Normen
BDG 1979 §48 Abs1;
BDG 1979 §48 Abs3;
BDG 1979 §48;
PVG 1967 §9;
VwRallg;
BDG 1979 §48 Abs1;
BDG 1979 §48 Abs3;
BDG 1979 §48;
PVG 1967 §9;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant (M BO 2) in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde bis zum 31. Mai 2008 in der Jägerschule in S., nach Umstrukturierung im dort angesiedelten Gebirgskampfzentrum verwendet. Der Kommandant der Jägerschule hatte geduldet, dass (jedenfalls) der Beschwerdeführer gleitende Dienstzeit in Anspruch nahm. Nach der Überleitung in das Gebirgskampfzentrum war eine entsprechende Genehmigung - auch über Ersuchen des Beschwerdeführers vom 24. April 2008 - nicht mehr erteilt worden. Eine von ihm deshalb am 7. Mai 2008 erhobene außerordentliche Beschwerde an die Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten (parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission) blieb ohne Erfolg. In der darüber ergehenden Beschwerdeerledigung vom 29. September 2008 konnte "eine Unrechtszufügung nicht festgestellt werden".
Mit Eingabe vom 12. November 2008 beantragte der Beschwerdeführer mit Bezug auf § 48 Abs. 3 BDG 1979, ab sofort die gleitende Dienstzeit in Anspruch nehmen zu dürfen. Sollte dem Antrag nicht entsprochen werden, ersuche er "um schriftliche Ausfertigung der Ablehnung".
Mit Schreiben vom 18. November 2008 teilte das Kommando des Gebirgskampfzentrums dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf einen näher bezeichneten Erlass der belangten Behörde mit, dass die gleitende Dienstzeit für die Heerestruppenschule nicht vorgesehen sei; der Antrag werde somit abgelehnt.
Mit weiterer Eingabe vom 20. November 2008 beantragte der Beschwerdeführer hierauf die bescheidmäßige Feststellung, ob die Verweigerung der gleitenden Dienstzeit im Hinblick auf § 48 Abs. 3 BDG 1979 zu Recht erfolge oder nicht. Zwar entspreche "diese Ablehnung" dem genannten Erlass, nicht jedoch den Vorgaben dieses Gesetzes.
Im hierauf abgeführten Verfahren holte die belangte Behörde Stellungnahmen der Heerestruppenschule sowie anderer Ausbildungseinheiten ein, deren Argumente im (nachstehend wiedergegebenen) angefochtenen Bescheid übernommen wurden.
Der Beschwerdeführer äußerte sich schriftlich am 19. Mai 2009. Er vertrat die Ansicht, ein wesentlicher Vorteil der Gleitzeit bestehe darin, dass diese dem Beamten die Möglichkeit biete, auf nicht immer gleichen Arbeitsanfall flexibel zu reagieren und diese Flexibilität mit seinem Familien- und Freizeitbereich entsprechend abstimmen zu können. Der Beamte könne daher auf Grund dieses Rechts seine Tätigkeit mit mehr Engagement und Motivation erledigen. Das System der Gleitzeit habe sich im Dienstbetrieb bereits seit Jahren bestens bewährt. Es sei zu keinen Zwischenfällen gekommen, die ein Abgehen von der Gleitzeit erforderlich gemacht hätten bzw. gegen ihre Beibehaltung sprächen. Die internen Absprachen der einzelnen Dienstnehmer hätten reibungslos funktioniert. Es sei stets darauf Bedacht genommen worden, dass die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht gefährdet sei. Auch fielen kaum noch "Überstunden und Zeitausgleich im Ausmaß von 1 : 1,5" an. § 48 Abs. 3 BDG 1979 bringe deutlich zum Ausdruck, dass die Gleitzeit lediglich dann nicht eingeführt werden dürfe, wenn wichtige dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen ihrer Einführung entgegenstünden. Hier habe sich die Behörde nur auf den erwähnten Erlass berufen, jedoch unberücksichtigt gelassen, dass weder dienstliche noch sonstige sachlich gerechtfertigte öffentliche Interessen gegen die Einführung der Gleitzeit sprächen.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 48 Abs. 1 bis 3 und 6 BDG 1979 fest, dass die Verweigerung der gleitenden Dienstzeit durch den Vorgesetzten zu Recht erfolgt sei, und wies den Antrag vom 12. November 2009 auf Inanspruchnahme der gleitenden Dienstzeit ab.
Begründend führte sie nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage aus, in einem (näher bezeichneten) Erlass vom 24. Juli 2006 seien die Dienststellen genannt, für die gleitende Dienstzeit gelte. Die Heerestruppenschule/Gebirgskampfzentrum, aber auch die Vorgängerorganisation Jägerschule käme in dieser Aufzählung nicht vor. Die gleitende Dienstzeit sei daher für das Gebirgskampfzentrum (vormals Jägerschule) nicht eingeführt worden. Dies entspräche auch § 48 Abs. 3 BDG 1979, weil dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen der Einführung gleitender Dienstzeit entgegenstünden:
Die Lehrgänge im Gebirgskampfzentrum wie an der Heerestruppenschule im Gesamten könnten nur im engen täglichen Zusammenwirken mit den Verbänden der Truppe organisiert werden. Der damit verbundene äußerst komplexe Verwaltungsaufwand der Heerestruppenschule (Unterstützungsteile für die Ausbildung kämen von einer Reihe anderer Organisationselemente aus der Truppe und seien täglich mit Dienstbeginn bereitzustellen) erfordere tägliche Koordinationsarbeit mit hohem Gleichzeitigkeitsbedarf im Bereich aller Teile der Schule. Die sich aus der Gleitzeit ergebende kürzere Kernzeit würde bei weitem nicht für die notwendige Koordinierung und Abstimmung aller involvierten Elemente ausreichen, zumal auch in den Verbänden der Truppe kein Gleitzeitdienstplan verfügt sei. Zusätzlich habe die Heerestruppenschule als Ausbildungseinrichtung alle Rahmenbedingungen sicherzustellen, um optimale Voraussetzungen für die Zielerreichung der Lehrgangsteilnehmer zu schaffen. Die mit der neu geregelten Offiziers- und Unteroffiziersausbildung stattgefundene Verkürzung der Ausbildungszeit führe dazu, dass der zeitliche Handlungsspielraum noch geringer geworden sei und sämtliche Ausbildungsunterstützungsteile zeitgleich mit den Ausbildungselementen verfügbar sein müssten.
Gerade die Grundlagenabteilung, in welcher der Beschwerdeführer Dienst versehe, sei als Element zur Bereitstellung von Ausbildungsinhalten und als wesentlicher Teil der Lehrgänge anzusehen. Der Beschwerdeführer als Mitglied dieser Abteilung müsse daher für die Lehrgangsteilnehmer verfügbar sein, und zwar nicht nur in einer garantierten Kernzeit sondern insbesondere auch in den Tagesrandzeiten, nämlich bevor die Lehrgangsteilnehmer die Geländeausbildung beginnen bzw. nachdem sie davon zurückgekehrt seien. Dies sei auch für die Akzeptanz des gesamten Ausbildungsbetriebes bei den Lehrgangsteilnehmern von besonderer Wichtigkeit.
Die Grundlagenarbeit an der Heerestruppenschule sei nicht Forschungsarbeit im klassischen Sinn wie an der Landesverteidigungsakademie oder der Militärakademie. Vielmehr handle es sich dabei um angewandte Forschung und Entwicklung, die nur im engen Zusammenwirken mit den Instituten und Lehrgängen stattfinden könne. Eine funktionierende Zusammenarbeit zwischen Dienstbetrieb, Grundlagenbereich und Kursbetrieb könne dann nicht aufrechterhalten werden, wenn diese nur in einer relativ kurzen gemeinsamen Kernzeit durchzuführen wäre. Die Heerestruppenschule mit dem Gebirgskampfzentrum habe in Abstimmung mit den Verbänden der Truppe einen immensen Koordinationsbedarf (von sechs Waffengattungen sowie der Gebirgsausbildung) und dies in sieben auf Österreich verteilten Garnisonen mit Entfernungen bis zu 500 km zu erfüllen. Dabei sei zu bedenken, dass die früheren Schulen über hohe Selbständigkeit durch ihre Stäbe verfügten. Der gesamte Koordinierungsaufwand habe nunmehr zentral zu erfolgen (wird näher ausgeführt).
In der Kaserne des Beschwerdeführers seien das Gebirgskampfzentrum/Heerestruppenschule einschließlich der Ausbildungskompanie und der Betriebsstaffel stationiert. Insgesamt versehen rund 100 Berufssoldaten / Vertragsbedienstete sowie 380 Rekruten pro Jahr ihren Dienst in dieser Kaserne. Gerade die Rekruten der Ausbildungskompanie/Heerestruppenschule prägten den Dienstbetrieb wesentlich. Sie seien für die Auftragserfüllung unverzichtbar. Die Grundwehrdiener sowie die kursführende Dienststelle hätten den Dienst um 7.30 Uhr zu beginnen und den Arbeitstag gemäß Dienstplan bzw. Kursprogramm zu beenden. Es seien in diesem Zusammenhang die Abhängigkeiten zwischen kursführender Dienststelle, den dazugehörigen Kursteilnehmern und den Grundwehrdienern, die Ausbildungsunterstützung in verschiedensten Formen für diverse Kurse durchführten, zu beachten. Dazu komme, dass die Ausbildung der Lehrgangsteilnehmer fast ausschließlich im Gelände stattfinde. Es gebe nur sehr wenige lehrgangsfreie Wochen im Jahr. Die Organisationszeiten unmittelbar nach Dienstbeginn (7.30 Uhr) seien somit täglich die Zeit, die für das gesamte nicht unmittelbar in der Lehre eingesetzte Personal zur Hauptarbeitszeit zähle.
Eine gleitende Dienstzeit für das unmittelbar und mittelbar eingesetzte Personal würde dem zeitlichen Ablauf in der Organisationseinheit nicht dienlich sein. Der sehr strenge Organisationsplan-Rahmen zwinge auch zu einer Mehrrollenfähigkeit der Offiziere und Unteroffiziere im Referat Grundlagen, die somit auch sogenannte Nebenaufgaben im Rahmen der Ausbildung und der Stabsarbeiten erfüllen müssten. Eine gleitende Dienstzeit für die Bediensteten des Referates Grundlagen oder für einzelne Bedienstete dieses Referates würde den Dienstbetrieb behindern und den Führungsaufwand deutlich erhöhen. Mit der Einführung der Gleitzeit könnte also die funktionierende Zusammenarbeit zwischen Dienstbetrieb inklusive Grundlagenarbeit und Kursbetrieb nicht aufrecht erhalten bleiben, es würden Leerläufe auf Grund unterschiedlicher Dienstzeiten entstehen. Auch für die innerbetrieblichen Abläufe und das Betriebsklima hätte eine gleitende Dienstzeit einzelner Bediensteter negative Auswirkungen. Es stünden daher wesentliche dienstliche Gründe der Einführung gleitender Dienstzeit im Gebirgskampfzentrum entgegen. Anzumerken sei, dass in allen anderen Bereichen der Heerestruppenschule keine gleitende Dienstzeit eingeführt sei und es auch nicht vorgesehen sei, eine Sonderregelung zu genehmigen oder anzuordnen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtslage:
§ 48 Abs. 1, 2, 2a und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), die drei erstgenannten Absätze in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, Abs. 3 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96, lautet:
"Dienstplan
§ 48. (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.
(2a) Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche aufgeteilt werden. Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
(3) Soweit nicht wichtige dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, ist die gleitende Dienstzeit einzuführen. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Beamte den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeitrahmen) selbst bestimmen kann. Während der innerhalb des Gleitzeitrahmens festzulegenden Blockzeit hat der Beamte jedenfalls Dienst zu versehen. Der fiktive Normaldienstplan dient als Berechnungsbasis für die Feststellung der anrechenbaren Arbeitszeit bei Abwesenheit vom Dienst. Die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Wochendienstzeit erforderliche Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit kann, soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch während der Blockzeit gestattet werden. Im Gleitzeitdienstplan sind
1. die zeitliche Lage und Dauer der Blockzeit, des Gleitzeitrahmens und des fiktiven Normaldienstplans sowie
2. eine Obergrenze für die jeweils in den Folgemonat übertragbaren Zeitguthaben bzw. Zeitschulden
festzulegen."
II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem "Recht auf gleitende Dienstzeit nach § 48 Abs. 3 BDG 1979" verletzt. Er vertritt - auf das im vorliegenden Zusammenhang Wesentliche zusammengefasst - die Ansicht, entgegen der Begründung der belangten Behörde sei die in Frage gestellte Koordination und das Zusammenwirken der erwähnten unterschiedlichen Einheiten möglich; auch habe sich das Gleitzeitsystem in der Realität bewährt, ohne dass es zu Zwischenfällen oder Problemen bei Absprachen gekommen sei. Ein bloß abstraktes Interesse an der Aufrechterhaltung eines Dienstsystems könne für sich allein nicht als wichtiges dienstliches Interesse gewertet werden. Tatsächlich sei seit der Überleitung der Jägerschule in das Gebirgskampfzentrum (mit 1. Juni 2008) kein einziges Mal der Fall eingetreten, dass es erforderlich gewesen wäre, "vor Beginn oder Ende der Blockdienstzeit einem Lehrgangsteilnehmer einen Ausbildungsinhalt bereitzustellen". Dies betreffe ausschließlich vom Kurskommandanten zu lösende Fragen ausreichender Planung.
Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass der Beamte gemäß § 48 Abs. 1 BDG 1979 grundsätzlich die (vom Dienstgeber) im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten hat, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Dabei hat er den nach § 48 Abs. 2a leg. cit. festgesetzten Dienstplan zu erfüllen.
Unter dem, im BDG 1979 nicht näher definierten, Begriff des Dienstplanes versteht die Rechtsprechung die für den Bediensteten vorhersehbare Einteilung seiner Dienstzeit; es handelt sich dabei um eine Dienstanweisung, in der angeordnet wird, während welcher Zeit der Beamte grundsätzlich und generell Dienst zu versehen hat. Der Dienstplan ist von der nach Gegenstand und Sachzusammenhang bestimmten Geschäftseinteilung und von der individuell verfügten Diensteinteilung zu unterscheiden, aus der sich ergibt, welche Angelegenheiten der einzelne Beamte zu erledigen hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. November 1996, Zl. 95/12/0090, und vom 3. September 2002, Zl. 99/09/0118; siehe auch das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 94/12/0299 = VwSlg. 15.148 A/1999). Dies entspricht im Wesentlichen auch dem Verständnis der RV zum Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967 (208 BlgNR 11. GP, 17), die unter dem Dienstplan die grundsätzliche Diensteinteilung und nicht die Einteilung im Einzelnen (z.B. Bestimmung, welcher Bedienstete eine Angelegenheit zu bearbeiten und an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Stunden Dienst zu versehen hat), welche letztere zu den Dienstaufträgen zähle, verstand (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 2010, Zl. 2010/12/0001 mwN).
Der Gegenstand der vorliegend bekämpften Entscheidung stellte die Klärung der Frage dar, ob der Beschwerdeführer berechtigt war, gleitende Dienstzeit in Anspruch zu nehmen. Eine solche Berechtigung setzt jedenfalls das Bestehen eines Gleitzeitdienstplanes nach § 48 Abs. 3 letzter Satz BDG 1979 voraus, der hier unstrittig nicht erlassen wurde.
Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, den bestehenden Dienstplan als eine ihm erteilte Weisung einzuhalten. Dieser Befolgungspflicht könnte nur die Unwirksamkeit der Weisung entgegenstehen. Neben dem Außerkrafttreten der Weisung infolge Remonstration wäre dies dann der Fall, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde, ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstieße oder dem weisungserteilenden Vorgesetzten "Willkür" vorzuwerfen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2008, Zl. 2007/12/0199, mwN; ebenso das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2009, Zl. 2008/12/0177).
Im vorliegenden Zusammenhang sind Anhaltspunkte für ein Außerkrafttreten der Weisung infolge wirksamer Remonstration, die Weisungserteilung durch ein unzuständiges Organ oder ein mit ihrer Befolgung verbundener Verstoß gegen Vorschriften nicht hervorgekommen. Solche werden auch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht behauptet. Es ist in Erledigung der Beschwerde daher ausschließlich die Frage zu prüfen, ob die Befolgungspflicht in Ansehung der dargestellten Weisung infolge "Willkür" ausgeschlossen ist.
Darüber, welche Umstände gegebenen sein müssen, um einer Behörde "Willkür" anzulasten, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob "Willkür" vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden. Willkürliches Verhalten liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, dem Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren. Ebenso läge Willkür dann vor, wenn eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgt, der Beschwerdeführer demnach aus unsachlichen Gründen benachteiligt worden wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2001/12/0057, mwN). Entsprechendes gilt in Ansehung der Prüfung einer Weisung auf "Willkürlichkeit" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. März 2009, Zl. 2008/12/0066, sowie das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom 17. Oktober 2011, Zl. 2010/12/0157). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes lag der vorliegend kritisierten Weisung "Willkür" nicht zu Grunde:
Die belangte Behörde hat nämlich (auch im Sinn der Argumentation des Beschwerdeführers) mehrere dienstliche Interessen aufgezeigt, die gegen die Einführung gleitender Dienstzeit sprechen und denen auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes erhebliches Gewicht zukommt. Hervorzuheben ist dabei neben fehlendem zeitlichen Spielraum im Schulungsbetrieb nach Dienstbeginn (7.30 Uhr) vor allem der hohe (auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellte) Koordinationsaufwand zur Gewährleistung einer optimalen (meist auswärts, im Gelände erfolgenden) Ausbildung vor allem von Rekruten, aber auch von Offizieren und Unteroffizieren, nach den dargestellten Strukturänderungen (nunmehr Zentralisierung der Leitungsaufgaben), worauf die vorliegende Beschwerde nicht eingeht.
Die von der belangten Behörde in den Feststellungen des angefochtenen Bescheides nicht behandelte Frage von Art und Umfang der Handhabung gleitender Dienstzeit in der Dienststelle des Beschwerdeführers bis zum 31. Mai 2008 (Jägerschule) ist nach dem Gesagten für die Lösung des vorliegenden Falles nicht entscheidend. Von einem willkürlichen Abgehen von dieser Praxis im nunmehr zu beurteilenden Zeitraum (ab dem 1. Juni 2008) kann nämlich angesichts der geänderten Rahmenbedingungen und der damit im Zusammenhang stehenden dienstlichen Interessen (am Fortbestand einer optimalen Ausbildung und reibungslosen Koordination bei geändertem Umfeld) nicht die Rede sein.
Bei der Pflicht des Beamten, gemäß § 48 Abs. 1 BDG 1979 die vom Dienstgeber festgesetzten Dienststunden einzuhalten, handelt es sich um eine grundlegende Dienstpflicht. Vom Bund als Dienstgeber kann auch im Sinn vom Beschwerdeführer aufgezeigter Fürsorgeerwägungen nicht erwartet werden, über die gesetzlich vorgesehenen Verpflichtungen hinaus auf individuelle Wünsche des einzelnen Beamten bei der Gestaltung seiner Arbeitszeit einzugehen. Eine Unsachlichkeit oder Willkür ist bei Nichtberücksichtigung solcher Wünsche nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht abzuleiten (vgl. in diesem Sinn etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1993, Zl. 92/12/0069).
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang ins Treffen führt, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0131 (= VwSlg. 15.911/A) ausgesprochen, das abstrakte Interesse an der Aufrechterhaltung eines Dienstsystems stelle kein "wichtiges dienstliche Interesse" dar, ist dem zu entgegnen, dass diese Aussage nicht generell, sondern lediglich zur Auslegung der Bestimmung des § 50a BDG 1979 (Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit) und überdies nicht in der von der Beschwerde wiedergegebenen Form erfolgte.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich das Bestehen einer "Blockdienstzeit" ab dem 1. Juni 2008 unterstellt, trifft dies mangels Einführung gleitender Dienstzeit ab dem damaligen Zeitpunkt nicht zu. Auch eine Bewährung derselben - zumal unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde dargelegten Änderungen - kommt daher nicht in Betracht.
Unter diesen Prämissen erweist sich die - entgegen der (mit dem erwähnten Erlass argumentierenden) Beschwerde tragend auf § 48 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 gestützte - Entscheidung der belangten Behörde darüber, dass der Beschwerdeführer gleitende Dienstzeit nicht in Anspruch nehmen durfte, als vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde war daher, ohne dass weitere Erhebungen - vor allem zu internen Verwaltungsabläufen im Rahmen der Dienststelle des Beschwerdeführers - erforderlich gewesen wären, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 23. November 2011
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