VwGH 2006/12/0140

VwGH2006/12/014013.9.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache des Dr. K in F, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 39, gegen die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die Bewerbung um die Planstelle eines ordentlichen Universitätsprofessors, den Beschluss gefasst:

Normen

BDG 1979 §162 Abs2 idF 2001/I/087;
BDG 1979 §3 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs3;
BDG 1979 §65 Abs2;
BDG 1979 §67 Abs1;
B-VG Art132;
UOG 1993 §23;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
BDG 1979 §162 Abs2 idF 2001/I/087;
BDG 1979 §3 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs3;
BDG 1979 §65 Abs2;
BDG 1979 §67 Abs1;
B-VG Art132;
UOG 1993 §23;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer behauptet die Verletzung der Entscheidungspflicht der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über seine Bewerbung um die im März 1998 ausgeschriebene Planstelle eines ordentlichen Universitätsprofessors für Orthopädie an der Leopold-Franzens-Universität in Innsbruck. Er bringt hiezu vor, er sei in einem "Bericht" der Berufungskommission vom 9. Dezember 1998 an erster Stelle gereiht worden. Da ihm bekannt geworden sei, dass der damalige Bundesminister beabsichtigt habe, sich nicht an die Reihung der Berufungskommission zu halten, habe er beschlossen, sich "am Verfahren zu beteiligen" und eine detaillierte Stellungnahme zu erstatten. Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur habe ihm daraufhin in einem Schreiben vom 26. Juli 2000 mitgeteilt, dass der Besetzungsvorschlag dem Rektor der Universität Innsbruck zur Entscheidung und Durchführung eines Verfahrens gemäß § 23 UOG 1993 übermittelt worden sei. Seither habe er zu seiner Bewerbung keinerlei Mitteilung mehr erhalten, die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur habe bis heute nicht über seine Bewerbung als Ordinarius für Orthopädie an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck entschieden.

Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.

Art. 132 B-VG gewährt Rechtsschutz in den Fällen, in denen jemand einen Rechtsanspruch darauf hat, dass eine Verwaltungsbehörde einen Bescheid erlässt; die Säumnisbeschwerde schützt den Einzelnen vor behördlicher Untätigkeit in der Hoheitsverwaltung (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 24. November 2003, Zl. 2001/10/0196).

Selbst unter der Annahme, dass es im Gegenstande um die Ernennung des Beschwerdeführers in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Universitätsprofessor geht (und ein Anwendungsfall des § 162 Abs. 2 BDG 1979 i.d.F.

BGBl. I Nr. 87/2001 vorläge) - die Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses wäre von vornherein keine durch Bescheid zu erledigende Verwaltungssache -, kommt dem Beschwerdeführer nach den für die Ernennung von Universitätsprofessoren an einer Universität nach dem UOG 1993 oder dem BDG 1979 geltenden Bestimmungen weder ein Anspruch auf Ernennung auf eine solche Planstelle, noch Parteistellung in diesem Verfahren zu (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0143 und vom 7. September 2004, Zl. 2004/12/0057; eine vom Verfassungsgerichtshof überbundene Parteistellung, wie sie dem hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2003, Zl. 2002/12/0285 zu Grunde lag, wird hier nicht behauptet). Im Übrigen wäre eine Säumnisbeschwerde selbst bei Bejahung der Parteistellung eines Bewerbers in einem Ernennungsverfahren, welches nur durch Erlassung eines Intimationsbescheides betreffend eine durch Entschließung des Bundespräsidenten vorzunehmende Ernennung abgeschlossen werden könnte, aus den im hg. Beschluss vom 19. November 2002, Zl. 2000/12/0278, dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, unzulässig.

Im Anwendungsbereich des § 98 Universitätsgesetz 2002 wäre schließlich nur der Abschluss privatrechtlicher Arbeitsverträge vorgesehen.

Der Beschwerdeführer hat somit unter keinen Umständen einen Rechtsanspruch darauf, dass eine Verwaltungsbehörde über seine Bewerbung einen Bescheid erlässt. Für die von ihm geltend gemachte Verletzung behördlicher Entscheidungspflicht besteht schon aus diesem Grunde kein Raum. Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 13. September 2006

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