VwGH 2007/12/0091

VwGH2007/12/009128.3.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, über die Beschwerde des Mag. M A in St, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. April 2007, Zl. A5-C1.50- 31076/2004-35 (901593), betreffend Zurückweisung von Anträgen i.A. Stellenbewertung nach dem Stmk. L-DBR, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
DBR Stmk 2003 §289 Abs4;
AVG §56;
DBR Stmk 2003 §289 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse VI (Amtstitel "Regierungsrat") in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark und wird in der Agrarbezirksbehörde Steiermark in der Dienststelle St verwendet. Nach "Bekanntwerden" der Bewertung seiner Stelle (seines Arbeitsplatzes) im neuen St-Schema (so die Beschwerde) mit Stufe 14 setzte der Beschwerdeführer (zum Teil im Zusammenwirken mit einem anderen Kollegen) in Form von verschiedenen Eingaben an die belangte Behörde, die zum Teil auch an andere Stellen (wie die Personalvertretung sowie den zuständigen Landesrat gerichtet waren) Initiativen, die im Ergebnis auf eine Bekanntgabe der Grundlagen für die vorgenommene Bewertung bzw. eine Höherbewertung seiner Stelle (eines Agrarjuristen) abzielten.

Gemeinsam mit einem Kollegen verfasste der Beschwerdeführer Anfang des Jahres 2005 (18. Jänner bzw. 9. Februar 2005) eine Stellungnahme zur Beschreibung ihrer Stellen als Juristen der Agrarbezirksbehörde und zur Einstufung im neuen Besoldungsschema ST nach dem Stmk. L-DBR. In einer an den Amtsvorstand der Agrarbezirksbehörde für Steiermark gerichteten Eingabe vom 31. Oktober 2005 ersuchte er um "Richtigstellung bzw. Neubeurteilung der gegenständlichen Dienstpostenbeschreibung", was der Amtsvorstand der belangten Behörde zur Kenntnis brachte. In einer weiteren Eingabe vom 11. November 2005, die nachrichtlich an den Landesamtsdirektor, die Personalabteilung und den zuständigen Landesrat gerichtet war, fasste er gemeinsam mit einem Kollegen im Wesentlichen jene Überlegungen zusammen, die für eine höhere Bewertung eines bei der Agrarbezirksbehörde (insbesondere der Dienststelle St) tätigen Juristen sprächen.

Mit Erledigung vom 20. Juli 2006 leitete die Personalvertretung der Dienststelle St der Agrarbezirksbehörde für Steiermark die Stellungnahme des Beschwerdeführers von Anfang des Jahres 2005 an das Amt der steiermärkischen Landesregierung mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme weiter.

Mit Erledigung vom 2. November 2006 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Schreiben der Dienststellenpersonalvertretung vom 20. Juli 2006 mit, im gegenständlichen Fall sei das Bewertungsteam bei der Bewertung der Tätigkeiten gemäß der Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung der Faktoren Wissen, Denkleistung und Verantwortung einstimmig auf den der Gehaltsstufe ST 14 zugehörenden Punktewert, wie aus § 6 Stmk. L-DBR ersichtlich, gekommen und somit sei festzustellen, dass sich an der Wertigkeit der Stelle (des Beschwerdeführers) keine Änderung ergebe und diese nach wie vor der Gehaltsklasse ST 14 zuzuordnen sei. Unter weiterer Zitierung des § 13 Abs. 3 AVG räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine "Nachfrist" von 2 Wochen ein, die versäumte Handlung, nämlich die Konkretisierung seines Antrages, nachzuholen bzw. mitzuteilen, ob dieser Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zu werten sei. Nach ungenütztem Verstreichen der Frist werde sein Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 1 DVG zurückgewiesen werden.

In seiner Eingabe vom 20. November 2006 konkretisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 20. Juli d.J. dahingehend, dass er die "Höherbewertung" und somit eine Bewertung seines Dienstpostens in der Stufe 15 der StEVO beantrage - Antrag Nr. 1, weil bisher maßgebliche Tatsachen und Argumente nicht berücksichtigt worden seien. Der Beschwerdeführer verwies dabei auf eine dem Schreiben angeschlossene Beilage A, in der die Argumente für eine Höherbewertung zusammengefasst worden seien, die bisher nicht berücksichtigt worden seien, sowie auf seine Eingabe vom 11. November 2005. Für den Fall, dass diese Ansicht nicht geteilt werde, beantrage er - Antrag Nr. 2 -, was er nunmehr seit seiner Stellungnahme vom 18. Jänner 2005 mehrmals gefordert habe, eine wenn möglich schriftliche Begründung und Erörterung, warum seine vorgebrachten Argumente eine Höherbewertung nicht rechtfertigten. In diesem Zusammenhang brachte er vor, Option bedeute Wahlmöglichkeit und somit für den Arbeitnehmer, die für ihn finanziell bessere Entscheidung treffen zu können. Daher sei sein Antrag vom Anfang des Jahres 2005 rechtzeitig eingebracht worden, um als Vorfrage für ihn durch die Personalabteilung bzw. Beurteilungskommission abzuklären, ob nun sein Dienstposten im "BEST-System" mit Stufe 14 oder 15 bewertet sei, und um die Entscheidung treffen zu können, was für ihn letztendlich günstiger sei, der Verbleib im alten System oder der Wechsel ins neue System, der im konkreten Fall die Höherbewertung voraussetze. Da die Personalabteilung mit einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die Antragslegitimation hinsichtlich eines Feststellungsbescheides in dieser Sache und damit die rechtsförmliche Überprüfung dieses Verwaltungsaktes zu verweigern beabsichtige, weise er darauf hin, dass auf Bundesebene jederzeit, jedoch nur einmal, aber ohne zeitliche Befristung rückoptiert werden dürfe. In der Steiermark sei die Gesetzeslage entscheidend anders, in dem man ebenfalls einmal rückoptieren könne, aber zeitlich befristet innerhalb von drei Monaten und in dieser Zeit müsse kein Bescheid ergehen, denn die gesetzliche Entscheidungspflicht betrage sechs Monate. Vor diesem Hintergrund sei ein Optieren auf Verdacht nicht zumutbar, weil das Risiko auf den wirtschaftlich schwächeren Arbeitnehmer überwälzt werde. Zusammenfassend sei seinem rechtlichen Interesse an der Klärung der Vorfrage als Entscheidungsgrundlage durch eine sachlich gerechtfertigte und transparente Begründung hinsichtlich der er dann seine konkrete Optionsentscheidung treffen könne, durch nicht von ihm zu verantwortende und nicht in seinem Einflussbereich gelegene Versäumnisse seit nunmehr beinahe 2 Jahren nicht nachgekommen worden. Als Antrag Nr. 3 beantrage er bei Nichtentsprechen der vorher genannten Anträge einen Feststellungsbescheid hinsichtlich der Einstufung seines Dienstpostens bzw. in eventu einen verfahrensrechtlichen Bescheid auf Zuerkennung der Parteistellung im Sinne der vorgebrachten Argumente. Im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes beantrage er als Antrag Nr. 4, ihm zu erklären, warum und mit welchen nachvollziehbaren und sachlich gerechtfertigten Gründen eine Höherbewertung des für Flurbereinigungs- und Siedlungsverfahren zuständigen Rechtsreferates bzw. dieses Dienstpostens in G erfolgt sei und worin der sachlich begründbare Unterschied im Vergleich zu dem in der Dienststelle St situierten Rechtsreferat 2 liege.

Als Antrag Nr. 5 beantrage er im Sinne des in der Verwaltung vorherrschenden Grundsatzes der "materiellen Wahrheitsfindung" die Richtigstellung der Arbeitsbereiche und damit der Dienstpostenbeschreibungen der jeweiligen Agrarjuristen, wie sie der Realität entsprächen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die

"Anträge vom 20. November 2006 auf bescheidmäßige Feststellung der

Bewertung der vom Beschwerdeführer bekleideten Stelle im

Sinne des § 7 Stmk. L-DBR und auf neuerliche Bewertung der vom

Beschwerdeführer bekleideten Stelle ... gemäß

§ 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz ... iVm § 289 Abs. 2 ... Stmk. L-

DBR ... mangels einer gesetzlichen Grundlage" zurück. Begründend

führte sie unter Berufung auf die "herrschende Lehre sowie die ständige Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes" zur Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides beschwerdefallbezogen aus, werde von einem Beamten der Allgemeinen Verwaltung als Antragsteller lediglich seine Einstufung in eine bestimmte Gehaltsklasse der Besoldungsreform Steiermark in Zweifel gezogen, stehe für die Dienstbehörde jedenfalls fest, dass eine Stellung als Beamter der Allgemeinen Verwaltung nicht Gegenstand eines strittigen Verfahrens sei. Dieser Sachverhalt begründe aber kein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung, weil dadurch über zukünftige Rechtspositionen, deren Eintritt zum gegenwärtigen Zeitpunkt ungewiss sei, zu entscheiden sein werde. Dieser Rechtsposition liege zudem - auf Grund der vom Antragsteller vorzunehmenden Optionserklärung - ausschließlich in der Disposition des Antragstellers.

Was nun den rechtlichen Zusammenhang der gestellten Anträge anlange, sei nachstehendes auszuführen: Klargestellt werde, dass die Anträge vom 20. November 2006 auf bescheidmäßige Feststellung der Bewertung der vom Beschwerdeführer bekleideten Stelle im Sinn des § 7 Stmk. L-DBR und auf neuerliche Bewertung der von ihm bekleideten Stelle - samt Anträgen auf Begründung und Vergleich mit anderen Bediensteten inhaltlich als ein Antrag zu werten seien. Im Hinblick auf den Gesetzestext des § 289 Stmk. L-DBR sei zunächst davon auszugehen, dass die Option nach dieser Bestimmung, daher die Überstellung des Bediensteten in jene Gehaltsklasse des Besoldungsschemas ST, die der Wertigkeit seiner Stelle entspreche, die rechtsgestaltende und daher letztlich entscheidende Maßnahme darstelle. Diese Maßnahme setze vorbereitende Schritte wie die Bewertung der betreffenden Stelle nach den im Gesetz und der auf der Grundlage des § 6 Stmk. L-DBR erlassenen Einreihungsverordnung normierten Bestimmungen, die Mitteilung der sohin festgesetzten Gehaltsklasse an den Bediensteten sowie eine schriftliche Optionserklärung des Bediensteten voraus.

Im Gegensatz zu den bundesgesetzlichen Bestimmungen habe der Landesgesetzgeber bewusst im Rahmen der die Option regelnden Bestimmung des § 289 leg. cit. den Satz "Bei dieser Überstellung besteht für Beamte/Beamtinnen kein Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung" aufgenommen, der sich selbstverständlich nicht nur auf den außer Streit stehenden, nicht bescheidmäßig zu erfolgenden Vorgang der Überstellung, sondern auch auf alle damit zusammenhängenden Maßnahmen und auf die verfahrensgegenständlichen Bewertungsanträge beziehe. Dieser Auffassung liege letztlich auch der Gedanke zugrunde, dass wohl die Möglichkeit eines Wechsels in ein neues Besoldungsschema angeboten und daher auch ermöglicht werden solle; dies jedoch auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Mitteilung seitens des Dienstgebers auf Grund eines Verfahrens durchgeführten Ermittlung des Punktewertes und der darauf beruhenden Einstufung in eine Gehaltsklasse.

Abschließend werde nochmals klargestellt, dass gemäß § 289 Stmk. L-DBR Mitteilungen der Dienstbehörde betreffend die Einstufung vor Abgabe der Optionserklärung und die Bekanntgabe der tatsächlichen Einstufung nach Abgabe der Optionserklärung kraft Gesetzes keiner bescheidmäßigen Erledigung bedürften. Dies sei auch vom Verwaltungsgerichtshof in seinen "jüngsten Erkenntnissen" zur steiermärkischen Besoldungsreform, konkret § 289 Stmk. L-DBR - Erlassung eines Feststellungsbescheides, bestätigt worden.

Da somit ein Beamter - selbst nach erfolgter Option in das Besoldungsschema Steiermark - kraft Gesetzes keinen Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Wertigkeit seiner Stelle habe, habe dies wohl für Beamte der Allgemeinen Verwaltung, welche nicht optiert hätten und denen somit das rechtliche Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung fehle, erst recht zu gelten.

Somit ergebe sich, dass eine schlüssige Notwendigkeit insbesondere im Hinblick auf das Nichtvorliegen eines rechtlichen Interesses an der Erlassung eines Feststellungsbescheides für ein Besoldungssystem, dem der antragstellende Beamte nicht einmal angehöre, auf jeden Fall zu verneinen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Sachentscheidung über von ihm gestellte Anträge auf Feststellungsentscheidung betreffend die Wertigkeit (Feststellung der besoldungsrechtlichen Zuordnung) seines Arbeitsplatzes iSd §§ 5 ff L-DBR (iVm § 289 dieses Gesetzes) und somit betreffend die ihm bei Optierung iSd § 289 L-DBR gebührenden Bezüge ... " verletzt.

Der Beschwerdeführer vertritt - wie schon im Verwaltungsverfahren - in der Beschwerde zusammengefasst den Standpunkt, es gehe ihm darum, eine verbindliche Klarstellung darüber zu erhalten, welche Bezüge er bei Optierung in das neue Schema erhalten werde. Dies sei für ihn eine unerlässliche Voraussetzung für seine Optierungsentscheidung, weil diese nur dann sinnvoll sei, wenn der Arbeitsplatz (mindestens) in die Gehaltsstufe 15 eingestuft werde.

Die belangte Behörde verneine zu Unrecht ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides für ein Besoldungssystem, dem der antragstellende Beamte noch nicht angehöre. Der Beschwerdeführer habe bereits das Recht, dass er durch eine einseitige Erklärung den Anspruch auf Monatsbezüge gemäß dem neuen Schema erhalte. Damit ergebe sich aber auch zwingend und zweifelsfrei das rechtlich geschützte Interesse daran, im Falle einer Divergenz durch bescheidmäßige Feststellung klargestellt zu erhalten, welches die von ihm beanspruchbaren Monatsbezüge seien. Die Rückoption nach § 289 Abs. 4 L-DBR sei nur innerhalb von drei Monaten zulässig. Es sei unmöglich, innerhalb dieser Frist die Option zunächst auszuüben, die Arbeitsplatzbewertung durch ein die Besoldung betreffendes Verfahren zu klären und bei einem unerwünschten Ausgang wieder zurückzuoptieren. Auf einen Vorhalt durch die Behörde, dass eine selbstständige Arbeitsplatzbewertung nicht verlangt werden könnte, wohl aber eine Entscheidung über die durch Optionserklärung lukrierbaren Monatsbezüge, hätte der Beschwerdeführer "eine Entscheidung dieser letzteren Art" angestrebt. Im nun vorliegenden Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer - zumindest bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides - Beamter der Allgemeinen Verwaltung war und noch nicht in das neue Besoldungsschema ST optiert hatte. Im Beschwerdefall ist die Frage zu beantworten, ob einem solchen Beamten ein derartiges rechtliches Interesse an der Bewertung seines Arbeitsplatzes nach den Kriterien der §§ 6 Stmk. L-DBR zukommt, dass ein Feststellungsbescheid über diese Bewertung zulässig ist.

Zu der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage wird vorerst gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2005/12/0180, verwiesen. Darin führte der Verwaltungsgerichtshof bezogen auf den damaligen Beschwerdefall - die Zurückweisung von Anträgen i.A. Stellenbewertung eines Beamten, der bereits in das Besoldungsschema ST optiert hatte - aus,

"dass die Beantwortung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage der Wertigkeit seiner Stelle im Hinblick auf die grundsätzliche Subsidiarität des Feststellungsbescheides somit im Rahmen des besoldungsrechtlichen Streites als vorgelagerte Frage zu erfolgen hat.

Die vom Verwaltungsgerichtshof zum Funktionszulagenschema nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 entwickelte Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides über die Wertigkeit des Arbeitsplatzes ist dagegen auf das Stmk. L-DBR nicht übertragbar: Vorerst einmal findet sich im Stmk. L-DBR keine dem § 137 Abs. 9 und § 143 Abs. 7 BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, entsprechende Bestimmung, aus der auf die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides geschlossen werden könnte.

Schließlich geben auch die eingangs zitierten Materialien zum Stmk. L-DBR im Gegensatz zu den Materialien zum Funktionszulagenschema (vgl. den AB zum Besoldungsreform-Gesetz des Bundes 1707 BlgNR 18. GP 3) keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Landesgesetzgeber von der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides aus Anlass der Option in das Schema ST ausging.

Gegen die Auffassung des Beschwerdeführers spricht schließlich auch § 289 Abs. 2 zweiter Satz Stmk. L-DBR. Da sich aus dem Gesetz klar und unmissverständlich ergibt, dass die Option eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung des Beamten ist, die zu ihrer Wirksamkeit keines Bescheides bedarf (siehe § 289 Abs. 3 Stmk. L-DBR), was im Übrigen in der Rechtsprechung zum Funktionszulagenschema des Bundes (BGBl. Nr. 550/1994), dem das Stmk. L-DBR in diesem Punkt folgt, hinreichend klargestellt war, kann § 289 Abs. 2 zweiter Satz - will man ihm nicht Überflüssigkeit unterstellen - nur so verstanden werden, dass aus Anlass der Option ein Feststellungsbescheid über die Wertigkeit der Stelle ausgeschlossen werden sollte. Im Sinne der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit des Feststellungsbescheides gilt dies aber im Übrigen auch für Veränderungen des Arbeitsplatzes nach der Option.

Gegen dieses Auslegungsergebnis bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil - wie oben dargelegt - die Frage der Wertigkeit der Stelle im Rahmen eines gesetzlich vorgesehenen Verfahrens beantwortet werden kann und damit ein ausreichender Rechtsschutz besteht.

Dem Beschwerdeführer, der der Auffassung ist, ihm gebühre auf Grund einer hohen Wertigkeit der von ihm innegehabten Stelle ein höherer Gehalt (als er ihm vom Dienstgeber ausbezahlt wird), bleibt es nämlich unbenommen, aus diesem Grund die bescheidmäßige Feststellung des ihm gebührenden Gehaltes zu verlangen."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies wiederholt ausgeführt, dass ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf jedenfalls dann nicht zulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur auf Grund einer ausdrücklich gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0030, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Funktionszulagen-Schema des Bundes etwa ist der Antrag eines Beamten auf bescheidmäßige Feststellung, der darauf abzielt, bereits vor der zu seiner Überleitung führenden Optionserklärung rechtsverbindlich zu klären, welcher Funktionsgruppe im Rahmen des Funktionszulagenschemas sein Arbeitsplatz dem Gesetz entsprechend zuzuordnen sei, mangels eines aus dem Gesetz ableitbaren rechtlichen Interesses zurückzuweisen. Das Recht des Beamten erschöpft sich in diesem Stadium vor der Überleitung (nur) in der Möglichkeit der Option zu den von der Behörde mitgeteilten Bedingungen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0338 = Slg. 14.746/A, sowie vom 29. September 1999, Zl. 99/12/0171).

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Bewertung der Stelle vor der Option in das neue Besoldungsschema ist im Stmk. L-DBR nicht vorgesehen. Vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Rechtsprechung kommt einem solchen Feststellungsbescheid für einen Beamten der Allgemeinen Verwaltung, der mangels Option eben nicht dem neuen Besoldungs-Schema angehört, auch keine Klarstellungsfunktion für dessen aktuelles Dienstverhältnis zu, weshalb die belangte Behörde zu Recht die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Bewertung bzw. Einstufung des Dienstpostens für unzulässig erachtete.

Daran ändert auch die in § 289 Abs. 4 Stmk. L-DBR nur zeitlich begrenzt vorgesehene Möglichkeit eines Widerrufes der Optionserklärung nichts, weil davon auszugehen ist, dass dem Steiermärkischen Landesgesetzgeber beim Beschluss des neuen Besoldungsschemas die wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Funktionszulagenschema des Bundes, insbesondere zur Unzulässigkeit eines Feststellungsbescheides vor Ausübung des Optionsrechts bekannt war, ohne dass dies im Stmk. L-DBR oder den Gesetzesmaterialien einen Niederschlag dahingehend gefunden hätte, dass vor Ausübung des Optionsrechts die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Bewertung (Einstufung) des Arbeitsplatzes zulässig sein sollte.

Vor dem wiedergegebenen rechtlichen Hintergrund entbehrt auch die Erlassung eines besoldungsrechtlichen Feststellungsbescheides über die im Falle einer Option gebührenden Bezüge einer Grundlage, weshalb einer mangelnden Belehrung des Beschwerdeführers über die Unzulässigkeit einer selbständigen Arbeitsplatzbewertung keine Relevanz zukommt.

Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides über die Bewertung bzw. Einstufung einer Stelle nach dem Stmk. L-DBR vor der Option in das neue Besoldungsschema verneinte, war die Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 28. März 2008

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