Normen
AVG §56;
AVG §8;
BDG 1979 §206;
BSchulAufsG §11 Abs3;
LDG 1984 §24;
LDG 1984 §26;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §8;
BDG 1979 §206;
BSchulAufsG §11 Abs3;
LDG 1984 §24;
LDG 1984 §26;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 2000, VfSlg. Nr. 15.925, sowie vom 26. November 2002, B 933/01, verwiesen.
Folgendes sei hieraus hervorgehoben:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist der Landesschulrat für Steiermark. Mit Schreiben vom 27. September und vom 18. Dezember 1998 bewarb sich der Beschwerdeführer um die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung ausgeschriebene Funktion des Amtsdirektors des Landesschulrates für Steiermark.
Der Landesschulrat für Steiermark übermittelte in der Folge dem (damaligen) Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten einen Dreiervorschlag seines Kollegiums für die Neubestellung des Leiters des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates (Amtsdirektor), in dem der Beschwerdeführer an die dritte Stelle gereiht war. Die zuständige Bundesministerin schlug daraufhin dem Bundespräsidenten die in diesem Dreiervorschlag erstgereihte Mitbeteiligte zur Bestellung zur Leiterin des inneren Dienstes des Landesschulrates für Steiermark vor, welchem Vorschlag der Bundespräsident mit Entschließung vom 24. Jänner 2000 folgte.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2000 richtete der Beschwerdeführer ein Ansuchen auf bescheidmäßige Erledigung seiner Bewerbung an den Bundespräsidenten, der diesen Antrag mit dem Ersuchen um weitere Veranlassung an das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten übermitteln ließ.
Mit an die Mitbeteiligte gerichteten Bescheid vom 8. Februar 2000 intimierte die belangte Behörde die Entschließung des Bundespräsidenten vom 24. Jänner 2000. Die Ausfolgung des Bescheides vom 8. Februar 2000 an die Mitbeteiligte erfolgte am 16. März 2000.
Mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 24. März 2000 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Erledigung seiner Bewerbung um die Stelle des Amtsdirektors des Landesschulrates für Steiermark gemäß § 3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 mangels Parteistellung zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die zur B 897/00 protokollierte Beschwerde des Beschwerdeführers vor dem Verfassungsgerichtshof.
Mit dem bereits zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 2000 wurde der Bescheid vom 24. März 2000 aufgehoben.
In der Begründung dieses Erkenntnisses ging der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass es sich bei dem gemäß § 11 Abs. 3 dritter Satz des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962 idF BGBl. Nr. 321/1975 (im Folgenden: BSAG), vom Kollegium des Landesschulrates zu erstattenden Dreiervorschlag um einen bindenden handle. Dementsprechend bildeten auch die in diesen Vorschlag aufgenommenen Personen eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft und die Bestellung einer der in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Personen berühre auch die Rechtssphäre der übrigen mit ihr eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bildenden Personen, denen ein Recht auf fehlerfreie Ausübung des der Bundesministerin zukommenden Auswahlermessens zustehe. Der bindende Charakter des nach § 11 Abs. 3 BSAG vorgesehenen Dreiervorschlages begründe eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft und mithin die Parteistellung der in den Vorschlag aufgenommenen Personen. Die belangte Behörde habe die Parteistellung des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint und ihn dadurch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
Daraufhin erließ die belangte Behörde am 14. Mai 2001 einen Bescheid, mit welchem die Bewerbung des Beschwerdeführers abgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die zu B 993/01 protokollierte Beschwerde des Beschwerdeführers vor dem Verfassungsgerichtshof. Mit dem zu dieser Geschäftszahl ergangenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. November 2002 wurde auch der Bescheid vom 14. Mai 2001, und zwar wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, aufgehoben.
Begründend führte der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe es letztlich verabsäumt, bei der von ihr zu treffenden (Auswahl-)Entscheidung die (dafür) maßgeblichen - für und gegen den Beschwerdeführer und die zum Zuge gekommene Mitbewerberin sprechenden - Kriterien einander gegenüber zu stellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen und derart das Übergehen des Beschwerdeführers zu begründen. Die belangte Behörde habe mithin bei Erlassung des angefochtenen Bescheides, gemessen an der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, Willkür geübt. Der Beschwerdeführer sei durch diesen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. April 2003 wurden auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2000 dessen Bewerbungen vom 27. September und vom 18. Dezember 1998 auf Bestellung zum Amtsdirektor des Landesschulrates für Steiermark gemäß § 11 Abs. 3 BSAG abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides legte die belangte Behörde die Gründe dar, welche ihres Erachtens für die Ernennung der Mitbeteiligten sprachen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf gesetzmäßige Entscheidung über seine Bewerbung um die Bestellung zum Amtsdirektor des Landesschulrates für Steiermark nach § 11 Abs. 3 BSAG verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde und die Mitbeteiligte erstatteten Gegenschriften, in welchen sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragten.
Über diesbezüglichen Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes erstattete der Beschwerdeführer am 3. September 2003 eine Stellungnahme, in welcher er ergänzend in Ausführung des schon erwähnten Beschwerdepunktes rügte, dass durch den angefochtenen Bescheid nur die Abweisung seiner Bewerbung erfolgt sei, während in gesetzeskonformer Vorgangsweise eine Zustellung des Bescheides betreffend die Ernennung der Mitbeteiligten auch an den Beschwerdeführer vorzunehmen gewesen wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 87 Abs. 2 VfGG sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, im Falle einer Beschwerdestattgebung durch den Verfassungsgerichtshof in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Unabhängig davon, ob man die vom Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 26. September 2000 und vom 26. November 2002 vertretenen Rechtsauffassungen teilt oder nicht, wurden die die jeweilige Aufhebung tragenden Gründe den im weiteren Bestellungsverfahren tätig werdenden Verwaltungsbehörden überbunden. Diese waren daher verpflichtet, den Beschwerdeführer als Partei des Bestellungsverfahrens zu behandeln und im Zuge ihrer Auswahlentscheidung seine rechtlichen Interessen in dem vom Verfassungsgerichtshof umschriebenen Umfang zu respektieren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22. Februar 1991, Zl. 90/12/0286, im Zusammenhang mit der Verleihung schulfester Lehrerstellen des Bundes Folgendes ausgeführt:
Ausgehend von der in einem solchen Fall zu bejahenden Parteistellung der Bewerber in den Verfahren über ihre Anträge auf Verleihung schulfester Stellen waren über diese Bewerbungen Sachentscheidungen zu treffen. Diese haben aber nicht in Form gesonderter Bescheide gegenüber den abgewiesenen Bewerbern zu ergehen, weil die Abweisung jener Bewerber, die bei der Besetzung der schulfesten Stelle nicht zum Zug kommen, die untrennbare Folge der Besetzung der schulfesten Stelle mit dem berücksichtigten Bewerber darstellt. Die Verleihungsbehörde hat daher richtigerweise nur einen Bescheid über die Verleihung der schulfesten Stelle zu erlassen, der allen Bewerbern um diese Stelle zuzustellen ist. Sache der nicht zum Zug gekommenen Bewerber ist es, die Zustellung der bereits getroffenen Entscheidung über die Verleihung der gegenständlichen schulfesten Stelle zu begehren, damit diese ihnen gegenüber auch erlassen werde.
Vergleichbare Aussagen zur Verleihung einer Leiterstelle im Landeslehrerbereich enthält das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 1990, VfSlg. Nr. 12.556, m. w.N., wo es heißt, die belangte Behörde habe es verabsäumt, über die Verleihung der Leiterstelle gegenüber allen Parteien des Verwaltungsverfahrens einen Bescheid zu erlassen und diesen allen in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern zuzustellen, was allerdings für sich allein noch kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler sei.
Diese Aussagen sind - anders als die Mitbeteiligte meint - auf den vorliegenden Fall sehr wohl zu übertragen, weil sich die Verpflichtung zur Erlassung nur eines an alle Parteistellung genießende Bewerber zuzustellenden Bescheides nach der zitierten Rechtsprechung als Konsequenz des Vorliegens eines Mehrparteienverfahrens ergibt. Dass dem Beschwerdeführer aber im vorliegenden Bestellungsverfahren Parteistellung zukam, steht - wie oben bereits ausgeführt - auf Grund der Bindungswirkung der Vorerkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes fest.
Eine unterschiedliche Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht etwa daraus, dass die Bestellung vorliegendenfalls mit Entschließung des Bundespräsidenten erfolgte. Auch diesfalls ist - bei Vorliegen eines Mehrparteienverfahrens - der über diese Bestellung ergehende Intimationsbescheid des zuständigen Bundesministers allen Parteistellung genießenden Bewerbern zuzustellen (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1998, VfSlg. Nr. 15.365).
Demnach bestand keine Rechtsgrundlage dafür, über die Bewerbungen des Beschwerdeführers auf Bestellung zum Amtsdirektor des Landesschulrates Steiermark eine abgesonderte Entscheidung zu treffen. Vor diesem Hintergrund war sein Antrag vom 1. Februar 2000 auf "bescheidmäßige Erledigung seiner Bewerbung" dahin zu deuten, dass ihm die diesbezügliche Entscheidung, also im vorliegenden Zusammenhang der vom Bundesminister über die Bestellung zu errichtende Intimationsbescheid, zugestellt werde. Jedenfalls auf Grund der vom Verfassungsgerichtshof überbundenen Parteistellung kam dem Beschwerdeführer auch ein Recht auf Zustellung dieser Entscheidung über die Bestellung zu (in der in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf Seite 2 enthaltenen Mitteilung, wonach die Mitbeteiligte zur Leiterin des Innendienstes bestellt wurde, ist die Zustellung des Betrauungsaktes an den Beschwerdeführer nicht zu erblicken), während eine weitere (von der Intimation der Ernennung der Mitbeteiligten in Ansehung des Entscheidungszeitpunktes, des Spruches und der Aufnahme einer Begründung abweichende) abgesonderte Entscheidung über die Bewerbung des Beschwerdeführers auf Bestellung zum Amtsdirektor nicht zu ergehen hatte.
Gegenteiliges folgt auch nicht aus den im gegenständlichen Bestellungsverfahren ergangenen Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes. Zum einen findet sich dort keine ausdrückliche tragende Aussage, wonach die vom Verfassungsgerichtshof bejahte Parteistellung des Beschwerdeführers zu einer abgesonderten Entscheidung über seine Bewerbungen zu führen hätte. Zum anderen hindert der Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. November 2002 in Ansehung des dort angefochtenen Bescheides den hier aufgezeigten Fehler (offenbar weil nicht in die Verfassungssphäre reichend, vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 1990) nicht aufgegriffen hat, den Verwaltungsgerichtshof nicht an der Aufhebung des angefochtenen Bescheides infolge einer aus diesem Fehler resultierenden Verletzung einfachgesetzlicher Rechte.
Indem die belangte Behörde die aufgezeigte Rechtslage verkannte und - obwohl durch Intimation der Ernennungsentscheidung an die Mitbeteiligte bereits eine Entscheidung in der Sache ergangen war - mit dem angefochtenen Bescheid unzulässigerweise neuerlich eine Entscheidung traf, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 28. Jänner 2004
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