Ernennung
§ 162
§ 162. Im Ernennungsbescheid sind auch die Fachbezeichnung und die Universität (Hochschule) anzuführen. Das Dienstverhältnis ist definitiv.
Ernennung
§ 162
§ 162. Im Ernennungsbescheid sind auch die Fachbezeichnung und die Universität (Hochschule) anzuführen. Das Dienstverhältnis ist definitiv.