zur Belegnummer 500312.9312" im August 1993 entrichtet worden.

Bei der im Exekutionsverfahren betriebenen Forderung handelt es sich um eine Geldforderung bzw. Geldschuld, die in Zweifel eine Schickschuld (vgl. dazu § 905 ABGB) darstellt, und zwar auch etwa bei einer bargeldlosen Überweisung auf ein Bankkonto (vgl. aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 28. November 1995, Zl. 94/08/0153, und vom 24. Mai 2012, Zl. 2009/16/0257; ferner etwa Reischauer in Rummel, ABGB Kommentar3, § 905 ABGB Rz 14). Dies hat zur Folge, dass die Geldschuld auf Gefahr des Schuldners reist, sodass ein durch die vom Schuldner beauftragte Bank oder Zahlungsstelle verursachter Übermittlungsfehler zu Lasten des Schuldners geht (vgl. dazu etwa Reischauer, aaO, § 905 ABGB Rz 17 mwH auf die zivilgerichtliche Judikatur).

Aus dem in § 39 Abs. 2 AVG normierten Grundsatz der Amtswegigkeit ergibt sich im Zusammenhalt mit § 37 AVG der Grundsatz der materiellen Wahrheit des festzustellenden Sachverhaltes. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die Behörde von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen hat. Die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erstreckt sich auf die Ermittlung der unter dem Gesichtspunkt der anzuwendenden Rechtsvorschriften im konkreten Fall in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise. Hiebei kommt gemäß § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (Grundsatz der Gleichwertigkeit und Unbeschränktheit der Beweismittel). Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der in dieser Gesetzesbestimmung verankerte Grundsatz der freien Beweiswürdigung enthebt die Behörde weder ihrer Ermittlungspflicht noch ihrer Begründungspflicht. Er erlaubt der Behörde nicht, bei der Beurteilung der aufgenommenen Beweise nach freiem Belieben vorzugehen; eine dem § 60 AVG entsprechende Bescheidbegründung muss (auch) zu widersprechenden Beweisergebnissen im Einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen. Die dabei von der Behörde vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt, mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2007/05/0231, mwN).

Eine Beweiswürdigung ist nur dann schlüssig, wenn (unter anderem) alle zum Beweis strittiger Tatsachen nach der Aktenlage objektiv geeigneten Umstände berücksichtigt wurden. Die freie Beweiswürdigung darf somit erst nach vollständiger Beweiserhebung einsetzen, und eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert des Beweises abstrakt (im vorhinein) beurteilt wird, ist grundsätzlich unzulässig (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl. 2007/01/1018, mwN).

Ferner korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch ein substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. März 2008, Zl. 2007/09/0233, mwN).

Die belangte Behörde hat ihre Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass die zuerkannte Mehrleistungsentschädigung zufolge der Überweisungsbestätigung der Buchhaltungsabteilung unmittelbar nach Rechtskraft des Bescheides (vom 16. Juni 1993) im August 1993 entrichtet worden sei, im Wesentlichen auf die genannten Bestätigungen der Buchhaltungsabteilung der verpflichteten Partei und darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer erst nach 17 Jahren den genannten Betrag eingefordert habe sowie überdies im Hinblick darauf, dass die verpflichtete Partei selbst den Beschwerdeführer zur Stellung des Entschädigungsantrages aufgefordert habe, nicht erklärbar sei, dass die Entschädigung nicht innerhalb eines Monates nach Rechtskraft des Bescheides im Jahr 1993 geleistet worden sein solle.

Nun stellt sich die Beweiswürdigung dieser Umstände durch die belangte Behörde durchaus als denkmöglich und nicht unplausibel dar. Sie beruht jedoch unter Beachtung des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens - wobei sowohl den Beschwerdeführer, aber auch die verpflichtete Partei nach den oben dargelegten Kriterien eine Mitwirkungspflicht trifft - auf einem unvollständigen und damit mangelhaften Ermittlungsverfahren, ist doch nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde alle ihr zumutbaren und möglichen zweckdienlichen Erhebungen durchgeführt hat. So steht nicht einmal fest, ob die Auszahlung im Wege einer Postanweisung oder über Bankkonten erfolgt ist; aus dem Akt ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer jemals eine Bankverbindung bekannt gegeben hätte. Weiters hätte die belangte Behörde durch Erteilung diesbezüglicher Aufträge bzw. Anfragen versuchen können, zu ermitteln, welches Bankinstitut die verpflichtete Partei im Jahr 1993 für ihren Zahlungsverkehr regelmäßig in Anspruch genommen hat und ob - allenfalls EDV-mäßig verarbeitete oder mikroverfilmte - Unterlagen betreffend eine Überweisung des genannten Betrages von S 70.500,-- bei diesem Bankinstitut noch vorhanden sind, dies bezogen auf den Zeitraum 23. August 1993 (vgl. das Schreiben der MA 69 an die Buchhaltungsabteilung der verpflichteten Partei von diesem Tag) bis Ende August 1993 (vgl. den mit 25. August 1993 datierten Buchungsvermerk der Buchhaltungsabteilung). Weder dem angefochtenen Bescheid noch den übrigen Teilen der vorgelegten Verwaltungsakten ist jedoch zu entnehmen, dass die belangte Behörde Ermittlungen in diese Richtung unternommen hat.

Weiters ist dem angefochtenen Bescheid auch nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen sich die belangte Behörde nicht mit den in der Berufung des Beschwerdeführers gestellten Beweisanboten des Beschwerdeführers für seine Behauptung, dass er den Betrag nicht erhalten habe, auseinandergesetzt hat.

Im Hinblick darauf erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.

In diesem Zusammenhang sei auch Folgendes bemerkt:

Nicht unplausibel erscheint der Vorwurf der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer, dass er nach Zustellung des Bescheides vom 16. Juni 1993 jahrelang in Bezug auf die Einforderung des Entschädigungsbetrages untätig war und keine offene Forderung behauptet hat. Diesbezüglich bringt die Beschwerde allerdings vor, dass dieser Bescheid (zwar) in Rechtskraft erwachsen - somit dem Beschwerdeführer auch rechtswirksam zugestellt worden - sei, er jedoch erstmals mit einem (nicht) aktenkundigen Schreiben vom 24. Oktober 2008 davon Kenntnis erlangt habe. Es wäre daher nicht unzweckmäßig gewesen, dem Beschwerdeführer schon vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides mit diesem Umstand der jahrelangen Untätigkeit trotz Stellung des Entschädigungsantrages und trotz rechtswirksamer Zustellung des Bescheides vom 16. Juni 1993 zu konfrontieren und dessen Stellungnahme dazu in die Beweiswürdigung einzubeziehen.

Was nun den in der Beschwerde erhobenen Vorwurf anlangt, dass die volle Unbefangenheit der Behörde wegen deren Naheverhältnisses zur verpflichteten Partei und wegen des mangelhaft geführten Verfahrens zu bezweifeln sei, so ist dazu Folgendes zu bemerken:

Grundsätzlich ist Gemeindeorganen zuzubilligen, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage der Gemeinde ihre Entscheidungen in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 28. April 2009, Zl. 2007/06/0253, mwN). Im Beschwerdefall reicht auch der Umstand, dass der angefochtene Bescheid aus den oben dargelegten Erwägungen aufzuheben ist, nicht aus, um daraus auf eine Befangenheit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Organwalter im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 3 AVG zu schließen, weshalb dem Befangenheitsvorwurf keine Berechtigung zukommt.

Da somit, wie oben dargelegt wurde, eine Verbreiterung des Ermittlungsverfahrens und des festzustellenden Sachverhaltes notwendig erscheint und sich der angefochtene Bescheid als mangelhaft begründet erweist, war dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung Abstand genommen worden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 11. Dezember 2012

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