VwGH 2009/22/0039

VwGH2009/22/003927.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des W, vertreten durch Dr. Stefan Petrofsky, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Pyrkergasse 36, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. November 2007, Zl. 147.517/2- III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13a;
AVG §45 Abs3;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §81 Abs1;
AVG §13a;
AVG §45 Abs3;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §81 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 19. November 2004 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers, eines philippinischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Zweck "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der im Jahr 1982 geborene Beschwerdeführer strebe die Familienzusammenführung mit seiner österreichischen Adoptivmutter an. Er sei im Juli 2003 mit einem Visum, welches vom 11. Juli 2003 bis 8. Oktober 2003 gültig gewesen sei, in das Bundesgebiet eingereist. Seit dieser Zeit halte er sich in Österreich auf. Vom Bezirksgericht Meidling sei mit Beschluss vom 28. Juni 2005 die Annahme an Kindes statt bewilligt worden. Seit Ablauf der Gültigkeit des Visums halte sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Bewilligung seines Antrages stehe somit § 21 Abs. 1 NAG entgegen. Bei der nach § 74 in Verbindung mit § 72 NAG vorgesehenen Überprüfung, ob die Inlandsantragstellung aus humanitären Gründen zuzulassen sei, seien derartige Gründe nicht hervorgekommen. Die Inlandsantragstellung werde daher nicht nach § 74 NAG zugelassen. Des Weiteren könne der Beschwerdeführer aus der Richtlinie 2004/38/EG kein Recht zum Aufenthalt ableiten, weil er die dort genannten Voraussetzungen nicht erfülle. Es sei nicht ersichtlich, dass die Adoptivmutter das ihr zustehende Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:

Zunächst ist anzumerken, dass die belangte Behörde das Verfahren über den gegenständlichen, noch während der Geltung des Fremdengesetzes 1997 gestellten Antrag - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - zutreffend gemäß § 81 Abs. 1 NAG nach den Bestimmungen dieses - am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen - Bundesgesetzes (in Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Fassung des BGBl. I Nr. 99/2006) zu Ende geführt hat (vgl. aus jüngerer Zeit etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Mai 2010, 2008/22/0285, und 15. Juni 2010, 2008/22/0676, jeweils mwN).

Unbestritten bleiben die behördlichen Ausführungen, dass der Beschwerdeführer die Erledigung seines Antrages entgegen § 21 Abs. 1 NAG im Inland abgewartet hat. Er bringt - bezugnehmend auf die in erster Instanz wegen nicht ausreichender Unterhaltsmittel auf § 11 Abs. 2 Z 4 NAG gestützte Antragsabweisung - aber vor, die erstinstanzliche Behörde habe ihn nie darauf hingewiesen, dass er seinen Antrag im Ausland hätte stellen müssen (offenbar gemeint: die Erledigung des Antrages im Ausland hätte abwarten müssen). Wäre dies erfolgt, hätte der Beschwerdeführer darauf reagieren und geeignete Maßnahmen ergreifen können. Dies sei ihm aber infolge der behördlichen Untätigkeit verwehrt gewesen. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer mit einer Rechtsansicht überrascht, die für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei. Dies gelte auch für die Notwendigkeit der Darlegung der Inanspruchnahme des Rechts auf Freizügigkeit durch seine Adoptivmutter.

Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Dem Beschwerdeführer ist zwar darin Recht zu geben, dass der Verwaltungsgerichtshof das so genannte "Überraschungsverbot" auch für das Verwaltungsverfahren anerkannt und darauf hingewiesen hat, dass die Berufungsbehörde, wenn sie den Versagungsgrund ändert (oder einen zusätzlichen Versagungsgrund heranzieht), die ihrer Annahme zu Grunde liegenden Tatsachen der Partei zur Kenntnis zu bringen und dieser Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat (vgl. Pkt. 5.2. des hg. Erkenntnisses vom 3. April 2009, 2008/22/0711). Jedoch legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar, welche Feststellungen die belangte Behörde im Falle der Vermeidung des Verfahrensfehlers hätte treffen und weshalb sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Im Übrigen sind die Behörden auch nicht nach § 13a AVG gehalten, die Parteien zu unterweisen, wie sie ihr Vorbringen inhaltlich zu gestalten haben, um einen angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2008, 2007/18/0076, mwH).

Da somit die Relevanz des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensfehlers nicht dargetan wird, war der Beschwerde der Erfolg zu versagen und sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 27. September 2010

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