Normen
ABGB §1333;
ABGB §1334;
RGV 1955 §2 Abs5;
ZDG 1986 §27 Abs1 Z1;
ZDG 1986 §28;
ZDG 1986 §31 Abs1 Z6;
ZDG 1986;
ZDG ÜR 2006 §1 Abs1;
ZDG ÜR 2006 §1 Abs2;
ZDG ÜR 2006 §1 Abs3;
ZDG VPfV 2006 §4 Abs2 Z1;
ZDG VPfV 2006;
ABGB §1333;
ABGB §1334;
RGV 1955 §2 Abs5;
ZDG 1986 §27 Abs1 Z1;
ZDG 1986 §28;
ZDG 1986 §31 Abs1 Z6;
ZDG 1986;
ZDG ÜR 2006 §1 Abs1;
ZDG ÜR 2006 §1 Abs2;
ZDG ÜR 2006 §1 Abs3;
ZDG VPfV 2006 §4 Abs2 Z1;
ZDG VPfV 2006;
Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in Höhe von jeweils EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit Zuweisungsbescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Jänner 2001 wurde der Erstbeschwerdeführer der Einrichtung "Präsidialabteilung d Bundespolizeidirektion Wien" in Wien zur Dienstleistung ("Mithilfe bei der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit u Sicherheit im Strassenverkehr Tätigkeit zur Hebung der Verkehrssicherheit") vom 1. Februar 2001 bis zum 31. Jänner 2002 zugewiesen. In diesem Zeitraum leistete der Erstbeschwerdeführer seinen ordentlichen Zivildienst.
Mit Schreiben vom 16. August 2006, bei der Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz eingelangt am 17. August 2006, stellte der Erstbeschwerdeführer den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung seiner vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber der mitbeteiligten Partei in Ansehung seiner angemessenen Verpflegung während der Dauer seines Zivildienstes.
Mit Bescheid vom 13. Februar 2007 sprach die Erstbehörde - unter anderem - Folgendes aus:
"Über den, in der Zivildienstserviceagentur am 17.08.2006 eingelangten Antrag gemäß § 1 Abs. 3 des Zivildienstgesetz - Übergangsrechtes 2006 BGBl. I Nr. 40/2006, auf bescheidmäßige Feststellung der vermögensrechtlichen Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. 679 idgF., vor In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006 entstanden sind, ergeht von der Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz folgender
Spruch
1) Es wird gemäß § 1 des Zivildienstgesetz-Übergangsrechtes 2006, BGBl. I Nr. 40/2006 festgestellt, dass die Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche des Antragstellers gegen den Rechtsträger EUR 1.630,08 beträgt.
..."
Die Behörde erster Instanz führte zur Begründung unter anderem aus, im vorliegenden Fall sei ein Abzug von 15 vH. nach § 4 Abs. 2 Z. 1 der Verpflegungsverordnung, BGBl. II Nr. 43/2006, gerechtfertigt, weil der Erstbeschwerdeführer vorgebracht habe, dass sein Dienst großteils am gleichen Dienstort geendet habe, aufgrund von Botendiensten auch an anderen Orten, er habe jedoch keine Angaben gemacht, wo der Dienst außerhalb der Einsatzstelle geendet habe bzw. wie oft dies der Fall gewesen wäre. Der Rechtsträger habe angegeben, dass der Erstbeschwerdeführer seinen Dienst immer am gleichen Dienstort begonnen und beendet habe. Es sei davon auszugehen, dass er seinen Dienst immer an einem "gleichbleibenden Dienstort" verrichtet habe.
Da der Erstbeschwerdeführer entsprechend dem Zuweisungsbescheid Dienstleistungen bei der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr zu verrichten gehabt habe, sei gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 der Verpflegungsverordnung ein Abzug von 10 v.H. gerechtfertigt.
Der Gesamtanspruch des Erstbeschwerdeführers betrage EUR 3.723,--; abzüglich des vom Rechtsträger bezahlten Betrages von EUR 2.092,92 ergebe sich ein (restlicher) vermögensrechtlicher Anspruch des Mitbeteiligten gegenüber der beschwerdeführenden Partei in der Höhe von EUR 1.630,08.
Mit Bescheid vom 15. März 2007 gab die Bundesministerin für Inneres der Berufung des Erstbeschwerdeführers keine Folge und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid.
Begründend wurde ausgeführt, der Erstbeschwerdeführer habe in der Berufung nur die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Versorgung geltend gemacht. Dieses Vorbringen habe eine Aufforderung zur klärenden Bekanntgabe, worin konkret die Verfassungswidrigkeit des Bescheides erblickt werde, nicht nötig gemacht, weil der Sachverhalt geklärt gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser ihre Behandlung mit Beschluss vom 18. Juni 2007, B 670/07-3, abgelehnt und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 31. Juli 2007, B 670/07-5, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte (protokolliert zur hg. Zl. 2007/11/0135), wurde sie vom Erstbeschwerdeführer ergänzt.
Dieser erachtet sich durch den erstangefochtenen Bescheid in seinem Recht auf angemessene Verpflegung als Zivildiener verletzt.
2. Mit Zuweisungsbescheid der Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. vom 6. November 2003 wurde der Zweitbeschwerdeführer der Einrichtung "Präsidialabteilung d Bundespolizeidirektion Wien" in Wien zur Dienstleistung ("Mithilfe bei der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit u Sicherheit im Straßenverkehr Tätigkeit zur Hebung der Verkehrssicherheit") vom 2. Februar 2004 bis zum 31. Jänner 2005 zugewiesen. In diesem Zeitraum leistete der Zweitbeschwerdeführer seinen ordentlichen Zivildienst.
Mit Schreiben vom 16. August 2006, bei der Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz eingelangt am 17. August 2006, stellte der Zweitbeschwerdeführer den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung seiner vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber der mitbeteiligten Partei in Ansehung seiner angemessenen Verpflegung während der Dauer seines Zivildienstes.
Mit Bescheid vom 14. Februar 2007 sprach die Erstbehörde - unter anderem - Folgendes aus:
"Über den, in der Zivildienstserviceagentur am 21.08.2006 eingelangten Antrag gemäß § 1 Abs. 3 des Zivildienstgesetz - Übergangsrechtes 2006 BGBl. I Nr. 40/2006, auf bescheidmäßige Feststellung der vermögensrechtlichen Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. 679 idgF., vor In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006 entstanden sind, ergeht von der Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz folgender
Spruch
1) Es wird gemäß § 1 des Zivildienstgesetz-Übergangsrechtes 2006, BGBl. I Nr. 40/2006 festgestellt, dass die Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche des Antragstellers gegen den Rechtsträger EUR 1.630,08 beträgt.
..."
Die Behörde erster Instanz führte zur Begründung unter anderem aus, im vorliegenden Fall sei ein Abzug von 15 vH. nach § 4 Abs. 2 Z. 1 der Verpflegungsverordnung, BGBl. II Nr. 43/2006, gerechtfertigt, weil der Zweitbeschwerdeführer zwar vorgebracht habe, dass sein Dienst aufgrund von Botendiensten nur großteils am gleichen Ort begonnen und geendet habe, es sei jedoch anzunehmen, dass der Zweitbeschwerdeführer nach einem Botendienst entgegenkommender Weise seinen Heimweg habe gleich antreten können. Es sei ungeachtet dessen davon auszugehen, dass er seinen Dienst immer an einem "gleichbleibenden Dienstort" (gemeint: innerhalb derselben politischen Gemeinde) verrichtet habe.
Da der Zweitbeschwerdeführer entsprechend dem Zuweisungsbescheid Dienstleistungen bei der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr zu verrichten gehabt habe, sei gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 der Verpflegungsverordnung ein Abzug von 10 v.H. gerechtfertigt.
Der Gesamtanspruch des Zweitbeschwerdeführers betrage EUR 3.723,--; abzüglich des vom Rechtsträger bezahlten Betrages von EUR 2.092,92 ergebe sich ein (restlicher) vermögensrechtlicher Anspruch des Mitbeteiligten gegenüber der beschwerdeführenden Partei in der Höhe von EUR 1.630,08.
Mit Bescheid vom 15. März 2007 gab die Bundesministerin für Inneres der Berufung des Zweitbeschwerdeführers keine Folge und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid.
Begründend wurde ausgeführt, der Zweitbeschwerdeführer habe in der Berufung nur die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Versorgung geltend gemacht. Dieses Vorbringen habe eine Aufforderung zur klärenden Bekanntgabe, worin konkret die Verfassungswidrigkeit des Bescheides erblickt werde, nicht nötig gemacht, weil der Sachverhalt geklärt gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Zweitbeschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser ihre Behandlung mit Beschluss vom 18. Juni 2007, B 668/07-3, abgelehnt und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 31. Juli 2007, B 668/07-5, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte (protokolliert zur hg. Zl. 2007/11/0136), wurde sie vom Zweitbeschwerdeführer ergänzt.
Dieser erachtet sich durch den zweitangefochtenen Bescheid in seinem Recht auf angemessene Verpflegung als Zivildiener verletzt.
3. Die belangte Behörde legte jeweils die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihren Gegenschriften die kostenpflichtige Zurück- in eventu Abweisung der Beschwerden. Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen, im Hinblick auf den Beschwerdepunkt zulässigen, Beschwerden erwogen:
1.1. Die Bestimmungen des Zivildienstgesetzes - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2005 bzw. Nr. 40/2006, lauten (auszugsweise):
"§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.
(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 150 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.
(3) Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Abs. 2 ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung - ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein - für diese auf Grund eines Vertrages erbringt...
...
§ 31. (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:
1. Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle), ...
6. die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),
...
7. die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 2,
..."
1.2. Art. 2 des am 28. März 2006 kundgemachten Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 erlassen wird, BGBl. I Nr. 40/2006 (Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006), lautet:
"Artikel 2
Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006
§ 1. (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordung, BGBl. II Nr. 43/2006, entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.
(2) Der Rechtsträger hat Ansprüche nach Abs. 1 unter Heranziehung der in der Verpflegungsverordnung festgelegten Grundsätze bis zu einem Höchstbetrag von EUR 13,60 pro Tag binnen drei Monaten ab Geltendmachung abzugelten.
(3) Besteht zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Rechtsträger keine Übereinstimmung über die Höhe der nach Abs. 2 abzugeltenden Ansprüche, hat der Rechtsträger auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zu Stande und nimmt der Rechtsträger eine Abgeltung nicht vor, stellt die Zivildienstserviceagentur auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Höhe fest. Ein solcher Antrag ist bis zu vier Wochen nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 zu stellen. Dem Rechtsträger kommt in diesem Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, zu. Im Falle einer rechtskräftigen Feststellung hat der Rechtsträger die festgestellten Ansprüche binnen sechs Wochen abzugelten.
§ 2. Die Zivildienstserviceagentur ersetzt Rechtsträgern, die Ansprüche gemäß § 1 abgegolten haben, den nach den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung berechneten und geleisteten Betrag bis zu einer Höhe von höchstens EUR 4,20 pro Tag und Anspruchsberechtigten, wenn die diesen innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Auszahlung bei sonstiger Verjährung geltend gemacht haben. Dies gilt nicht für Rechtsträger, bei denen es sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, handelt. § 28 Abs. 3 letzter Satz ZDG gilt. Der Rechtsträger hat der Zivildienstserviceagentur alle im Zusammenhang mit der Abgeltung stehenden Unterlagen vorzulegen.
§ 3. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe gelten als fristgerecht gelten gemachte Ansprüche im Sinne des § 1. Die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen sind von den verfahrensführenden Stellen den jeweiligen Rechtsträgern zu übermitteln. Mit dieser Übermittlung gelten die Verfahren als eingestellt."
Die am 2. Februar 2006 ausgegebene Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006, lautet (auszugsweise):
"Auf Grund des § 28 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, wird verordnet:
§ 1. Eine angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG besteht täglich aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit.
§ 2. Der Rechtsträger einer Einrichtung kommt seiner Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG nach, indem er täglich Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit (Naturalverpflegung) zur Verfügung stellt. Auf ärztliche Anordnungen oder religiöse Gebote ist Bedacht zu nehmen.
§ 3. Nimmt der Zivildienstleistende an einer ihm angebotenen Naturalverpflegung mit Zustimmung des Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5 ZDG) nicht teil, so gebührt ihm als Ersatz derjenige Betrag, der den durchschnittlichen Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung für diese Verpflegung erwachsen. Dieser Betrag darf im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten die Höhe von EUR 3,40 nicht unterschreiten.
§ 4. (1) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, hat dieser dem Zivildienstleistenden einen Betrag von EUR 13,60 abzugelten.
(2) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, kann er von dem in Abs. 1 genannten Betrag
1. 15 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleichbleibenden Dienstort verrichtet;
2. bis zu 10 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende im Rahmen seiner festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wird, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind, wie etwa der Dienst in der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr;
3. 10 v.H. in Abzug bringen, wenn dem Zivildienstleistenden an der Dienstverrichtungsstelle eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, die ihm auch die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht, oder dem gemäß § 27 Abs. 1 ZDG vom Rechtsträger unterzubringenden Zivildienstleistenden eine Kochgelegenheit in seiner Unterkunft zur Verfügung steht. Die Kochgelegenheit hat zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie Kühl- und Gefrierschrank zu bestehen.
§ 5. (1) Soweit dem Rechtsträger
1. die Bereitstellung einzelner Mahlzeiten nicht möglich ist oder
2. die angemessene Verpflegung des Zivildienstleistenden wegen Krankheit, Unfall oder Dienstfreistellung nicht möglich ist und die Verpflegung nicht durch einen Kranken- oder Unfallversicherungsträger erfolgt,
hat er dem Zivildienstleistenden die Verpflegskosten abzugelten.
(2) Die Abgeltung für das Frühstück hat höchstens 20 v.H., die warme Hauptmahlzeit höchstens 50 v.H. und die weitere Mahlzeit höchstens 30 v.H. des Betrages, der sich aus § 4 ergibt, zu betragen.
..."
2. Die Beschwerden sind im Ergebnis begründet.
2.1.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 17. November 2009, Zl. 2007/11/0126, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, klargestellt, was unter "Dienstort" in § 4 der Verpflegungsverordnung zu verstehen ist, nämlich - zusammengefasst - die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, von welcher aus der Zivildienstleistende seinen Dienst verrichtet. Diese Auffassung wurde in dem nach mündlicher Verhandlung ergangenen hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2010, Zl. 2007/11/0139, bekräftigt.
Weder der Erst- noch der Zweitbeschwerdeführer haben im Verwaltungsverfahren konkret vorgebracht, dass sie ihren Dienst auch außerhalb des Gebietes der Gemeinde Wien verrichtet hätten. Auch in den vorliegenden Beschwerdefällen ist folglich die Auffassung der belangten Behörde, dass die Voraussetzungen für einen Abschlag nach § 4 Abs. 2 Z. 1 der Verpflegungsverordnung vorliegen, weil die Beschwerdeführer ihren Dienst jeweils innerhalb der Gemeinde Wien verrichteten, nicht zu beanstanden.
2.1.2. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung von Verzugszinsen genügt es ebenfalls, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die oben erwähnten hg. Erkenntnisse vom 17. November 2009 und vom 18. Mai 2010 zu verweisen.
2.1.3. Was die Zulässigkeit eines Abschlags nach § 4 Abs. 2 Z. 2 der Verpflegungsverordnung anlangt, so genügt es hinsichtlich der von der Behörde bei der Beurteilung, ob ein derartiger Abschlag gerechtfertigt ist, einzuhaltenden Vorgangsweise, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG erneut auf das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2010, Zl. 2007/11/0139 (mwN), zu verweisen. Aus den in diesem Erkenntnis angeführten Gründen sind auch die angefochtenen Bescheide mit einem Feststellungs- und Begründungsmangel behaftet.
2.2. Die angefochtenen Bescheide waren aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
2.3. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 22. Juni 2010
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