VwGH 2008/12/0067

VwGH2008/12/006713.3.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des Dr. WW in G, vertreten durch Dr. Stefan Köck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 21. Juni 2007, Zl. BMF-111301/0176-II/5/2007, betreffend Zurückweisung von Feststellungsanträgen betreffend künftiger Ruhegenussbemessung nach dem PG 1965, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
PG 1965 §10;
AVG §56;
PG 1965 §10;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1955 geborene Beschwerdeführer steht als ordentlicher Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Aktiv-Dienstverhältnis zum Bund. Er steht an der Karl-Franzens-Universität in Graz in Verwendung.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 7. April 2005 beim Amt der Universität Graz hinsichtlich der Bemessung seines zukünftigen Emeritierungsbezuges die Feststellung,

1. dass sein Emeritierungsbezug so zu berechnen sei, wie es der Rechtslage zum 29. Dezember 1997 entsprochen habe;

in eventu, dass bei Berechnung seines Emeritierungsbezuges insbesondere § 10 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), in der Fassung BGBl. I Nr. 109/1997, anzuwenden sei;

2. in eventu, dass sein Emeritierungsbezug so zu berechnen sei, wie es der Rechtslage zum 31. Dezember 2004 entsprochen habe;

in eventu, dass bei Berechnung seines Emeritierungsbezuges § 90 PG 1965 und Abschnitt XIII (§§ 99 bis 104) PG 1965 in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, nicht anzuwenden seien.

Im ersten Rechtsgang wurden diese Anträge zunächst mit Bescheid des Amtes der Universität Graz vom 24. August 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, mit dem Verfahren zur Bemessung des Emeritierungsbezuges stehe ohnedies ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung der maßgebenden Rechtsfrage zur Verfügung.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers vom 27. September 2005 wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 20. Februar 2006 als unbegründet abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde sodann durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/12/0046 = VwSlg. 16.997/A, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zusammengefasst stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass sowohl die Bemessung des Emeritierungsbezuges als auch die Beurteilung der Zulässigkeit und gegebenenfalls der inhaltlichen Berechtigung von Feststellungsanträgen betreffend die bei der Bemessung des Emeritierungsbezuges heranzuziehenden Rechtsnormen unter den Begriff "pensionsrechtliche Angelegenheiten" im Sinne des § 2 Abs. 2 BPA-G 1997 zu subsumieren sind, weshalb das Bundespensionsamt als Pensionsbehörde erster Instanz für die gestellten Anträge zuständig gewesen wäre. Das Amt der Universität Graz hätte daher die gestellten Anträge gemäß § 6 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG an das zuständige Bundespensionsamt weiterzuleiten gehabt.

Im zweiten Rechtsgang leitete - nach ersatzloser Aufhebung des Bescheides vom 24. August 2005 durch die Berufungsbehörde - das Amt der Universität Graz die Anträge an das Bundespensionsamt weiter.

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter erließ daraufhin am 16. Februar 2007 als seit 1. Jänner 2007 auf Grund § 1 Abs. 1 Z. 1 Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, BGBl. I 2006/89, für die gegenständliche Angelegenheit zuständige erstinstanzliche Behörde einen Bescheid, mit welchem die Anträge des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen wurden.

Mit diesem Bescheid wies die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zugleich auch vom Beschwerdeführer zwischenzeitig direkt an das Bundespensionsamt gestellte Feststellungsanträge vom 30. März 2006 zurück (abweichend von den Anträgen vom 7. April 2005 auf Feststellung der Rechtslage zur Bemessung des "Emeritierungsbezuges" lauten die - sonst den erstgenannten Anträgen entsprechenden - Anträge vom 30. März 2006 auf Feststellung der Rechtslage zur Bemessung des "Ruhegenusses").

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass das vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vorgebrachte Interesse, im Hinblick auf die mögliche Verringerung seines Emeritierungsbezuges "disponieren" zu können, ein lediglich wirtschaftliches Interesse sei, welches die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht rechtfertigen könne. Das vom Beschwerdeführer geäußerte Interesse an der Erlangung eines vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbaren Verwaltungsaktes sei als prozessuales Interesse jedenfalls kein die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides begründendes rechtliches Interesse. Weiters könne die auf eine Rechtsbeziehung anzuwendende Rechtslage nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein, was umso mehr für ein erst zukünftiges, noch ungewisses Rechtsverhältnis gelte. Sinn eines Feststellungsbescheides sei überdies, dass verbindlich über gewisse Aspekte eines strittigen Rechtsverhältnisses abgesprochen werde. Ein solches verbindliches Festsetzen der auf den Beschwerdeführer anwendbaren Rechtslage widerspreche jedoch dem Grundsatz der Gewaltentrennung sowie dem Stufenbau der Rechtsordnung, und sei daher nicht zulässig.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Dort führte er aus er habe zwar noch keinen Anspruch auf Emeritierungsbezug, jedoch sei in seine Anwartschaft seitens des Gesetzgebers zu seinem Nachteil eingegriffen worden. Sein Begehren ziele daher auf die Feststellung ab, inwieweit ein solcher Eingriff erfolgt sei, was ein rechtliches Interesse darstelle. Er habe auch kein (rein) prozessuales Interesse an der Erlangung eines bekämpfbaren Bescheides, sondern wolle mittels desselben seine verfassungsgesetzlich geschützten Rechte auch tatsächlich durchsetzen. Sein frühestmöglicher Emeritierungszeitpunkt liege bei Emeritierung im 68. Lebensjahr im Jahr 2023, weshalb das Verfahren zur konkreten und endgültigen Bemessung des Emeritierungsbezuges nicht abgewartet werden könne, zumal er bereits jetzt zum Zwecke weiterer Dispositionen verbindlich wissen müsse, anhand welcher Rechtsvorschriften sein Emeritierungsbezug zu berechnen sei. Der Grundsatz der Gewaltentrennung stehe dem beantragten Feststellungsbescheid nicht entgegen, da etwaigen zukünftigen Gesetzesänderungen mit einer Abänderung des Bescheides begegnet werden könne.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 2007 wurde der Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bestätigt. Nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes wurde zur Begründung des angefochtenen Bescheides Nachfolgendes ausgeführt:

"Sie stehen als Ordentlicher Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie befinden sich im Aktiv-Dienststand, eine Emeritierung ist nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen frühestens etwa 2023 möglich.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der im öffentlichen Dienstverhältnis stehende Bedienstete zunächst mit dem Tag des Dienstantritts Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Hinterbliebenen erwirbt. Der Anspruch auf Leistung nach dem Pensionsgesetz 1965 entsteht erst in dem Zeitpunkt, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind, von denen das Pensionsgesetz 1965 den Anspruch abhängig macht, d.h. der Anspruch auf Ruhegenuss/Emeritierungsbezug entsteht bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand (z.B. Wirksamwerden der Versetzung in den Ruhestand). Fällig wird der Ruhegenuss erstmals mit dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand unmittelbar folgenden Monatsersten.

Die geltenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 sind klar und eindeutig. Es ist daher für eine Auslegung des Gesetzes kein Raum, da die klare Absicht des Gesetzgebers aus dem Gesetzeswortlaut eindeutig erkennbar ist. Ihr Anspruch auf Emeritierungsbezug besteht, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sein werden; ab diesem Tag sind die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 idgF. auf Sie anzuwenden. Dieser Zeitpunkt ist gesetzlich eindeutig festgelegt und bedarf keiner Interpretation; eine Anwartschaft besteht seit dem Tag Ihres Dienstantrittes.

Im ersten Teil Ihrer Berufungsschrift begehren Sie zwar das Feststellen der Anwartschaft zum gegenwärtigen Zeitpunkt, andererseits beantragen Sie u.a. jedoch die Feststellung, unter Anwendung welcher Rechtslage Ihr Ruhegenuss zu berechnen sein wird. Festgehalten wird, dass Ihr Ruhegenuss bzw. Ihr Emeritierungsbezug derzeit nicht zu berechnen ist, da der Anspruch auf Ruhegenuss/Emeritierungsbezug erst bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen mit dem Ausscheiden aus dem Aktiv-Dienststand entsteht. Eine fiktive Berechnung ist vom Gesetzgeber weder vorgesehen, noch auch gar nicht möglich. Sie begehren die verbindliche Feststellung von Normen auf ein zukünftiges noch ungewisses Rechtsverhältnis.

Feststellungsbescheide sind Bescheide, die über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtes- bzw. eines Rechtsverhältnisses, über seinen Umfang oder seinen Inhalt oder über rechtserhebliche Tatsachen verbindlich absprechen (zum Begriff siehe Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht Seite 547, Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht Rz 406). Das gemäß § 1 DVG anzuwendende AVG enthält keine Bestimmung über die Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (siehe dazu die bei Walter/Thienel Verwaltungsverfahrensgesetze I E 203 bis 205 zu § 56 AVG zitierte Rechtsprechung).

Das Pensionsgesetz 1965 i.d.g.F. unterscheidet streng zwischen Anwartschaft und Anspruch (Leistungsanspruch). Die Untersuchung des Begriffes Anwartschaft und seine Abgrenzung vom Begriff des subjektiven Rechtes (des Anspruches) gehört der jüngeren Rechtslehre an. Anwartschaften sind 'im Werden begriffene Rechte', beruhen auf Tatbeständen, die schon einige, aber noch nicht alle Elemente des sich allmählich entwickelnden Gesamttatbestandes enthalten (Klang II/1, Seite 313). Man kann auch sagen: Anwartschaft ist die jemanden (Anwärter, Exspektanten) zustehende Aussicht auf ein später zu erwerbendes Recht (status exspectandi). Die Anwartschaft ist also noch kein Recht. Wie bereits erwähnt, entsteht der Anspruch erst im Zeitpunkt, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind. Sie begründen Ihr rechtliches Interesse damit, dass Sie bereits derzeit Überlegungen anstellen müssen, wie Sie auf Änderungen der Rechtslage reagieren sollen; nur so könnten Sie abschätzen, welcher Verlust gegenüber Ihren Erwartungen eintreten wird, nur so könnten Sie diese 'Pensionslücke' füllen.

Jedoch wird diesem Vorbringen entgegengehalten, dass ein rein wirtschaftliches Interesse die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht rechtfertigen kann. Soweit Sie in Ihrem Antrag sinngemäß vorbringen, dass Sie Sicherheit hinsichtlich des Ausmaßes Ihrer Ansprüche benötigen, um im Hinblick auf die mögliche Verringerung Ihres Emeritierungsbezuges 'disponieren' zu können, machen Sie jedoch ein wirtschaftliches Interesse geltend, das nicht geeignet ist, die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu rechtfertigen.

Wenn Sie nunmehr begründet vorbringen, dass durch die gegenständlichen Eingriffe in Ihre Rechtsposition der Gleichheitsgrundsatz verletzt werden würde, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass dies letztlich eine verfassungsrechtliche Frage ist, zu deren Lösung nicht die Verwaltungsbehörde erster Instanz und auch nicht das Bundesministerium für Finanzen als Oberbehörde berufen ist.

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter/Pensionsservice als I. Instanz und das Bundesministerium für Finanzen als Oberbehörde sind streng (Art. 18 B-VG) an die Gesetze gebunden solange diese dem Rechtsbestand angehören.

Aus Ihrer Antragsbegründung geht hervor, dass Sie die Neuregelung der Bemessung der Emeritierungsbezüge für verfassungswidrig halten und gewillt seien, diese Bestimmungen vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Das prozessuale Interesse an der Erlangung eines vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbaren Verwaltungsaktes, um ein Gesetz vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten, ist aber auch kein rechtliches Interesse um die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides zu begründen (Walter/Thienel Verwaltungsverfahrensgesetze I E 208 zu § 56 AVG).

In der Sache begehren Sie die Feststellung, dass bestimmte Normen auf Ihr zukünftiges Rechtsverhältnis als emeritierter Universitätsprofessor anzuwenden (insbesondere die Rechtslage zum 29. Dezember 1997) bzw. bestimmte Normen nicht anzuwenden seien (insbesondere § 90 PG 1965 und Abschnitt XIII des PG 1965 in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes).

Nach der Rechtsprechung des VwGH kann aber die auf eine Rechtsbeziehung anzuwendende Rechtslage nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein (Erkenntnis des VwGH vom 23. November 1993, Zl. 93/11/0083). Welche Rechtsvorschriften auf einen Sachverhalt anzuwenden sind, ist vielmehr im Einzelfall von der Verwaltungsbehörde zu prüfen. Wenn schon die Feststellung der anzuwendenden Rechtslage auf ein bereits bestehendes Rechtsverhältnis nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein kann, so muss dies umso mehr gelten, wenn die Feststellung von Normen auf ein zukünftiges noch ungewisses Rechtsverhältnis begehrt wird.

Nach der Rechtsprechung haben die Verwaltungsbehörden das zum Zeitpunkt der Erlassung eines Verwaltungsaktes anzuwendende Recht anzuwenden. Eine Emeritierung kann frühestens mit Ablauf des Studienjahres erfolgen, in dem der ordentliche Universitätsprofessor sein 66. Lebensjahr vollendet. Der frühestmögliche Emeritierungszeitpunkt liegt bei Ihnen also noch in ferner Zukunft.

Wie bereits im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt, ist Sinn eines Feststellungsbescheides, dass er verbindlich über gewisse Aspekte eines strittigen Rechtsverhältnisses abspricht. Wäre ein Feststellungsbescheid mit dem von Ihnen begehrten Inhalt zulässig, würde das im Ergebnis dazu führen, dass die in einem rechtskräftigen Feststellungsbescheid festgestellte Rechtslage - ungeachtet allfälliger späterer Änderungen der Gesetzeslage - bei Eintreten des zukünftigen Rechtsverhältnisses zur Anwendung kommen müsste. Ihr diesbezügliches Vorbringen in der Berufungsschrift ist diesbezüglich nicht korrekt.

Ein solcher Feststellungsbescheid würde damit, auch wenn Sie in Ihrer Berufungsschrift eine andere Meinung vertreten, aber dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltentrennung widersprechen, da es nicht Sache einer Verwaltungsbehörde sein darf, den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (Abänderung und Ausgestaltung der allgemein verbindlichen generellen Rechtsvorschriften, so auch die Ausgestaltung des Rechtsinstituts der 'Emeritierung', insbesondere Art und Umfang der daraus resultierenden Entgeltansprüche, das ist z.B. der 'Emeritierungsbezug') in irgend einer Weise einzuschränken. Ein solcher Feststellungsbescheid würde auch (jedenfalls bei nachfolgenden einschlägigen Gesetzesänderungen) dem Stufenbau der Rechtsordnung widersprechen, wonach jeweils die Norm höherer Stufe Maßstab für die Norm niedriger Stufe ist und das Handeln eines staatlichen Organs sei es Normerzeugung oder bloßer Normenvollzug -

stets in der höheren Norm eine Deckung finden muss.

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides mit dem von Ihnen begehrten Inhalt ist daher unzulässig, weshalb Ihr Antrag durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter/Pensionsservice völlig korrekt zurückzuweisen war, bzw. Ihrer Berufung auch nicht stattgegeben werden konnte."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 13. März 2008, B 1445/07-3, ab. Die gerügten Rechtsverletzungen wären, so die Begründung dieses Beschlusses im Kern, im vorliegenden Fall nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen. Mit genanntem Beschluss trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Berufungsvorbringen und führt aus, es sei seitens des Gesetzgebers in seine Anwartschaft zu seinem Nachteil eingegriffen worden. Er habe daher ein rechtliches Interesse auf Feststellung, inwieweit ein solcher Eingriff erfolgt sei. Er könne erst in rund zwei Jahrzehnten emeritieren, weshalb das Verfahren zur konkreten und endgültigen Bemessung des Emeritierungsbezuges nicht abgewartet werden könne, zumal er bereits aus Gründen der Planungssicherheit für weitere Dispositionen verbindlich wissen müsse, anhand welcher Rechtsvorschriften sein Emeritierungsbezug zu berechnen sei. Der begehrte Feststellungsbescheid sei in Anbetracht der im gegenständlichen Fall vorliegenden Unzulässigkeit eines Individualantrages überdies notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung, da der Beschwerdeführer beabsichtige, einen allenfalls für ihn nachteiligen Bescheid vor den österreichischen Höchstgerichten zu bekämpfen, da die geänderte Rechtslage dem Gleichheitssatz widerspreche. Der Grundsatz der Gewaltentrennung stehe dem beantragten Feststellungsbescheid nicht entgegen, da etwaigen zukünftigen Gesetzesänderungen mit einer Abänderung des Bescheides begegnet werden könne. Die durch das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, geänderte Rechtslage stehe überdies in Widerspruch zu gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, insbesondere zur Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Erlangung einer Sachentscheidung verletzt, und vertritt die Ansicht, die belangte Behörde habe zu Unrecht seinen Anspruch auf Erlangung eines Feststellungsbescheides verneint.

Unbestritten ist, dass im Fall des Beschwerdeführers noch kein Anspruch auf Emeritierungsbezug/Ruhegenuss besteht, und die Emeritierung/Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers nicht absehbar ist. Der Beschwerdefall wirft die Frage auf, ob hinsichtlich der Bemessung des zukünftigen Emeritierungs- /Ruhebezuges die Erlassung eines Feststellungsbescheides zulässig ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2006, Zlen. 2005/12/0161, 2005/12/0168, m.w.H.).

In den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen findet sich zunächst keine Regelung, aus der sich die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides zur Bemessung des zukünftigen Emeritierungs-/Ruhebezuges ableiten ließe.

Zur Frage des Vorliegens eines rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers kann zunächst auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 3. Oktober 2005, G 77/05 ua = VfSlg. Nr. 17.652/2005, verwiesen werden. In diesem insoweit gleich gelagerten Fall - der dortige Antragsteller, der sein Pensionsantrittsalter im März 2022 erreichen wird, begehrte bereits vorab die Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des Pensionsharmonisierungsgesetzes - wies der Verfassungsgerichtshof den Individualantrag mangels Legitimation zurück und führte zur näheren Begründung aus, dass die angefochtenen Bestimmungen die Rechtssphäre des Antragstellers nicht aktuell berührten. Der Verfassungsgerichtshof hat also die Zurückweisung gerade nicht damit begründet, es bestehe ein zumutbarer Umweg über eine (umgehende) Antragstellung auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, sondern damit, dass es an der aktuellen Betroffenheit des Beschwerdeführers fehle. Der dem zitierten Beschluss offenbar zu Grunde liegenden Auffassung des Verfassungsgerichtshofes folgend ergibt sich, dass auch im vorliegenden Fall die Erlassung eines Feststellungsbescheides mangels rechtlichem Interesse nicht zulässig ist.

Nichts anderes ergibt sich bei Anwendung des oben wiedergegebenen Rechtssatzes des Verwaltungsgerichtshofes auf den Beschwerdefall:

Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seines Anspruchs ins Treffen, er müsse bereits jetzt aus Gründen der Planungssicherheit für weitere Dispositionen verbindlich wissen, anhand welcher Rechtsvorschriften sein Emeritierungsbezug künftig zu berechnen sei. Erst auf Basis des begehrten Feststellungsbescheides könne er sodann entscheiden, entweder Geld anzusparen, um zum Zeitpunkt der Emeritierung mit dem Kauf einer Rente die Differenz zur ursprünglich erwarteten Höhe des Emeritierungsbezuges aufzufüllen, oder aber aus dem Beamtendienstverhältnis auszuscheiden und allenfalls günstigere Verdienstmöglichkeiten etwa in der Privatwirtschaft oder an ausländischen Universitäten wahrzunehmen.

Schon aus dieser Argumentation des Beschwerdeführers wird deutlich, dass ihm keine für die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides erforderliche und durch den Feststellungsbescheid zu beseitigende Rechtsgefährdung droht. Der Beschwerdeführer läuft lediglich Gefahr ohne das von ihm begehrte Wissen um seinen künftigen Emeritierungs-/Ruhebezug für ihn wirtschaftlich ungünstige Dispositionen zu tätigen:

Der Beschwerdeführer steht nach seinen Behauptungen vor der Entscheidung, in Hinkunft entweder sorgsam zu sparen respektive eine lukrativere Verdienstmöglichkeit anzustreben, um im Alter über ausreichende Geldmittel zu verfügen, oder aber - im begehrten sicheren Wissen um eine ausreichende Altersversorgung - sein Leben auch durch Tätigung entsprechender finanzieller Aufwendungen zu genießen und sich diverse Annehmlichkeiten zu leisten. Sein Interesse zielt im Ergebnis darauf ab, eine gesicherte Grundlage für diese Entscheidung zu erhalten. Gefährdet sind damit im Falle einer Fehlentscheidung wirtschaftliche bzw. ideelle Interessen des Beschwerdeführers. Ein rechtliches Interesse - und nur ein solches begründet die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides - vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht darzutun, zumal die Gefahr, entweder Geld vorschnell ausgegeben oder aber ohne Not gespart zu haben, keine Rechtsgefährdung darstellt. Dem vom Beschwerdeführer beantragten Bescheid kommt sohin nicht die von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für das Vorliegen rechtlichen Interesses geforderte Eignung zu, durch die Klarstellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses für die Zukunft eine Rechtsgefährdung zu beseitigen (vgl. hiezu nochmals das zitierte hg. Erkenntnis vom 31. März 2006, Zlen. 2005/12/0161, 2005/12/0168).

Darüber hinaus sei an dieser Stelle auch auf das hg. Erkenntnis vom 28. März 2008, Zl. 2007/12/0091, verwiesen. In dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall begehrte der dortige Beschwerdeführer einen Feststellungsbescheid betreffend die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes vor Ausübung einer Option, um so die Entscheidung treffen zu können, ob es für ihn finanziell günstiger sei, ins neue Besoldungsschema zu wechseln oder doch im alten zu verbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete u.a. das rechtliche Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0338 = VwSlg. 14.746/A, sowie vom 29. September 1999, Zl. 99/12/0171, nicht für gegeben. Wenn aber nicht einmal der Wunsch nach einer Entscheidungshilfe für die Ausübung einer gesetzlich vorgesehenen Option das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der Erlassung eines Feststellungsbescheides begründet, trifft dies - argumentum a maiore ad minus - umso weniger im hier gegenständlichen Fall zu.

Überdies sei dem Beschwerdeführer noch Folgendes entgegen gehalten:

Er begründet sein Feststellungsbegehren mit einem seiner Ansicht nach rechtlich geschützten Interesse an ausreichender Planungssicherheit. Er vertritt die Rechtsansicht, der Grundsatz der Gewaltentrennung stehe dem beantragten Feststellungsbescheid nicht entgegen, da etwaigen zukünftigen Gesetzesänderungen ohnehin mit einer Abänderung des Bescheides begegnet werden müsse. Damit räumt der Beschwerdeführer jedoch ein, dass ihm ein Recht am Fortbestand der Rechtslage nicht zukommt. Dies aber bedeutet zum einen, dass dem von ihm beantragten Bescheid gerade nicht die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung zu beseitigen, er also die seinem Begehren als Grundlage dienende Planungssicherheit selbst durch den begehrten Bescheid gerade nicht bekommt. Zum anderen folgt daraus, dass dem Beschwerdeführer gerade kein Anwartschaftsrecht auf Ermittlung seines Ruhe- /Emeritierungsbezuges nach einer bestimmten Rechtslage zukommt. Auch aus diesen Erwägungen ist ein rechtliches Interesse an der Erlassung des begehrten Bescheides zu verneinen.

Im Hinblick darauf, dass zur Klärung der hier aufgeworfenen Frage jedenfalls nach derzeitiger Rechtslage das Verfahren zur Bemessung des Ruhe- bzw. Emeritierungsbezuges nach Ruhestandsversetzung bzw. Emeritierung zur Verfügung steht, ist die belangte Behörde auch im Recht, wenn sie das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers überdies deshalb verneinte, weil die gesonderte Feststellung einzelner für die Berechnung dieser Bezüge vorweg zu prüfender Umstände (Berechnungs- bzw. Begründungselemente) unzulässig ist (vgl. hiezu auch den hg. Beschluss vom 28. März 2008, Zl. 2008/12/0048).

Im Hinblick auf den öffentlich-rechtlichen Charakter des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers brauchte auf seine unter Anführung von Judikatur des Obersten Gerichtshofes erstatteten Ausführungen zur Zulässigkeit der Geltendmachung zivilrechtlicher Feststellungsansprüche nicht eingegangen zu werden. Die den zitierten Entscheidungen zu Grunde liegenden Fallkonstellationen sind im Übrigen mit der hier vorliegenden auch sonst nicht vergleichbar.

Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Bemessung des zukünftigen Emeritierungs-/Ruhebezuges verneinte, war auf die Beanstandungen des Beschwerdeführers, die geänderte Rechtslage widerspreche dem Gleichheitssatz sowie der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, nicht weiter einzugehen.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 13. März 2009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte