Normen
B-VG Art132;
B-VG Art65 Abs2 lita;
B-VG Art67 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art132;
B-VG Art65 Abs2 lita;
B-VG Art67 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Der Beschwerdeführer steht als Professor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 21. Dezember 1995 wurde die Ausschreibung der Stelle eines Direktors/einer Direktorin der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in B veröffentlicht. Neben Anderen bewarb sich auch der Beschwerdeführer um diese Schulleiterstelle.
In seiner Sitzung vom 28. Juni 1996 erstattete das Kollegium des Landesschulrates für Niederösterreich für diese Stelle einen Dreiervorschlag, in dem der Beschwerdeführer an zweiter Stelle gereiht war. Weiters betraute der genannte Landesschulrat den von ihm erstgereihten Bewerber mit Wirkung vom 1. Juli 1996 bis zur Ernennung eines Direktors provisorisch mit der Leitung der Schule. Mit Schreiben vom 16. Juli 1996 teilte der Amtsführende Präsident des Landesschulrates für Niederösterreich der belangten Behörde den Inhalt des Besetzungsvorschlages vom 28. Juni d. J. mit und ersuchte um Ernennung des erstgereihten Bewerbers. Nachdem die belangte Behörde Anfang des Jahres 1997 dem Bundespräsidenten einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet hatte, ernannte dieser mit Entschließung vom 3. Februar 1997 den Erstgereihten zum Leiter der obgenannten Schule.
Mit Erledigung vom 17. Februar 1997 setzte die belangte Behörde den erstgereihten Mitbewerber von seiner Ernennung in Kenntnis. Weiters wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 9. Juli 1997 (abgefertigt am darauf folgenden Tag; die Zustellung ist in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht näher ausgewiesen) die Bewerbung des Beschwerdeführers um die genannte Leiterstelle "gemäß § 204 Abs. 1 und § 206 Abs. 1 erster Satz und Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 in der derzeit geltenden Fassung" ab.
Gegen beide Bescheide wandte sich der Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof, der sie mit Erkenntnis vom 16. Dezember 1999, VfSlg. 15.696, aufhob. Begründend führte er im Wesentlichen aus, Verwaltungsakte des Bundespräsidenten, die auf Vorschlag eines Bundesministers ergingen und von diesem gegenzuzeichnen seien, seien im Verfahren nach Art. 144 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof von diesem Bundesminister zu vertreten. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes sei es bei der Besetzung der in Rede stehenden Planstelle verabsäumt worden, die für die Verleihung dieser Stelle maßgeblichen, für und gegen den Beschwerdeführer und die übrigen im Dreiervorschlag des Landesschulrates genannten Personen sprechenden Kriterien einander gegenüberzustellen, dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen und derart das Übergehen der nicht zum Zuge gekommenen Bewerber (so des Beschwerdeführers) zu begründen. Dem an die belangte Behörde gerichteten "Ersuchen" des Landesschulrates für Niederösterreich mangle es an jeglicher Begründung. Insbesondere seien die dem genannten Ersuchen zu Grunde liegenden Überlegungen auch vor dem Hintergrund der Ergebnisse der durchgeführten persönlichen Anhörungen der Bewerber völlig im Unklaren geblieben. Die belangte Behörde sei dieser Empfehlung des Landesschulrates nachgekommen, ohne dass ersichtlich wäre, dass sie bei dieser ihr nach dem B-VG obliegenden Auswahl unter den im Dreiervorschlag des Landesschulrates aufscheinenden Personen weitere Beurteilungsschritte gesetzt habe. Sie habe mithin bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide Willkür geübt. Der Beschwerdeführer sei somit im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden. Zu bemerken bleibe (und die belangte Behörde werde dies im weiteren Administrativverfahren zu berücksichtigen haben), dass die in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bildeten.
Mit Erledigung vom 13. März 2000 ersuchte die belangte Behörde den Landesschulrat für Niederösterreich unter Hinweis auf das wiedergegebene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1999, die für die Entscheidung erforderlichen ergänzenden Beurteilungsschritte vorzunehmen und nach Durchführung der ergänzenden Abwägungen einen neuen Besetzungsvorschlag für die genannte Leiterstelle vorzulegen.
Mit der am 7. November 2000 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, gegen die "Republik Österreich Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur" als belangte Behörde gerichteten Säumnisbeschwerde stellt der Beschwerdeführer den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge im Verfahren über die Besetzung der "festen Stelle" eines Direktors in der "Ernennungsgruppe L1" an der genannten Schule, ausgeschrieben im "Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 21.12.1995", selbst entscheiden.
Nach kurzer Darstellung des Verwaltungsgeschehens bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe im gegenständlichen Besetzungsverfahren neuerlich zu entscheiden, daher einen Bewerber zum Schuldirektor zu bestellen und die übrigen Bewerbungen abzuweisen. Laut Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes genieße der Beschwerdeführer im Ernennungsverfahren Parteistellung. Die Entschließung des Bundespräsidenten sei der belangten Behörde zuzurechnen. Ungeachtet der seit Februar 2000, dem Zeitpunkt der Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, verstrichenen Zeit habe die belangte Behörde im Ernennungsverfahren noch keine Entscheidung gefällt. Damit sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Entscheidung verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof leitete daraufhin zunächst das Vorverfahren ein und räumte der belangten Behörde gemäß § 36 VwGG die Gelegenheit ein, den versäumten Bescheid binnen Frist nachzuholen.
Die belangte Behörde legte - noch innerhalb der ihr gemäß § 36 VwGG gesetzten Frist - die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie zusammengefasst einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verleihung der Leiterstelle bestritt und mangels Verletzung der Entscheidungspflicht und der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde beantragte. Den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ist zu entnehmen, dass bislang weder ein neuer Vorschlag der belangten Behörde an den Bundespräsidenten auf Ernennung des Leiters der gegenständlichen Schule noch eine Ernennung eines solchen Leiters erfolgte.
Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik und legte Urkunden vor.
2.1. Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 148/1988, regelt die Besetzung von Schulleiterstellen in den §§ 202 ff.
Durch die 1. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 61, wurden (unter anderem) die Bestimmungen über die Ausschreibung und Besetzung freier Lehrer-Planstellen neu geregelt. Die diesbezüglichen Übergangs- und In-Kraft-Tretens-Bestimmungen lauten, soweit für den Beschwerdefall von Relevanz:
"Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen
§ 248a. Auf Bewerbungen um Planstellen, die vor dem 1. Juli 1997 ausgeschrieben wurden, werden für die Bewerbung und Besetzung die vor dem 1. September 1997 geltenden Vorschriften angewendet.
...
§ 278. (1) ...
(25) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:
...
8. die Überschriften vor den §§ 201 und 202, die §§ 203 bis 203m samt Überschriften, die Überschrift vor § 204, § 205 Z. 4 bis 6, § 206 Abs. 4, die §§ 207 bis 207m samt Überschriften (ausgenommen § 207j Abs. 7), die Überschriften vor den §§ 208 ... und 221 und § 248a samt Überschrift mit 1. September 1997,
..."
Ausgehend vom Zeitpunkt der Ausschreibung sind aus dem Grunde des § 248a BDG 1979 die Bestimmungen über die Besetzung von Schulleiterstellen nach dem BDG 1979 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 148/1988 anzuwenden. Diese Rechtslage galt auch im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem eingangs wiedergegebenen Erkenntnis vom 16. Dezember 1999 ausgesprochen, Verwaltungsakte des Bundespräsidenten, die auf Vorschlag eines Bundesministers ergehen und von diesem gegenzuzeichnen sind (Art. 67 Abs. 1 und 2 B-VG), seien im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof von diesem Bundesminister zu vertreten. Für das weitere Administrativverfahren bemerkte er, dass die in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber eine "Verwaltungsverfahrensgemeinschaft" bildeten.
Im Hinblick auf die nach § 87 Abs. 2 VfGG gegebene Bindungswirkung des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1999 für das fortgesetzte Verfahren hatte die belangte Behörde im vorliegenden Fall von einer "Verwaltungsverfahrensgemeinschaft" auszugehen. Eine von den sonstigen Voraussetzungen unabhängige Entscheidungspflicht wurde ihr damit jedoch nicht überbunden, zumal das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes diesbezüglich keine tragenden Ausführungen enthält.
2.2. Ungeachtet dessen erweist sich die Beschwerde als unzulässig:
2.2.1. Offenbar in Anlehnung an die Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, wonach Verwaltungsakte des Bundespräsidenten, die auf Vorschlag eines Bundesministers ergangen und von diesem gegenzuzeichnen seien, im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof von diesem Bundesminister zu vertreten seien, bezeichnet die auf die Setzung des Ernennungsaktes abzielende Säumnisbeschwerde die "Republik Österreich Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur" als belangte Behörde.
Sollte der Beschwerdeführer damit meinen, dass eine Untätigkeit der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorliegt, so wäre seine Beschwerde schon deswegen zurückzuweisen, weil der Ernennungsakt nicht von der Bundesministerin, sondern vom Bundespräsidenten zu setzen ist.
2.2.2. Sollte der Beschwerdeführer dagegen eine (seines Erachtens) von der Bundesministerin zu vertretende Säumnis des Bundespräsidenten geltend machen, wäre die Säumnisbeschwerde aus folgendem Grund unzulässig:
Nach Art. 67 Abs. 1 B-VG bedürfen alle Akte des Bundespräsidenten, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, und damit auch die Ernennung eines Bundesbeamten, eines Vorschlages. Verfassungsrechtlich ist ein Vorschlag Voraussetzung für das Tätigwerden des Bundespräsidenten überhaupt, sodass er ohne einen solchen Vorschlag nicht handeln darf. (vgl. etwa Berchtold, Der Bundespräsident (1969), S. 149; Ringhofer, Die österreichische Bundesverfassung (1977), S. 216; Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht8 (2000), Rz. 636; Mayer, B-VG3 (2002), Art. 67 B-VG I; Thienel, Der mehrstufige Verwaltungsakt (1996), S. 296). Fehlt es an einem derartigen Vorschlag, kommt auch eine Säumnis des Bundespräsidenten nicht in Betracht.
Ungeachtet des Umstandes, dass der Bundespräsident eine Ernennung ohne einen Vorschlag nicht vornehmen darf, fällt die Ernennung ausschließlich in seine Zuständigkeit. Er kann daher, unbeschadet seiner Abhängigkeit vom Vorliegen eines Vorschlages, jedenfalls wenn ein solcher Vorschlag erstattet würde als "federführende Behörde" bezeichnet werden.
Nach dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass der Anfang des Jahres 1997 dem Bundespräsidenten erstattete Vorschlag - schon von seinem Inhalt her - nicht als Grundlage für einen sachlich begründeten Ernennungsakt in Betracht kommen kann. Im Beschwerdefall steht weiters fest, dass dem Bundespräsidenten kein neuer Besetzungsvorschlag für die gegenständliche Schulleiterstelle unterbreitet wurde. Da somit die verfassungsgesetzlich notwendige Voraussetzung für ein Tätigwerden des Bundespräsidenten fehlt, liegt schon deshalb keine - von der belangten Behörde zu vertretende - Säumnis des Bundespräsidenten vor.
2.2.3. Schließlich sei auch darauf hingewiesen, dass die vorliegende Säumnisbeschwerde nicht auf die (neuerliche) Erstattung eines Vorschlages an den Bundespräsidenten auf Ernennung abzielt und Art. 132 B-VG die Durchsetzung einer Entscheidungspflicht überdies nur dann vorsieht, wenn eine Verwaltungsbehörde einen Bescheid zu erlassen hat (vgl. etwa Mayer, aaO, Art. 132 I.1. sowie § 27 VwGG I.). Der Erstattung eines solchen Vorschlages kommt jedoch kein Bescheidcharakter zu, weshalb sie auch nicht im Wege einer Beschwerde nach Art. 132 B-VG durchgesetzt werden kann (so auch Thienel, aaO, S. 296 f).
2.3. Die Säumnisbeschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
2.4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.
Wien, am 19. November 2002
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