vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 70/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

70. Bundesgesetz: Änderung des Immissionsschutzgesetzes-Luft
(NR: GP XXIII IA 276/A AB 221 S. 31 . BR: AB 7759 S. 748 .)

70. Bundesgesetz, mit dem das Immissionsschutzgesetz-Luft geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe (Immissionsschutzgesetz-Luft, IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 3 werden nach dem ersten Satz nachstehende Sätze eingefügt:

„Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die erstmalige Einfahrt in das Sanierungsgebiet erfolgt. Wird die erstmalige Fahrt innerhalb des Sanierungsgebietes angetreten, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel die Fahrt angetreten wird.“

2. § 14 Abs. 6 lautet:

„(6) Anordnungen gemäß Abs. 1 sind, soweit dies möglich ist, durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO kundzumachen; die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut „Immissionschutzgesetz-Luft“ oder „IG-L“ zu versehen. Für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen gelten § 44 Abs. 1, 1a, 2, 2b, 3 und 4 sowie §§ 48, 51 und 54 StVO sinngemäß mit der Maßgabe, dass beim Einsatz eines flexiblen Systems, wie zB einer Verkehrsbeeinflussungsanlage, die Zusatztafel auch an anderer Stelle des Anzeigenquerschnitts, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Zeichen gemäß § 50 Z 16 StVO, angebracht werden kann. Der jeweilige Straßenerhalter hat für die Kundmachung zu sorgen.“

3. In § 14 werden nach Absatz 6 folgende Absätze 6a bis 6d eingefügt:

„(6a) Der Landeshauptmann kann für bestimmte Streckenabschnitte im hochrangigen Straßennetz (Autobahnen und Schnellstraßen), die mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem gemäß § 44 Abs. 1a StVO 1960 ausgestattet sind, für den Fall zu erwartender Überschreitungen von Grenzwerten gemäß Anlage 1 und 2 oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 durch Verordnung Geschwindigkeitsbeschränkungen festlegen, die auf Grund der örtlichen, topographischen, meteorologischen und luftschadstoffrelevanten Gegebenheiten zur Hintanhaltung der Grenzwertüberschreitungen notwendig sind.

(6b) In der Verordnung gemäß Abs. 6a sind festzusetzen:

  1. 1. der Streckenabschnitt, auf dem die Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten sollen, und
  2. 2. die Höhe der Geschwindigkeitsbeschränkungen, die bei zu erwartenden Grenzwertüber-schreitungen jeweils gelten sollen
  3. 3. die Parameter für die In- und Außerkraftsetzung der Geschwindigkeitsbeschränkungen.

(6c) Die Kundmachung von Verordnungen gemäß Abs. 6a erfolgt mittels eines Verkehrsbeeinflussungssystems (§ 44 Abs. 1a StVO 1960). Der örtliche und zeitliche Umfang der von der Behörde verordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen wird dabei durch die Anzeige der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung bestimmt, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre.

(6d) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie per Verordnung die allgemeinen Kriterien festzulegen, auf deren Basis der Landeshauptmann die Parameter gemäß Abs. 6b Z 3 anordnet.“

Fischer

Gusenbauer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)