Normen
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §8;
BDG 1979 §207f idF 1997/I/061;
BDG 1979 §4;
BDG 1979 §8;
B-VG Art132;
B-VG Art67 Abs1;
B-VG Art67 Abs2;
DVG 1984 §3;
VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §8;
BDG 1979 §207f idF 1997/I/061;
BDG 1979 §4;
BDG 1979 §8;
B-VG Art132;
B-VG Art67 Abs1;
B-VG Art67 Abs2;
DVG 1984 §3;
VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Professorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie unterrichtete seit 1. September 1975 an der BHAK und BAHS K., nachfolgend an der HBLA für Tourismus K.
Im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 10. September 2003 schrieb der Landesschulrat für Niederösterreich (im Folgenden: LSR) die Stelle eines Direktors/einer Direktorin der Verwendungsgruppe 1 an der genannten HBLA aus, um die sich die Beschwerdeführerin bewarb. In der Folge wurde Mag. B mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 26. April 2005 (mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2005) auf die ausgeschriebene Leiterstelle ernannt. Mit Intimationsbescheid der belangten Behörde vom 24. Mai 2005 wurde der erfolgreiche Bewerber Mag. B. von dieser Ernennung in Kenntnis gesetzt.
Mit - gesondert vom Ernennungsbescheid erlassenem - Bescheid vom 1. Juni 2005 wies die belangte Behörde die Bewerbung der Beschwerdeführerin um die Planstelle einer Direktorin an der HBLA gemäß § 4 in Verbindung mit §§ 8 und 207f des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, ab.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der diese mit Beschluss vom 21. September 2005, Zl. 2005/12/0176, dem die Einzelheiten des Verfahrens entnommen werden können, mangels Rechtsanspruchs auf Ernennung und Parteistellung zurückwies.
Weiters erhob die Beschwerdeführerin gegen denselben Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser stellte mit Erkenntnis vom 25. September 2006, B 900/05-12, fest, dass die Beschwerdeführerin durch diesen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden sei, und hob den Bescheid auf.
In seiner Begründung führte der Verfassungsgerichtshof aus, die belangte Behörde habe es verabsäumt, bei der von ihr zu treffenden (Auswahl-)Entscheidung die für und gegen die Beschwerdeführerin sprechenden Kriterien einander gegenüberzustellen, dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen und derart das Übergehen der Beschwerdeführerin zu begründen. Die belangte Behörde habe daher "objektive Willkür" geübt. Dem Erkenntnis liegt erkennbar die Auffassung zugrunde, dass der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Reihung im Dreiervorschlag Parteistellung zukomme.
In ihrer nunmehrigen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof behauptet die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde über ihre obgenannte Bewerbung. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei in ihrem Recht auf bescheidmäßige Erledigung ihrer Bewerbung, in ihrem Recht auf Parteistellung nach § 3 DVG sowie in ihrem Recht auf Ernennung auf die genannte Planstelle als bestqualifizierte Bewerberin verletzt worden. Sie sei nicht nur besser geeignet als die Mitbewerber, sondern auch im Verfahren benachteiligt worden (beides wird näher ausgeführt). Zwischenzeitig habe auch die von ihr angerufene Bundesgleichbehandlungskommission beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen durch Gutachten vom 4. Juli 2006 festgestellt, dass sie auf Grund ihres Geschlechtes "bei der verfahrensgegenständlichen Postenbesetzung" diskriminiert worden sei. Es werde daher beantragt, in der Sache selbst zu erkennen und sie zur Direktorin an der genannten HBLA zu ernennen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Ab- oder Zurückweisung der Beschwerde beantragt.
Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Überlegungen als unzulässig:
Zur Rechtslage wird zunächst auf den hg. Beschluss vom 21. September 2005, Zl. 2005/12/0176, verwiesen.
Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.
Ausgehend von der der belangten Behörde überbundenen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist auch für die Frage der Zulässigkeit der hier vorliegenden Säumnisbeschwerde zunächst davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Bestellungsverfahren Parteistellung zukommt, dieses also ein Mehrparteienverfahren darstellt.
Soweit die Beschwerdeführerin auf eine bescheidförmige Entscheidung darüber abzielt, ob sie oder ein anderer Bewerber um die Stelle eines Direktors/einer Direktorin an der HBLA für Tourismus K. bestellt werde, ist ihr zu entgegnen, dass eine derartige Entscheidung durch Zustellung des Intimationsbescheides der belangten Behörde vom 24. Mai 2005 an den Mitbeteiligten Mag. B. getroffen wurde, weil ja im Mehrparteienverfahren nur eine, an alle Parteien desselben zuzustellende Entscheidung zu ergehen hat. Eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde (oder des Bundespräsidenten) in Ansehung der Frage, welcher der Parteistellung genießenden Bewerber zu bestellen ist, lag daher ab dem zuletzt genannten Zeitpunkt, mit dem der Bescheid über die Bestellung (des Mag. B.) rechtlich in Existenz getreten ist, nicht mehr vor.
Eine Untätigkeit ist der belangten Behörde allerdings insoweit anzulasten, als sie es unterlassen hat, den Intimationsbescheid vom 24. Mai 2005, also die im Bestellungsverfahren getroffene Entscheidung, auch der Beschwerdeführerin als (einer) weiteren Partei dieses Verfahrens zuzustellen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen die Voraussetzungen für eine Beschwerdeführung nach Art. 132 B-VG in Verbindung mit § 27 VwGG jedoch dann nicht vor, wenn die Verpflichtung der belangten Behörde nicht auf die Erlassung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (eines Bescheides), sondern auf die Ausstellung einer Bescheinigung (Beurkundung) oder auf eine sonstige Leistung, wie etwa die Erteilung einer Auskunft, gerichtet ist. Der Verwaltungsgerichtshof kann also aus dem Titel der Verletzung einer Entscheidungspflicht nur dann angerufen werden, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Entscheidung in Verzug geblieben ist. Demgegenüber kann der Verwaltungsgerichtshof nicht die Zustellung eines Bescheides an Stelle einer insoweit säumig gewordenen Behörde bewirken. Wird demnach einer übergangenen Partei ein Bescheid trotz ihres Antrages nicht zugestellt, dann kann sie mit Beschwerde nach Art. 132 B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof nur dann auftreten, wenn sie außer der Bescheidzustellung auch mit einem Verlangen nach allfälliger Entscheidung über die Frage ihrer Parteistellung an die Behörde herangetreten ist und dieses Verlangen ebenfalls unerledigt geblieben ist (vgl. zum Ganzen etwa die hg. Beschlüsse vom 25. April 2003, Zl. 2002/12/0010, und vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0200).
Eine Säumnis der belangten Behörde mit der Erledigung eines Antrages auf bescheidförmige Feststellung ihrer Parteistellung macht die Beschwerdeführerin aber nicht geltend; diese steht im Übrigen auf Grund der bindenden Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes ohnedies fest.
Eine Zustellung der bereits mit Bescheid vom 24. Mai 2005 getroffenen Entscheidung im Bestellungsverfahren (Ernennung des Mag. B.) kann nach dem Vorgesagten nicht durch Erhebung einer Säumnisbeschwerde erzwungen werden, zumal eine solche Zustellung keine Entscheidung darstellt, in Ansehung derer die Zuständigkeit auf den Verwaltungsgerichtshof übergehen und welche von ihm sodann an Stelle der belangten Behörde getroffen werden könnte.
Im Übrigen wäre eine Säumnisbeschwerde, auch bei Bejahung der Parteistellung eines Bewerbers in einem Ernennungsverfahren, welches nur durch die Erlassung eines Intimationsbescheides betreffend eine durch Entschließung des Bundespräsidenten vorzunehmende Ernennung abgeschlossen werden könnte, aus den im hg. Beschluss vom 19. November 2002, Zl. 2000/12/0278 (zur Ernennung einer Direktorin einer Bundeshandelsakademie), dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, unzulässig (vgl. auch den hg. Beschluss vom 13. September 2006, Zl. 2006/12/0140, zur Ernennung eines Universitätsprofessors, und den hg. Beschluss vom 15. November 2006, Zl. 2006/12/0178, zur Verleihung einer Stelle als Schulleiter nach dem BDG 1979).
Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde liegen somit jedenfalls nicht vor. Diese war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalls sieht sich der Verwaltungsgerichtshof jedoch veranlasst, darauf hinzuweisen, dass Verwaltungsbehörden gemäß § 87 Abs. 2 VfGG im Falle einer Stattgebung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof verpflichtet sind, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung dieses Gerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die belangte Behörde wird daher den Intimationsbescheid vom 24. Mai 2005 (auch) an die Beschwerdeführerin zuzustellen haben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 29. Februar 2008
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