VwGH 2009/03/0067

VwGH2009/03/006730.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in den Beschwerdesachen 1. des Bundes, vertreten durch die Ö AG, 2. der Ö AG in P, beide vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte in 1010 Wien, Schottenring 12 (protokolliert zur Zl 2009/03/0067), sowie 3. des Transitforums A in I, vertreten durch Dr. Christine Mascher, Rechtsanwältin in 6060 Hall in Tirol, Stadtgraben 15/1 (protokolliert zur Zl 2009/03/0072), gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 15. April 2009, Zl. BMVIT-220.151/0002-IV/SCH2/2009, betreffend Trassengenehmigung, eisenbahnrechtliche Baugenehmigung, Rodungsbewilligung, Bewilligung nach dem Mineralrohstoffgesetz und Genehmigung nach dem UVP-G 2000 (mitbeteiligte Partei: G SE in I), den Beschluss gefasst:

Normen

31985L0337 UVP-RL AnhI Z7 lita;
31985L0337 UVP-RL Art10a;
EURallg;
MRK Art6;
USG 2000 §5;
UVPG 2000 §24 Abs1;
UVPG 2000 §40 Abs1;
31985L0337 UVP-RL AnhI Z7 lita;
31985L0337 UVP-RL Art10a;
EURallg;
MRK Art6;
USG 2000 §5;
UVPG 2000 §24 Abs1;
UVPG 2000 §40 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.

Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien haben dem Bund zusammen Kosten in der Höhe von EUR 581,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die drittbeschwerdeführende Partei hat dem Bund Kosten in der Höhe von EUR 581,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei für den Neubau des Brenner Basistunnels in einem teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren nach § 24 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) die Trassengenehmigung gemäß §§ 3 und 5 des Hochleistungsstreckengesetzes, die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung, Rodungsbewilligungen für Waldflächen sowie eine Baubewilligung nach dem Mineralrohstoffgesetz erteilt.

Das verfahrensgegenständliche Vorhaben betrifft die Errichtung einer Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke im Sinne des Anhangs I Z 7 lit a der UVP-Richtlinie.

II.

Die gegenständlichen Beschwerdefälle gleichen in der entscheidungserheblichen Rechtsfrage dem Beschwerdefall, der dem hg Beschluss vom heutigen Tag, Zlen 2010/03/0051, 0055, zu Grunde lag. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof zusammenfassend ausgesprochen, dass in Angelegenheiten, in denen unionsrechtlich die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung geboten ist, ein Tribunal im Sinne des Art 6 EMRK mit voller Kognition - vor einem Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof - zu entscheiden hat, sodass die nach den österreichischen Rechtsvorschriften gegebene Beschränkung der Zuständigkeit des Umweltsenates als Berufungsbehörde auf "Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes" des UVP-G 2000 in § 40 Abs 1 UVP-G 2000 und in § 5 USG unangewendet zu bleiben hat und der Umweltsenat auch zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie in Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 - soweit diese unionsrechtlich geboten ist - zuständig ist.

Aus den in diesem Beschluss, auf den gemäß § 43 Abs 2 und 9 VwGG verwiesen wird, dargelegten Gründen ergibt sich somit, dass den beschwerdeführenden Parteien das Recht der Berufung an den Umweltsenat zukommt. Dieses Rechtsmittel haben sie vor Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht ergriffen, weshalb die Beschwerden mangels Erschöpfung des Instanzenzuges gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen waren.

Hingewiesen wird auf die Möglichkeit, gemäß § 71 Abs 1 Z 2 AVG binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem die beschwerdeführenden Parteien von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt haben, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu stellen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 (vgl zum Zuspruch von Aufwandersatz trotz des Umstandes, dass die belangte Behörde eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat, den hg Beschluss vom 23. Februar 1973, Zl 1750/72, VwSlg 8372/A).

Da die belangte Behörde zu den Beschwerden der erst- und zweitbeschwerdeführenden Partei einerseits und der Beschwerde der drittbeschwerdeführenden Partei andererseits gesonderte Gegenschriften erstattet hat, war jeweils Schriftsatzaufwand zuzusprechen; da eine gemeinsame Aktenvorlage erfolgte, war der Vorlageaufwand hingegen zu aliquotieren.

Wien, am 30. September 2010

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