Normen
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §48 Abs1;
BDG 1979 §48;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z2;
B-VG Art20 Abs1;
VwRallg;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §48 Abs1;
BDG 1979 §48;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z2;
B-VG Art20 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1968 geborene Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor (Beamter des Exekutivdienstes im Bereich der Bundesgendarmerie) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war dem Gendarmerieposten F seit 1. Juli 1996 und auch zur maßgebenden Tatzeit als Sachbearbeiter (dienstführender Beamter) zur Dienstleistung zugeteilt.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Disziplinarerkenntnis vom 18. März 1999 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:
"Gruppeninspektor T ist schuldig, er hat im Bewusstsein seines für den 5. November 1996 von 8.00 bis 20.00 Uhr geplanten Außendienstes
1. im Bordell B von ca. 4.00 bis 6.30 Uhr des 5. November 1996 unbestimmte Mengen Alkohol konsumiert und
2. ungerechtfertigt seinen an diesem Tag um 8.00 Uhr beginnenden Dienst verspätet angetreten.
Er hat dadurch schuldhaft Dienstpflichtverletzungen zu
1. gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 13 Abs. 1 Gendarmerieinstruktion (GDI) und § 13 Abs. 2 der Richtlinien für das Fahrzeugwesen der österreichischen Bundesgendarmerie (Fzg-R) und zu 2. gemäß § 48 Abs. 1 BDG 1979 begangen."
Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 92 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 126 Abs. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von S 7.000,-- verhängt.
Zur Begründung des Schuldspruches führte die belangte Behörde nach Darlegung des bisherigen Verfahrensverlaufes und der maßgebenden Rechtslage Folgendes aus:
"Der Beschuldigte ist geständig, während seines Aufenthaltes im besagten Lokal und daher vor Dienstantritt ein halbes Seidel Bier konsumiert zu haben. Ungeachtet dessen, dass nach Würdigung der Aussagen des Zeugen A, der beim Beschuldigten beim Dienstantritt durch Hauptmann R und Bezirksinspektor K festgestellten Alkoholisierungssymptome und seiner Verweigerung eines Alkotestes wohl von einem höheren Alkoholkonsum auszugehen ist, hat der Beschuldigte allein schon durch die Konsumation von Alkohol in der zugestandenen Menge tatbestandsmäßig im Sinne der obzitierten Dienstvorschriften gehandelt und sich einer Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht.
...
Dass der Beschuldigte am 5.11.1996 seinen Dienst verspätet angetreten ist, ist auf Grund der Aktenlage, insbesondere aber seinem Eingeständnis, als erwiesen anzunehmen. Mit seinem Vorbringen, er habe entweder den Wecker falsch eingestellt oder dieser sei defekt gewesen, vermag der Beschuldigte aber keinen Entschuldigungsgrund darzulegen, zumal der Beschuldigte sich in den Morgenstunden vor seinem Dienstantritt in dem Lokal B aufgehalten und Alkohol konsumiert hatte. Der Vorwurf des ungerechtfertigten verspäteten Dienstantrittes wurde von der Erstinstanz daher zu Recht erhoben, wobei der erkennende Senat es für die Tatbildmäßigkeit der begangenen Dienstpflichtverletzung nicht für entscheidend erachtet, ob das Ausmaß der Verspätung wie vom Beschuldigten zugestanden lediglich 30 Minuten oder 45 Minuten betragen hat."
Gegen diesen Bescheid - im Umfang der Abweisung seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis - richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen in dem Recht auf disziplinäre Nichtbestrafung verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid im Umfang seiner Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 44 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) regelt die Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten. Nach dem Abs. 1 dieser Gesetzesstelle hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist (die Abs. 2 und 3 leg. cit. betreffen Ausnahmen von der Weisungsgebundenheit bzw. die Ablehnung der Befolgung einer Weisung).
Nach § 13 Abs. 1 der Gendarmerieinstruktion (GDI) ist der Genuss von Alkohol während und unmittelbar vor Dienstantritt grundsätzlich verboten. Nur zur Einnahme einer Mahlzeit ist der Konsum von Getränken mit einer unwesentlichen Alkoholmenge dann gestattet, wenn die Notwendigkeit des Lenkens eines Kraftfahrzeuges nicht zu erwarten ist.
Nach § 13 Abs. 2 der Richtlinien für das Fahrzeugwesen der österreichischen Bundesgendarmerie (Fzg-R) ist der Gendarmeriekraftfahrer verpflichtet, sich vor Antritt einer angeordneten oder zu erwartenden Fahrt sowie während jeder Dienstfahrt jeglichen Alkoholgenusses zu enthalten.
Gemäß § 48 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist gemäß § 91 BDG 1979 nach dem 9. Abschnitt (Disziplinarrecht) dieses Gesetzes zur Verantwortung zu ziehen.
Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich des Schuldspruches nach Anschuldigung 1 geltend, die Menge der von ihm konsumierten alkoholischen Getränke sei nicht präzise festgestellt worden; im Zweifel sei von der für den Beschuldigten günstigeren Variante auszugehen. Die "Relation zwischen Menge und Alkoholgehalt des Getränks, Zeitpunkt der Konsumation und Zeitpunkt, sowie Art der vorzunehmenden Dienstverrichtung" sei relevant. Er habe annehmen können, im Dienst kein Kfz lenken zu müssen. Die Regelung über das Alkoholverbot vor Antreten einer Fahrt sei nicht präzise. Das Trinken eines ganzen Seidel Bier vier bis zwei Stunden vor Dienstantritt sei nicht als Verstoß gegen diese Bestimmung zu qualifizieren. Zumindest zwei Stunden vor Dienstantritt habe er keine alkoholischen Getränke konsumiert und "rechnerisch" ergebe sich, dass er im Zeitpunkt des Dienstantrittes 0,0 %o gehabt habe. Der unter der Anschuldigung 1 erhobene Vorwurf sei einer disziplinarrechtlichen Ahndung nicht zugänglich.
Nach dem für den Beschwerdeführer geltenden und ihm wohl auch bekannten Dienstplan war dieser von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr zum Verkehrs- und Sicherheitsdienst eingeteilt. "Dienstplan" bedeutet die für den Bediensteten vorhersehbare Einteilung seiner Dienstzeit; es handelt sich dabei um eine Dienstanweisung, in der angeordnet wird, während welcher Zeit der Beamte grundsätzlich und generell Dienst zu versehen hat. Der Dienstplan ist von der nach Gegenstand und Sachzusammenhang bestimmten Geschäftseinteilung und von der individuell verfügten Diensteinteilung zu unterscheiden, aus der sich ergibt, welche Angelegenheiten der einzelne Beamte zu erledigen hat (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. November 1996, Zl. 95/12/0090).
Die Dienstvorschrift der Gendarmerieinstruktion (GDI) mit der in zeitlicher Nähe zum Dienstantritt der Genuss von Alkohol grundsätzlich verboten wird, ist als (generelle) Weisung zu qualifizieren (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. Oktober 1994, Zl. 94/09/0056, und vom 6. Juni 2001, Zl. 98/09/0347). Gleiches gilt auch für die Richtlinie für das Fahrzeugwesen der österreichischen Bundesgendarmerie, nach der vor dem Antritt einer angeordneten oder zu erwartenden Fahrt jeglicher Alkoholgenuss verboten wird, sodass sichergestellt ist, dass bei Dienstantritt die Dienstfähigkeit (bei Kraftfahrern die Nüchternheit) gegeben ist.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es für die Tatbestandsmäßigkeit der Verletzung dieser Weisungen nicht entscheidend, dass festgestellt wird, welche Menge an alkoholischen Getränken er vor seinem Dienstantritt insgesamt getrunken hat, steht nach seinen eigenen Angaben doch unbestritten fest, dass er am 5. November 1996 in der Zeit von 4.00 Uhr bis 6.30 Uhr im Bordell B Alkohol konsumierte. Der Beschwerdeführer hat - nach einem von Hauptmann R und Bezirksinspektor K gemeinsam verfassten Aktenvermerk vom 5. November 1996 - bei seinem verspäteten Dienstantritt um 8.45 Uhr die in dem genannten Aktenvermerk festgehaltenen Symptome aufgewiesen, die eindeutig in die Richtung einer Alkoholisierung weisen. "Auf Grund seines Allgemeinzustandes um 10.30 Uhr" wurde der Beschwerdeführer "aus dem Dienst entlassen". Damit kann der Beschwerdeführer bei Dienstantritt nicht nüchtern gewesen sein. Der Beschwerdeführer verweigerte, obwohl bei seinem Dienstantritt der Eindruck einer Alkoholisierung bestand, jedwede Mitwirkung zur Widerlegung bzw. Feststellung seines Zustandes, hat er doch die von ihm verlangte Vornahme eines Alkotests und einer ärztlichen Untersuchung abgelehnt. Die nunmehr gerügte Unterlassung der präzisen Feststellung des Grades seiner Alkoholisierung hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten bzw. seine mangelnde Mitwirkung somit selbst verursacht. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer sich durch eine nicht präzise Feststellung seines tatsächlichen Alkoholisierungsgrades schon deshalb nicht in seinen Rechten verletzt erachten, weil dadurch offenkundig die Feststellung eines für ihn erschwerenden Umstandes (zu seinen Gunsten) unterblieb. Die (auch von den Angaben des Beschwerdeführers im Disziplinarverfahren abweichende) neuerungsweise Behauptung in der Beschwerde, er habe 0,0 %o bei seinem Dienstantritt gehabt, erscheint sachverhaltsmäßig nicht nachvollziehbar.
Es war somit nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde den Beschwerdeführer der Begehung der ihm unter Spruchpunkt 1 vorgeworfene Dienstpflichtverletzung schuldig erkannte.
Gegen den Schuldspruch nach Anschuldigung 2 bringt der Beschwerdeführer vor, dass nicht jedes (auch ungerechtfertigtes) Zuspätkommen ein Dienstvergehen darstelle. Im Zweifel sei (statt von einer Verspätung im Ausmaß von 45 Minuten) von einer bloß halbstündigen Verspätung auszugehen. Sein eingestandenes "schuldhaftes Zuspätkommen" sei durch im persönlichen Bereich gelegene Umstände (privater Streit mit anschließender Fehlreaktion) sowie Übermüdung verursacht worden. Die Dienststelle sei ausreichend besetzt gewesen. Es sei ihm unbekannt, dass bisher Zuspätkommen - auch "in etwas größerem Ausmaß" - disziplinarrechtlich geahndet worden wäre.
Der Beamte hat - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargetan hat - die Dienststunden einzuhalten. Dies setzt zunächst einmal voraus, dass er den Dienst pünktlich antritt. Das regelmäßige und pünktliche Erscheinen zum Dienst gehört zu den elementaren Pflichten eines jeden Beamten. Die Rechtsstellung des Beamten bringt es mit sich, dass er gewissenhaft und pünktlich seinen Dienst versieht und seine Arbeitskraft vorbehaltlos in den Dienst des Staates und der Öffentlichkeit stellt (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 1985, Zl. 85/09/0223, und vom 11. November 1988, Zl. 88/09/0119). Die Einhaltung der Arbeitszeit zählt zu den schwer wiegenden Interessen der Verwaltung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. März 1984, Zl. 83/09/0025, vom 25. Juni 1992, Zl. 92/09/0084, und vom 19. November 1997, Zl. 96/09/0031).
Die belangte Behörde ist vorliegend sachverhaltsmäßig davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seinen Dienst (nach seinen eigenen Angaben) zumindest um 30 Minuten oder (nach anderen Beweisergebnissen) um 45 Minuten verspätet angetreten ist, und dass für dieses Zuspätkommen ein hinreichender Entschuldigungsgrund nicht vorgelegen hat.
Dieser Sachverhalt wird in der Beschwerde nicht entscheidend in Frage gestellt. Davon ausgehend war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde dieses Verhalten des Beschwerdeführers als vorwerfbare Dienstpflichtverletzung beurteilte. Dass im Beschwerdefall die Verspätung des Beschwerdeführers die Schwelle der disziplinären Erheblichkeit nicht überschritten habe, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 3. September 2002
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