vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 162 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Ernennung

§ 162.

(1) Im Ernennungsbescheid sind auch die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen. Das Dienstverhältnis ist definitiv.

(2) Ernennungen zum Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 nur zulässig, wenn die Planstelle für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ausgeschrieben worden ist.

(3) Ab dem 1. September 2001 sind Planstellen für Universitätsprofessoren ausschließlich für ein privatrechtliches Dienstverhältnis auszuschreiben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)