Normen
AVG §56;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
WehrG 1990 §43 Abs3;
WehrG 1990 §45 Abs1;
AVG §56;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
WehrG 1990 §43 Abs3;
WehrG 1990 §45 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer leistete vom 1. Oktober 1992 an bis zu seiner vorzeitigen Entlassung am 12. November 1992 Grundwehrdienst. Mit Eingabe vom 9. Oktober 1992 an das Militärkommando Wien beantragte er die Erlassung eines Feststellungsbescheides folgenden Inhaltes:
"Es wird festgestellt, daß auf alle Vorgänge, die sich auf Übergabe, Standhaltung, Tausch und Rückgabe von Ausrüstungsgegenständen beziehen, zwischen der Heeresverwaltung und dem Antragsteller die Bestimmungen des AVG anzuwenden sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen. Als solche Abweichungen werden festgestellt: ..."
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag zurückgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 22. März 1993, B 382/93, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer macht der Sache nach geltend, daß die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig gewesen sei.
Er ist damit im Ergebnis im Recht. Wie sich aus dem Wehrgesetz 1990, insbesondere aus § 43 Abs. 3 und § 45 Abs. 1, ergibt, fallen Entscheidungen betreffend die Bekleidung und Ausrüstung von Angehörigen des Milizstandes - diesem gehörte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides an - in die Zuständigkeit des Militärkommandos. Es wäre daher Sache des vom Beschwerdeführer angerufenen Militärkommandos Wien gewesen, den Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 1992 bescheidmäßig zu erledigen. Die belangte Behörde war dazu als erste Instanz nicht zuständig. Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
2. Für das fortzusetzende Verfahren sei angemerkt:
Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Bedenken gegen die Annahme der belangten Behörde, die Erlassung eines Feststellungsbescheides mit dem begehrten Inhalt sei unzulässig. Welche Rechtslage auf eine Rechtsbeziehung anzuwenden ist, kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein, ebensowenig wie die Frage der Geltung einer Rechtsvorschrift; welche Vorschriften auf einen Sachverhalt anzuwenden sind, ist im Einzelfall von der Verwaltungsbehörde zu prüfen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 1987, Slg. Nr. 12.455/A).
3. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil Stempelgebührenersatz nur im Ausmaß von S 300,-- (S 240,-- für zwei Beschwerdeschriftsätze und S 60,-- für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) zugesprochen werden konnte.
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