Normen
AVG §52 Abs2;
AVG §52 Abs3;
BStG 1971 §4 idF 1983/063;
BStG 1971;
HlG 1989 §3 idF 1994/655;
HlG 1989 §3;
UVPG 2000 §24 Abs7;
UVPG 2000 §24c Abs2;
UVPG 2000 §24h Abs1;
UVPG 2000 §24h;
UVPG 2000 §6 Abs1 Z2 idF 2000/I/089;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei für den Neubau des B Basistunnels in einem teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren nach § 24 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) die Trassengenehmigung gemäß §§ 3 und 5 des Hochleistungsstreckengesetzes (HlG), die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 2 HlG und § 31f des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl Nr 60 idF BGBl I Nr 125/2006, Rodungsbewilligungen für Waldflächen nach den §§ 17 bis 19 des Forstgesetzes 1975, sowie eine Baubewilligung nach dem Mineralrohstoffgesetz erteilt; die eisenbahnrechtliche Baubewilligung sowie die Rodungsbewilligung erfolgte unter Vorschreibung näherer Auflagen.
2.1. Zum Verfahrensgang führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass ihr die B Eisenbahn GmbH am 10. Juni 2003 ein Konzept für die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE-Konzept) im Sinne des § 24 Abs 5 iVm § 4 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) mit dem Ersuchen um Einleitung des Trassenverordnungsverfahrens samt Umweltverträglichkeitsprüfung für den in Österreich liegenden Teil des B Basistunnels vorgelegt habe. Die belangte Behörde habe mit Schreiben vom 16. Juli 2003 gemäß § 24 Abs 2 UVP-G 2000 den Landeshauptmann von Tirol mit der Durchführung der öffentlichen Auflage des UVE-Konzeptes in den betroffenen Gemeinden, mit der Kundmachung der öffentlichen Auflage des UVE-Konzeptes, mit der Veranlassung der Übermittlung des UVE-Konzeptes an die mitwirkenden Behörden, mit der Entgegennahme sämtlicher Stellungnahmen sowie der unmittelbaren Weiterleitung allfälliger Stellungnahmen an die B Eisenbahn GmbH und der gesammelten Vorlage aller eingelangten Stellungnahmen einschließlich der Stellungnahme des Landeshauptmannes von Tirol an die belangte Behörde betraut. Zugleich sei der Republik Italien die Einleitung des Vorverfahrens notifiziert worden.
Im Zuge der öffentlichen Auflage des Konzeptes des in Österreich liegenden Tunnelabschnittes seien zwei Stellungnahmen abgegeben worden.
Die mitbeteiligte Partei habe mit Schreiben vom 13. März 2008 unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen bei der belangten Behörde einen Antrag betreffend Umweltverträglichkeitsprüfung und Erteilung der erforderlichen in die Zuständigkeit der belangten Behörde fallenden Genehmigungen für den österreichischen Abschnitt des B Basistunnels eingebracht. Mit Eingabe vom 25. April 2008 sei dieser Antrag neu gefasst worden; die Antragsunterlagen seien ausgetauscht worden. Die mitbeteiligte Partei habe hiebei nach § 24 Abs 1 erster Satz UVP-G 2000 unter Anschluss der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) und der nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften erforderlichen Unterlagen die Anwendung des dritten Abschnitts des UVP-G 2000 mit den durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 153/2004 bewirkten Änderungen gemäß § 46 Abs 19 Z 3 lit b UVP-G 2000 und die Durchführung des UVP-Verfahrens und des Verfahrens zur Erteilung aller von einem Bundesminister zu erteilenden - näher dargelegten - Genehmigungen (teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren) beantragt. Dem Antrag seien neben der UVE (ua) die Entwurfsunterlagen und das Gutachten nach § 31a EisbG angeschlossen gewesen.
Der Antrag der mitbeteiligten Partei sei mit Edikt nach den Bestimmungen des Großverfahrens gemäß § 44a AVG kundgemacht worden. Während der mit 20. Juni 2008 befristeten öffentlichen Auflage seien sämtliche Antragsunterlagen sowie Entwürfe des behördlichen Prüfbuches und des Zeitplanes in den Gemeinden aufgelegt worden. Im Rahmen der öffentlichen Auflage seien 72 näher bezeichnete Stellungnahmen (darunter eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 17. Juni 2008) fristgerecht eingebracht worden.
Seitens der Italienischen Republik sei zur Notifikation des Vorhabens keine Stellungnahme im UVP-Verfahren abgegeben worden.
Die mitbeteiligte Partei habe im Rahmen des Verfahrens neben dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 13. März 2008 und dem Änderungsantrag vom 25. April 2008 ergänzende Stellungnahmen vom 7. Juli 2008, vom 9. Juli 2008, vom 10. Juli 2008, vom 17. Juli 2008 und vom 25. September 2008 vorgelegt sowie am 17., 23. und 24. September 2008 weitere näher bezeichnete Unterlagen übermittelt.
Unter Berücksichtigung der aus der öffentlichen Auflage eingelangten Stellungnahmen sowie der ergänzenden Erklärungen der mitbeteiligten Partei sei von den behördlich bestellten Sachverständigen das Umweltverträglichkeitsgutachten ausgearbeitet worden. In mehreren Sachverständigensitzungen seien die jeweiligen Zwischenergebnisse der Sachverständigen koordiniert worden, um die für die Erstellung des Gesamtgutachtens erforderliche Abstimmung herbeizuführen. Im Anschluss an die Sitzung am 29. Juli 2008 sei von der belangten Behörde festgestellt worden, dass das Gutachten für den Fachbereich Geologie/Hydrogeologie, das im Wesentlichen zum Ergebnis kam, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung bestimmter zwingender Maßnahmen als umweltverträglich anzusehen wäre, als nicht abgeschlossen anzusehen sei, weil in einigen Teilbereichen die Begründung ergänzungsbedürftig gewesen sei. Eine rasche Ergänzung sei nicht möglich gewesen, weil der Sachverständige infolge eines lange geplanten Urlaubes ortsabwesend gewesen sei. Für den Fachbereich Geologie/Hydrogeologie seien sohin zwei neue Gutachter als nichtamtliche Sachverständige bestellt worden.
Nach Fertigstellung des Gesamtgutachtens sei dieses öffentlich aufgelegt und diese Auflage mittels Edikt vom 29. September 2008 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 1. Oktober 2008 sowie jeweils im redaktionellen Teil der Tiroler Tageszeitung am 30. September 2008 und im redaktionellen Teil der Tiroler Kronenzeitung am 1. Oktober 2008 kundgemacht worden. Das Edikt sei überdies an den Amtstafeln der Standortgemeinden und der angrenzenden Gemeinden angeschlagen worden.
Nach der öffentlichen Auflage seien weitere Eingaben (darunter Eingaben der beschwerdeführenden Partei vom 29. Juni 2008, vom 19. August 2008 und vom 25. September 2008) eingebracht worden.
Zwischen Kundmachung der öffentlichen Auflage des Umweltverträglichkeitsgutachtens, der öffentlichen Erörterung und der öffentlichen mündlichen Verhandlung seien bei der belangten Behörde weitere Eingaben, darunter eine Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 22. Oktober 2008, eingebracht worden.
Am 22. Oktober 2008 sei die öffentliche Erörterung des Vorhabens durchgeführt worden, der die Sachverständigen des UVP-Verfahrens beigezogen worden seien. Am zweiten Verhandlungstag sei die Verhandlung vom Verhandlungsleiter auf den 11. November 2008 vertagt worden. Die Niederschrift über die ersten beiden Verhandlungstage sei abgeschlossen und in den Standortgemeinden sowie im Internet zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung seien von mehreren Parteien des Verfahrens Einwendungen vorgebracht worden. Die wesentlichen Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. und 24. Oktober 2008 sowie am 11. November 2008 seien in den dem angefochtenen Bescheid beigeschlossenen, einen integrativen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Verhandlungsschriften festgehalten.
Wesentlich sei, dass im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung die mitbeteiligte Partei eine Erklärung abgab, ob bzw inwieweit sie den im Umweltverträglichkeitsgutachten enthaltenen als zwingend erforderlich beurteilten oder seitens der Sachverständigen empfohlenen Maßnahmen nachzukommen gedenke. Um den anderen Parteien die Kenntnisnahme dieser Maßnahmen und der von den Sachverständigen hiezu ergangenen gutachterlichen Äußerungen sowie eine Stellungnahme hiezu durch die Parteien zu erleichtern, sei die Verhandlungsschrift am 24. Oktober 2008 abgeschlossen, am 27. Oktober 2008 öffentlich in den Gemeinden aufgelegt und zusätzlich im Internet veröffentlicht worden.
Die öffentliche mündliche Verhandlung sei am 11. November 2008 fortgesetzt worden. Im Rahmen dieser Verhandlung seien von den Beteiligten und Parteien, der beschwerdeführenden Partei, den betroffenen Gebietskörperschaften und Sachverständigen ergänzende Stellungnahmen abgegeben worden. Die Verhandlungsschriften seien sodann ab 12. November 2008 öffentlich in den Gemeinden aufgelegt und zusätzlich im Internet veröffentlicht worden.
2.2. Zu den rechtlichen Grundlagen des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass über die Errichtung der gegenständlichen Eisenbahnstrecke zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik ein Abkommen zur Verwirklichung eines Eisenbahntunnels auf der B-Achse abgeschlossen worden sei. Dieses Abkommen sei durch den Nationalrat genehmigt worden. Die Mitteilungen gemäß Art 11 des Abkommens seien am 18. August 2004 bzw am 15. Mai 2006 abgegeben worden und das Abkommen sei daher gemäß der selben Bestimmung mit 1. Juli 2006 in Kraft getreten (BGBl III Nr 177/2006). Das Abkommen beziehe sich auf die Förderung jener Bauwerke des gemeinsamen Teiles, die für die Realisierung des Eisenbahnbasistunnels auf der B-Achse notwendig seien.
Hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften werde in Art 8 des Vertrages festgelegt, dass für steuerrechtliche, arbeitsrechtliche, soziale und gesundheitliche Angelegenheiten und Angelegenheiten der Sicherheit beim Bau, die durch die Durchführung der Erkundungsarbeiten für den Basistunnel berührt werden, die Bestimmungen des jeweiligen Staates gelten. Zur Umweltverträglichkeitsprüfung sei vereinbart worden, dass die UVP-Verfahren in beiden Staaten getrennt und nach dem jeweiligen geltenden nationalen Recht durchzuführen seien.
Die mitbeteiligte Partei habe zunächst bei der belangten Behörde mit Schreiben vom 20. Februar 2008 den Antrag auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Konzession nach § 14 Abs 1 Z 2 EisbG eingebracht. Die eisenbahnrechtliche Konzession sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Jänner 2008 erteilt worden.
2.3. Betreffend die gegenständliche Eisenbahnstrecke sei bereits 2003 ein Vorverfahren eingeleitet worden. Nach Durchführung des Vorverfahrens sei der dritte Abschnitt des UVP-G 2000 umfassend geändert worden. Zu dieser Novelle sehe die Übergangsbestimmung des § 46 Abs 19 Z 3 lit b UVP-G 2000 vor, dass der dritte Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 153/2004 auf Hochleistungsstrecken, für die bis zum 31. Dezember 2004 das Vorverfahren nach § 4 UVP-G 2000 eingeleitet worden sei, nicht anzuwenden sei (und daher die alten Bestimmungen weiter gelten würden), sofern die Projektwerberin nicht die Anwendung des dritten Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 153/2004 beantrage.
Im gegenständlichen Fall sei das Vorverfahren nach § 4 UVP-G 2000 zwar vor dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden, doch habe die mitbeteiligte Partei im Antrag explizit die Anwendung des dritten Abschnittes des UVP-G 2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 153/2004 beantragt.
Gemäß § 23b Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 sei bei Hochleistungsstrecken für den Neubau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken oder ihrer Teilabschnitte eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen. Beim B Basistunnel handle es sich um einen Teil der durch Verordnung der Bundesregierung vom 18. Dezember 1989 über die Erklärung von weiteren Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken (2. Hochleistungsstrecken-Verordnung), BGBl Nr 675/1989, zur Hochleistungsstrecke erklärten Eisenbahnstrecke Staatsgrenze bei Kufstein - Innsbruck - Staatsgrenze am B (Z 3 der angeführten Verordnung). Die Strecke Volders/Baumkirchen - Gärberbach (Umfahrung Innsbruck) sei bereits davor durch Z 2 der
1. Hochleistungsstrecken-Verordnung (BGBl Nr 370/1989 idF BGBl II Nr 397/1998) zur Hochleistungsstrecke erklärt worden.
2.4. Die Trassengenehmigung nach § 3 Abs 1 HlG sei von der belangten Behörde mit Bescheid zu erteilen.
Gemäß § 12 Abs 3 Z 1 EisbG sei die belangte Behörde als Eisenbahnbehörde zuständig für alle Angelegenheiten der Hauptbahnen.
Nach § 127 Abs 1 WRG seien - unter näher angeführten Voraussetzungen - im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren auch die materiellrechtlichen Bestimmungen des WRG anzuwenden. Gemäß § 185 Abs 6 ForstG sei mit der Vollziehung der Bestimmungen zum Rodungsverfahren, soweit es sich um Wald handelt, der für Eisenbahnanlagen in Anspruch genommen werden soll, die belangte Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
Gemäß § 170 MinroG sei der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (nunmehr: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) Montanbehörde im Sinne des MinroG, soweit im § 171 oder in einer anderen Bestimmung des MinroG nichts anderes vorgesehen sei.
Nach § 24 Abs 1 UVP-G 2000 habe die belangte Behörde die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesen Genehmigungsverfahren habe sie alle nach bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, die ansonsten von ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in zu vollziehen seien.
Die beantragten Genehmigungen, nämlich die Trassengenehmigung, die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung, die Rodungsbewilligung sowie die Genehmigung nach dem MinroG, fielen sohin aufgrund des § 24 Abs 1 UVP-G 2000 allein in die Zuständigkeit der belangten Behörde.
2.5. Zu den Genehmigungsvoraussetzungen legte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid sodann näher die Bestimmungen über die Trassengenehmigung (§§ 3 und 4 HlG), die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung (§§ 31, 31a, 31f und 31g EisbG sowie 8. Teil, 1. Hauptstück, des EisbG), die Rodungsbewilligung (§§ 17 bis 18 ForstG) und die Baubewilligung nach dem Mineralrohstoffgesetz (§§ 153 und 156 MinroG) dar.
2.6. Zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz führte die belangte Behörde aus, dass nach § 23b Abs 1 UVP-G 2000 für den Neubau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen sei. Die gegenständliche Eisenbahn als Teil der Verbindung Berlin - Palermo sei zweifelsfrei eine Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke.
Gemäß § 24h Abs 1 UVP-G 2000 dürften Genehmigungen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt seien:
"1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen, |
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2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die | |
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder | |
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder | |
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, und | |
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen." | |
Bei Eisenbahnvorhaben sei die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des § 24h Abs 1 Z 2 lit c UVP-G 2000 nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften (der Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung, BGBl Nr 415/1993) zu beurteilen.
Nach § 24h Abs 3 UVP-G 2000 seien in der Entscheidung die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10 UVP-G 2000, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) sei zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Ergebe die Gesamtbewertung jedoch, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten seien, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden könnten, sei der Antrag nach § 24h Abs 4 UVP-G 2000 abzuweisen.
In der Genehmigung könnten angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden.
Im UVP-G 2000 werde nicht gefordert, dass die Genehmigung etwa nur dann erteilt werden dürfte, wenn das Vorhaben im Vergleich zu anderen vorstellbaren Alternativen den Zielen des Umweltschutzes in bestmöglicher Weise entspräche und das Vorhaben sohin das umweltverträglichste wäre. Nach dem UVP-G 2000 habe die Behörde die beantragte Genehmigung vielmehr immer dann zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben seien. Das Gesetz sehe aber keine Möglichkeit für die Behörde vor, die Genehmigung für ein genehmigungsfähiges Vorhaben zu versagen, weil ein anderes Vorhaben denkbar wäre, das vielleicht unter bestimmten Aspekten als noch umweltverträglicher (also mit weniger negativen Umweltauswirkungen behaftet) beurteilt werden könnte.
Unabhängig von den Genehmigungsvoraussetzungen seien im UVP-Verfahren aber im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens etwa auch Vorschläge für Maßnahmen zu machen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert würden. Sollte die Antragstellerin derartigen über die Genehmigungsvoraussetzungen hinausgehenden Vorschlägen nicht folgen, so wäre die Genehmigung aber trotzdem zu erteilen.
2.7. Nach § 127 Abs 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG) gelte für Eisenbahnbauten, die nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften einer eisenbahnbaubehördlichen Bewilligung bedürfen und durch die öffentliche Gewässer oder obertägige Privatgewässer berührt werden, in Ansehung des Verfahrens und der Zuständigkeit der Grundsatz, dass, sofern nicht die Voraussetzungen nach § 127 Abs 1 lit a WRG vorlägen, im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren auch die materiellrechtlichen Bestimmungen des WRG anzuwenden seien.
Aufgrund der Einschränkung auf die Mitanwendung der materiellrechtlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes ergebe sich, dass allfällige Forderungen auf Festsetzung einer Entschädigung nicht im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren zu behandeln sind, da die diesbezüglichen Verfahrensvorschriften des Wasserrechtsgesetzes durch die Eisenbahnbehörde nicht anzuwenden seien. Von der Eisenbahnbehörde seien aber im eisenbahnrechtlichen Verfahren auch die im Hinblick auf befürchtete Beeinträchtigungen nach dem Wasserrecht vorgebrachten Einwendungen als Nachteile anzusehen, die im Rahmen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung mit den öffentlichen Interessen abzuwägen seien.
Die mitbeteiligte Partei habe die Mitanwendung der materiellrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Genehmigungsbestimmungen nach § 38 und § 41 WRG (besondere bauliche Herstellungen, Schutz- und Regulierungswasserbauten) beantragt. Die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen hiezu würden in §§ 104a und 105 WRG behandelt.
Im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren seien - zusätzlich zu den Anforderungen nach UVP-G 2000 und der Verpflichtung der Beachtung der öffentlichen Interessen nach dem Eisenbahngesetz - diese materiellen Genehmigungsvoraussetzungen hinsichtlich der im Spruch angeführten wasserbaulichen Maßnahmen mit anzuwenden. Die sonstigen nach dem Wasserrechtsgesetz erforderlichen Genehmigungsverfahren fielen in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes.
2.8. Zum Immissionsschutzgesetz Luft legt die belangte Behörde zunächst die Bestimmungen des § 20 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl I Nr 115/1997 idF BGBl I Nr 70/2007, sowie des § 2 Abs 10 IG-L dar. Sie führt weiters aus, dass der Bereich des Vorhabens von Verordnungen des Landeshauptmannes von Tirol berührt werde, die nach § 9a IG-L erlassen worden seien. Es handle sich hiebei um die Verordnung des Landeshauptmannes vom 23. Oktober 2006, mit der auf der A 12 Inntalautobahn zwischen Zirl West und der Staatsgrenze mit der Bundesrepublik Deutschland eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h festgesetzt werde, LGBl Nr 86/2006, die Verordnung des Landeshauptmannes vom 24. November 2006, mit der auf der A 12 Inntalautobahn ein Fahrverbot für schadstoffreiche Schwerfahrzeuge erlassen werde, LGBl Nr 90/2006, und die Verordnung des Landeshauptmannes vom 16. Dezember 2008, mit der auf der A 12 Inntal Autobahn der Transport bestimmter Güter im Fernverkehr verboten werde (Sektorales Fahrverbot-Verordnung), LGBl Nr 84/2008.
2.9. Zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz hielt die belangte Behörde fest, dass nach § 93 Abs 1 ASchG eine Arbeitsstättenbewilligung für Eisenbahnanlagen, die einer Betriebsbewilligung im Sinne des § 37 EisbG (nunmehr: § 35 EisbG) bedürften, nicht erforderlich sei. In diesem Genehmigungsverfahren seien die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen (was in der Folge näher ausgeführt wird).
2.10. Im gegenständlichen Verfahren seien die Bestimmungen des AVG über das Großverfahren angewendet worden. Das Edikt sei in der Tiroler Tageszeitung und in der Tiroler Kronenzeitung sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung jeweils am 6. Mai 2008 kundgemacht worden. Darüber hinaus sei das Edikt an den Amtstafeln der Standortgemeinden und der an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinden angeschlagen worden.
Die Antragsunterlagen seien am 5. Mai 2008 den Standortgemeinden übergeben worden und dort ab diesem Zeitpunkt zur öffentlichen Auflage aufgelegen.
Den aufgelegten Unterlagen sei auch der Entwurf eines Zeitplanes beigeschlossen gewesen. Der Zeitplan habe im Wesentlichen eine Trassenbefahrung mit Bürgerparteien, Gemeinden, mitwirkenden Behörden und Sachverständigen für 1. Juli 2008, die Fertigstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens bis Ende Juli 2008 und die öffentliche Erörterung und öffentliche mündliche Verhandlung bis Mitte September 2008 vorgesehen. Die Entscheidung sollte bis Mitte Dezember 2008 ergehen. Für die eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung sei ca das Jahr 2021 und für die Nachkontrolle seien ca die Jahre 2025 bis 2027 vorgesehen gewesen.
Gegen diesen Zeitplan sei im Rahmen der öffentlichen Auflage keine Einwendung erhoben worden. Da das Umweltverträglichkeitsgutachten nicht wie geplant im Juli 2008 habe abgeschlossen werden können, habe sich in weiterer Folge die öffentliche Erörterung und die öffentliche mündliche Verhandlung von September auf Oktober 2008 verschoben. Sobald diese Verschiebung absehbar gewesen sei, sei der Zeitplan angepasst und gemäß § 24b Abs 1 UVP-G 2000 im Internet veröffentlicht worden.
Zu den infolge der Einholung eines Gutachtens durch zusätzliche Sachverständige im Bereich Geologie und Hydrogeologie sowie infolge der Vertagung der öffentlichen mündlichen Verhandlung eingetretenen Verzögerungen sei die Notwendigkeit hinzugetreten, das Ermittlungsverfahren aufgrund der eingetretenen Änderung der Rechtslage zu ergänzen. Nach Vorlage der ergänzenden Unterlagen am 24. Februar 2009 und der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens hiezu sei eine neuerliche Anhörung der Parteien erforderlich geworden, die nach den Bestimmungen für Großverfahren durchgeführt worden sei. Die Frist für die Vorlage allfälliger Stellungnahmen habe am 2. April 2009 geendet.
Trotz der angeführten Umstände, die zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt hätten, sei die gesetzliche Entscheidungsfrist von zwölf Monaten gemäß § 24b Abs 2 UVP-G 2000 eingehalten worden.
2.11. § 24h Abs 8 UVP-G 2000 sehe zusätzlich zu den subjektivöffentlichen Rechten nach den Materiengesetzen zusätzliche Rechte für einen weiteren Parteienkreis vor. Parteien im UVP-Verfahren und den weiteren Genehmigungsverfahren seien demnach (ua) Umweltorganisationen, die berechtigt seien, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs 1 UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben haben.
Einwendungen seien nur Vorbringen eines Beteiligten, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag einer Partei bestimmten Verhandlungsgegenstand seine Rechte verletzen würde, wobei die Partei das verletzte Recht hinreichend konkretisieren müsse.
Keine Einwendungen im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts seien grundsätzlich Einwendungen, mit denen bloß die Geltendmachung privatrechtlicher oder zivilrechtlicher Ansprüche erfolge. Dieser Grundsatz gelte aber in Genehmigungsverfahren, in denen mit der Genehmigung für den Antragsteller ein Zwangsrecht mitverbunden werde, nur eingeschränkt: Mit der Erteilung der Trassengenehmigung nach den Bestimmungen des HlG seien Eingriffe in das Grundeigentum insofern verbunden, als das Eigentumsrecht, insbesondere die ansonsten bestehende Baufreiheit, eingeschränkt werde. Eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung dürfe daher nur erteilt werden, wenn der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer sei als der Nachteil, der der Partei durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehe.
2.12. Soweit in einem eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren die Forderung auf nicht nur geringfügige Abänderung des Bauvorhabens in einer den Einwender weniger beeinträchtigenden Form verlangt werde, sei festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Antragsteller im Verwaltungsverfahren die Trassenführung durch die Einreichung des Bauentwurfes festlege. Im Rahmen dieses Antrages habe die Behörde die Bewilligung zu erteilen oder zu versagen. Eine andere als die beantragte Trassenführung sei nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens. In einem eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren sei es der Behörde somit verwehrt, über alternative Trassen oder andere Standorte und somit andere Projekte zu entscheiden.
Soweit eine Forderung sohin darauf abziele, das Bauvorhaben in einer solchen Art und Weise abzuändern, dass die technische Realisierbarkeit einer eingehenden Untersuchung aufgrund eines entsprechend ausgearbeiteten Bauentwurfs bedürfte, um die Vor- und Nachteile der geforderten Änderung abschätzen zu können, und die Änderung daher nicht im Rahmen von Vorschreibungen in den Bescheid aufgenommen werden könnte, wäre die Übernahme dieser Forderungen im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren ausgeschlossen. Die Behörde müsse in einem solchen Fall vielmehr an Hand der Genehmigungsvoraussetzungen entscheiden, ob die Genehmigung für das eingereichte Projekt erteilt werden könne oder versagt werden müsse.
Dieses Ergebnis ändere sich auch nicht durch die Anwendbarkeit des § 24h Abs 4 UVP-G 2000, wonach schwerwiegende Umweltbelastungen, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektsmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, zur Abweisung des Antrags führen. Als "Projektsmodifikation" auch im Sinne dieser Bestimmung könnten nur solche Anpassungen des Vorhabens angesehen werden, die im Rahmen des jeweiligen Verfahrensstadiums durch entsprechende Vorgaben der Behörde und ohne eingehende Planungen vorgenommen werden könnten. Das Erfordernis von umfangreicheren Projektsänderungen zur Verwirklichung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens werde daher auch in einem Verfahren, bei dem die Bestimmungen des UVP-G 2000 mit anzuwenden seien, zur Abweisung des Antrags führen.
Das gegenständliche UVP-Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 unterliege lediglich der Teilkonzentration. Als Mindestumfang für eine grundsätzliche Genehmigung im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren durch die belangte Behörde sehe § 24h Abs 10 UVP-G 2000 den Abspruch über die Trassenentscheidung nach dem HlG vor. Nach § 24h Abs 9 UVP-G 2000 müssten in diesem Fall nur die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. Alle anderen von einem Bundesminister zu erteilenden Genehmigungen könnten in weiterer Folge im Rahmen von Detailgenehmigungsverfahren erteilt werden, denen dann die nach den jeweiligen Materienverfahren erforderlichen Unterlagen zugrunde zu legen wären.
Nach § 24 Abs 3 UVP-G 2000 sei vom Landeshauptmann ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem die übrigen nach bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden seien. Auch dieses Verfahren könne nach § 24h Abs 9 UVP-G 2000 in Grundsatz- und Detailgenehmigung aufgeteilt werden.
Nach § 24 Abs 4 UVP-G 2000 bleibe die Zuständigkeit für die nach den Verwaltungsvorschriften von den Ländern zu vollziehenden Genehmigungsbestimmungen unberührt.
Das Gesetz lege in § 24 Abs 10 UVP-G 2000 lediglich fest, dass Genehmigungen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erteilt werden dürfen, treffe aber keine Regelung, dass die Genehmigungsverfahren gleichzeitig abgewickelt oder zu welchem Zeitpunkt die Anträge gestellt werden müssten. Aus § 24 Abs 1 letzter Satz UVP-G 2000 ergebe sich überdies, dass Umweltverträglichkeitsprüfung und teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren grundsätzlich getrennt durchgeführt werden könnten.
Hieraus ergebe sich, dass im gegenständlichen UVP-Verfahren sowie im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren noch nicht sämtliche für nach der Rechtsordnung erforderliche Genehmigungsverfahren (zB teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durch den Landeshauptmann, Genehmigungsverfahren im Vollzug des Landes) vorgesehenen Detailunterlagen vorliegen müssten. Im UVP-Verfahren müssten aber sämtliche Angaben zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit vorliegen. Durch die Bestimmung des § 24h Abs 3 iVm Abs 6 UVP-G 2000 sei sichergestellt, dass die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in allen Genehmigungsverfahren entsprechend berücksichtigt würden.
2.13. Gemäß § 23c Abs 5 Z 2 UVP-G 2000 habe das Umweltverträglichkeitsgutachten sich mit den gemäß § 9 Abs 5, § 10 und § 24a UVP-G 2000 vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden könnten. Fragestellungen, die einer fachlichen Auseinandersetzung nicht zugänglich seien, wie zB Fragen zur Finanzierung, Forderungen nach zivilrechtlichen Vereinbarungen oder Übernahme sonstiger Kosten, seien nicht im Umweltverträglichkeitsgutachten behandelt worden.
Hinsichtlich der vorgebrachten Einwendungen und Stellungnahmen zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung bzw der öffentlichen Auflage sei auf das einen integrativen Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildende Umweltverträglichkeitsgutachten und die darin enthaltenen gutachtlichen Äußerungen der Sachverständigen aus fachlicher Sicht zu verweisen. Die Auseinandersetzung mit den im Rahmen der öffentlichen Auflage eingelangten Stellungnahmen erfolge im vorliegenden Umweltverträglichkeitsgutachten auf den Seiten 609 bis 762 (Fragebereich 4). Auf die so behandelten Stellungnahmen und Einwendungen werde daher (in der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides) nur insoweit eingegangen, als zu den Ausführungen im Umweltverträglichkeitsgutachten aus rechtlicher Sicht oder in Folge des weiteren Ermittlungsverfahrens unmittelbarer Ergänzungsbedarf bestehe. In gleicher Weise werde bei im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebrachten Stellungnahmen und Einwendungen auf die dementsprechenden Ausführungen der Sachverständigen verwiesen, die in den einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildenden Verhandlungsschriften über die öffentliche mündliche Verhandlung am 23. und 24. Oktober (im Folgenden abgekürzt als "VHS1" bezeichnet) sowie 11. November 2008 (im Folgenden abgekürzt als "VHS2" bezeichnet) festgehalten seien.
Bei dieser Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen würden jeweils die von den Sachverständigen als zwingend angesehenen und von der mitbeteiligten Partei zugesicherten Maßnahmen als gegeben vorausgesetzt. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage in den Stellungnahmen und Einwendungen Kritik am Inhalt der Antragsunterlagen geübt wurde, die von den Sachverständigen in weiterer Folge grundsätzlich geteilt bzw als nachvollziehbar angesehen worden sei. Diese Kritik sei aber durch die Forderungen oder Darstellung der Sachverständigen im Umweltverträglichkeitsgutachten (vgl § 24c Abs 5 Z 1 UVP-G 2000: "aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen") oder durch ergänzende Angaben oder die Zusicherung der Umsetzung von zusätzlichen Maßnahmen durch die mitbeteiligte Partei als überholt anzusehen.
Soweit sich aus dem Ermittlungsverfahren (Umweltverträglichkeitsgutachten oder sonstigen Ausführungen der Sachverständigen unter Berücksichtigung der zwingenden Maßnahmen) ergibt, dass trotzdem Restbelastungen verbleiben werden, so werde dies im Anschluss an die Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen und den Sachverständigengutachten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung entsprechend berücksichtigt.
Die mitbeteiligte Partei habe überdies eine eigene Eingabe zu den im Rahmen der öffentlichen Auflage abgegebenen Stellungnahmen vorgelegt. Auch diese Eingabe sei bei der Behandlung der eingelangten Stellungnahmen aus der öffentlichen Auflage zu berücksichtigen gewesen.
In einigen Stellungnahmen bzw Einwendungen werde kritisiert, dass einige Detailbereiche nicht genehmigungsreif seien. Hiezu sei anzumerken, dass das UVP-G 2000 eine klare Aufteilung der Zuständigkeiten vorgebe. Demnach sei im UVP-Verfahren zumindest die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. Hiezu seien zunächst die zu erwartenden Umweltauswirkungen des Vorhabens darzustellen. Durch die Sachverständigen werde im Rahmen des UVP-Verfahrens festgehalten, ob diese Annahmen über die Umweltauswirkungen und die vorgesehenen Maßnahmen zur Verringerung dieser Auswirkungen bzw die Wirkungen der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen zuträfen und ob die verbleibenden Umweltauswirkungen mit den Genehmigungskriterien kompatibel seien. Im gleichzeitig zu führenden teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren der belangten Behörde sowie in allen nachfolgenden (teilkonzentrierten) Genehmigungsverfahren sei jeweils zu prüfen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach dem Materiengesetz und die zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach dem UVP-G 2000 eingehalten würden und ob die Anträge den Ergebnissen des UVP-Verfahrens entsprächen.
Im UVP-Verfahren werde in diesem Sinne zB geprüft, welche Umweltauswirkungen von den Deponien bzw der Materialverfuhr zu den Deponien ausgehen werden und ob die sichere Errichtung der Deponien in der grundsätzlichen Form aus technischer Sicht möglich sei. Fragen über die konkrete Ausgestaltung der Deponien, die über die grundsätzliche Zulässigkeit insofern hinausgehen, als auf die Genehmigungsvoraussetzungen nach dem UVP-G 2000 keine Auswirkungen zu erwarten seien, wie zB Details über die Standfestigkeit des Deponiekörpers, werde dann an Hand der Planungen für die materielle Genehmigung im nachfolgenden Genehmigungsverfahren (unter Berücksichtigung der zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen und der Ergebnisse des UVP-Verfahrens) geprüft.
2.14. Zu den Einwendungen der beschwerdeführenden Partei führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Folgendes aus:
"In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass gemäß der im Internet vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlichten Liste das T eine Umweltorganisation durch Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 16. März 2006 entschieden wurde, dass die Organisation 'T Verein' die Kriterien des § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 erfüllt und in ganz Österreich zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
Die Stellungnahme des T vom 17. Juni 2008 wird im Umweltverträglichkeitsgutachten auf den Seiten 658 bis 665 aus fachlicher Sicht behandelt. Festzustellen ist, dass zahlreiche in der Stellungnahme aufgeworfenen Fragestellungen grundsätzlich nicht Bestandteil eines UVP-Verfahrens zur Genehmigung einer Eisenbahnfernverkehrsstrecke sind (zB berührt die Art der Finanzierung keine Fragestellung der in § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 angeführten Fragestellungen) bzw. sich nicht auf das gegenständliche Vorhaben beziehen (zB Entsorgung von im Zuge der Bauherstellung angetroffenen Altlasten im Zuge der Errichtung der Unterinntaltrasse).
Soweit eingewendet wird, dass der B Basistunnel erwünschte bzw. erhoffte Verlagerungseffekte von der Straße auf die Schiene nur bei Änderung der verkehrspolitischen Rahmenbedingungen erreichen könne, so wird diese Ansicht sowohl durch den Antrag selbst als auch durch das Umweltverträglichkeitsgutachten gestützt. Hingegen findet sich kein Anhaltspunkt, dass die Antragstellerin davon ausgeht, die Errichtung des B Basistunnels allein könne die bestehende Transitproblematik im größten zusammenhängenden NOx-Sanierungsgebiet des Binnenmarktes lösen. Nach den Angaben der Antragstellerin und den Ergebnissen des Umweltverträglichkeitsgutachtens stellt die Errichtung des B Basistunnels lediglich eine Voraussetzung für die Möglichkeit der Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene dar. Im Umweltverträglichkeitsgutachten wird ausdrücklich festgehalten (Seite 147 unten), dass um die angestrebte Verkehrswirksamkeit des Vorhabens sicherzustellen unter anderem verkehrspolitische Begleitmaßnahmen und die zeitgerechte Realisierung der Zulaufstrecken von grundlegender Bedeutung seien, auch wenn diese zum Teil nicht in den Zuständigkeitsbereich der Projektwerberin fallen oder gar nicht Gegenstand des eingereichten Projektes seien (Zulaufstrecken).
In diesem Zusammenhang ist insbesondere abermals darauf zu verweisen, dass nach der Rechtslage eine Genehmigung zu erteilen ist, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen gegeben sind. Eine Genehmigung kann aber nicht verweigert werden, weil durch das Vorhaben nicht alle - vom Vorhaben sonst unabhängigen - Nachteile beseitigt werden oder weil die Umsetzung weiterer Maßnahmen, die für einige der mit dem Vorhaben verbundenen Vorteile wesentlich sind, noch nicht sichergestellt ist oder noch nicht erfolgt ist.
Hinsichtlich der Nullvariante ergab die Prüfung durch die Sachverständigen, dass sich keine grundsätzlichen und maßgeblichen Abweichungen von den Einschätzungen der Projektwerberin ergäben. Jedenfalls aufgrund der im Umweltverträglichkeitsgutachten erfolgten Zusammenfassung der in den Einreichunterlagen enthaltenen Aussagen zu den umweltrelevanten Vor- und Nachteilen des Unterbleibens des Vorhabens ist aus der Sicht der Behörde die Nullvariante hinreichend nachvollziehbar. Soweit in der Stellungnahme die Dokumentation einzelner Umweltauswirkungen in der Umweltverträglichkeitserklärung kritisiert wird, ist festzuhalten, dass auch die Sachverständigen im Umweltverträglichkeitsgutachten die Übersichtlichkeit der Darstellung kritisieren. Die erforderlichen Angaben sind aber in den von der Antragstellerin im weiteren Verfahren abgegebenen Erklärungen sowie im Umweltverträglichkeitsgutachten hinreichend nachvollziehbar dokumentiert.
Zum Vorwurf, es fehlten 'sämtliche Hinweise auf die Entwicklung des Verkehrsaufkommens im Besonderen des alpinen Lkw-Transitverkehrs über den B', wurde im Umweltverträglichkeitsgutachten auf Seite 661 auf die entsprechenden Ausführungen in den Einreichunterlagen verwiesen. Ergänzend ist anzumerken, dass Genehmigungsgegenstand dieses Verfahrens die Errichtung einer Eisenbahnfernverkehrsstrecke und der Lkw-Transitverkehr daher lediglich im Rahmen der Alternativenprüfung relevant ist.
In der Stellungnahme vom 29. Juni 2008 wurde Kritik an der Ankündigung der Behörde geäußert, dass die Trassenbefahrung in erster Linie der Information der Sachverständigen diene und sich die Sachverständigen im Rahmen der Trassenbefahrung weder zu den eingelangten Stellungnahmen noch sonst zu den aufgelegten Unterlagen äußern können. Hiezu ist anzumerken, dass die Trassenbefahrung unmittelbar nach Abschluss der öffentlichen Auflage durchgeführt wurde und die Sachverständigen gerade erst die Unterlagen und eingelangten Stellungnahmen sichteten. Unter diesen Umständen erschien es für die Behörde nicht zweckmäßig, wenn sich die Sachverständigen bereits bei einzelnen Fragestellungen festlegen würden, die erst im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beantworten wären. Vielmehr sollte die Trassenbefahrung sicherstellen, dass die Sachverständigen die von den Gebietskörperschaften, der Umweltanwaltschaft und den Umweltorganisationen (sohin oft von fachlichen Laien) abgegebenen Stellungnahmen mündlich vor Ort erläutert erhalten und gegebenenfalls durch Rückfragen allfällige Unklarheiten beseitigen können. Im Rahmen der Trassenbefahrung wurde daher hinsichtlich Beantwortungen von Fragen durch die Sachverständigen auf das nachfolgende Umweltverträglichkeitsgutachten, die öffentliche Erörterung und die öffentliche mündliche Verhandlung verwiesen.
Dem Ersuchen des T vom 25. September 2008 um Übermittlung des Entwurfs für den Teilbereich Geologie/Hydrogeologie zum Umweltverträglichkeitsgutachten im Wege der Akteneinsicht kam die Behörde per E-Mail nach Veröffentlichung des Umweltverträglichkeitsgutachtens nach.
Eine weitere im Verfahren vorgelegte Stellungnahme datiert mit 22. Oktober 2008. Diese Stellungnahme wird von den Sachverständigen in der VHS1 (Seiten 91, 92 und 93, 96, 103 und 104, 105, 107, 109 und 128) im Detail behandelt.
Zur Kritik, dass die Unterlagen für die Alternativen (zB in hydrologischer und geologischer Sicht) nicht ausreichend seien, ist anzumerken, dass das Gesetz keine Verpflichtung zur Ausarbeitung einer Alternativenplanung in nahezu gleicher Detaillierung wie das tatsächlich eingereichte Vorhaben vorsieht. Die Sachverständigen haben die Alternativenprüfung im Fragebereich 1 des Umweltverträglichkeitsgutachtens grundsätzlich als ausreichend beurteilt.
Hinsichtlich der Standsicherheit der Deponien sind aus den vorliegenden Unterlagen die für eine UVP erforderlichen Sachverhalte zu entnehmen und konnten durch die Sachverständigen geprüft werden. Diese Prüfung hat auch einige zwingende Maßnahmen (auch Kontrollmaßnahmen) im Umweltverträglichkeitsgutachten ergeben. Nähere Details sind im nachfolgenden teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren durch den Landeshauptmann zu prüfen, der an die Ergebnisse des UVP-Verfahrens gebunden ist.
Die Ausführungen hinsichtlich der Drainagewirkung und Bergwasserabsenkung sind nicht (mehr) nachvollziehbar, weil durch zwingende Maßnahmen im Umweltverträglichkeitsgutachten diese Folgen nach dem Stand der Technik hintan gehalten werden und daher nach Ansicht der Sachverständigen negative Auswirkungen auf die Böden nicht zu erwarten sind. Aufgrund der sachverständigen Darstellung sowie der Ausführungen zu den vorgesehenen Maßnahmen zur Minimierung der Wasserzutritte wird davon ausgegangen, dass die Auswirkungen des Vorhabens auf den Wasserhaushalt trotz des zwangsläufig noch bestehenden Detaillierungsbedarfs hinreichend bestimmt vorhersehbar sind. Auch die Darlegung, dass weitere horizontale Vorauserkundungen erfolgen müssen, weil Tiefenbohrungen kaum weitere Erkenntnis zu bringen vermögen, ist nachvollziehbar.
Die Hinweise auf die Seismizität und Hangbewegungen im Projektsgebiet wurde von den Sachverständigen für Tunnelbautechnik und Geologie/Hydrogeologie hinreichend beantwortet, sodass hieraus negative Auswirkungen auf das Vorhaben nicht erwartet werden.
Hinsichtlich der Kritik an im Zusammenhang mit der Alternativenprüfung dargestellten Szenarien und der diesen zugrundeliegenden Annahmen ist anzumerken, dass Prognosen für Entwicklungen, die erst in längerer Zeit eintreten werden, immer mit erheblichen Unsicherheiten verbunden sind. Es ist aber jedenfalls unmöglich, Szenarien für alle möglichen Fälle zu berücksichtigen. Aus dem bisherigen Unterbleiben einer zugesicherten Maßnahme kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass diese Maßnahme auch nicht in Zukunft umgesetzt wird. Die Fragen hinsichtlich des Betriebsprogramms werden vom Sachverständigen für Eisenbahnbetrieb nachvollziehbar beantwortet.
Soweit in der Stellungnahme auf die Verlagerung des Verkehrs von der Straße auf die Schiene angesprochen wird, wäre anzumerken:
Für die Genehmigung ist relevant, ob die vorgesehene neue Eisenbahn im öffentlichen Interesse gelegen ist. Darüber hinaus wurde von der Antragstellerin auch eine Verlagerung des Verkehrs von der Straße auf die Schiene angesprochen, wobei stets betont wurde, dass der B Basistunnel nur die Voraussetzung für eine derartige Verlagerung bieten, diese Verlagerung aber nicht allein erreichen könne. Diese Ansicht wurde im Umweltverträglichkeitsgutachten im Wesentlichen bestätigt. Aus der Sicht der Behörde ist bereits allein die Möglichkeit einer Verlangsamung der Zunahme des Straßengüterverkehrs mit erheblichen Vorteilen für die Öffentlichkeit verbunden.
Zur Forderung hinsichtlich Erschütterungsschutz ist anzumerken, dass diese Forderung bereits durch die im Antrag vorgesehenen Maßnahmen abgedeckt ist. Demnach haben nach der Rohbaufertigstellung durch die festgelegten Verfahren Messungen zu erfolgen und nach den festgelegten Grenzwerten die Ausgestaltung der Erschütterungsmaßnahmen zu erfolgen. Zusätzlich sind nach Fertigstellung zusätzlich Messungen vorgesehen. Hiedurch wird dem Stand der Technik entsprechend die Einhaltung der Grenzwerte unter Ausschaltung von Prognoseunsicherheiten sichergestellt.
Hinsichtlich der Ausführungen zu Finanzierungsfragen und zu europarechtlichen Abkommen ist festzuhalten, dass Finanzierungsfragen nicht Bestandteil dieses Verfahrens sind.
Aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten ergeben sich keine Anhaltspunkte, warum die Prognosen zur Baudauer als unrealistisch anzusehen sein sollten. Die Tatsache, dass bei anderen Bauvorhaben längere Bauzeiten erforderlich waren bzw. die Prognosen überschritten wurden, ist kein Nachweis, dass dies auch bei diesem Vorhaben zu erwarten wäre. Richtig ist jedenfalls, dass jede Prognose mit einem Unsicherheitsfaktor verbunden ist, weil bei einer Prognose nie sämtliche Umstände vorhergesehen werden können. Insbesondere deshalb haben die Sachverständigen darauf hingewiesen, dass aufgrund der großen Dauer der Bauphase bei den zwingenden Maßnahmen aus fachlicher Sicht nicht Grenzwerte für befristete Maßnahmen, sondern für dauerhaften Betrieb zugrunde gelegt wurden.
Zu den Ausführungen hinsichtlich Lärm hat der Sachverständige (auf den Seiten 103 und 104 in der VHS1) Stellung genommen.
Zu den Auswirkungen hinsichtlich der Luftschadstoffe ist anzumerken, dass sich die Antragstellerin verpflichtet hat, laufend Messungen durchzuführen und in Gebieten, in denen die Grenzwerte nach Immissionsschutzgesetz-Luft nicht überschritten werden, diese Grenzwerte einzuhalten und in Gebieten, in denen die Grenzwerte überschritten werden, die durch das Bauvorhaben erwachsende Zusatzbelastung mit drei Prozent des Grenzwertes zu beschränken. Soweit kritisiert wird, dass gegen Verpflichtungen zum Einsatz von Partikelfiltern in der Vergangenheit von verschiedenen Personen verstoßen wurde, kann dies von der Behörde nicht als Grund zur Versagung der Genehmigung an die Antragstellerin herangezogen werden. Sollte der Einschreiterin ein Verstoß gegen Pflichten aus dem Bescheid zur Kenntnis gelangen, so steht es ihr frei, diesen Umstand der Behörde anzuzeigen, die dann die Einhaltung der Vorgaben (erforderlichenfalls im Vollstreckungswege) sicher zu stellen hätte. Auf die vorgesehenen Pflichten zur Veröffentlichung der Messdaten wird verwiesen.
In der E-Mail vom 24. Oktober 2008 begehrte das T die Übermittlung der Verhandlungsschrift vom 23. und 24. Oktober 2008. Fernmündlich wurde darauf hingewiesen, dass alle 360 (genauer: 363) Auflagen im Umweltverträglichkeitsgutachten enthalten waren und überdies die Auflagen gemeinsam mit der Stellungnahme der Antragstellerin hiezu eine Beilage der Verhandlungsschrift bilden und diese am 27. Oktober 2008 im Internet veröffentlicht worden war. Hierauf wurde diese Veröffentlichung vom Vertreter des T als ausreichend angesehen und auf eine postalische Übermittlung verzichtet.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. November 2008 erfolgte eine Ergänzung des Vorbringens.
Hinsichtlich der Forderung auf bescheidgemäße Umsetzung der zwingenden Maßnahmen aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten ist anzumerken, dass die Antragstellerin zu diesen Maßnahmen eine Erklärung abgegeben hat. Die in dieser Erklärung zugesicherten Maßnahmen müssen von der Antragstellerin somit zwingend eingehalten werden, wobei eine ausdrückliche Aufnahme als Vorschreibung gar nicht erforderlich ist. Zwingende Maßnahmen wurden daher nur in jenen Bereichen in den Spruch aufgenommen, in denen die Zusicherung der Antragstellerin aus der Sicht der Behörde nicht ausreichend war.
Die Forderung auf Aufnahme einer Bedingung in den Bescheid, wonach mit den Bauarbeiten erst begonnen werden darf, verbindliche Rechtsrahmen für verkehrspolitische Begleitmaßnahmen und Pläne für den Ausbau der Zulaufstrecken vorliegen müssten, ist festzuhalten:
Nebenbestimmungen in einem Bescheid müssen aus den gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen abgeleitet werden können. Für die Aufnahme derartiger Bedingungen sind keine Grundlagen erkennbar und werden im Antrag des T auch nicht erwähnt.
Ein Genehmigungsbescheid für den auf Österreichischem Staatsgebiet liegenden Teil eines grenzüberschreitenden Eisenbahntunnels ist keine geeignete Grundlage, um einen Nachbarstaat durch eine Bescheidauflage zu binden.
Da die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung nur bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen erteilt werden darf, ist mit der Erteilung der Genehmigung automatisch die Feststellung verbunden, dass das eisenbahnrechtliche Bauvorhaben der Genehmigungsvoraussetzung der Einhaltung des Standes der Technik entspricht.
Der Antrag auf Feststellung, dass die sicherheitstechnischen Anforderungen für die Umfahrung Innsbruck bei einem anderen Betriebsprogramm anders zu bewerten wäre, bezieht sich nicht auf das vorliegende Vorhaben und ist daher für eine derartige Feststellung auch keine Grundlage gegeben. Die Argumentation der Antragstellerin, dass die Ertüchtigung der Umfahrung Innsbruck im Hinblick auf das einheitliche Sicherheitskonzept des B Basistunnels vom Portal Franzensfeste bis zum Portal in Tulfes erforderlich ist, ist aus Sicht der Behörde nachvollziehbar.
Die Forderung auf zwingende Übernahme der von den Sachverständigen empfohlenen Maßnahmen kann von der Behörde nicht umgesetzt werden, weil hiefür keine gesetzliche Grundlage gegeben wäre. Die Sachverständigen haben diese Maßnahmen aus dem Grund nur empfohlen, weil die Umsetzung des Vorhabens eben auch ohne Berücksichtigung der Empfehlung den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen würde. Es wird aber darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin in weiterer Folge die Prüfung und sogar die Umsetzung von zahlreichen Empfehlungen von Sachverständigen zugesichert hat."
3. Gegen diesen Bescheid erhoben zunächst - neben der beschwerdeführenden Partei - auch der Bund sowie die Ö AG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
4. Mit Beschluss vom 3. September 2010, Zlen 2009/03/0067 und 2009/03/0072, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerden des Bundes, der Österreichischen Bundesforste AG sowie der beschwerdeführenden Partei als unzulässig zurückgewiesen.
5. In der Folge stellte die beschwerdeführende Partei den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Jänner 2011 bewilligt wurde.
6. Dagegen erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihr mit Erkenntnis vom 28. Juni 2011,
B 254/11, stattgab und den Bescheid über die Bewilligung der Wiedereinsetzung aufhob.
7. Die inzwischen von der beschwerdeführenden Partei an den Umweltsenat erhobene Berufung gegen den hier angefochtenen Bescheid wurde mit Bescheid des Umweltsenates vom 20. Juli 2011, US 3A/2011/1A-5, als unzulässig zurückgewiesen.
8. Über Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. September 2011, K I- 1/11, ausgesprochen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den angefochtenen Bescheid zuständig ist, und den entgegenstehenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2010, Zl 2009/03/0072, aufgehoben.
Der Verfassungsgerichtshof vertrat in diesem Erkenntnis die - bereits in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 2011, B 254/11, näher ausgeführte - Rechtsauffassung, dass der Verwaltungsgerichtshof bei verfassungs- und konventionskonformer Wahrnehmung seiner gesetzlichen Befugnisse zur Sachverhaltskontrolle die Anforderungen an ein Gericht mit hinreichender Kontrollbefugnis in Tatsachenfragen im Sinne des Art 6 Abs 1 EMRK und im Sinne des Art 47 Abs 2 Grundrechtecharta erfülle. Insbesondere verwehre § 41 Abs 1 VwGG dem Verwaltungsgerichtshof in Verfahren nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG die Überprüfung von Tatsachenfeststellungen und - annahmen der Behörde nicht. Zur Erfüllung des Gebots wirksamen Rechtsschutzes sei im vorliegenden Zusammenhang daher keine Vorschrift des Unionsrechts unmittelbar anzuwenden, welche die Zuständigkeit einer unabhängigen Verwaltungsbehörde (des Umweltsenates) herbeiführen und jene des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren beseitigen würde.
II.
Die beschwerdeführende Partei beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zunächst ist festzuhalten, dass weder der Bund noch die Ö AG, welche zunächst gegen den hier angefochtenen Bescheid Beschwerde erhoben hatten, nach der Zurückweisung ihrer Beschwerde durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. September 2010, Zl 2009/03/0067, die Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens weiter betrieben und gegebenenfalls, wie die hier beschwerdeführende Partei, nach einer zurückweisenden Entscheidung des Umweltsenates, einen Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes gestellt haben.
Damit ist die Zurückweisung der Beschwerden des Bundes und der Österreichischen Bundesforste AG durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 2010, Zl 2009/03/0067, im Rechtsbestand verblieben und der Verwaltungsgerichtshof hat damit auch nicht mehr über diese Beschwerden, welche insbesondere auch Tatsachenfragen aufwarfen, die ohne vertiefte Sachverhaltsermittlungen nicht zu beantworten gewesen wären, zu entscheiden. Die Beschwerde der hier beschwerdeführenden Partei wirft hingegen keine derartigen Tatsachenfragen auf.
2. Im Beschwerdefall ist das UVP-G in der Fassung vor der UVP-G-Novelle 2009, BGBl I Nr 87/2009, anzuwenden. Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten (auszugsweise):
"Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung
§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage
1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, | |
zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben | |
a) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, | |
b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima, | |
c) auf die Landschaft und | |
d) | auf Sach- und Kulturgüter |
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer
Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,
2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder |
belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert |
oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden, |
3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der |
Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und |
Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und |
4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer |
Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die |
umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der |
Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen. |
(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 175 vom 05.06.1985 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 17, umgesetzt.
(…)
Anwendungsbereich für Hochleistungsstrecken
§ 23b. (1) Für folgende Vorhaben von Hochleistungsstrecken, die nicht bloß in Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen bestehen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:
1. Neubau von Eisenbahn- Fernverkehrsstrecken oder ihrer |
Teilabschnitte, Neubau von sonstigen Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte |
auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, |
2. Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf |
einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, sofern die Mitte des äußersten |
Gleises der geänderten Trassen von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden |
Trasse mehr als 100 m entfernt ist. |
(…)
Verfahren, Behörde
§ 24. (1) Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat er/sie alle jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, die ansonsten von ihm/ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in zu vollziehen sind. (…)
(…)
(7) Soweit in den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anderes geregelt ist, sind im Verfahren nach Abs. 1 anzuwenden: § 2 (Begriffsbestimmungen) mit der Maßgabe, dass mitwirkende Behörden jene Behörden sind, die neben der nach Abs. 1 zuständigen Behörde nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigungen eines gemäß § 23a oder § 23b UVP-pflichtigen Vorhabens zuständig sind oder an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind; § 4 (Vorverfahren); § 6 (Umweltverträglichkeitserklärung) mit der Maßgabe, dass die Behörde festlegen kann, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, soweit sie nicht für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen in diesem Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem späteren Genehmigungsverfahren vorzulegen sind; § 10 Abs. 1 bis 6 und 8 (grenzüberschreitende Auswirkungen); § 16 (mündliche Verhandlung).
(…)
Umweltverträglichkeitsgutachten
§ 24c. (1) Für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Abschnitt durchzuführen ist, hat die nach § 24 Abs. 1 zuständige Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen, sofern nicht ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen ist. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen fest zu halten.
(2) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen oder Koordinatoren/Koordinatorinnen ist zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
(3) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige oder Koordinatoren/Koordinatorinnen sind vom Projektwerber/von der Projektwerberin zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber/der Projektwerberin durch Bescheid auftragen, diese Kosten, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde, direkt zu bezahlen.
(4) Die vom Projektwerber/der Projektwerberin im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren vorgelegten oder sonstige der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort der Behörde vorliegende Gutachten und Unterlagen sind bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens mitzuberücksichtigen.
(5) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat
1. die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens gemäß § 1 |
|
Abs. 1 vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom |
|
Projektwerber/von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen nach dem Stand der |
|
Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer |
|
umfassenden und integrativen Gesamtschau und unter Berücksichtigung der |
|
Genehmigungskriterien des § 24h aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls |
|
zu ergänzen, |
|
2. sich mit den gemäß § 9 Abs. 5, § 10 und § 24a vorgelegten | |
Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum | |
gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden | |
können, | |
3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 zu machen, | |
4. Darlegungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 zu enthalten und | |
5. fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten. | |
(6) Weiters sind Vorschläge zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle zu machen.
(7) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat eine allgemeinverständliche Zusammenfassung zu enthalten.
(8) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde und den Sachverständigen alle für die Erstellung der Gutachten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Entscheidung und Nachkontrolle
§ 24h. (1) Genehmigungen (Abs. 6) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen, |
|
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die | |
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder | |
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder | |
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, und |
|
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen. |
|
(2) (…) Bei Eisenbahnvorhaben (§ 23b sowie Anhang 1 Z 10 und 11) ist die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. c nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen.
(3) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.
(4) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen.
(5) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. (…)
(6) Die nach § 24 Abs. 1 zuständige und die übrigen für die Erteilung von Genehmigungen im Sinn des § 2 Abs. 3 zuständigen Behörden haben die Abs. 1 bis 5, 13 und 14 anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind.
(7) Die nach § 24 Abs. 1 zuständige Behörde hat die Genehmigungsverfahren mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren. Insbesondere ist abzustimmen, wie die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in den einzelnen Genehmigungen berücksichtigt werden und auf eine Kontinuität der Sachverständigen im gesamten Verfahren hinzuwirken.
(8) In den Genehmigungsverfahren nach Abs. 6 haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 Parteistellung. (…) Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. (…)
(…)
(13) Genehmigungsbescheide nach Abs. 6 sind jedenfalls bei der bescheiderlassenden Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie haben die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet kundzumachen.
(…)"
3. Die beschwerdeführende Partei ist eine anerkannte Umweltorganisation nach § 19 Abs 1 Z 7 und Abs 7 UVP-G (Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt, im Sinne des Artikel 1 Absatz 2 UVP-RL). Sie hat während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs 1 UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben und ist daher gemäß § 19 Abs 10 UVP-G 2000 zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof berechtigt.
Der beschwerdeführenden Partei kommt als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 die Berechtigung zu, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben (§ 19 Abs 10 UVP-G 2000).
4. In "Vorbemerkungen" zur Beschwerdebegründung legt die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen dar, dass ihrer Ansicht nach durch die Verwirklichung des mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Projekts "der eigentliche (von allen Beteiligten gewünschte) Zweck der Verlagerung des alpenquerenden Transits von der Straße auf die Schiene samt Umweltentlastung nicht erreicht werden" könne.
Es gebe bislang keine verbindlichen verkehrspolitischen Rahmenbedingungen mit den Nachbarstaaten Deutschland und Italien, ebensowenig liege ein klares eindeutiges Bekenntnis der gesamten Europäischen Union vor, eine Lösung des Transitproblems für die von den negativen Verkehrsauswirkungen auf der B-Route geplagte Bevölkerung bewirken zu wollen. Statt der gewünschten Verlagerung des LKW-Transitverkehrs von der Straße auf die Schiene werde das vorliegende Projekt von maßgeblichen Vertretern der EU bloß als Mittel für eine Verlangsamung der LKW-Transit-Zuwächse angesehen. Damit widerspreche das Projekt den Bestimmungen der Alpenkonvention (Art 2), zu deren Wahrung als programmatische Umweltschutzvorschrift die beschwerdeführende Partei berufen sei.
Weiters sei - entgegen einer in Anhang 2 des EG-Beitrittsvertrages 1994 vorgesehenen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland - die nördliche Zulaufstrecke München - Mühldorf-Freilassing nicht ausgebaut worden, und es liege auch erst eine Absichtserklärung der beteiligten Staaten Österreich, Deutschland und Italien sowie der Europäischen Union über die Finanzierung vor. Schließlich könne die Zielsetzung einer "Reduktion der seit 2002 weit überhöhten Nox-Grenzwerte" nur dann erreicht werden, wenn neben dem Bau des B Basistunnels auch die verkehrspolitischen und rechtlichen Rahmenbedingungen vorlägen, was bislang nicht der Fall sei.
5. Aus den "Vorbemerkungen" zur Beschwerdebegründung wie auch aus dem weiteren Beschwerdevorbringen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei, die für eine Verlagerung des Transitverkehrs von der Straße auf die Schiene eintritt, der Ansicht ist, dass das verfahrensgegenständliche Projekt zu dieser gewünschten Verlagerung nicht - oder nicht in ausreichendem Maße - beitragen werde, und dass überdies die Finanzierung nicht sichergestellt sei.
Unter dem Beschwerdegrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die beschwerdeführende Partei insbesondere geltend, sie habe in ihren Einwendungen vorgebracht, dass der Bau des B Basistunnels ohne die dafür notwendigen verkehrspolitischen Begleitmaßnahmen und rechtlichen Vorgaben die vom Projektwerber selbst so definierten Projektziele der Verkehrsverlagerung und Umweltentlastung nicht erreichen könne und dass daher keine Verbesserung der Umweltsituation der betroffenen Bevölkerung bewirkt werden könne.
Zu diesem Vorbringen ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass es nach § 24h UVP-G 2000 nicht Voraussetzung für eine Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens ist, dass durch die Verwirklichung des Vorhabens eine Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene erfolge und die Umweltsituation der Bevölkerung verbessert werde. Die Genehmigung des Vorhabens setzt nach § 24h Abs 1 UVP-G 2000 - sofern die in den Materiengesetzen enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sind - voraus, dass die Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik begrenzt werden, die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering gehalten wird, und Abfälle nach dem Stand der Technik vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden; nach § 24h Abs 4 UVP-G 2000 ist der Genehmigungsantrag abzuweisen, wenn die Gesamtbewertung ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können.
Entgegen der von der beschwerdeführenden Partei offenbar vertretenen Ansicht könnte es daher einer Genehmigung des hier gegenständlichen Eisenbahnbauvorhabens im teilkonzentrierten UVP-Verfahren auch nicht entgegenstehen, wenn es - wie die beschwerdeführende Partei geltend macht - durch dieses Vorhaben nicht zur Verringerung einer aus dem Straßenverkehr herrührenden Umweltbelastung kommen sollte. Auch Zweifel an der Finanzierbarkeit des Vorhabens oder am Zeitplan für dessen Verwirklichung, wie sie in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher für sich nicht geeignet, die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nach dem UVP-G 2000 in Frage zu stellen. Gleiches gilt für die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der (rechtzeitigen) Umsetzung von Ausbaumaßnahmen an den internationalen Zulaufstrecken. Die beschwerdeführende Partei legt nämlich nicht dar, dass eine allfällige (finanzierungsbedingte) Verzögerung der Umsetzung des Vorhabens oder ein allfälliges Ausbleiben von Ausbaumaßnahmen an den Zulaufstrecken schwerwiegende Umweltbelastungen aus dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben zur Folge haben könnte, sondern artikuliert auch in diesem Zusammenhang lediglich die Sorge, dass die Umsetzung des Vorhabens nicht zu positiven Umweltauswirkungen aufgrund einer Verringerung der Belastung aus dem Straßenverkehr führen könnte. Damit spricht die Beschwerde aber keine Genehmigungsvoraussetzung für das hier verfahrensgegenständliche Vorhaben an, sodass auch die diesbezüglich erhobenen Verfahrensrügen, weil Fragen der Finanzierung oder der "Absicherung der verkehrspolitischen Rahmenbedingungen" nicht (ausreichend) untersucht worden seien und der angefochtene Bescheid diesbezüglich nicht ausreichend und schlüssig begründet sei, ins Leere gehen.
6. Die beschwerdeführende Partei rügt als Verfahrensmangel weiters die Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen für den Bereich Geologie/Hydrogeologie. Die belangte Behörde habe zunächst Dr. H. als Amtssachverständigen beigezogen. Im Anschluss an eine Sachverständigensitzung am 29. Juli 2008 sei jedoch festgestellt worden, dass das Gutachten ergänzungsbedürftig sei. Da eine rasche Ergänzung durch den Amtssachverständigen wegen eines Urlaubes nicht möglich gewesen wäre, seien zwei neue nichtamtliche Sachverständige bestellt worden. Die beschwerdeführende Partei sieht darin eine Verletzung des § 52 AVG, da keine lange, über Monate andauernde Abwesenheit des zunächst bestellten Amtssachverständigen gegeben gewesen sei.
Diese Verfahrensrüge geht schon deshalb fehl, weil im hier gegenständlichen UVP-Verfahren gemäß § 24c Abs 2 UVP-G 2000 die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 52 Abs 2 und 3 AVG zulässig war. Zudem ist nicht erkennbar, in welchen Rechten die beschwerdeführende Partei durch die Heranziehung der nichtamtlichen Sachverständigen verletzt sein könnte.
7. Die beschwerdeführende Partei rügt auch unter dem Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit, dass sich die belangte Behörde nicht mit den gesammelten Argumenten der einzelnen Sachverständigen und den von diesen wie auch von der beschwerdeführenden Partei dargelegten Bedenken hinsichtlich der verkehrspolitischen Rahmenbedingungen auseinandergesetzt habe.
Soweit sich die beschwerdeführende Partei dabei ausdrücklich auf Seite 828 des Umweltverträglichkeitsgutachtens bezieht, ist zunächst festzuhalten, dass es sich dabei um einen Teil der gemäß § 24c Abs 7 UVP-G erforderlichen allgemeinverständlichen Zusammenfassung handelt, die nicht von der belangten Behörde, sondern von den Sachverständigen erstellt wurde, und die auch - entsprechend den Erfordernissen einer Zusammenfassung - ihrer Art nach nicht dazu dient, die in den vorangegangenen Teilen des Umweltverträglichkeitsgutachtens erfolgte detaillierte Auseinandersetzung mit dem Vorhaben und den dazu ergangenen Stellungnahmen zu wiederholen.
Im Übrigen ist die beschwerdeführende Partei neuerlich darauf zu verweisen, dass sich eine mangelnde Umweltverträglichkeit, die zur Abweisung des Genehmigungsantrags für das verfahrensgegenständliche Eisenbahnbauvorhaben zu führen hätte, nicht allein aus dem Umstand ergeben kann, dass das Vorhaben (nur) bei Vorliegen der von der beschwerdeführenden Partei geforderten "verkehrspolitischen Rahmenbedingungen" (worunter die Beschwerde im Wesentlichen verbindliche - internationale - Finanzierungszusagen und den Ausbau von Zulaufstrecken versteht) zu positiven Umweltauswirkungen durch eine stärkere Verlagerung des Transitverkehrs von der Straße auf die Schiene führen würde.
8. Auch soweit die beschwerdeführende Partei unter dem Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wiederum bemängelt, dass sich die belangte Behörde nicht mit Fragen der Finanzierung befasst habe, kann zunächst auf die bereits oben (Punkt 5.) gemachten Ausführungen verwiesen werden.
Die beschwerdeführende Partei beruft sich in diesem Zusammenhang weiters auf einen Bescheid des Umweltsenates, nach dem die Wirtschaftlichkeit eines Vorhabens und der Bedarf nach dem Vorhaben (zwar) nicht Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung seien, aber eine Facette der öffentlichen Interessen bei der Interessenabwägung nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften sein könnten (Bescheid vom 4. Jänner 2005, US 9B/2004/8-53, Saalfelden). Auch unter Zugrundelegung der in dieser Entscheidung des Umweltsenates vertretenen Rechtsauffassung (in dem dazu ergangenen Erkenntnis des VwGH vom 24. Februar 2006, 2005/04/0044, wurde die Frage der Wirtschaftlichkeit nicht thematisiert) ist daraus für die beschwerdeführende Partei jedoch nichts zu gewinnen:
Voraussetzung für eine Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens im Rahmen einer Interessenabwägung ist, dass die anzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine derartige Abwägung vorsehen. Die beschwerdeführende Partei verweist dazu lediglich auf die Voraussetzungen für die Trassengenehmigung, die nach § 3 HlG "auf Antrag eines Eisenbahnunternehmens nach den Erfordernissen einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn sowie unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen" zu erteilen ist.
Nach der Stammfassung des HlG, BGBl Nr 135/1989, hatte der Bundesminister den Trassenverlauf (ua) "nach den Erfordernissen eines leistungsfähigen Eisenbahnverkehrs" zu bestimmen. Die Bedachtnahme (auch) auf die Wirtschaftlichkeit wurde erstmals durch die HlG-Novelle BGBl Nr 655/1994 gesetzlich ausdrücklich normiert; demnach sollte die Bestimmung der Trasse (ua) "nach den Erfordernissen einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn" erfolgen. Die Materialien (RV 1670 BlgNR 18. GP, S 4) sehen darin eine Klarstellung, dass die zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen auch die Erfordernisse einer wirtschaftlichen Eisenbahn umfassen und verweisen auf eine "Anlehnung an das Bundesstraßengesetz". Im Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971) wurde mit Novelle BGBl Nr 63/1983 festgelegt, dass bei der Bestimmung des Straßenverlaufs (ua) auf die "Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens" Bedacht zu nehmen ist. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu dieser Novelle (RV 1204 BlgNR 15. GP, S 13) heißt es:
"Unter 'Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens' ist in diesem Zusammenhang das geschätzte Kostenerfordernis der Gesamtbaumaßnahme des zu verordnenden Straßenabschnittes im Vergleich mit anderen in Erwägung gezogenen Varianten und in Gegenüberstellung zu den übrigen in § 4 Abs. 1 angeführten Kriterien zu verstehen."
Wie diese Erläuterungen zeigen, wurde der Begriff der Wirtschaftlichkeit eines Bauvorhabens damit als ein Teilaspekt des öffentlichen Interesses verstanden, der in Gegenüberstellung mit dem - damals neu ausdrücklich in die Betrachtung einbezogenen - Aspekt der Umweltverträglichkeit bei der Bestimmung des Trassenverlaufs zu berücksichtigen war. Damit wurde zum Ausdruck gebracht, dass Überlegungen der Wirtschaftlichkeit gegebenenfalls einer unter dem Gesichtspunkt der Umweltverträglichkeit optimalen Lösung entgegenstehen können, dass also die Umweltverträglichkeit einen von mehreren abzuwägenden Aspekten darstellt und nicht unter völliger Außerachtlassung von Überlegungen zur Wirtschaftlichkeit anzustreben ist (vgl dazu in den allgemeinen Erläuterungen zur RV 1204 BlgNR 15, S 11: "Für die Planung, den Bau und die Erhaltung der Bundesstraßen ist die Bedachtnahme auf die Umweltverträglichkeit eine ebenso essentielle Komponente geworden wie die jeweils optimale technische Lösung und die Wirtschaftlichkeit.").
In diesem Sinne ist auch die Bezugnahme auf die Erfordernisse "einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn" im HlG zu verstehen: als Hinweis auf weitere Aspekte, die - neben der Umweltverträglichkeit - bei der Erteilung der Trassengenehmigung nach dem HlG, unbeschadet der Berücksichtigung weiter reichender Umweltaspekte bei der nach § 24h UVP-G 2000 zu treffenden Entscheidung, abzuwägen sind.
Vor diesem Hintergrund vermag die beschwerdeführende Partei daher mit ihrem - im Übrigen nur allgemein gehaltenen - Vorbringen, in dem sie die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens in Frage zieht, nicht aufzuzeigen, dass die belangte Behörde die Genehmigungsfähigkeit des verfahrensgegenständlichen Vorhabens unzutreffend beurteilt hätte. Für die von der beschwerdeführenden Partei in diesem Zusammenhang neuerlich geforderte "Versagung der beantragten Genehmigung mangels positiver Umweltauswirkungen" (in diesem Fall, weil zu besorgen sei, dass für das Vorhaben wegen unfinanzierbarer Kostenerhöhungen ein Baustopp zu erwarten sei) enthalten die anzuwendenden Rechtsvorschriften keine Grundlage.
9. Die beschwerdeführende Partei macht geltend, der angefochtenen Bescheid verletze "unmittelbar Gemeinschaftsrecht", da das UVP-G 2000 "keine bzw nur ungenaue Angaben hinsichtlich der umfassenden Darstellung von Alternativvarianten parat" habe und die mitbeteiligte Partei, von der belangten Behörde unbeachtet, "diesen inhaltlichen Kriterien (gemeint offenbar: zur Darstellung von Alternativvarianten) nicht bzw nicht vollständig nachgekommen" sei.
Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Verpflichtung zur Darstellung von Alternativvarianten in der Umweltverträglichkeitserklärung - in Übereinstimmung mit den Vorgaben der UVP-Richtlinie - aus § 6 Abs 1 Z 2 UVP-G 2000 (der gemäß § 24 Abs 7 UVP-G 2000 auch im hier vorliegenden Fall eines UVP-Verfahrens betreffend eine Eisenbahn-Hochleistungsstrecke anzuwenden ist) ergibt. Die von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung enthält auch eine nicht als unzureichend zu erkennende Darstellung von Alternativvarianten, die im Umweltverträglichkeitsgutachten (Teil 2) geprüft wurden.
10. Die beschwerdeführende Partei verweist auf im Verwaltungsverfahren erstattete Stellungnahmen, wonach es entgegen der Annahmen der mitbeteiligten Partei nicht zu einer entsprechenden Auslastung der Hochleistungsstrecke kommen werde (auch dies im Wesentlichen mit dem Fehlen entsprechender Zulaufstrecken und fehlender "Rahmenbedingungen" begründet). Dies hätte die belangte Behörde bei der Entscheidung über die Trassengenehmigung zu berücksichtigen gehabt, da diese (ua) nach den Erfordernissen einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn zu erteilen sei.
Auch dieses Vorbringen der beschwerdeführende Partei ist getragen von der - unzutreffenden - Ansicht, das verfahrensgegenständliche Vorhaben des Neubaus einer Eisenbahn-Hochleistungsstrecke sei nicht genehmigungsfähig, wenn es nicht zu positiven Umweltauswirkungen im Hinblick auf andere, vom hier vorliegenden Projekt unabhängig entstandene Umweltbelastungen durch den Straßenverkehr führe. Das Vorbringen vermag damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, zumal die beschwerdeführende Partei nicht darlegt und es auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar ist, dass bzw wie eine allenfalls geringere Auslastung der genehmigten Hochleistungsstrecke, als dies in den Projektunterlagen angenommen wurde, zu einer größeren Umweltbelastung durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben führen würde, die der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens entgegenstehen könnte.
11.1. Die beschwerdeführende Partei macht geltend, das Umweltverträglichkeitsgutachten erweise sich in Bezug auf das Fachgebiet Lärm als widersprüchlich und sei damit nicht geeignet, eine Grundlage für die durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung darzustellen. Die mitbeteiligte Partei habe des Öfteren ausgeführt, dass durch die Bautätigkeit keine wesentliche Änderung der lärmmäßigen Immissionsbelastung während des Tages entstehe und in der Nacht keine Bautätigkeit vorgesehen sei. Diese Aussage werde aber durch die eigenen Projektunterlagen widerlegt. So werde in den Antragsunterlagen ausgeführt, dass in der Bauphase Innsbruck Mitte lärmige Arbeiten zu hohen Beeinträchtigungen der umliegenden Gebäude führten und dort wegen der beengten Platzverhältnisse, dem weit gefächerten Baugebiet und den mehrgeschossigen Gebäuden nur beschränkt bauliche Schutzmaßnahmen möglich seien. Auch auf die bereits bestehenden Vorbelastungen werde in den Projektunterlagen hingewiesen.
Die beschwerdeführende Partei habe in ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2008 unter wörtlicher Bezugnahme auf diese Ausführungen der mitbeteiligten Partei die für die (bereits belastete) betroffene Bevölkerung unzumutbare Zunahme von Lärmimmissionen durch die bevorstehende Bautätigkeit gerügt. In der dazu in der mündlichen Verhandlung erstatteten Stellungnahme habe der zuständige Sachverständige zunächst grundsätzlich ausgeführt, dass er die Aussagen der beschwerdeführenden Partei in den ersten vier Absätzen ihrer Stellungnahme fachlich nicht bestätigen könne. Diese Aussage sei nicht nachvollziehbar, zumal diese Einwendungen wortwörtlich aus den Projektunterlagen entnommen worden seien.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme nicht aus der Beschreibung des zur Genehmigung beantragten Projekts zitiert hat, sondern aus der in den Antragsunterlagen enthaltenen Schilderung des Ist-Zustandes bzw des Prognosezustandes ohne Lärmschutzmaßnahmen (siehe dazu auch die Wiedergabe auf S 211 des Umweltverträglichkeitsgutachtens). Dieses Vorbringen vermag daher nicht aufzuzeigen, dass die vom Sachverständigen abgegebene Stellungnahme zu den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei im Hinblick auf das durch den angefochtenen Bescheid genehmigte Vorhaben - mit Lärmschutzmaßnahmen - unschlüssig wäre.
11.2. Die beschwerdeführende Partei rügt auch, dass die Aussage des Projektwerbers, wonach es zu keiner wesentlichen Änderung der lärmmäßigen Immissionsbelastung durch die Bautätigkeit kommen werde, nicht sinnvoll verstanden werden könne. Bei einer bereits über den zulässigen Grenzwerten bestehenden Lärmsituation würde jedwede auch noch so geringe Zusatzbelastung "überproportionale negative Auswirkungen" auf die betroffene Bevölkerung zeitigen.
Die beschwerdeführende Partei wendet sich damit gegen Ausführungen der mitbeteiligten Partei, berücksichtigt aber nicht die von den beigezogenen Sachverständigen im Umweltverträglichkeitsgutachten dazu abgegebene Beurteilung und der von diesen als zwingend erforderlich angesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Umweltverträglichkeit, wie sie die belangten Behörde der Genehmigung zugrunde gelegt hat. Das Vorbringen ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
11.3. Die beschwerdeführende Partei meint, der Sachverständige vergleiche "offenbar auch in Unkenntnis Fahrleitungsarbeiten und Gleisbauarbeiten bezüglich der jeweiligen Schallemissionen" und stelle fest, dass sich solche Bautätigkeiten im Eisenbahnbereich durch nicht besonders schallintensive Vorgänge auszeichnen würden. Es bedürfe keines Gutachtens auf gleicher fachlicher Ebene, um zu erkennen, dass dies nicht den Tatsachen entspreche.
Die beschwerdeführende Partei bezieht sich damit auf die Stellungnahme des für den Fachbereich Lärm bestellten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, in der dieser die Notwendigkeit der Einhaltung der von ihm formulierten unbedingt erforderlichen Maßnahmen (siehe Kapitel 7, Abschnitt 7.2.1. des Umweltverträglichkeitsgutachtens) betonte und dazu auch ausführte, dass die Einhaltung dieser Werte "eine durchaus einschneidende Beschränkung des Baubetriebs" bedeute, sodass für die Abend- und Nachtstunden lärmintensive Vorgänge faktisch ausgeschlossen seien. Ergänzend führte er dazu weiter aus, dass sich unbedingt notwendige Baumaßnahmen in der Nacht, wie Gleisarbeiten und Arbeiten an der Fahrleitung, nicht durch besonders schallintensive Vorgänge auszeichnen würden. Damit wird aber - entgegen der von der beschwerdeführenden Partei gegebenen Darstellung - deutlich, dass der Sachverständige weder Gleisarbeiten generell mit Fahrleistungsarbeiten gleichgesetzt, noch diesen in jedem Fall eine geringe Schallintensität zugeordnet hat. Gerade vor dem Hintergrund, dass durch die vorgesehene "zwingende Maßnahme" eine Beschränkung der zulässigen Schallimmissionen erfolgt, sind die Ausführungen als bloße Erläuterungen im Hinblick auf solche Arbeiten zu verstehen, die unbedingt in der Nacht vorgenommen werden müssen. Dass die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht ausreichen würden, um im Sinne der Genehmigungsvoraussetzung die Immissionsbelastung - hier durch Schall - möglichst gering zu halten, hat die beschwerdeführende Partei nicht dargelegt; sie ist auch im Hinblick auf die Lärmauswirkungen des Bauvorhabens dem Umweltverträglichkeitsgutachten nicht substantiiert entgegen getreten.
11.4. Soweit die beschwerdeführende Partei geltend macht, der Sachverständige sei auf ihre Einwendung, wonach die Lärmüberwachung im Abstand von 6 Monaten und alle 2 bis 4 Monate in den Hauptemissionszeiten unzureichend sei, nicht eingegangen, ist zunächst festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme lediglich in allgemeiner Form ausgeführt hat, dass eine derartige Überwachung unzureichend sei. Der Sachverständige hat unter Bezug auf dieses Vorbringen dargelegt, dass (als Alternative zur wiederkehrenden Messung) eine dauerregistrierende Messeinrichtung im Bereich des Lärmschutzes nicht tauglich sei, da eine Differenzierung zwischen Immissionen aus den ortsüblichen Quellen und der spezifischen Schallimmission des Baubetriebes nicht möglich sei. Die beschwerdeführende Partei legt nicht dar, weshalb die vorgesehenen Messintervalle - nach den Antragsunterlagen sind zudem in bestimmten Fällen, etwa bei Beginn und Überwachung besonders lärmintensiver Abreiten, weitere Messungen vorgesehen - nicht ausreichend wären.
11.5. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde trifft es auch nicht zu, dass sich der Sachverständige mit den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei zu "Grenzwertüberschreitungen der Schwingstärke und des dadurch entstehenden sekundären Luftschalls in darüberliegenden Häusern" nicht auseinandergesetzt hätte. Wie aus Seite 104 der Verhandlungsschrift vom 23. und 24. Oktober 2008 zu entnehmen ist, hat der Sachverständige in der Verhandlung auf die entsprechenden Antragsunterlagen verwiesen und dargelegt, dass die von der beschwerdeführenden Partei geforderten "Nachmessungen und Nachrüstungen" vorgesehen sind.
12. Die beschwerdeführende Partei wendet ein, dass sich die Sachverständigen nicht zu der von ihr in ihrer Stellungnahme angesprochenen Zunahme der Luftschadstoffe durch die Bautätigkeit geäußert hätten, obgleich es sich bei wesentlichen Baustellenbereichen bereits ohne Bautätigkeit um gesetzlich festgelegte NO2-Sanierungsgebiete handle, die durch die Bautätigkeit nicht weiter belastet werden dürften.
Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass die Sachverständigen für Luft/Klima, Immissionsklimatologie und Gesundheit in der mündlichen Verhandlung am 11. November 2008 diese Frage angesprochen haben (S 73 der Verhandlungsschrift) und zusammenfassend zum Ergebnis gekommen sind, dass es durch die vorgesehene Maßnahmen grundsätzlich jederzeit erreichbar sei, dass die Grenzwerte bzw die nur nicht relevanten Zusatzbelastungen in allen Phasen der Errichtung und des Betriebes eingehalten werden können. Den im angefochtenen Bescheid dazu enthaltenen näheren Ausführungen, insbesondere auch unter Bezugnahme auf die Ergebnisse im Umweltverträglichkeitsgutachten, tritt die beschwerdeführende Partei auch nicht entgegen.
Soweit die beschwerdeführende Partei überdies rügt, dass die belangte Behörde im Zusammenhang mit den Überschreitungen der Grenzwert nach dem IG-L die Ausführungen der Sachverständigen ungeprüft übernommen und damit mit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet habe, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sich die belangte Behörde mit den Grenzwerten nach dem IG-L im angefochtenen Bescheid durchaus auseinandergesetzt hat (unter anderem auf den Seiten 215 bis 218); zum anderen ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei nicht einmal behauptet, dass die diesbezüglichen Ausführungen der Sachverständigen, soweit sie dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden, unzutreffend wären. Auch ist die beschwerdeführende Partei den Ausführungen der Sachverständigen nicht mit konkretem Vorbringen entgegengetreten.
13. Zum Thema Tunnelbautechnik bringt die beschwerdeführende Partei vor, dass Erdbeben, die während der Bautätigkeit auftreten können, die Bevölkerung an Gesundheit, Leib und Leben sowie an ihrem Eigentum gefährden könnten und die "Kombination aus Seismik und möglichen Versetzungen Auswirkungen auf die Betriebssicherheit und Standsicherheit und damit auf die Umwelt" haben könne.
Mit diesen allgemein gehaltenen Behauptungen vermag sie jedoch der gutachterlichen Beurteilung, nach deren Ergebnis die mögliche Erdbebenintensität zu keiner Überbeanspruchung einer unbewehrten Innenschale führe und etwaige Versetzungen laut den geologischen Projektunterlagen (bis zu einem Millimeter/Jahr) in den Störzonen für die Hohlraumstabilität kein Problem darstellen, nicht substantiiert entgegenzutreten.
14. Das Beschwerdevorbringen zu Eisenbahntechnik und Betrieb geht wiederum von der Prämisse aus, dass für die Genehmigungsfähigkeit des verfahrensgegenständlichen Vorhabens ein Verlagerungseffekt von der Straße auf die Schiene erzielt werden müsse, und rügt im Wesentlichen, dass in den Projektunterlagen die Zahl der Züge, die über die neu zu errichtende Hochleistungsstrecke geführt werden sollen, zu hoch angenommen werde. Zudem werde die Verkehrsentwicklung auf anderen alpenquerenden Bahnverbindungen nicht ausreichend beachtet.
Auch dazu ist auf die obigen Ausführungen (Punkt 5. und 10.) zu verweisen; es ist nicht erkennbar - und wird von der beschwerdeführenden Partei auch nicht behauptet - dass sich die aus dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben ergebenden Umweltbelastungen erhöhen würden, falls tatsächlich die der Beurteilung der Umweltauswirkungen zugrunde gelegte (Höchst‑)Zahl von Zügen unterschritten wird.
15. Die beschwerdeführende Partei bringt vor, der Sachverständige für Tunnelbautechnik habe im Hinblick auf etwaige Versetzungen ausgeführt, dass diese für die Hohlraumstabilität kein Problem darstellen, hinsichtlich der Betriebssicherheit aber eine Beurteilung vom zuständigen Sachverständigen erfolge. Demgegenüber habe der zur Beantwortung aufgerufene Sachverständige für Geologie bemerkt, dass die Frage, inwieweit durch die Seismizität "die Stabilität (und damit Betriebssicherheit) der Tunnelröhren" beeinflusst werde, vom zuständigen Sachverständigen für Tunnelbautechnik zu beantworten sei. Damit werde der Ball offenbar von einem Sachverständigen zum anderen geschoben, ohne dass es zu einer nachvollziehbaren Beantwortung dieser Frage komme, was von der belangten Behörde hätte aufgegriffen werden müssen.
Dazu ist festzuhalten, dass der Sachverständige für Geologie die Gebirgsstabilität zu beurteilen hatte und zum Ergebnis gekommen ist, dass das Projekt die Seismizität nicht beeinflusst. Soweit der Sachverständige für Geologie in seinen Ausführungen darauf verwiesen hat, dass die Frage, "inwieweit durch die Seismizität die Stabilität der Tunnelröhren beeinflusst wird", vom zuständigen Sachverständigen zu beantworten ist, ist dies auch - wie bereits oben (Punkt 13.) dargelegt - durch den Sachverständigen für Tunnelbautechnik eindeutig dahingehend erfolgt, dass die mögliche Erdbebenintensität und mögliche Versetzungen keine Probleme für die Hohlraumstabilität darstellen.
16. Die beschwerdeführende Partei rügt auch, dass die belangte Behörde die in § 17 ForstG verankerte Pflicht zur Interessensabwägung bei der Prüfung einer Rodungsbewilligung verletzt habe, ohne dies allerdings näher zu konkretisieren. Schon aus diesem Grunde vermag sie damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
17. Die beschwerdeführende Partei macht schließlich geltend, dass nach § 24h Abs 3 UVP-G die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in der Entscheidung zu berücksichtigen sind. Damit werde eine verfahrensrechtliche Auseinandersetzungspflicht der belangten Behörde festgeschrieben, sodass nicht nur das Umweltverträglichkeitsgutachten bzw die zusammenfassende Bewertung (in Verbindung mit dem verfahrenseinleitenden Antrag) als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen seien, sondern auch eine Auseinandersetzung mit der Umweltverträglichkeitserklärung, den Stellungnahmen und den in der Niederschrift über die öffentliche Erörterung festgehaltenen Stellungnahmen und Beurteilungen zu erfolgen habe. Die belangte Behörde könne sich über die Stellungnahmen, die keine bzw eine nur teilweise Beantwortung durch die Sachverständigen erfahren hätten, nicht einfach hinwegsetzen. In Bezug auf die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei sei die belangte Behörde dieser Auseinandersetzungspflicht nicht entsprechend nachgekommen.
Dieses Vorbringen vermag schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil die beschwerdeführende Partei nicht darlegt, in welchen konkreten Punkten die Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den Stellungnahmen der beschwerdeführenden Partei (Seiten 103 bis 108 im angefochtenen Bescheid) ungenügend sein soll bzw zu welchem konkreten Punkt der Stellungnahme(n) der beschwerdeführende Partei eine Auseinandersetzung unterblieben sei; die Ausführungen im angefochtenen Bescheid lassen auch nicht erkennen, dass die von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Einwendungen nur unvollständig behandelt worden wären.
18. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am 28. November 2013
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