Normen
AVG §1;
AVG §13 Abs8;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §8;
Baulandwidmung äquivalenter Dauerschallpegel NÖ 1998;
BauO NÖ 1996 §18 Abs1;
BauO NÖ 1996 §18;
BauO NÖ 1996 §20 Abs1;
BauO NÖ 1996 §21 Abs1;
BauO NÖ 1996 §23 Abs1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs2;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6;
BauRallg;
GewO 1994 §359b;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs2;
GewO 1994 §77;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
AVG §1;
AVG §13 Abs8;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §8;
Baulandwidmung äquivalenter Dauerschallpegel NÖ 1998;
BauO NÖ 1996 §18 Abs1;
BauO NÖ 1996 §18;
BauO NÖ 1996 §20 Abs1;
BauO NÖ 1996 §21 Abs1;
BauO NÖ 1996 §23 Abs1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs2;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6;
BauRallg;
GewO 1994 §359b;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs2;
GewO 1994 §77;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 20. Juni 2006 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für Änderungen der bestehenden Betriebsanlage auf dem Grundstück 247/23, EZ 7 der KG Marktl. Den Beschwerdeführern gehört die südöstlich gelegene Nachbarliegenschaft Grundstück 77/5, EZ 141 der KG Marktl. Nach der Aktenlage sind Änderungen der Betriebsanlage bereits im Jahr 2005 bewilligt worden. Diese sollen teilweise nicht ausgeführt werden. Folgende Änderungen sind Gegenstand des nunmehrigen Baubewilligungsverfahrens:
- Errichtung eines Hallenzubaus - neue Halle5
- Errichtung einer Umschmelzanlage samt Nebenanlage
- Errichtung von zwei Flugdächern (südlich und westlich der Halle H5) für die Lagerung des Rohmaterials
- Errichtung einer Fertigwarenhalle Halle H15
- Errichtung einer Trennwand zwischen der Halle H8 Coillager und der Halle H7 Stanzerei
- Verlagerung und geänderte Ausführung der Werkstätte (die Hallen 14a und 14b werden nicht ausgeführt, anstatt dieser wird die Werkstatt als Halle H5a in der Halle 5 errichtet)
- Errichtung von Büros und zwei WC - Gruppen
- Verlagerung der Sägen in das Coillager (Halle H8)
- Verlagerung und geänderte Ausführung der Büroräumlichkeiten
- Abbruch der alten Halle H5 (Massellager)
- Verlegung der Kompressorstation, der beiden Öllagercontainer und der Erdgasdruckreduzierstation
- Errichtung einer Trafoanlage
- diverse kleine baulichen Änderungen am Bestand.
In der Folge brachten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. August 2006 Einwendungen vor. Diese bezogen sich darauf, dass ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durchzuführen sei und dass unzumutbare Lärmimmissionen entstünden. Außerdem seien die vorgeschriebenen Projektunterlagen nicht vorgelegt worden.
Am 4. September 2006 fand eine gewerberechtliche und eine baurechtliche mündliche Verhandlung statt. Dabei wurde unter anderem seitens des bautechnischen Amtssachverständigen festgehalten, dass für die Lüftung der Halle und die Wärmeabfuhr eine zu gering ausgelegte Anlage geplant sei. Die Lüftungsanlage sei daher derzeit nicht positiv beurteilbar.
Die medizinische Amtssachverständige legte dar, dass Gesundheitsgefährdungen durch Geräuscheinwirkungen nach den Erkenntnissen der Lärmeinwirkungsforschung oberhalb von Gesamt-Mittelungspegeln von 65 bis 70 dBA (Tag) und 55 bis 60 dBA (Nacht) anzunehmen seien. Folgende Qualitätsziele seien einzuhalten: Für Schlafräume: am Ohr des Schläfers 40 bis 45 dBA im Raum bei geschlossenen bzw. gekippten Fenstern; im Gartenbereich, auf der Terrasse, an der Grundstücksgrenze: 50 dBA am Tag. Nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3/Blatt 1 sei die Grenze der Zumutbarkeit erreicht, wenn das Störgeräusch den Grundgeräuschpegel/Basispegel um mehr als 10 dBA übersteige. Sei das Ist-Maß höher als der Grundgeräuschpegel, dürfe durch neue zu beurteilende Schallquellen der bestehende äquivalente Dauerschallpegel nicht erhöht werden. Der Basispegel liege im Tagzeitraum im Bereich zwischen 36 und 59 dBA, im Nachtzeitraum zwischen 35 und 57 dBA. Die berechneten Werte lägen relativ weit unterhalb der Grenzwerte für Wohngebiete (55 dBA-Tag, 45 dBA-Nacht). Sämtliche Mess- bzw. Prognosewerte lägen im Grenzbereich. Auch die Spitzenpegel befänden sich im Toleranzbereich. Es könne davon ausgegangen werden, dass bei projektgemäßer Ausführung und Betriebsweise keine wesentliche Änderung der gewohnten Schallbelastung für die Nachbarn zu erwarten sei. Eine unzumutbare Belästigung bzw. gesundheitliche Gefährdung könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Durch das geplante Projekt liege keine örtlich zumutbare Belästigung von Menschen durch Schallimmissionen vor.
Mit Schreiben vom 28. September 2006 legte die mitbeteiligte Partei ein modifiziertes technisches Einreichprojekt betreffend die mechanische Lüftungsanlage sowie eine Ergänzung zum schalltechnischen Projekt mit dem "Antrag" auf (unter anderem) baubehördliche Bewilligung des vorgelegten modifizierten Einreichprojektes vor.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2006 stellten die Beschwerdeführer einen Vertagungsantrag hinsichtlich der für den 6. November 2006 anberaumten Verhandlung zwecks ausreichender Vorbereitung. Unter einem brachten sie vor, ein Antrag auf Abänderung des ursprünglich eingereichten Projektes sei nicht vorhanden. Die entsprechenden Projektunterlagen lägen nicht vor, weshalb das Projekt auch nicht ausreichend bestimmt sei. Konkrete Angaben zu den Einzelschallquellen lägen nicht vor. Es gäbe auch keinen Hinweis darauf, welche Fabrikate von welchen Herstellern tatsächlich realisiert werden sollten. Durch die geplante Änderung der Betriebsanlage würde es zu einer massiven Erhöhung der Lärmimmissionen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer kommen. Die Beschwerdeführer würden gesundheitlich beeinträchtigt bzw. gefährdet und jedenfalls unzumutbar belästigt. Zahlreiche Messungen hätten belegt, dass die von der derzeitigen Betriebsanlage ausgehenden Schallimmissionen wesentlich höher seien als dies im schalltechnischen Projekt dargestellt werde und dass die derzeitigen Schallimmissionen, insbesondere die derzeitigen Spitzenpegel, zum Teil wesentlich über den nach den ÖAL-Richtlinien zulässigen Grenzwerten lägen.
Bei der mündlichen Verhandlung am 6. November 2006 führte der lärmtechnische Amtssachverständige unter anderem aus, das von der mitbeteiligten Partei vorgelegte schalltechnische Projekt der K GmbH umfasse im Wesentlichen eine Immissionsprognose für die durch die geplanten Änderungen zu erwartendenden Betriebslärmimmissionen nach den Kriterien der ÖAL-Richtlinie Nr. 28, eine Immissionsprognose über die durch den mit Bescheid vom 25. Juli 2005 genehmigten Ist-Bestand zu erwartendenden Betriebslärmimmissionen im Bereich der nordwestlichen Grundstücksgrenze der Liegenschaft der Beschwerdeführer gemäß der ÖAL-Richtlinie Nr. 28 und einen Vergleich der Prognosewerte auf Grundlage der zuletzt durchgeführten Untersuchung und Beurteilungen (Gegenüberstellungen: genehmigte Anlage - Änderung durch das gegenständliche Vorhaben). Bei den Berechnungen sei zwischen dem Lärm aus dem Gebäudeinneren (Gebäudeabstrahlung), dem Lärm von Einzelschallquellen im Freien und dem Lieferverkehr und Staplerverkehr differenziert worden. Ferner seien zukünftig "wegfallende" (diesbezüglich sei auf die lärmtechnische Begutachtung vom 16. Juni 2005 und auf den Genehmigungsbescheid vom 25. Juli 2005 zu verweisen) und durch die gegenständlichen Änderungen "neu hinzukommende" Schallquellen sowie schalltechnische Maßnahmen berücksichtigt worden.
Als Messpunkte würden die Punkte IP 4 (am Wohngebäude der Beschwerdeführer) und die Punkte IP 4-GG1, IP 4-GG2, IP 4-GG3 und IP 4-GG4 (im nordwestlichen Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer entlang der Grundgrenze) angeführt. Am Immissionspunkt IP 4 werde während der Tagzeit eine Betriebslärmimmission von 38 dB erwartet, für die Nachtstunden eine solche von 34 dB. Durch die prognostizierten Betriebsgeräusche werde der bei Betriebsstillstand gemessene energieäquivalente Dauerschallpegel der Ist-Lärmsituation weder zur Tag- noch zur Nachtzeit angehoben. Bezüglich der nunmehr abgeänderten Lüftungseinrichtungen ergäben sich keine Auswirkungen. Die betrieblichen Schallpegelspitzen (Bestand: Tag 61 dBA/Nacht 30 dBA, Änderungen: Tag 45 dBA/Nacht 44 dBA) erreichten selbst die bisher für Bauland Wohngebiete und Bauland Agrargebiete herangezogenen Grenzwerte (maximal 75 dBA in der Zeit von 6.00 bis 18.00 Uhr, maximal 70 dBA in der Zeit von 18.00 bis 22.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 6.00 bis 22.00 Uhr und maximal 65 dBA in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr, jeweils im Freien) nicht. Werden die in der Verhandlung vom 19. Dezember 2005 (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 13. Jänner 2006) für das Strangpresswerk ausgewiesenen Beurteilungspegel von 40 dBA in der Tagzeit und 35 dBA in der Nacht mit jenen des gegenständlichen Betriebsumfanges kumuliert, ergäben sich 42 dBA tags und 38 dBA in der Nacht. Die gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 auf Grundlage der messtechnisch erhobenen Ist-Lärmsituationen abzuleitenden Grenzwerte von 46 dBA (Tag) und 45 dBA (Nacht) würden somit auch unter Berücksichtigung der Immissionen beider Werke nicht erreicht. Außerdem sei anzumerken, dass es im Strangpresswerk im Zusammenhang mit den gegenständlichen Erweiterungen zu einer Verringerung von Betriebslärmimmissionen durch Wegfall der Schrottentlehrung und durch die Verringerung der LKW Anlieferungen komme. Diese Emissionen und Immissionen seien jedoch dem Strangpresswerk zuzurechnen.
Hinsichtlich der Immissionspunkte an der Grundgrenze würden für den zukünftigen Gesamtbetrieb Werte von 35 bis 40 dBA (Tag) bzw. 25 bis 33 dBA (Nacht) festgehalten.
Diese Zusammenstellungen zeigten, dass im Vergleich zur genehmigten Bestandsituation nicht mit maßgeblichen Erhöhungen durch die gegenständlichen Änderungen zu rechnen sei. Am Tag liege der Beurteilungspegel der prognostizierten Betriebsgeräusche am ungünstigsten Immissionspunkt IP 4-GG 4 um 2 dBA über dem bei Betriebsstillstand im Bereich des Wohngebäudes, das gegenüber dem öffentlichen Verkehr etwas abgeschirmt liege, gemessenen Basispegel. In der Nacht unterschritten die zu erwartenden Betriebsgeräusche den bei Betriebsstillstand im Bereich des Wohngebäudes gemessenen Basispegel um 2 dBA.
Für den Immissionspunkt IP 4 sei die Widmung "im Grünland liegendes erhaltenswertes Gebäude" festgelegt, für die Immissionspunkte IP 4-GG1 bis IP 4-GG4 sei die Widmung "Grünland" ausgewiesen. Hinsichtlich der hier für die Beschwerdeführer relevanten Immissionspunkte ergäbe ein Vergleich mit den prognostizierten Betriebsgeräuschen, dass die Widmungsgrenzwerte für Bauland-Wohngebiete und Bauland-Agrargebiete eingehalten würden, diese lägen gemäß der Verordnung LGBl. Nr. 8000/4-0 für Wohngebiete und Agrargebiete bei 55 dBA (Tag) bzw. 45 dBA (Nacht).
Die medizinische Amtssachverständige führte bei der Verhandlung vom 6. November 2006 aus, dass die Unterschiede auf Grund der nunmehr geplanten Lüftungsanlage im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung durch Lärm aus medizinischer Sicht zu vernachlässigen seien.
Mit Schriftsatz vom 20. November 2006 erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme. Dieser Stellungnahme war ein Schreiben der T GmbH (Sachverständigenbüro für technische Akustik) vom 20. November 2006 beigeschlossen. Darin wurde ausgeführt, im lärmtechnischen Projekt seien die Emissionen für LKW-Fahrbewegungen mit einem Schallleistungspegel von 95 dBA angesetzt. Dabei sei angenommen worden, dass der LKW mit 15 km/h fahre. Auf Grundlage von eigenen Messungen bzw. auf Basis der Parkplatzlärmstudie des bayrischen Landesamtes für Umweltschutz sei davon auszugehen, dass LKW bereits im Leerlauf Schallleistungspegel von bis zu 95 dBA verursachten. Der getroffene Immissionsansatz für LKW-Fahrbewegungen sei daher unter der Berücksichtigung, dass LKW am Betriebsareal mehrmals beschleunigten und verzögerten, nicht repräsentativ.
Für Verladungen sei ein Schallleistungspegel von 90 dBA mit einer Dauer von zehn Minuten pro Verladung berücksichtigt worden. Was mit welchen Arbeitsmitteln verladen werde, sei aus den Einreichunterlagen aber nicht ersichtlich. Für Verladungen an einer Rampe wäre beispielsweise für eine nachvollziehbare Beurteilung anzugeben, welche Materialien und Mengen mit welchen Werkzeugen verladen würden. Bei Ladetätigkeiten beispielsweise über Anpassrampen würden häufig Spitzenpegel verursacht. In einem solchen Fall wären gemäß ÖNORM S 5004 entsprechende Anpasswerte zu berücksichtigen. Aus den Ansätzen sei weiters die Häufigkeit der berücksichtigten Verladungen nicht erkennbar. Die im schalltechnischen Projekt getroffenen Ansätze seien daher nicht nachvollziehbar.
Die Emissionsansätze betreffend Einzelschallquellen (lüftungstechnische Anlagen im Freien) seien auf Grundlage von Datenblättern einschlägiger Hersteller sowie auf Grundlage von Erfahrungswerten getroffen worden. Inwieweit diese Emissionen im gegenständlichen Fall tatsächlich erreicht werden könnten, wäre jedenfalls durch entsprechende Emissionsmessungen nach Ausführung der Anlagen zu prüfen. Insbesondere bei den Emissionsangaben für Splittgeräte wären Datenblätter anzufordern, da Schallleistungspegel von 48 dBA jedenfalls unrealistisch erschienen. Aus schalltechnischer Sicht wäre daher zu fordern, dass sämtliche Emissionsdaten nach Fertigstellung der Anlage messtechnisch überprüft werden.
Des Weiteren legten die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2006 dar, dass auch hinsichtlich der Be- und Entlüftungsanlage die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Außerdem sei eine unzulässige Änderung des eingereichten Projektes vorgenommen worden. Im Hinblick auf die Mängel des Projektes sei die Beurteilung durch die medizinische Amtssachverständige nicht von Bedeutung.
Mit Bescheid vom 28. Dezember 2006 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld die beantragte Baubewilligung mit der aufschiebenden Bedingung der Vorlage eines Grundbuchbeschlusses über die Vereinigung der Grundstücke 247/23, 263, 264/1 und 270 zu 247/23, alle KG Marktl. Es wurden mehrere Auflagen vorgeschrieben, unter anderem, dass über die Einhaltung der bei Vollbetrieb projektsgemäß berücksichtigten und näher genannten Schallemissionsangaben der Behörde messtechnische Nachweise eines qualifizierten Fachunternehmens vorzulegen sind.
In der Bescheidbegründung wurden die Gutachten der Amtssachverständigen wiedergegeben. Ausgeführt wurde des weiteren im Wesentlichen, dem Vertagungsantrag sei nicht Rechnung zu tragen gewesen, da der Vertreter der Beschwerdeführer eine komplette Prokjektparie sowie die Anberaumung am 23. Oktober 2006 zugestellt bekommen habe. Bis zum Verhandlungstermin am 6. November 2006 seien also 14 Tage Vorbereitungszeit gegeben gewesen. Auch seien mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2006 Anträge und Einwendungen eingebracht worden, die sich zum Teil detailliert mit dem Projekt befasst hätten.
Nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz seien Betriebe zu prüfen, die in der Liste im Anhang 1 dieses Gesetzes taxativ aufgezählt seien. Darunter fielen unter Z. 66 Nichteisen-Metallgießereien mit einer Gesamtkapazität von 50.000 t/a. Diese Mengenschwelle werde nicht erreicht. Auf Grund der im Verfahren vorgelegten und nachvollziehbaren Unterlagen sei es nicht möglich, diese Mengenschwelle zu überschreiten.
Die Projektunterlagen seien von den Amtssachverständigen geprüft und für ausreichend befunden worden. Im Projekt sei dargestellt worden, welche Emissionen aus welchen Maschinen, Geräten und betriebsbedingten Situationen ableitbar und welche Immissionen bei den Nachbarschaftspunkten zu erwarten seien. Dies sei für eine rechtliche Beurteilung ausreichend. Es sei nicht notwendig, bereits im Genehmigungsverfahren alle Nachweise von allen möglichen in Betracht kommenden Emissionsquellen vorzulegen. Die Nachbarn hätten auch vorgebracht, dass die im schalltechnischen Projekt angeführten Schallimmissionen nicht den Tatsachen entsprächen. Es sei auch auf zahlreiche Messungen verwiesen worden. Ein konkret nachvollziehbarer Beweis sei jedoch nicht vorgelegt worden.
Dem Vorbringen, dass der Emissionsansatz für LKW-Fahrbewegungen nicht repräsentativ sei, sei entgegenzuhalten, dass die Beurteilung von fahrenden LKW in der lärmtechnischen Begutachtung Berücksichtigung gefunden habe. Im Projekt fänden sich ausreichend und detailliert Angaben über Anzahl und Dauer von Verladevorgängen. Dem Einwand, dass auch genau anzuführen sei, was und mit welchen Arbeitsmitteln verladen werde bzw. welche Materialien und Mengen mit welchen Werkzeugen verladen würden, werde entgegengehalten, dass die Angaben dieser Vorgänge für eine lärmschutztechnische Beurteilung nicht zwingend notwendig seien bzw. nicht dargelegt worden sei, dass eine technische Vorschrift oder Norm diese Angaben zwingend erfordere. Wären die Angaben im Projekt unvollständig, mangelhaft oder würden sie einer Norm nicht entsprechen, hätte der lärmtechnische Sachverständige eine entsprechende Verbesserung verlangt. Dem Verlangen nach Berechnung nach Fertigstellung der Anlage sei insofern entsprochen worden, als messtechnische Nachweise als Auflagen auf Grund des Vorschlages des lärmtechnischen Sachverständigen im Verfahren vorgeschrieben worden seien.
Im Übrigen könne gemäß § 13 Abs. 8 AVG der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Es dürfe jedoch durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht erfolgt, die Projektunterlagen für die Lüftungsanlage seien nur technisch verändert worden.
Die gegenständliche Betriebsanlage sei mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 25. Juli 2005 baurechtlich und gewerberechtlich genehmigt worden. Als Grundlage für die Beurteilung habe damals das Projekt der Z Prüfgemeinschaft für Luft und Lärm gedient. Die nunmehr beantragten Änderungen bauten auf einem genehmigten Rechtsbestand auf, und es könne daher für die jetzige lärmtechnische Ausarbeitung das schalltechnische Projekt vom 25. Jänner 2005 herangezogen werden. Eine neuerliche vollständige Vorlage dieses Lärmprojektes sei nicht notwendig.
Das zu bebauende Grundstück habe die Widmung "Bauland-Industriegebiet". Die Richtwerte der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels, LGBl. 8000/4, für Bauland-Industriegebiet (70 dB-Tag, 60 d?-Nacht) würden durch das gegenständliche Bauvorhaben und seine Auswirkungen nicht erreicht. Eine unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen bzw. gesundheitliche Gefährdungen könnten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Die Beschwerdeführer erhoben Berufung. Darin führten sie im Wesentlichen aus, es wäre eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen, und die erweiterte Gesamtanlage unterliege auch der Seveso-II-Richtlinie. Außerdem seien erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt worden. Es sei nicht dargelegt worden, welche Fabrikate welcher Hersteller bei der Lüftungsanlage Verwendung fänden. Die Beschwerdeführer hätten in den bisherigen Genehmigungsverfahren immer wieder vorgebracht, dass die in den verschiedenen schalltechnischen Projekten errechneten Prognosen zu den zukünftigen Lärmimmissionen wesentlich zu niedrig seien. Ende 2003 sei von der T GmbH über Veranlassung der Beschwerdeführer, einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Lärmschutz, Akustik und Bauphysik sowie einer akkreditierten Prüfstelle, im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer eine schalltechnische Ist-Bestandsmessung durchgeführt worden. Diese seinerzeitige Messung hätte ergeben, dass die messtechnisch erhobenen Immissionen der derzeit nur teilweise in Betrieb befindlichen Anlage im Nachtzeitraum bereits größer als 43 dB seien und nicht, wie im schalltechnischen Projekt der Z angeführt, bei 35,8 dB lägen. Es sei daher die unvermeidbare Konsequenz aus der nunmehrigen Erweiterung der Betriebsanlage und dem Hinzutreten neuer Schallquellen, dass die Lärmimmissionen verstärkt würden und damit auch die Gesundheitsgefährdung bzw. die unzumutbare Beeinträchtigung erhöht würde. Die Beschwerdeführer hätten mittlerweile mit einer dem Stand der Technik entsprechenden Anlage eigene Schallmessungen über die von der bereits in Betrieb genommenen Anlage ausgehenden Lärmimmissionen durchgeführt. Demnach betrage die Lärmimmission in der Nacht derzeit unmittelbar vor dem Wohnhaus der Beschwerdeführer ca. 48 dB, am Tag jedenfalls mehr als 55 dB. Im Hinblick auf die Feststellungen der medizinischen Amtssachverständigen in einem ihrer Vorgutachten würden die zumutbaren bzw. tolerierbaren Grenzwerte durch die gemessenen, von der erweiterten Betriebsanlage herrührenden Lärmimmissionen um mindestens 10 dB überschritten. Schließlich hätte die Vereinigung der Grundstücke bereits rechtswirksam vor Erteilung der Baubewilligung erfolgen müssen.
In einem ergänzenden Schriftsatz vom 26. Februar 2007 legten die Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, dass zwischen der Zustellung der Ladung und dem Verhandlungstermin unter Berücksichtigung des dazwischen liegenden Feiertages lediglich sieben Arbeitstage verblieben seien, weshalb die Nichtbewilligung des Vertagungsantrages einen relevanten Verfahrensmangel darstelle. Darüber hinaus habe die mitbeteiligte Partei zwar modifizierte Einreichunterlagen vorgelegt, aber keinen entsprechenden Antrag. Ferner fehlten Einreichunterlagen und sei das Projekt daher nicht ausreichend konkretisiert. Hinsichtlich der Lärmimmissionen wiederholten die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihr Vorbringen aus der Berufung. Darüber hinaus brachten sie auch die Darlegungen der T GmbH vom 20. November 2006 neuerlich vor. Sie führten auch wiederum aus, dass die Projektsänderung in Form der Eingabe vom 28. September 2006 unzulässig sei und dass die Grundstücksvereinigung vor dem Baubewilligungsbescheid hätte erfolgen müssen.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass weder die Grenzwerte nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz noch jene nach der Seveso-II-Richtlinie überschritten würden. Wie aus den umfangreichen Einwendungen bzw. Berufungsausführungen zu ersehen sei, hätten sich die Beschwerdeführer auch ein Bild über das eingereichte Vorhaben machen können. Eine Rechtsverletzung durch mangelnde Projektunterlagen läge daher nicht vor. Des Weiteren wird in der Begründung der Hinweis der Beschwerdeführer auf die Messungen durch die T GmbH aus dem Jahr 2003 wiedergegeben. Im Schreiben der T GmbH vom 20. November 2006 werde behauptet, dass die dem schalltechnischen Projekt zu Grunde liegenden Ansätze nicht nachvollziehbar seien bzw. werde gefordert, dass sämtliche der Berechnung zu Grunde gelegten Emissionsdaten nach Fertigstellung messtechnisch überprüft werden müssten. Eine genau Dokumentation, wie die T GmbH zu dieser Aussage komme, fehle allerdings. In einer lärmtechnischen Stellungnahme des Amtssachverständigen in der Verhandlungsschrift vom 24. November 2003 sei festgehalten worden, dass aus fachlicher Sicht maßgebliche Abweichungen zu den Messberichten der T GmbH nicht vorlägen. Ein Vergleich mit den Messergebnissen der T GmbH zeige, dass im Bereich des Wohnhauses der Beschwerdeführer Grenzwertüberschreitungen vor allem während der Nachtstunden nicht aufträten. Hinsichtlich der Messergebnisse der T GmbH an der Grundstücksgrenze sei festzuhalten gewesen, dass entsprechend dem Messbericht ein energieäquivalenter Dauerschallpegel in den Nachtstunden von 44 bis 58 dB ermittelt worden sei. Diese Messungen hätten einerseits betriebsbedingte Emissionen umfasst sowie jenen Anteil, der durch sonstige Umgebungsgeräusche verursacht werde. Bezüglich des Ansatzes über dem äquivalenten Dauerschallpegel habe eine entsprechende Korrektur durch die Umgebungslärmsituation erfolgen müssen. Auf Grund dieser lärmtechnischen Stellungnahme komme auch die belangte Behörde zu dem Schluss, dass die Messberichte der T GmbH vom 6. Oktober 2003 keinen Rückschluss auf die ausschließlich betriebsbedingten Emissionen zuließen, da neben den Betriebsgeräuschen auch die Umgebungsgeräuschsituation mit berücksichtigt worden sei. Ein konkret nachvollziehbarer Beweis, dass die im Projekt angeführten Schallemissionen nicht den Tatsachen entsprächen, sei nicht vorgelegt worden. Gemäß § 23 Abs. 2 NÖ-BO 1996 könne im Übrigen die Erteilung einer Baubewilligung mit der aufschiebenden Bedingung der Vorlage eines Grundbuchsbeschlusses über die Vereinigung der betroffenen Grundstücke erfolgen. Für die Verhandlung am 6. November 2006 sei ausreichend Vorbereitungszeit zur Verfügung gestanden. Das zu bebauende Grundstück weise die Flächenwidmung Bauland-Industriegebiet auf. Auf Grund der lärmtechnischen und luftreinhaltetechnischen Gutachten und des darauf aufbauenden medizinischen Sachverständigengutachtens sei offensichtlich, dass keine örtlich unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen, ausgehend vom Baugrundstück, vorliege. In den Gutachten befänden sich keine Hinweise, die eine örtlich unzumutbare Belästigung belegen könnten, und es bestünden auch keine nachvollziehbaren Gründe, die Gutachten der Amtssachverständigen anzuzweifeln. Entscheidend sei, dass die Richtwerte der Verordnung über den äquivalenten Dauerschallpegel für Bauland-Industriegebiet (70 dB-Tag, 60 dB-Nacht) durch das gegenständliche Bauvorhaben und deren Auswirkungen nicht erreicht würden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls in einer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer bringen vor, dass ein Verfahrensmangel dadurch vorliege, dass ihrem Vertagungsantrag hinsichtlich der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2006 nicht entsprochen worden sei. Es fehle auch ein entsprechender Antrag auf Abänderung des ursprünglich eingereichten Projektes. Eine Genehmigung ohne einen derartigen Antrag sei unzulässig. Im Verfahren betreffend die gewerberechtliche Bewilligung habe der unabhängige Verwaltungssenat Niederösterreich die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Projektes definiert. Diesen Anforderungen sei nicht entsprochen worden. Insbesondere fehlten technische Daten und Herstellerangaben zu den im Projekt vorgesehenen Einzelschallquellen. Es gebe keine Angaben, welche Fabrikate welcher Hersteller tatsächlich Verwendung fänden. Ohne diese konkreten Angaben könne nicht nachvollzogen und überprüft werden, ob die lärmtechnischen Projekte richtig seien. Den Beschwerdeführern sei die Möglichkeit genommen worden, die lärmtechnischen Projekte durch ein eigenes Gutachten eines einschlägigen Sachverständigen überprüfen zu lassen und diesen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Zahlreiche Messungen hätten belegt, dass die tatsächlichen, von der derzeitigen Betriebsanlage ausgehenden Schallimmissionen wesentlich höher seien als in dem schalltechnischen Projekt dargestellt. Die derzeitigen Schallimmissionen, insbesondere auch die Spitzenpegel, lägen zum Teil wesentlich über den Grenzwerten nach den ÖAL-Richtlinien. Die Beschwerdeführer verweisen in der Folge auf die von ihnen auch im Verwaltungsverfahren bereits angeführten Messungen. Die entsprechenden Messprotokolle hätten die Beschwerdeführer vorgelegt. Im Rahmen des im Parallelverfahren "Strangpresswerk" am 21. Dezember 2006 durchgeführten Lokalaugenscheins sei die Messeinrichtung auch von der Behörde und allen Amtssachverständigen besichtigt worden. Diese hätten sich dabei auch einen unmittelbaren Eindruck über die korrekte Aufstellung der Messeinrichtung verschaffen können. Die Beschwerdeführer verweisen des Weiteren auf ihre Einwendungen betreffend die LKW-Fahrbewegungen und die Verladung. Mit der Eingabe der mitbeteiligten Partei vom 28. September 2006 sei schließlich eine unzulässige Änderung des eingereichten Projektes vorgenommen worden. Die Voraussetzung der Vereinigung der derzeitigen Grundstücke zu einem Grundstück hätte spätestens bei Erlassung des Baubewilligungsbescheides vorliegen müssen.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der erteilten Baubewilligung auf Grund der erfolgten Änderungen kein entsprechender Antrag zu Grunde gelegen ist, ist zwar einzuräumen, dass der Nachbar einen Rechtsanspruch darauf hat, dass eine Baubewilligung nicht ohne Antrag erteilt wird (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 27. November 2007, Zl. 2006/06/0337, und vom 3. September 1999, Zl. 98/05/0071).
Im vorliegenden Fall lag allerdings jedenfalls der Antrag vom 20. Juni 2006 auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung vor. Auch im Schreiben vom 28. September 2006, mit dem das modifizierte technische Einreichprojekt (mechanische Lüftungsanlage) sowie eine Ergänzung des schalltechnischen Projektes vorgelegt wurden, wurde ausdrücklich der Antrag auf baubehördliche Bewilligung des vorgelegten modifizierten Einreichprojektes gestellt. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer lag daher der gegenständlichen Baubewilligung ein ausreichender Antrag zu Grunde.
Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage der Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Bei der mündlichen Verhandlung am 4. September 2006 wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen zum vorgelegten Projekt festgehalten, dass die Lüftungsanlage zu gering ausgelegt und daher nicht positiv beurteilbar sei. In der Folge wurde das Projekt dahingehend abgeändert, dass eine anders dimensionierte Lüftungsanlage eingereicht wurde. Eine derartige Projektänderung ist als im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG zulässig anzusehen. Es handelt sich dabei nämlich keineswegs um ein neues, anderes Vorhaben, das im Licht der anzuwendenden Materiengesetze eine andere Qualität hätte.
Dadurch, dass auch über das geänderte Projekt eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, trat auch keine Beschneidung der Nachbarn in der Verfolgung ihrer Rechte ein (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I, S 149 f. Rz 46).
Darauf, dass im Rahmen des Berufungsverfahrens auf Grund des § 66 AVG eine Einschränkung auf die Sache des erstinstanzlichen Verfahrens normiert ist, braucht im vorliegenden Zusammenhang, anders als die Beschwerdeführer offenbar vermeinen, nicht eingegangen zu werden, weil die gegenständliche Projektsänderung vor Erteilung der erstinstanzlichen Baubewilligung erfolgt ist (vgl. im Übrigen Hengstschläger/Leeb, aaO S, S 150 f. Rz 47).
Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass ein Verfahrensfehler insofern vorliege, als dem Vertagungsantrag bezüglich der Verhandlung vom 6. November 2006 nicht entsprochen worden ist, wird die Relevanz dieses Verfahrensmangels in der Beschwerde nicht dargelegt. Insbesondere wird nicht ausgeführt, welche weiteren Einwendungen die Beschwerdeführer bei einer Vertagung bzw. bei einer längeren Vorbereitungszeit für die Verhandlung vorgebracht hätten.
§ 6 Abs. 2 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) lautet:
"(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) sowie
2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen."
§ 48 BO lautet:
" (1) Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen
1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
2. Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.
(2) Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen."
Hinsichtlich der Frage, ob eine Zusammenlegung von Grundstücken vor einer Baubewilligung zu erfolgen hat, haben die Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 6 BO.
Der Nachbar hat auch kein Recht darauf, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, S 318). Notwendig ist nur, dass die Planunterlagen ausreichen, dem Nachbarn jene Information zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Verwaltungsverfahren braucht (Hauer, aaO, S 318).
Die Beschwerdeführer verweisen darauf, dass der unabhängige Verwaltungssenat Niederösterreich nähere Unterlagen im Sinne der Gewerbeordnung verlangt hat. Im baubehördlichen Bewilligungsverfahren ist allerdings dadurch, dass die Unterlagen der Gewerbeordnung nicht entsprechen, noch keine Verletzung von Nachbarrechten gegeben. In den Einreichunterlagen finden sich, wie auch in der Beschwerde eingeräumt wird, hinsichtlich diverser Einzelschallquellen Schallleistungspegelangaben in dBA. Zur Verfolgung von Nachbarrechten reichen diese Angaben im baubehördlichen Bewilligungsverfahren aus; es ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht erforderlich, dass angegeben wird, welche Fabrikate welcher Hersteller Verwendung finden sollen. Bemerkt wird, dass dann, wenn die Anlage nicht entsprechend den bewilligten Einreichunterlagen ausgeführt werden sollte, gegebenenfalls ein konsensloser Bau vorläge. Diese Problematik ist aber nicht Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 23 Abs. 1 iVm § 20 Abs. 1 BO ausgeführt hat, kommt den Baubehörden bei gewerblichen Betriebsanlagen (nur) eine "Restkompetenz" zu. Soweit der Regelungsinhalt einer Bestimmung der BO durch die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung erfasst ist, besteht keine gesetzliche Grundlage für die Baubehörde, die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Bauvorhabens nach diesen Bestimmungen zu beurteilen. Soweit der Regelungsinhalt baurechtlicher Vorschriften durch die gewerberechtlichen Vorschriften in diesem Sinne hingegen nicht abgedeckt ist, hat die Baubehörde vor Erteilung der Baubewilligung eine entsprechende Prüfung vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/05/0128, mwN).
Im Hinblick auf § 48 BO bedeutet dies zunächst, dass die Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen (§ 48 Abs. 1 Z 1 BO) von der Baubehörde nicht zu prüfen ist, da diese bereits Prüfgegenstand der Gewerbebehörde im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren gemäß § 77 Abs. 1 iVm 74 Abs. 2 Z 1 Gewerbeordnung 1994 ist. Anderes gälte nur dann, wenn die gewerberechtliche Bewilligung in einem vereinfachten Verfahren nach § 359b Gewerbeordnung 1994 erteilt worden wäre. Derartiges wurde aber weder von der belangten Behörde festgestellt noch von den Beschwerdeführern behauptet noch ist es aus der Aktenlage ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern im gewerberechtlichen Verfahren Parteistellung zukommt. Sie können daher dort den ihnen inhaltsgleich durch § 48 Abs. 1 Z. 1 BO eingeräumten Immissionsschutz geltend machen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/05/0128).
Sehr wohl besteht allerdings die Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich § 48 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 BO, ob eine örtlich unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen vorliegt. Die örtliche Zumutbarkeit ist nämlich nach § 48 Abs. 2 BO nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Eine derartige Prüfung hat die Gewerbebehörde nicht vorzunehmen. Diese hat vielmehr gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1994 die Zumutbarkeit der Belästigungen auf Grund der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu prüfen. Das bedeutet, dass die Gewerbebehörde die bei den Nachbarn nach den - tatsächlichen - örtlichen Verhältnissen zu erwartenden Immissionen der zu genehmigenden Betriebsanlage an den bei den Nachbarn nach den - tatsächlichen - örtlichen Verhältnissen bestehenden Immissionen jedweder Art, einschließlich jener bereits genehmigter Betriebsanlagen, zu messen hat. Die von der Gewerbebehörde zu lösende Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Emissionen unzumutbare Belästigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 bewirken, hängt also nicht von der Widmung des Betriebsanlagenstandortes im Flächenwidmungsplan ab (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, mwN).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/05/0006, ausgeführt hat, ist zu beachten, dass nicht nur im entfernteren Grundstücksbereich der Nachbarliegenschaft, sondern jedenfalls auch schon an der Grundgrenze der Nachbarn keine unzulässigen Immissionen auftreten dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis weiter ausgeführt, dass auch die spezifische Art und Dauer des Lärms in die Betrachtung einzubeziehen und in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke von einem medizinischen Sachverständigen nachvollziehbar zu beurteilen sind. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis dargelegt, dass es nach § 48 BO nicht auf die Änderung der Lärmsituation ankommt, sondern darauf, dass vom geplanten Bauwerk oder dessen Benützung Emissionen nur in bestimmtem Maße ausgehen dürfen.
Im hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2008, Zl. 2007/05/0090, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass sowohl nach § 48 Abs. 1 Z. 1 als auch nach § 48 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 BO bei der Prüfung der örtlichen Zumutbarkeit auch auf eine allenfalls bestehende Vorbelastung Bedacht zu nehmen ist.
Ausgehend davon ist zunächst zu bemerken, dass es zwar grundsätzlich möglich erscheint, wie dies im vorliegenden Fall mit den Einreichunterlagen geschehen und von der belangten Behörde akzeptiert worden ist, dass dann, wenn bereits bewilligte Baumaßnahmen nicht ausgeführt werden, die seinerzeit angenommenen Lärmemissionen von den nunmehr zu erwartenden in Abzug gebracht werden und das jetzige Lärmprojekt somit auf dem vormaligen aufbaut. In diesem Fall bedarf es allerdings, wenn davon ausgegangen wird, dass das ursprüngliche Projekt nicht realisiert wird, einer näheren Darlegung, weshalb diese Nichtrealisierung (oder der Abbruch) des ursprünglichen Projektes (und damit das Fehlen einer diesbezüglich relevanten Vorbelastung) feststeht (etwa deshalb, weil das neue Projekt an der selben Stelle realisiert werden soll oder die seinerzeitige Baubewilligung abgelaufen ist). Eine einschlägige Erklärung des Bauwerbers reicht nicht aus, sieht doch das Gesetz keinen rechtserheblichen Verzicht auf die Konsumierung einer Baubewilligung vor.
Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass das Baubewilligungsverfahren ein ein konkretes Projekt betreffendes Projektgenehmigungsverfahren ist. Die Nachbarn haben jedenfalls das Recht, dass mit dem nunmehr zur Entscheidung anstehenden Projekt § 48 BO eingehalten wird. Allein dadurch, dass schon eine (wenn auch nicht konsumierte) Baubewilligung vorliegt, kann sich nicht ergeben, dass mit dem jetzt gegenständlichen Projekt, für sich beurteilt, § 48 BO nicht beachtet werden müsste.
Die Beschwerdeführer haben in der Berufung dargelegt, dass sie Messungen durchgeführt hätten, wonach die durchschnittliche Lärmbelastung auf Grund der von der in Betrieb genommenen Anlage ausgehenden Lärmimmissionen während der Nacht derzeit beim Wohnhaus der Beschwerdeführer ca. 48 dB, am Tag jedenfalls mehr als 55 dB betrage. Die belangte Behörde hat sich mit diesem Vorbringen in keiner Weise auseinandergesetzt. Sie hat insbesondere auch in der Bescheidbegründung nicht nachvollziehbar dargelegt, dass diese Messungen nicht stimmten bzw. dass andere Messungen vorlägen, die andere Werte im Hinblick auf die konkret gegebene Vorbelastung ergäben. Insbesondere hat sich die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung lediglich auf Messberichte der T GmbH vom 6. Oktober 2003 bezogen, ohne näher darauf einzugehen, dass die Beschwerdeführer das Vorliegen aktuellerer Messdaten geltend machten.
Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer die Stellungnahme eines Sachverständigen, nämlich der T GmbH, vom 20. November 2006 vorgelegt, wonach Ansätze im schalltechnischen Projekt der Bauwerber betreffend die LKW-Fahrbewegungen und die Verladungen nicht nachvollziehbar sind. Obwohl somit eine sachverständige Gegenäußerung vorlag, die relevante Grundlagen des entscheidungsgegenständlichen schalltechnischen Projektes in Frage stellt, haben sich die Verwaltungsbehörden damit in keiner Weise auseinandergesetzt und auch keine weiteren Ermittlungen dazu durchgeführt. Auch in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides fehlt jegliche Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen der Beschwerdeführer. Es scheidet auch die Berufung darauf aus, dass die Beschwerdeführer kein vollständiges Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene vorgelegt hätten, da Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit eines Gutachtens und seiner Grundlagen jedenfalls nachgegangen werden muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2007/05/0059).
Es ist nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde bei einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den oben angeführten Punkten zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 10. September 2008
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