VwGH 2003/10/0275

VwGH2003/10/027515.12.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie den Senatspräsidenten Dr. Novak und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des G G in K, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 12. November 2002, Zl. IVe- 151.105, betreffend Entfernungsauftrag nach dem Vorarlberger Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, nach der am 15. Dezember 2008 durchgeführten mündlichen Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Wilfried Ludwig Weh, und des Vertreters der belangten Behörde, Dr. Reinhard Bösch, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
MRK Art6 Abs1;
NatSchG Vlbg 1997 §25 Abs2;
NatSchG Vlbg 1997 §35 Abs4;
NatSchG Vlbg 1997 §41 Abs4;
NatSchG Vlbg 1997 §41;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
MRK Art6 Abs1;
NatSchG Vlbg 1997 §25 Abs2;
NatSchG Vlbg 1997 §35 Abs4;
NatSchG Vlbg 1997 §41 Abs4;
NatSchG Vlbg 1997 §41;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.152,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F. (BH) vom 29. März 2002 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997 (in der Folge: NatSchG), zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes hinsichtlich der ohne Bewilligung vorgenommenen Aushebung zweier Entwässerungsgräben folgende Maßnahmen aufgetragen:

"1. Der Entwässerungsgraben 1 (Grenze zwischen GStNrn 3570 und 3571, GB K.) und der Enwässerungsgraben 2 (Grenze zwischen GStNr 3567 und 3568, GB K.) sind mit dem aus ihnen entnommenen Aushubmaterial (=Moorboden), welches auf GStNr 3568, GB K., abgelagert wurde, wieder zu verfüllen.

2. Sollte kein Originalaushubmaterial mehr zur Verfügung, stehen, so ist für die Verfüllung der Gräben wasserstauendes Material wie Moorboden, Schluff (Korngröße (KG) 0,002 - 0,063 mm) oder Ton (KG ( 0,002 mm) zu verwenden.

3. Zur Füllung der Gräben darf kein sickerfähiges Material (Sand, Kies, Stein, Bauschutt bzw. Material mit Korngröße ( 0,063 mm) verwendet werden. Die Verwendung von Humus als Füllmaterial ist ebenfalls verboten.

4. Die Entwässerungsgräben sind in ihren ursprünglichen Zustand zu überführen. Die Grabensohle des Entwässerungsgrabens 1 (zwischen GStNr 3570 und 3571, GB K.) darf im gesamten Verlauf nie tiefer als 40 cm unter der Geländeoberkante sein.

Die Grabensohle des Entwässerungsgrabens 2 (zwischen GStNr 3567 und 3568, GB K.) darf im gesamten Verlauf nie tiefer als 20 cm unter der Geländeoberkante sein.

5. Wird kein Originalaushubmaterial für die Verfüllung der Gräben verwendet, so ist das Ersatzmaterial vor der Verfüllung von der Naturschutzbeauftragten der BH F. auf seine Eignung hin zu überprüfen.

6. Die Verfüllung der Gräben ist der Naturschutzbeauftragten der BH F. vor Inangriffnahme anzuzeigen, damit diese von einem Behördenorgan (Naturwacht oder Naturschutzbeauftragte) überwacht werden können.

7. Diese Maßnahmen sind unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens durchzuführen."

Nach der Begründung sei der Entwässerungsgraben 1 entlang der Grenze der Grundstücke 3570 und 3571 ausgehoben worden. Der Entwässerungsgraben grenze im Osten an das Grundstück 4947/1, weise eine Länge von ca. 45 m (in westlicher Richtung), eine Breite von 0,5 m und eine Tiefe von ca. 90 cm auf. Beim Grundstück 3570 handle es sich um ein landwirtschaftlich genütztes Moor, beim Grundstück 3571 um eine nach der Streuewiesenverordnung geschützte Streuewiese.

Der Entwässerungsgraben 2 sei entlang der Grenze der Grundstücke 3567 und 3568 ausgehoben worden. Dieser Entwässerungsgraben grenze im Westen an das Grundstück 3564, weise eine Länge von ca. 42 m (in östlicher Richtung), eine Breite von 0,5 m und eine Tiefe von ca. 90 cm auf. Bei beiden Grundstücken handle es sich um landwirtschaftlich genützte Moore.

Die Instandhaltung von Entwässerungsgräben sei grundsätzlich weder bei Streuewiesen noch bei landwirtschaftlich genutzten Mooren bewilligungspflichtig. Im Beschwerdefall könne jedoch nicht von Instandhaltung gesprochen werden, da die ursprüngliche Grabentiefe mehr als verdoppelt worden sei. Bei einem Lokalaugenschein am 14. März 2002 seien Länge, Breite und Tiefe der Entwässerungsgräben vermessen und das tatsächliche Ausmaß der Aufschüttung ermittelt worden. Die Ergebnisse der Vermessung seien in einem Plan dokumentiert worden. Ergänzend sei die Tiefe der beiden Entwässerungsgräben jeweils an drei verschiedenen Stellen (Anfang, Mitte, Ende) gemessen worden. Durch die Grabungsarbeiten sei der Entwässerungsgraben 1 von ursprünglich 40 cm auf bis zu 92 cm, der Entwässerungsgraben 2 von ursprünglich 20 cm auf 92 cm vertieft worden. Derartige Grabungsarbeiten im Bereich landwirtschaftlich genutzter Moore bedürften gemäß § 25 Abs. 2 NatSchG einer Bewilligung der Behörde; ohne Bewilligung seien solche Grabungen nach § 57 Abs. 1 lit. a NatSchG verboten. Im Bereich geschützter Streuewiesen (Grundstück Nr. 3571) seien derartige Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 lit. c bzw. § 3 der Streuewiesenverordnung verboten. Gemäß § 25 Abs. 2 NatSchG bedürften Geländeveränderungen und Entwässerungen im Bereich von landwirtschaftlich genützten Mooren einer Bewilligung. Seitens der BH seien für die genannten Maßnahmen keine Bewilligungen bzw. Ausnahmebewilligungen erteilt worden. Gemäß § 41 Abs. 1 NatSchG habe die Behörde demjenigen, der Vorhaben, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig seien, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung oder ein Vorhaben, auf das § 36 angewendet worden sei, abweichend von den vorgelegten Unterlagen ausführe, und, falls dieser nicht herangezogen werden könne, den Auftrag der Behörde durchzuführen, dem Grundeigentümer, sofern dieser dem Vorhaben zugestimmt habe, es geduldet habe oder aus ihm einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen könne, die Wiederherstellung der rechtmäßigen Zustandes anzudrohen. Nach § 41 Abs. 4 NatSchG könne bei Gefahr im Verzug auch die sofortige Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes aufgetragen werden. Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Berufung komme keine aufschiebende Wirkung zu.

Die Naturschutzbeauftragte der BH habe in ihrem Gutachten vom 27. März 2002 ausgeführt, dass eine geringfügige Absenkung des Wasserstandes für die maschinelle Bewirtschaftung von Streuewiesen und landwirtschaftlichen Mooren sinnvoll und notwendig sei. Dieser Tatsache werde durch die Anlage von Entwässerungsgräben Rechnung getragen. Die Instandhaltung der bestehenden Entwässerungsgräben widerspreche nicht den Interessen und Vorgaben des Naturschutzes, solange die Tiefe und somit die Entwässerungskapazität der Gräben nicht erhöht werde. Im gegenständlichen Fall sei jedoch eine Verdoppelung bzw. Vervierfachung der Grabentiefe vorgenommen worden. Je länger die Entwässerungsgräben geöffnet blieben und nicht in ihren ursprünglichen Zustand überführt würden, desto größer seien die Auswirkungen. Die Entwässerung von Moorstandorten ziehe eine Reihe von physikalischen und biochemischen Veränderungen des Torfkörpers nach sich, die sich in weiterer Folge gravierend auf die Tier- und Pflanzenwelt auswirkten. Die Intensität dieser Prozesse sei dabei maßgeblich von der Entwässerungstiefe und -dauer sowie vom Abstand zum Entwässerungsgraben abhängig. Unmittelbar nach dem Ziehen der Entwässerungsgräben komme es zur Entleerung der wassergefüllten Poren der obersten Torfschichten und im Anschluss daran zu einer Setzung. Der Setzungsprozess werde durch jede Vertiefung der Entwässerungsgräben erneut ausgelöst. Die höchsten Setzungswerte würden unmittelbar nach der Entwässerungsmaßnahme erreicht. In Bezug auf die Setzungsprozesse sei jedenfalls Gefahr im Verzug gegeben. Mit der Absenkung des Grundwasserspiegels entfalle auch der Luftabschluss für die als Torf gespeicherte Biomasse und der mikrobielle Abbau der Torfbestandteile beginne. Infolge dieses Mineralisationsprozesses komme es zu Stofffreisetzungen in die Atmosphäre und das Sickerwasser. Bezüglich der Intensität des Mineralisationsprozesses hätten wissenschaftliche Untersuchungen ergeben, dass tiefere Grundwasserstände zu eine stärkeren Torfmineralisation führten, in tiefgründigen Mooren die Torfmineralisation höhere Werte erreiche als in gering mächtigen Mooren und die Torfmineralisation in den Sommermonaten die höchsten Werte aufweise. Für die gegenständlichen Grundstücke träfen alle drei Punkte zu: Es handle sich um tiefgründige Moore, der Grundwasserstand würde abgesenkt und die Vegetationsperiode setze gerade ein. Auch hier bestehe Gefahr im Verzug. Durch die Absenkung des Grundwassers würden Bodenbildungsprozesse ausgelöst, die zur Degradierung der Moorboden führten. Je länger die betroffenen oberen Bodenschichten von der Versorgung durch das Grundwasser abgeschnitten seien, desto mehr verliere der Boden seine Wasserspeicherungsfähigkeit, bis er schlussendlich vermulme. Solche deklarierten Standorte wiesen einen unausgeglichenen, überwiegend witterungsabhängigen Bodenwasser- und Lufthaushalt auf. Bezüglich der Bodendegradation bestehe zwar keine unmittelbare Gefahr im Verzug, dennoch würden sich die Bedingungen mit Fortdauer der Entwässerung verschlechtern. Moore seien durch ihr spezielles Kleinklima gekennzeichnet, das sich durch höhere Luftfeuchtigkeit, größere Nebelhäufigkeit sowie eine länger andauernde bzw. im Herbst früher einsetzende Nachtfrostgefahr auszeichne. Die Tier- und Pflanzenwelt der Flachmoore sei an die konstanten Bedingungen angepasst und reagiere empfindlich auf Störungen. Da der Wasserhaushalt die für Moore wichtigste Konstante darstelle, seien Veränderungen in diesem Bereich besonders einschneidend. Nach Auffassung der Naturschutzbeauftragten seien die Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt sowie auf das Kleinklima eher langfristige Effekte, hingegen würden die Veränderungen des Moorbodens unmittelbar nach der Vornahme der Entwässerung einsetzen. Durch die steigenden Temperaturen im Frühjahr würden die beschriebenen Prozesse zusätzlich beschleunigt. Folglich bestehe unmittelbarer Handlungsbedarf. Die Naturschutzbeauftragte habe noch darauf hingewiesen, dass die Auswirkungen, die vom Entwässerungsgraben 1 ausgingen, wesentlich gravierender einzustufen seien, da dieser unter anderem eine geschützte Streuewiese entwässere. Beim Entwässerungsgraben 2 würden landwirtschaftlich intensiv genutzte Moore entwässert. Die dort angesiedelten Lebensgemeinschaften seien durch die intensive Nutzung im Vergleich zur Streuewiese wesentlich artenärmer. Dennoch sei das ganze Gebiet im Zusammenhang zu sehen, da die Entwässerung dieser Flächen sich auch auf die angrenzenden Streuewiesen negativ auswirke.

Da der Beschwerdeführer die Entwässerungsgräben ohne behördliche Bewilligung ausgehoben habe und dem Gutachten der Naturschutzbeauftragten der BH folgend Gefahr in Verzug gegeben sei, sei dem Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 4 NatSchG die sofortige Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen gewesen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, lediglich Instandhaltungsarbeiten durchgeführt und den früheren Zustand wieder hergestellt zu haben.

Weiters wurden Bestätigungen von drei früheren Grundstückseigentümern vorgelegt, wonach die Entwässerungsgräben ursprünglich bereits ca. 1 m tief gewesen seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid der BH unter Berufung auf § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 25 Abs. 2, 41 Abs. 1, 3 und 4 NatSchG mit der Maßgabe bestätigt, dass es in der 4. im Spruch genannten Maßnahme anstelle von "ursprünglichen" "vor der von G. (Beschwerdeführer) vorgenommenen Aushebung vorgelegenen" zu lauten habe.

Nach der Begründung habe die belangte Behörde ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen das Gutachten des wasserbau- und kulturbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt worden sei. Danach ergebe sich aus der Grabenkarte des Landeswasserbauamtes, dass die Tiefe des Entwässerungsgrabens 1 (im Aufnahmezeitpunkt Februar 1991) ca. 40 cm und des Entwässerungsgrabens 2 ca. 20 cm betragen habe. Die beiden Gräben seien in der Folge in den letzten 10 Jahren weiter zugewachsen. Diese Strukturen seien auch aus den Luftbildern der Befliegung vom April 1999 und Luftbildauswertungen (digitales Höhenmodell) ersichtlich. Zuletzt seien insbesondere in den östlichen Bereichen keinerlei Gräben oder ausgeprägte Mulden mehr vorhanden gewesen. Durch die Grabenöffnungen seien insbesondere ab der Parzellenmitte bis in den östlichen Bereich ein Netz starker und älterer Wurzelrhizome von Schildpflanzen und Sauergräsern freigelegt bzw. ab- und durchtrennt worden. Anhand der beidseitig an den derzeit offenen Grabenwandungen deutlich sichtbaren Wurzelrhizome von Schilf- und Sauergräsern könne festgestellt werden, dass diese Gräben über lange Zeit sehr seicht oder kaum vorhanden gewesen seien und nur der Abfuhr von überschüssigem Tagwasserstau bzw. Oberflächenwasser gedient hätten. Um Entwässerungsgräben zwecks "Bodenentwässerung" dürfte es sich dabei nie gehandelt haben. Die Gräben seien auch in früheren Jahrzehnten durchschnittlich nicht wesentlich tiefer als 40 cm gewesen. Die Tiefe habe dabei je nach Geländeunebenheiten von ca. 60 bis 100 cm im Auslaufbereich in den westlichen Entwässerungsgräben variiert und sei in östlicher Richtung auf Null ausgelaufen. Die Grabenöffnung und Tieferlegung auf eine mittlere Tiefe von ca. 90 cm entspreche lokal in ihrer Funktionalität einer Neuerrichtung einer Entwässerungsanlage. Diese habe nunmehr eine wesentlich bessere Entwässerungswirkung als die Altanlage und entwässere auf Grund der Bodenart und dessen Durchlässigkeit beidseitig einen ca. 6 m breiten Streifen wirksam und daran anschließend noch teilweise. Durch diese Entwässerungswirkung werde sich in diesem Bereich das landwirtschaftlich genutzte Moor sowohl im Bodenkörper als auch in der Vegetation mittelfristig ändern.

Der Beschwerdeführer habe dazu im Rahmen des Parteiengehörs Stellung genommen. Dass die beiden Entwässerungsgräben ursprünglich und zu früheren Zeiten schon mindestens so tief und breit gewesen seien, würden die in seiner Berufung angeführten Zeugen beweisen, die bis dato noch nicht zum Sachverhalt befragt worden seien. Auch alte Drainagenrohre in den beiden Gräben würden beweisen, dass diese bereits früher schon so tief gewesen wären. Wäre er zum Lokalaugenschein geladen worden, hätte er dem Gutachter die im Bereich der Grabensohle befindlichen Rohre zeigen können.

Nach Auffassung der belangten Behörde sei dem Grabenplan zu entnehmen, dass die Entwässerungsgräben im Aufnahmezeitpunkt Februar 1991 40 cm bzw. 20 cm tief gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe die Richtigkeit dieser Tiefen - zum Zeitpunkt 1991 - nie bestritten. Vor Öffnung bzw. Vertiefung der verfahrensgegenständlichen Entwässerungsgräben durch den Beschwerdeführer hätten diese lediglich noch der Abfuhr von überschüssigem Tagwasserstau bzw. Oberflächenwasser gedient. Diesen Schluss habe der wasserbau- und kulturbautechnische Amtssachverständige auch für einen Laien nachvollziehbar aus den an den derzeit offenen Grabenwandungen deutlich sichtbaren Wurzelrhizomen von Schilf- und Sauergräsern gezogen. Welche Tiefe die gegenständlichen Gräben ursprünglich, das heißt unmittelbar nach deren Erstellung aufgewiesen hätten, habe nicht mit Sicherheit festgestellt werden können. Sie dürfte sich aber im Bereich von 60 bis 100 cm bewegt haben. Die Gräben mit der ursprünglichen Tiefe zwischen 60 und 100 cm hätten den fachlichen Ausführungen folgend jedenfalls die angrenzenden Flächen entwässert. Dies sei angesichts der vormals auf den angrenzenden Flächen erfolgten Torfgewinnung auch durchaus nachvollziehbar und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend. Eine darüber hinausgehende, genauere Feststellung der ursprünglichen Tiefe sei für das gegenständliche Verfahren nicht erforderlich. Zudem erscheine zweifelhaft, ob diese anhand von Zeugenaussagen auch wirklich getroffen werden könnten, da nach Ansicht der belangten Behörde Zeugenaussagen über Grabentiefen, die einen zwischen 40 und 60 Jahre zurückliegenden Zustand beschreiben sollten, unweigerlich eine gewisse "Unschärfe" im Hinblick auf die "Zentimeterangabe" aufwiesen, der mit einer Zirkaangabe in cm nicht ausreichend entsprochen würde.

Von einer Erhaltung und Instandsetzung eines bestehenden Entwässerungsgrabens könne nach Auffassung der belangten Behörde nur dann gesprochen werden, wenn dieser zumindest teilweise noch funktionstauglich sei, das heißt die ihm zugedachte Funktion wenigstens teilweise noch erfülle. Im Beschwerdefall dienten die Entwässerungsgräben vor der vom Beschwerdeführer als Instandhaltungsarbeiten bezeichneten Grabenaushebung lediglich der Abfuhr von überschüssigem Tagwasserstau bzw. Oberflächenwasser. Eine Entwässerung der angrenzenden Grundstücke hätten diese Gräben auf Grund ihrer geringen bis kaum mehr vorhandenen Tiefe nicht mehr bewirken können. Es seien somit vor der gegenständlichen Grabenaushebung keinesfalls mehr Gräben mit der Funktion "Entwässerung der angrenzenden Grundstücke" vorgelegen. Eine solche Entwässerung hätten die Gräben nur mit ihrer ursprünglichen Tiefe bewirkt. Die Aushebung der gegenständlichen Entwässerungsgräben, die nunmehr die vorher nicht mehr funktionierende Entwässerung der angrenzenden Flächen bewirke, stelle somit keine Instandsetzung oder Erhaltung, sondern vielmehr eine Neuerrichtung dar. Der Beschwerdeführer habe somit unzweifelhaft bewilligungspflichtige Grabenaushebungen ohne eine entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung vorgenommen. Nach § 25 Abs. 2 NatSchG bedürften u.a. Entwässerungen im Bereich von landwirtschaftlich genutzten Mooren und Magerwiesen feuchter und trockener Prägung, soweit sie größer als 100 m2 seien, einer Bewilligung. Eine Ausnahme von dieser Bewilligungspflicht liege gemäß § 25 Abs. 4 leg. cit. nur dann vor, wenn es sich dabei um die Erhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Entwässerungsgräben handle.

Da - wie der Begründung des Bescheides der BH entnommen werden könne - Gefahr im Verzug vor allem hinsichtlich der Beschaffenheit des Moorbodens bestünde, sei die Behörde gemäß § 41 Abs. 4 NatSchG auch nicht verpflichtet, vor Auftragung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes diese gemäß § 41 Abs. 1 leg. cit. anzudrohen.

In der im Spruch des Bescheides der BH angeführten vierten Maßnahme sei vorgeschrieben worden, dass die Entwässerungsgräben in ihren ursprünglichen Zustand zu überführen seien. Unter dem ursprünglichen Zustand der Entwässerungsgräben sei aber der Zustand zum Zeitpunkt der "erstmaligen" Erstellung zu verstehen. Wiederherzustellen sei aber nicht dieser Zustand, sondern jener Zustand, der unmittelbar vor der ohne entsprechende Bewilligung erfolgten Aushebung bestanden habe. Auf diesen unmittelbar vor der ohne Bewilligung erfolgten Aushebung vorgelegenen Zustand sei von der BH auch abgezielt worden, weshalb die somit irrtümlich erfolgte Bezeichnung "ursprünglich" daher entsprechend zu berichtigen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom 22. September 2003, B 1898/02, abgelehnt und mit einem weiteren Beschluss vom 7. November 2002 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wird beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 2 NatSchG bedürfen unter anderem Entwässerungen im Bereich von landwirtschaftlich genutzten Mooren und Magerwiesen feuchter und trockener Prägung, soweit sie größer als 100 m2 sind, einer Bewilligung.

§ 35 Abs. 4 NatSchG bestimmt, dass die Erhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Entwässerungsanlagen sowie die Aufrechterhaltung der bisher ausgeübten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung keiner Bewilligung bedarf.

Der mit "Wiederherstellung des rechtmäßigern Zustandes" überschriebene § 41 NatSchG lautet auszugsweise:

"(1) Die Behörde hat demjenigen, der Vorhaben, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung oder ein Vorhaben, auf das § 36 angewendet wurde, abweichend von den vorgelegten Unterlagen ausführt, und, falls dieser nicht herangezogen werden kann, den Auftrag der Behörde durchzuführen, dem Grundeigentümer, sofern dieser dem Vorhaben zugestimmt hat, es geduldet hat oder aus ihm einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen kann, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes anzudrohen.

(2) ...

(3) ...

(4) Bei Gefahr im Verzug kann auch die sofortige Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes aufgetragen werden. Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(5) ..."

In der gegenständlichen Beschwerde wird die Behauptung, bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen habe es sich um Instandhaltungsarbeiten im Sinne des § 35 Abs. 4 NatSchG gehandelt, nicht explizit aufrecht erhalten.

Solche Arbeiten lagen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, da dann, wenn der Verfall einer Anlage bereits ein solches Ausmaß erreicht hat, dass nicht mehr von einer bestehenden Entwässerungsanlage gesprochen werden kann, eine Reparatur- oder Instandhaltungsmaßnahme nicht in Betracht kommt. Maßnahmen zur Wiedererrichtung einer ehemals (zulässigerweise) bestehenden Entwässerungsanlage sind vielmehr einer Neuerrichtung gleichzusetzen und bedürfen daher einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (vgl. dazu etwa das zum Oberösterreichischen Naturschutzgesetz 1995 ergangene Erkenntnis vom 29. Jänner 2001, Zl. 99/10/0037). Dass aber von einer funktionstüchtigen Entwässerungsanlage im Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahme nicht gesprochen werden kann, konnte die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum auf Grund des von ihr eingeholten Gutachtens des wasserbau- und kulturbautechnischen Amtssachverständigen annehmen.

Soweit in der Beschwerde der belangten Behörde die "völlig abstruse Wahl der Rechtsgrundlage", nämlich des § 41 Abs. 4 NatSchG, vorgeworfen wird, ist darauf zu verweisen, dass bereits nach dem von der BH eingeholten Gutachten im Hinblick auf die Beschaffenheit des Moorbodens Gefahr im Verzug bestanden hat. So ist dem Gutachten etwa zu entnehmen, dass näher beschriebene schädliche Veränderungen des Moorbodens unmittelbar nach der Vornahme der Entwässerung eintreten, weshalb unmittelbarer Handlungsbedarf gegeben sei. Dem Beschwerdeführer wurde zu diesem Gutachten kein Parteiengehör eingeräumt, er hatte jedoch Gelegenheit, dazu in seiner Berufung Stellung zu nehmen. Eine Bestreitung des Gutachtens bzw. der darauf beruhenden Feststellungen in entscheidungswesentlichen Punkten ist dabei allerdings nicht erfolgt. Ein allfälliger Verfahrensmangel ist daher als saniert anzusehen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa die Erkenntnisse vom 24. November 1995, Zl. 95/17/0009, und vom 27. Februar 2003, Zl. 2000/18/0040). Dass das Gutachten der Naturschutzbeauftragten aber als unvollständig oder unschlüssig zu erkennen wäre, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.

In der Beschwerde wird unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 20. Dezember 2001, 35.019, Ludescher gg. Österreich, hervorgehoben, dass "Verfahren zur behördlichen Erzwingung von Wiederherstellungsmaßnahmen nach dem Forstgesetz oder dem Naturschutzgesetz in vollem Umfang unter Art. 6 EMRK" fielen. In diesem Zusammenhang wird eine unfaire Verfahrensführung durch die belangte Behörde behauptet. So habe die belangte Behörde zunächst den Auftrag an das Landeswasserbauamt (zur Erstattung eines Gutachtens) ohne Anhörung oder Kenntnisnahme des Beschwerdeführers erteilt. Der Mitarbeiter des Landeswasserbauamtes habe sodann Befunde aufgenommen, ohne den Beschwerdeführer beizuziehen; die Teilnahme des in seinen civil rights Betroffenen an der Befundaufnahme gehöre aber zu den Grundelementen eines fairen Verfahrens (Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 18. März 1997, 8/1996/627/810, Mantovanelli gg. Frankreich).

Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

In dem vom Beschwerdeführer genannten Urteil des EGMR hat dieser ausgesprochen, dass die persönliche Anwesenheit bei der Befundaufnahme durch einen Sachverständigen von Art. 6 EMRK gefordert sein kann, wenn die betroffene Partei andernfalls nicht in der Lage wäre, zu dem Gutachten, wenn es einmal fertiggestellt ist, in wirksamer Weise Stellung zu nehmen. Gibt es aber keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer seine Argumente nicht in wirksamer Weise hätte vorbringen können, ist eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht zu erkennen.

Im vorliegenden Fall hat der wasserbau- und kulturbautechnische Amtssachverständige auf Grund einer Besichtigung der streitgegenständlichen Grundstücke Befund und Gutachten erstattet. Dem Beschwerdeführer wurde nachfolgend Gelegenheit geboten, zum Gutachten des Amtssachverständigen Stellung zu nehmen. Es gibt daher im Beschwerdefall keinen Hinweis darauf, dass er seine Argumente nicht in wirksamer Weise hätte vorbringen können.

In der Beschwerde wird auch behauptet, die belangte Behörde hätte ein dem Art. 6 EMRK entsprechendes faires Verfahren nicht durchgeführt, weil sie drei vom Beschwerdeführer genannte Zeugen nicht vernommen habe.

Damit bezieht sich die Beschwerde offenbar auf der Berufung gegen den Bescheid der BH angeschlossenen Bestätigungen näher genannter Personen, wonach die Entwässerungsgräben in den "40er, 50er bzw. 60er Jahren" eine Tiefe von ca. 1 m aufgewiesen hätten. Eine Vernehmung dieser Personen wurde von der belangten Behörde nicht veranlasst. Da aber die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ohnedies davon ausgegangen ist, dass die gegenständlichen Gräben ursprünglich, also nach deren erstmaliger Errichtung vor vielen Jahrzehnten, eine Tiefe von ca. 1 m aufgewiesen haben (sich "im Bereich von 60 bis 100 cm bewegt haben"), liegt der vom Beschwerdeführer behauptete Verfahrensmangel nicht vor.

Der Beschwerdeführer rügt ferner die gesetzwidrige Einbeziehung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke in den räumlichen Geltungsbereich der Streuewiesenverordnung und deren Erlassung ohne Zuziehung des Beschwerdeführers. Er behauptet allerdings nicht konkret, dass die Voraussetzungen für die Einbeziehung der Grundstücke hiefür nicht vorgelegen seien. Er hat seine gegen die Verordnung gerichteten Bedenken auch bereits an den Verfassungsgerichtshof herangetragen. Dieser hat das Vorbringen "angesichts der Unbedenklichkeit der Verordnung vor dem Hintergrund der Beschreibung des in Rede stehenden Grundstücks im 'Erhaltungskonzept Flach- und Zwischenmoore im Talraum des Rheintales und Walgaus' aus dem Jahr 1989 und der im Jahr 2000 vorgenommenen Evaluierung der Verordnung" im genannten Ablehnungsbeschluss als nicht ausreichend erachtet, ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten. Die Beschwerdeausführungen geben auch dem Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung, einen Antrag beim Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung dieser Verordnung zu stellen (vgl. dazu auch das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom 28. Juni 2004, Zl. 2003/10/0277).

In der Beschwerde wird auch die Nichtdurchführung einer Augenscheinsverhandlung gerügt. In diesem Zusammenhang weist die Beschwerde auf die Rechtsprechung des Deutschen Bundesverwaltungsgerichts zur Verpflichtungen eines Normkontrollgerichts hin. Abgesehen davon, dass die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, von der in dem vom Beschwerdeführer genannten Urteil die Rede ist, nicht die Durchführung einer Augenscheinsverhandlung darstellt, sodass auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu stützen vermag, wendet sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gegen die Einbeziehung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke in den "Landesraumplan Streuewiesenverordnung". Die Frage nach der Zulässigkeit der Einbeziehung eines Grundstücks in den Anwendungsbereich einer Verordnung stellt jedoch eine Frage der Gesetzmäßigkeit der Verordnung dar, die - nach der österreichischen Rechtsordnung - vom Verfassungsgerichtshof zu beurteilen ist. In diesem Zusammenhang ist gleichfalls auf den bereits oben wiedergegebenen Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen. Auch das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, Bedenken auf Seiten des Verwaltungsgerichtshofes hervorzurufen, die zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung der Verordnung führen müssten (vgl. auch dazu das bereits genannte Erkenntnis vom 28. Juni 2004).

Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die belangten Behörde habe ihm, obwohl er im Verwaltungsverfahren anwaltlich nicht vertreten gewesen sei, das Gutachten des wasserbau- und kulturbautechnischen Amtssachverständigen übermittelt, ohne ihn darauf hinzuweisen, dass diesem Gutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden könne. Hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber informiert, so hätte dieser das Gutachten eines Privatsachverständigen zur Entkräftung des Amtssachverständigengutachtens vorgelegt.

Auf dieses Vorbringen ist zu erwidern, dass der Beschwerdeführer - wie oben dargelegt - im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs das Gutachten des Amtssachverständigen in keinem entscheidungswesentlichen Punkt kritisiert oder gar bestritten hat. Schon aus diesem Grund bestand für die belangte Behörde kein Anlass, den Beschwerdeführer darüber zu belehren, wie dem Gutachten des Amtssachverständigen entgegengetreten werden könnte. Der behauptete Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof legte der Beschwerdeführer eine schriftliche Ausarbeitung vor; er führte dazu aus, dass im Verwaltungsverfahren keine Feststellungen über den Grundwasserspiegel erfolgt seien. Eine Entwässerung des Bodens könne jedoch nur dann erfolgen, wenn der Grundwasserspiegel höher als die gegenständlichen Gräben gewesen sei. Die Behörde hätte daher feststellen müssen, wo der Grundwasserspiegel verlaufe, um behaupten zu können, es liege eine Entwässerungsmaßnahme vor. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Es stehe daher nicht fest, dass eine Entwässerung stattgefunden habe. In der schriftlichen Ausarbeitung werde dies verneint.

Der Beschwerdeführer hat jedoch im Verwaltungsverfahren niemals behauptet, dass die von ihm gesetzten Maßnahmen keine Entwässerung bewirkt hätten; auch den gegenteiligen Befundfeststellungen ist er - wie oben dargelegt - nicht entgegengetreten.

Eine im Verwaltungsverfahren unterbliebene Mitwirkung kann allerdings im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr nachgeholt werden (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 9. Juni 1994, Zl. 91/06/0079, mwN).

Schließlich wird auch mit dem im vorliegenden Verfahren erstatteten Antrag, durch Anhörung eines näher bezeichneten Sachverständigen die "Sachgerechtigkeit" der vorgeschriebenen Maßnahmen zu überprüfen, kein Mangel des von der belangten Behörde (auch) zu diesem Punkt eingeholten, nicht als unschlüssig zu erkennenden Amtssachverständigengutachtens aufgezeigt.

Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 15. Dezember 2008

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