VwGH 2003/10/0276

VwGH2003/10/027615.12.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie den Senatspräsidenten Dr. Novak und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des G G in K, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 14. März 2003, Zl. IVe- 151.125, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme, nach der am 15. Dezember 2008 durchgeführten mündlichen Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Wilfried Ludwig Weh, und des Vertreters der belangten Behörde, Dr. Reinhard Bösch, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs1;
NatSchG Vlbg 1997 §41 Abs4;
AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs1;
NatSchG Vlbg 1997 §41 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 794,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2003/10/0275, verwiesen.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft F. (BH) vom 17. Juni 2002, dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2002 zugestellt, wurde dieser aufgefordert, die auf Grund des vollstreckbaren Bescheides der BH vom 29. März 2002 aufgetragenen Maßnahmen binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu erfüllen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass ansonsten die mangelnde Leistung auf seine Gefahr und Kosten ausgeführt werde.

Der Beschwerdeführer teilte daraufhin der BH mit Schreiben vom 25. Juni 2002 mit, der Aufforderung vom 17. Juni 2002 nicht nachkommen zu können, da seiner Ansicht nach nur Instandhaltungsarbeiten durchgeführt worden seien.

Mit Bescheid der BH vom 9. Dezember 2002 wurde gemäß § 4 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) angeordnet, dass die mit Schreiben vom 17. Juni 2002 angedrohte Ersatzvornahme (Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Erfüllung der genannten Maßnahmen) zu vollstrecken sei. Als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme sei vom Beschwerdeführer ein Betrag in Höhe von EUR 600,-- mit beiliegendem Zahlschein einzuzahlen.

Nach der Begründung habe die Vorarlberger Landesregierung die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BH, mit dem dem Beschwerdeführer verschiedene Wiederherstellungsmaßnahmen vorgeschrieben worden seien, mit Bescheid vom 12. November 2002 als unbegründet abgewiesen und den Bescheid der BH mit der Maßgabe bestätigt, dass es in der 4. im Spruch genannten Maßnahme anstelle von "ursprünglichen" "vor der von G. (Beschwerdeführer) vorgenommenen Aushebung vorgelegenen" zu lauten habe. Der dem Beschwerdeführer mit Schreiben der BH vom 17. Juni 2002 angedrohten Ersatzvornahme habe der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tage nicht entsprochen, sodass die Ersatzvornahme anzuordnen sei. Dieser Bescheid sei ungeachtet einer allfälligen Berufung gemäß § 3 VVG sofort vollstreckbar.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. März 2003 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 10 Abs. 1, 2 und 3 VVG als unzulässig zurückgewiesen.

In der Begründung legte die belangte Behörde dar, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung im Wesentlichen vorgebracht, der Bescheid der BH vom 29. März 2002 sei seiner Ansicht nach bis zum Vorliegen der Berufungsentscheidung vom 12. November 2002 weder rechtskräftig noch vollstreckbar gewesen. Es habe daher keine Verpflichtung zu einem bestimmten Tun bestanden. Die aufschiebende Wirkung sei von der Behörde nicht ausgeschlossen worden. Da gar kein Vollstreckungstitel vorgelegen sei, gehe auch die Androhung der Ersatzvornahme vom 17. Juni 2002 ins Leere. Der Bescheid vom 29. März 2002 sei zum Zeitpunkt der Aufforderung noch bei der Berufungsbehörde anhängig gewesen. Es sei daher keine gültige Androhung der Ersatzvornahme erfolgt. Das Einschreiten der BH mit Bescheid vom 9. Dezember 2002 sei somit unzulässig. Auch sämtliche Gründe des § 10 Abs. 2 VVG lägen vor. Die Vollstreckungsverfügung stimme nicht mit der Verfahrenslage überein, denn zu vollstrecken sei der Bescheid der BH vom 29. März 2002 in den Änderungen laut Berufungsbescheid. Weiters fehle es an einer gesetzlichen Anordnung der angewendeten Zwangsmittel. Zudem sei die Entscheidung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts über die anhängige Beschwerde gegen den Berufungsbescheid vom 12. November 2002 abzuwarten.

Nach Wiedergabe der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen hob die belangte Behörde hervor, dass der Wiederherstellungsauftrag auf § 41 Abs. 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (NatSchG) beruhe. Diese Bestimmung schließe ausdrücklich die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen einen Wiederherstellungsbescheid aus. Die Vollstreckbarkeit trete somit von Gesetzes wegen nicht erst mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides, sondern ausnahmsweise schon früher, nämlich mit dem Ablauf der im Bescheid enthaltenen Leistungsfrist ein. Ein bescheidmäßiger Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei daher im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei daher bereits vor Entscheidung der zweiten Instanz über die Berufung des Beschwerdeführers Vollstreckbarkeit im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes gegeben gewesen.

Die im Bescheid der BH vom 29. März 2002 enthaltenen Wiederherstellungsmaßnahmen verpflichteten den Beschwerdeführer zu einem konkreten Tun. Die Maßnahmen seien unmittelbar auf die Erhaltung und Sicherung der ökologischen Funktionsfähigkeit der von den Grabungsarbeiten betroffenen Standorte erfolgt und von der Naturschutzbeauftragten im Gutachten vom 27. März 2002 nach Durchführung eines Lokalaugenscheins gefordert worden. Die Auflagen enthielten sowohl hinsichtlich der Art und Weise der zu tätigenden Maßnahmen als auch hinsichtlich des zu verwendenden Materials exakte Anweisungen, sie seien daher insgesamt hinreichend bestimmt. Es handle sich dabei um vertretbare Leistungen, da sie sowohl vom Beschwerdeführer als auch von anderer Seite erbracht werden könnten. Eine Frist von zwei Wochen zur Erbringung der aufgetragenen Leistungen sei in Anbetracht des Zeitaufwandes für die Durchführung der Aushebungsmaßnahmen angemessen. Damit liege ein entsprechender Titelbescheid vor und die erste Voraussetzung für eine gültige Vollstreckung sei gegeben. Der Wiederherstellungsbescheid sei dem Beschwerdeführer nach Ausweis der Verwaltungsakten am 4. April 2002 zugestellt worden. Die im Punkt 7. des Bescheidspruches enthaltene Leistungsfrist sei damit am 18. April 2002 abgelaufen und ab diesem Zeitpunkt vollstreckbar. Die dem Beschwerdeführer in der Aufforderung vom 17. Juni 2002 ausdrücklich eingeräumte Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens sei jedenfalls für die Verfüllung der beiden Gräben mit (noch) vorhandenem Aushubmaterial angemessen. Auch eine Verfüllung mit entsprechendem Ersatzmaterial, das angeschafft werden müsse, könne der Beschwerdeführer nach der allgemeinen Lebenserfahrung in dem gesetzten Zeitraum selbst bewerkstelligen. Dies werde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Eine am 26. Juni 2002 durch die Naturschutzbeauftragte der BH durchgeführte Überprüfung habe ergeben, dass zu diesem Zeitpunkt beide Gräben nach wie vor nicht verfüllt gewesen seien. Die Anordnung der BH vom 9. Dezember 2002 sei daher völlig zu Recht erfolgt. Die am 27. Juni 2002 bei der BH eingelangte Stellungnahme des Beschwerdeführers, mit der er die Erbringung der geforderten Leistung für ihn als unmöglich darstelle, ändere daran nichts. Auch die vom Beschwerdeführer behauptete Divergenz zwischen Titelbescheid und Vollstreckungsverfügung liege nicht vor. Die Vollstreckungsverfügung liste am Beginn die mit Bescheid der BH vom 29. März 2002 aufgetragenen Maßnahmen auf, enthalte aber auch den Hinweis auf die Abänderung durch den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 12. November 2002. Der Spruch der Vollstreckungsverfügung beziehe sich ausdrücklich auf die am Beginn des Bescheides genannten Maßnahmen und nicht nur - wie der Beschwerdeführer meine - auf die Androhung der Ersatzvornahme vom 17. Juni 2002. Die Vollstreckungsverfügung enthalte somit keineswegs eine andere Verpflichtung als der in der Formulierung der 4. Maßnahme abgeänderte Titelbescheid. Zu anhängigen Beschwerden bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts sei auszuführen, dass der Verfassungsgerichtshof dem Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 8. Jänner 2003, B 1898/02-2, keine Folge gegeben habe. Da der Titelbescheid nunmehr dem Rechtsbestand angehöre und alle weiteren Voraussetzungen für eine Vollstreckung nach den Bestimmungen des VVG gegeben seien, bestehe für die belangte Behörde kein Anlass, mit der Entscheidung über die Berufung zuzuwarten.

Da keiner der vom Beschwerdeführer behaupteten Berufungsgründe des § 10 Abs. 2 Z. 1 bis 3 VVG zutreffe, sei die gegen die Vollstreckungsverfügung der BH vom 9. Dezember 2002 erhobene Berufung unzulässig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom 22. September 2003, B 706/03 abgelehnt und mit einem weiteren Beschluss vom 18. November 2003 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wird beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, sie habe den Wiederherstellungsauftrag auf eine falsche Rechtsgrundlage, nämlich § 41 Abs. 4 NatSchG, gestützt, ist ihm zu erwidern, dass diese Frage im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden kann. Im Übrigen ist auf die Ausführungen des Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 2003/10/0275, zu verweisen.

Dem Beschwerdeführer ist auch nicht zu folgen, wenn er die Auffassung vertritt, mangels Vollstreckbarkeit des Bescheides der BH vom 29. März 2002 hätte bis zur Zustellung des Bescheides der Vorarlberger Landesregierung vom 12. November 2002 gar keine Verpflichtung des Beschwerdeführers zu einem bestimmten Tun bestanden. Die Bestimmung des § 41 Abs. 4 des NatSchG, auf der der Wiederherstellungsauftrag beruhte, schließt nämlich ausdrücklich die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen einen solchen Bescheid aus. Die Vollstreckbarkeit eines solchen Bescheides tritt daher von Gesetzes wegen nicht erst mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides, sondern schon früher, nämlich mit dem Ablauf der im Bescheid enthaltenen Leistungsfrist ein. Es lag daher bereits vor der Entscheidung der Landesregierung über die Berufung des Beschwerdeführers, nämlich nach Ablauf der im Punkt 7. des Bescheidspruches verfügten Leistungsfrist von zwei Wochen am 18. April 2002, eine vollstreckbare Verpflichtung des Beschwerdeführers vor.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf seine gegen den Titelbescheid erhobene Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und den dabei gestellten Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung verweist, so ist ihm zu erwidern, dass der Verfassungsgerichthof dem Antrag mit Beschluss vom 8. Jänner 2003, B 1898/02-2, keine Folge gegeben hat.

In der Beschwerde wird ferner unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 14.11.2000 T. gegen Österreich) die Auffassung vertreten, dass eine erstinstanzliche Entscheidung ohne vorherige Anhörung des Betroffenen die EMRK stets verletze, wenn in der Berufungsinstanz keine Möglichkeit bestehe, uneingeschränkt Einwendungen vorzutragen und damit den erstinstanzlichen Anhörungsdefekt zu sanieren. Da unzweifelhaft feststehe, dass der Beschwerdeführer vor Erlassung des Erstbescheides (Vollstreckungsverfügung) nicht gehört worden sei und in der Berufung keine Rechtsmittelgründe mehr hätten vorgetragen werden dürfen, liege somit ein "völliger" Verstoß gegen das Parteiengehör vor, der auch in der Berufungsinstanz nicht mehr sanierbar gewesen sei.

Zu diesem Vorbringen ist zu sagen, dass dem Beschwerdeführer vor Erlassung der Vollstreckungsverfügung mit Schreiben vom 17. Juni 2002, mit dem ihm die Ersatzvornahme angedroht worden ist, rechtliches Gehör gewährt worden ist. Der Beschwerdeführer hat dazu mit Schreiben vom 25. Juni 2002 Stellung genommen und erklärt, weshalb er der Aufforderung nicht nachkommen könne. Eine Verletzung im Recht auf Parteiengehör ist daher nicht ersichtlich, abgesehen davon, dass die Relevanz des behaupteten Mangels nicht dargelegt wird.

Wenn der Beschwerdeführer unter Hinweis auf mehrere Urteile des EGMR (Di Pede vom 26. 9. 1996, Beschwerde Nr. 15797/89, Zappia vom 26. 9. 1996, Nr. 24295/94, Perez de Rada Cavanilles vom 28. 10. 1998, Nr. 28090/95, sowie Beer gg. Österreich vom 6. 2. 2001, Nr. 30428/96) die Auffassung vertritt, dass nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 6 EMRK auch konnexe Exekutionsverfahren in den Anwendungsbereich diese Bestimmung fielen und mangels Umsetzung dieser Bestimmung für den Bereich des VVG anregt, beim Verfassungsgerichtshof bezüglich § 10 Abs. 2 VVG einen Normenprüfungsantrag zu stellen, ist er auf den bereits oben erwähnten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22. September 2003, B 706/03, zu verweisen, in dem dieser Gerichtshof der auch an ihn herangetragenen Anregung nicht nachgekommen ist.

Ferner ist in diesem Zusammenhang auf jüngere Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, in der dieser Gerichtshof klargestellt hat, dass Annexverfahren, die keine Entscheidung in der Hauptsache enthalten, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen. In solchen Verfahren komme die Verfahrensgarantie der Waffengleichheit nicht in vollem Umfang zur Geltung. Das gelte auch für ein Vollstreckungsverfahren, das allein der Durchsetzung einer bereits im Erkenntnisverfahren getroffenen Entscheidung über ein civil right diene (Urteil vom 9. Februar 2006, Freilinger ua. gegen Österreich, Beschwerde Nr. 4.533/02; ferner Jürgen C. T. Rassi, Neuerungen im Exekutionsverfahren - ein Überblick, RZ 2007, 59 ff).

In der Beschwerde wird schließlich vorgebracht, im Vollstreckungsverfahren hätte nicht auf den Bescheid der BH (gemeint: vom 29. März 2002), sondern auf den "auch meritorische Veränderungen beinhaltenden Berufungsbescheid" abgestellt werden müssen. Im Hinblick auf die zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer auch seine materiellen Bedenken gegen die Zwangsvollstreckung nicht mehr vortragen dürfen.

Damit bezieht sich die Beschwerde offenbar darauf, dass dem Beschwerdeführer mit Punkt 4. des Bescheides der BH vom 29. März 2002 aufgetragen wurde, die Entwässerungsgräben in den "ursprünglichen" Zustand zu bringen, während der Auftrag mit Bescheid der Landesregierung vom 12. November 2002 dahin ging, die Entwässerungsgräben in den vor der Aushebung vorgelegenen Zustand zu überführen.

Die Vollstreckungsverfügung der BH vom 9. Dezember 2002 hat in ihrem Spruch ausdrücklich darauf Bezug genommen. Eine inhaltliche Änderung der dem Beschwerdeführer aufgetragenen Verpflichtung ist damit allerdings nicht erfolgt, da bereits im Titelbescheid der BH vom 29. März 2002 die vorzunehmenden Arbeiten inhaltlich genau - dem "vor der Aushebung vorgelegenen Zustand" entsprechend -umschrieben waren. Diesbezüglich heißt es nämlich wörtlich:

"Die Grabensohle des Entwässerungsgrabens 1 ... darf im

gesamten Verlauf nie tiefer als 40 cm unter der Geländeoberkante

sein." bzw. "Die Grabensohle des Entwässerungsgrabens 2 ... darf

im gesamten Verlauf nie tiefer als 20 cm unter der

Geländeoberkante sein."

Die belangte Behörde hat sich im gegenständlich angefochtenen Bescheid auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen inhaltlich auseinandergesetzt. Bei der in ihrem Spruch ausgesprochenen "Zurückweisung" der Berufung handelt es sich deshalb offensichtlich um ein bloßes Vergreifen im Ausdruck.

Schließlich hat der Beschwerdeführer - unter Vorlage von vier (am 24. November 2008 erstellten) Ausdrucken des Vorarlberger Geographischen Informationssystems, aus denen sich ergeben solle, dass es sich bei den gegenständlichen Grundstücken nicht um "nasse" Wiesen, sondern um Fettwiesen handle - die Auffassung vertreten, die vorgeschriebenen Maßnahmen wären nicht geeignet gewesen, den von der Behörde beabsichtigten Zweck zu erfüllen. Da der Grundwasserspiegel unter der Grabentiefe liege, könne durch die von ihm gesetzten Maßnahmen daher schon denkmöglich eine Entwässerung gar nicht stattfinden.

Abgesehen davon, dass mit diesem Vorbringen den vom Beschwerdeführer gesetzten, nach dessen (zugestandener) Absicht der Entwässerung dienenden Maßnahmen schon vom Ansatz her jeglicher vernünftige Sinn abgesprochen wird, ist darauf zu verweisen, dass ein entsprechender Einwand - unabhängig von der Frage seiner Zulässigkeit - im Vollstreckungsverfahren gar nicht erhoben worden ist. Auch damit wird somit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 15. Dezember 2008

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