VwGH 2004/12/0200

VwGH2004/12/020022.12.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache des Dr. R in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Antrag auf bescheidmäßige Erledigung einer Bewerbung auf Bestellung zum Amtsdirektor des Landesschulrates für Steiermark (mitbeteiligte Partei: Dr. B in W), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §8;
B-VG Art132;
VwGG §27;
AVG §8;
B-VG Art132;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte sei auf die ausführliche Darstellung im hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0101, verwiesen.

Folgendes sei darüber hinaus hier noch hervorgehoben:

Der Beschwerdeführer hatte sich um die Funktion des Amtsdirektors des Landesschulrates für Steiermark beworben und war im Dreiervorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für Steiermark an dritter Stelle gereiht.

Über Vorschlag der zuständigen Bundesministerin bestellte der Bundespräsident mit Entschließung vom 24. Jänner 2000 die in diesem Dreiervorschlag erstgereihte Mitbeteiligte.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2000 richtete der Beschwerdeführer ein Ansuchen auf bescheidmäßige Erledigung seiner Bewerbung an den Bundespräsidenten, der diesen Antrag mit dem Ersuchen um weitere Veranlassung an die belangte Behörde übermitteln ließ.

Mit an die Mitbeteiligte gerichteten Bescheid vom 8. Februar 2000 intimierte die belangte Behörde die Entschließung des Bundespräsidenten vom 24. Jänner 2000. Die Ausfolgung dieses Bescheides an die Mitbeteiligte erfolgte am 16. März 2000.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. März 2000 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Erledigung seiner Bewerbung mangels Parteistellung zurückgewiesen.

Auf Grund einer dagegen erhobenen Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof hob dieser den zuletzt genannten Bescheid vom 24. März 2000 mit Erkenntnis vom 26. September 2000, B 897/00, auf und überband der belangten Behörde die Rechtsauffassung, dem Beschwerdeführer komme im Bestellungsverfahren Parteistellung zu.

Daraufhin erließ die belangte Behörde am 14. Mai 2001 einen Bescheid, mit welchem die Bewerbung des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Auch dieser Bescheid wurde vom Verfassungsgerichtshof infolge Willkür bei Ausübung des Auswahlermessens aufgehoben.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. April 2003 wurde neuerlich die Bewerbung des Beschwerdeführers zum Amtsdirektor des Landesschulrates für Steiermark (mit näherer Begründung) abgewiesen.

Mit dem bereits zitierten Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0101, hob der Verwaltungsgerichtshof auch diesen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf.

Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in diesem Erkenntnis die Rechtsauffassung, ausgehend von der der belangten Behörde überbundenen Parteistellung des Beschwerdeführers im Bestellungsverfahren liege ein Mehrparteienverfahren vor, welches die Verpflichtung zur Erlassung nur eines an alle Parteistellung genießende Bewerber zuzustellenden Bescheides begründet. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Bestellung vorliegendenfalls mit Entschließung des Bundespräsidenten erfolgt sei. Auch diesfalls sei - bei Vorliegen eines Mehrparteienverfahrens - der über diese Bestellung ergehende Intimationsbescheid des zuständigen Bundesministers allen Parteistellung genießenden Bewerbern zuzustellen. Demnach habe keine Rechtsgrundlage für die mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. April 2003 getroffene abgesonderte Entscheidung bestanden.

Sodann heißt es in diesem Erkenntnis weiter:

"Vor diesem Hintergrund war sein Antrag vom 1. Februar 2000 auf 'bescheidmäßige Erledigung seiner Bewerbung' dahin zu deuten, dass ihm die diesbezügliche Entscheidung, also im vorliegenden Zusammenhang der vom Bundesminister über die Bestellung zu errichtende Intimationsbescheid, zugestellt werde. Jedenfalls auf Grund der vom Verfassungsgerichtshof überbundenen Parteistellung kam dem Beschwerdeführer auch ein Recht auf Zustellung dieser Entscheidung über die Bestellung zu (in der in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf Seite 2 enthaltenen Mitteilung, wonach die Mitbeteiligte zur Leiterin des Innendienstes bestellt wurde, ist die Zustellung des Betrauungsaktes an den Beschwerdeführer nicht zu erblicken), ..."

Mit der vorliegenden, am 1. Dezember 2004 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer die mit Ablauf von sechs Monaten nach Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2004 seines Erachtens bestehende Säumnis der belangten Behörde mit der Erledigung seines Antrages vom 1. Februar 2000 geltend.

Ausgehend von der der belangten Behörde überbundenen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist auch für die Frage der Zulässigkeit der hier vorliegenden Säumnisbeschwerde zunächst davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Bestellungsverfahren Parteistellung zukommt, dieses also ein Mehrparteienverfahren darstellt.

Soweit die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2000 auf eine bescheidförmige Entscheidung darüber abzielte, ob er oder ein anderer Bewerber zum Amtsdirektor des Landesschulrates bestellt werde, ist ihm zu entgegnen, dass eine derartige Entscheidung durch Zustellung des Intimationsbescheides der belangten Behörde vom 8. Februar 2000 an die Mitbeteiligte am 16. März 2000 getroffen wurde, weil ja im Mehrparteienverfahren nur eine, an alle Parteien desselben zuzustellende Entscheidung zu ergehen hat. Eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde (oder des Bundespräsidenten) in Ansehung der Frage, welcher der Parteistellung genießenden Bewerber zum Amtsdirektor des Landesschulrates für Steiermark zu bestellen ist, lag daher ab dem zuletzt genannten Zeitpunkt, mit dem der Bescheid über die Bestellung rechtlich in Existenz getreten ist, nicht mehr vor.

Eine Untätigkeit ist der belangten Behörde allerdings insoweit anzulasten, als sie es unterlassen hat, den Intimationsbescheid vom 8. Februar 2000 als die im Bestellungsverfahren getroffene Entscheidung auch dem Beschwerdeführer als (eine) weitere Partei dieses Verfahrens zuzustellen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen die Voraussetzungen für eine Beschwerdeführung nach Art. 132 B-VG in Verbindung mit § 27 VwGG jedoch dann nicht vor, wenn die Verpflichtung der belangten Behörde nicht auf die Erlassung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (eines Bescheides), sondern auf die Ausstellung einer Bescheinigung (Beurkundung) oder auf eine sonstige Leistung, wie etwa die Erteilung einer Auskunft gerichtet ist. Der Verwaltungsgerichtshof kann also aus dem Titel der Verletzung einer Entscheidungspflicht nur dann angerufen werden, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Entscheidung in Verzug geblieben ist. Demgegenüber kann der Verwaltungsgerichtshof nicht die Zustellung eines Bescheides an Stelle einer insoweit säumig gewordenen Behörde bewirken. Wird demnach einer übergangenen Partei der Bescheid trotz ihres Antrages nicht zugestellt, dann kann sie mit Beschwerde nach Art. 132 B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof nur dann auftreten, wenn sie außer der Bescheidzustellung auch mit einem Verlangen nach allfälliger Entscheidung über die Frage ihrer Parteistellung an die Behörde herangetreten ist und dieses Verlangen ebenfalls unerledigt geblieben ist (vgl. den hg. Beschluss vom 25. April 2003, Zl. 2002/12/0010).

Eine Säumnis der belangten Behörde mit der Erledigung eines Antrages auf bescheidförmige Feststellung seiner Parteistellung macht der Beschwerdeführer aber nicht geltend; diese steht überdies auf Grund der bindenden Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes ohnedies fest und wurde seitens der belangten Behörde jedenfalls nach Aufhebung ihres Bescheides vom 24. März 2000 nicht mehr in Abrede gestellt.

Die vom Beschwerdeführer letztlich begehrte Zustellung der bereits mit Bescheid vom 8. Februar 2000 getroffenen Entscheidung im Bestellungsverfahren kann nach dem Vorgesagten nicht durch Erhebung einer Säumnisbeschwerde erzwungen werden, zumal eine solche Zustellung keine Entscheidung darstellt, in Ansehung derer die Zuständigkeit auf den Verwaltungsgerichtshof übergehen und welche von ihm sodann an Stelle der belangten Behörde getroffen werden könnte.

Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde aus dem Grunde einer behaupteten Säumnis mit der Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2000 liegen daher nicht vor. Die Säumnisbeschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalls sieht sich der Verwaltungsgerichtshof jedoch veranlasst, nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass Verwaltungsbehörden gemäß § 63 Abs. 1 VwGG im Falle einer Stattgebung einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG durch den Verwaltungsgerichtshof verpflichtet sind, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Wie sich aus den eingangs wörtlich wiedergegebenen Teilen der Begründung des beschwerdestattgebenden Erkenntnisses vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0101, ergibt, war der Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2000 dahin zu deuten, dass dieser begehre, ihm die diesbezügliche Entscheidung, also im vorliegenden Zusammenhang der vom Bundesminister über die Bestellung zu errichtende Intimationsbescheid, zugestellt werde. Gleichfalls wurde in diesem Erkenntnis ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ein solches Recht zusteht. Die belangte Behörde wird daher den Intimationsbescheid vom 8. Februar 2000 umgehend an den Beschwerdeführer zuzustellen haben.

Wien, am 22. Dezember 2004

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