Normen
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §8;
BauRallg;
GdO NÖ 1973 §37 Abs1;
LStG NÖ 1999 §1;
LStG NÖ 1999 §12 Abs1;
LStG NÖ 1999 §12;
LStG NÖ 1999 §13 Abs1 Z1;
LStG NÖ 1999 §13 Abs1 Z2;
LStG NÖ 1999 §13 Abs1 Z3;
LStG NÖ 1999 §13 Abs2;
LStG NÖ 1999 §2 Z1;
LStG NÖ 1999 §4 Z6;
VwRallg;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §8;
BauRallg;
GdO NÖ 1973 §37 Abs1;
LStG NÖ 1999 §1;
LStG NÖ 1999 §12 Abs1;
LStG NÖ 1999 §12;
LStG NÖ 1999 §13 Abs1 Z1;
LStG NÖ 1999 §13 Abs1 Z2;
LStG NÖ 1999 §13 Abs1 Z3;
LStG NÖ 1999 §13 Abs2;
LStG NÖ 1999 §2 Z1;
LStG NÖ 1999 §4 Z6;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der Gemeinde Kleinzell Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Grundstücke Nr. 2169/1, Nr. 2204/1 und 2204/2, je KG Hinterhalbach. Diese Grundstücke grenzen an das im Eigentum der mitbeteiligten Gemeinde stehende Grundstück Nr. 2381/9 Weg desselben Grundbuchs mit der Bezeichnung "Daxbachweg". Dieser Weg ist eine Gemeindestraße im Sinne des NÖ Straßengesetzes 1999. Straßenerhalterin ist die mitbeteiligte Gemeinde. Sämtliche genannten Grundstücke sind nicht im Grenzkataster eingetragen.
Mit Schreiben vom 3. August 2005 teilte die Beschwerdeführerin dem Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit, dass im Zuge der Sanierungsmaßnahmen beim Daxbachweg auch Baumaßnahmen auf ihren Grundstücken durchgeführt worden seien.
Mit Schriftsatz vom 26. September 2005, bei der mitbeteiligten Gemeinde eingelangt am 29. September 2005, beantragte die Beschwerdeführerin:
"1. Der Bürgermeister der Gemeinde Kleinzell möge ... nach Durchführung eines straßenrechtlichen Verfahrens der bewilligungslosen, gegenständlichen Umgestaltung die straßenrechtliche Bewilligung durch Bescheid (zu) versagen, wobei dem Verursacher ihre Beseitigung bei sonstiger Exekution aufzutragen ist.
2. Die begonnene Umgestaltung möge bis zur straßenrechtlichen Entscheidung unverzüglich eingestellt werden. ..."
Begründet wurde dieser Antrag damit, dass der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Forstgut Sch. per Schreiben vom 18. Juli 2005 die Durchführung von Baumaßnahmen auf dem Daxbachweg erlaubt habe. Der Bürgermeister habe auch die ihm seitens der Forstverwaltung Sch. angekündigte Maßnahme, einen Felsen im Bereich des Daxbachweges zu entfernen, nicht untersagt, obwohl er gewusst habe, dass mit dieser Maßnahme der Gemeindeweg verbreitert werden sollte. Der Weg sei tatsächlich stellenweise um rund 2 m verbreitert worden.
Diesem Antrag war u.a. ein Schreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde an das Forstgut Sch. vom 18. Juli 2005 als Beilage ./3 angeschlossen. Dieses Schreiben hat folgenden Wortlaut:
"Betrifft: Sanierung des Gemeindeweges - Ansuchen vom 18.7.2005 Sehr geehrter Herr Ing. F.!
Zu Ihrem Schreiben vom 18.7.2005 wird seitens der Gemeinde Kleinzell mitgeteilt, dass gegen eine allfällige provisorische Sanierung des oben angeführten Gemeindeweges keine Bedenken bestehen. Es wird darauf hingewiesen, dass im Zuge der bevorstehenden, auf Kosten des Forstgutes Sch. durchzuführenden Sanierungsarbeiten, Grundstücke der angrenzenden Grundbesitzerin (Beschwerdeführerin) links und rechts des Weges nicht berührt und nach Möglichkeit nicht in Anspruch genommen werden sollen. Bei Unklarheiten bezüglich des Grenzverlaufes des öffentlichen Gemeindeweges wäre das Einvernehmen mit der obgenannten Grundbesitzerin herzustellen."
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. März 2006 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 26. September 2005 abgewiesen. In der Begründung wurde hiezu ausgeführt, dass unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall das Tatbestandsmerkmal "Umgestaltung einer Straße" im Sinne des § 12 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 erfüllt ist, der Antrag der Beschwerdeführerin deshalb abzuweisen gewesen sei, weil die mitbeteiligte Gemeinde niemals eine Veränderung des in ihrem Eigentum stehenden Grundstückes Nr. 2381/9 Daxbachweg derart geplant habe, dass sich die Baumaßnahmen - durch wen immer sie durchgeführt werden - auf Grundstücke oder auch nur Grundstücksteile der Beschwerdeführerin erstrecken sollten. Auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin sollten überhaupt keine Baumaßnahmen durchgeführt werden. Sollten tatsächlich Baumaßnahmen auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin durchgeführt worden sein, seien diese keinesfalls im Zuge von Baumaßnahmen der mitbeteiligten Gemeinde erfolgt. Derartigen Eingriffen in ihr Eigentum müsse die Beschwerdeführerin zivilrechtlich begegnen. Die Beschwerdeführerin stütze ihre Rechtsposition auch auf § 13 Abs. 1 Z. 3 NÖ Straßengesetz 1999. Nachbarn im Sinne dieser Gesetzesstelle könnten jedoch nach § 13 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 - selbst wenn man im vorliegenden Fall zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer Umgestaltung ausgehe - nur die in § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen. Derartige Rechte habe die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Weg der mitbeteiligten Gemeinde stellenweise um rund 2 m verbreitert worden sei. Im August 2005 sei die Trasse des Daxbachweges entgegen ihrem in der Natur bestehenden Straßenverlauf neu ausgesteckt worden. Dieser neue Straßenverlauf führe teilweise über Grundflächen der Beschwerdeführerin. Ihre Grundflächen würden somit widerrechtlich in Anspruch genommen. Bäume, die sich auf der Grünfläche der Beschwerdeführerin befunden hätten, seien ohne deren Zustimmung geschlägert worden. Bei der Klamm seien auf Grund und Boden der Beschwerdeführerin sogar Schremmarbeiten durchgeführt und ein Felsen entfernt worden. Auch das Gerinne des neben dem Daxbachweg befindlichen Baches, welcher sich auf dem Grund und Boden der Beschwerdeführerin befinde, sei verengt worden. Es wäre Aufgabe der Straßenbehörde erster Instanz gewesen zu prüfen, ob eine Umgestaltung im Sinne des § 12 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 vorliege, zumal der Verlauf von Gemeindestraßen nach § 6 Abs. 1 leg. cit. deutlich zu beschreiben sei. Die Beschwerdeführerin beantragte
"es möge ein Verfahren nach § 12 NÖ Straßengesetz 1999 durchgeführt werden, ...
1) Der Berufung möge nach Durchführung eines straßenrechtlichen Verfahrens im Falle fehlenden Konsenses Folge gegeben werden und der bewilligungslosen, gegenständlichen Umgestaltung die straßenrechtliche Bewilligung durch Bescheid versagt werden, wobei den Verursachern Sch. die Beseitigung bei sonstiger Exekution aufzutragen ist oder
2) der Berufung möge im Falle des Erlangens eines Konsenses Folge gegeben und der neue Grenzverlauf der Gemeindestraße - Daxbachweg verbindlich bestimmt und beschrieben und der Straßenerhalter Gemeinde Kleinzell behördlich verhalten werden, den neuen Straßenverlauf nach den Bestimmungen über den Grenzkataster verbindlich vermessen zu lassen; in einem möge über eine angemessene Entschädigung (vorgeschlagen wird ein Betrag von EUR 11.000,-- zuzüglich einer Kostenpauschale der rechtsfreundlichen Vertretung der Berufungswerberin in EUR 3.600,--
inklusive 20 % USt) entschieden werden."
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 29. September 2006 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die Berufungsbehörde aus, der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde habe dem Forstgut Sch. mit Schreiben vom 18. Juli 2005 die Durchführung von Baumaßnahmen zur Sanierung erlaubt, jedoch mitgeteilt, dass die "angrenzenden Grundstücke der Berufungswerberin durch die Erhaltungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt werden dürfen". Von der Gemeinde sei lediglich eine Sanierung des Daxbachweges, keinesfalls aber die Herstellung einer neuen Straße oder Straßenstrecke oder eine "Umgestaltung" einer Gemeindestraße nach § 12 NÖ Straßengesetz 1999 gebilligt worden. Die bloße Sanierung einer Gemeindestraße bedürfe keiner Bewilligung der Behörde im Sinne dieses Gesetzes. Nur dann, wenn sich der Antrag auf Bewilligung des Baus oder der Umgestaltung einer Straße (somit das Straßenbauprojekt) auf Grundstücke beziehe, die nicht im Eigentum der Antragstellerin (Straßenerhalterin) stehen, seien die Eigentümer derjenigen Grundstücke, auf denen - projektsgemäß - die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, als Partei im Bewilligungsverfahren gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 NÖ Straßengesetz 1999 beizuziehen. Im vorliegenden Fall existiere kein Antrag (kein Projekt), das sich auf die Grundstücke der Beschwerdeführerin beziehe. Die mitbeteiligte Gemeinde als Straßenerhalterin habe niemals geplant, ein Straßenbauprojekt durchzuführen, das sich auf die Grundstücke der Beschwerdeführerin beziehe. Die Gemeinde als Straßenerhalterin habe ein derartiges Straßenbauprojekt nie zur Bewilligung eingereicht. Die Gemeinde plane auch kein derartiges Projekt. Die Beschwerdeführerin habe kein Nachbarrecht im Sinne des § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 geltend gemacht. Auch in ihren Berufungsausführungen werde kein derartiges subjektiv-öffentliches Recht angesprochen. Wie sich aus dem Berufungsantrag ergebe, gehe es der Beschwerdeführerin offensichtlich um eine zivilrechtliche Grenzfestsetzung. Diese sei jedoch nicht Gegenstand eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens. Selbst wenn man die von der Beschwerdeführerin bekämpften Maßnahmen dem Tatbestandsmerkmal der "Umgestaltung einer Straße" unterstellte, werde ihre vom NÖ Straßengesetz 1999 eingeräumte Rechtsposition nicht berührt. Die behauptete Verletzung des Eigentumsrechtes berühre jedenfalls nicht subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne des NÖ Straßengesetzes 1999.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
Die belangte Behörde sah die Klärung der Frage, ob die gegenständlichen Erhaltungsarbeiten an der Gemeindestraße als Umgestaltung im Sinne des § 12 NÖ Straßengesetz 1999 oder als Instandhaltung zu werten seien, als entscheidungswesentlich an. Sie gelangte zur Auffassung, dass die Kriterien für eine Umgestaltung im gegenständlichen Fall nicht vorlägen. Es werde weder eine Asphaltdecke aufgebracht noch würden Nebenanlagen errichtet oder die Fahrbahn verschwenkt bzw. erfolge eine Verbreiterung auf zusätzlich eingelösten und enteigneten Grundflächen. Die gegenständlichen Arbeiten seien als Straßeninstandsetzung zur Wiederherstellung des verkehrssicheren Zustandes der Gemeindestraße zu werten. Eine solche Instandsetzung sei auch von der Gemeinde gebilligt und das Forstgut Sch. mit der Durchführung beauftragt worden. Es sei jedoch definitiv festgestellt worden, dass keine angrenzenden Grundstücke beeinträchtigt werden dürften. Umgestaltungen von Straßen, bei denen keine Rechte von Parteien nach § 13 Abs. 1 Z. 2 bis 5 NÖ Straßengesetz 1999 berührt würden oder denen Parteien nachweisbar zugestimmt hätten, bedürften keiner Bewilligung. Dies bedeute, dass die Straßenbaubehörde auch im Falle einer festgestellten Umgestaltung der Straße kein Bewilligungsverfahren durchführen müsse, wenn kein Fremdgrund von den baulichen Maßnahmen betroffen sei und subjektive - öffentliche Rechte Dritter im Sinne des § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 nicht beeinträchtigt würden. Die gesetzten Baumaßnahmen seien als Instandsetzung zu werten. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, die Gemeinde müsse ohne Vorliegen eines Projektes von Amts wegen ein Feststellungsverfahren durchführen und das gegenständliche Straßenbauvorhaben untersagen, finde im NÖ Straßengesetz 1999 keine Deckung. Auch wenn man zum Schluss komme, es würde sich um eine Umgestaltung handeln, sei ein Bewilligungsverfahren nicht notwendig, wenn keine Parteienrechte verletzt würden. Eine Verletzung von Nachbarrechten gemäß § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 sei von der Beschwerdeführerin nie behauptet worden. Die geplante Sanierung der Straße habe sich nie auf den Grund der Beschwerdeführerin beziehen sollen. Ob Parteienrechte verletzt würden, sei von der Straßenbaubehörde zu beurteilen. Ein spezielles Feststellungsverfahren sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Forderungen der Beschwerdeführerin auf Schadenersatz seien richtigerweise auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Den Grundeigentümer träfe übrigens die Duldungsverpflichtung nach § 14 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999. Ein Antrag auf Vergütung des Schadens nach § 14 Abs. 3 und 4 NÖ Straßengesetz 1999 sei erstmals in der Vorstellung gestellt worden. Diesbezüglich gelte das Neuerungsverbot. Die mitbeteiligte Gemeinde habe auch niemals ein Enteignungsverfahren im Sinne des § 11 NÖ Straßengesetz 1999 eingeleitet und keinerlei Interesse, Grundstücksflächen der Beschwerdeführerin im Wege eines Enteignungsverfahrens zu erwerben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin replizierte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gegenstand des der angefochtenen aufsichtsbehördlichen Entscheidung zu Grunde liegenden Gemeinderatsbescheides war der Antrag der Beschwerdeführerin vom 26. September 2005 auf Versagung der straßenrechtlichen Bewilligung von Baumaßnahmen auf der Gemeindestraße Daxbachweg der mitbeteiligten Gemeinde, die auch Straßenerhalterin dieses Weges ist, sowie "Beseitigung der Umgestaltung" und Einstellung der Bauarbeiten.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist folgende Rechtslage von Bedeutung:
"I. NÖ Bauordnung 1996
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Land Niederösterreich.
...
(3) Weiters sind folgende Bauwerke vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen:
...
5. Straßenbauwerke des Landes und der Gemeinden.
II. NÖ Straßengesetz 1999
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Bau, die Erhaltung und die Verwaltung aller öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen (Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen) im Land Niederösterreich.
§ 2
Zuständigkeit
Sofern in diesem Gesetz nicht anders geregelt, ist in Angelegenheiten, die
1. Gemeindestraßen betreffen,
der Bürgermeister (der Magistrat bei Städten mit eigenem Statut) Behörde I. Instanz,
der Gemeinderat (der Stadtsenat bei Städten mit eigenem Statut) Behörde II. Instanz
...
§ 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
1. Straßen:
Grundflächen, die unabhängig von ihrer Bezeichnung (Straße, Weg, Platz, udgl.) dem Verkehr von Menschen, Fahrzeugen oder Tieren dienen oder dienen sollen;
2. Bestandteile einer Straße (Straßenbauwerke):
unmittelbar dem Verkehr dienende Anlagen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Rad- und Gehwege, Parkplätze, Abstellflächen, Haltestellen, der Grenzabfertigung dienende Flächen und Bankette,
bauliche Anlagen im Zuge einer Straße, wie Tunnels, Brücken, Durchlässe, Straßengräben, -böschungen, Stütz- und Wandmauern und Anlagen zur Ableitung anfallender Wässer,
im Zuge einer Straße gelegene Anlagen, die dem Schutz der Nachbarn vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße (z.B. Lärmschutzwände) oder der Verkehrssicherheit (z.B. Leiteinrichtungen) dienen;
3. öffentliche Straßen:
Straßen, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Das sind:
Landesstraßen,
Gemeindestraßen;
...
6. Straßenerhalter:
Das Land oder die Gemeinde als Träger von Privatrechten, dem der Bau und die Erhaltung einer Straße oder eines Bestandteiles derselben obliegt;
7. Straßenverwaltung:
Die Dienststelle des Straßenerhalters, die von diesem mit der Besorgung der ihm zustehenden Aufgaben betraut ist;
...
§ 9
Planung von Straßen
(1) Die Straßen nach den §§ 5 und 6 sind so zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie
...
die bestehende Aufschließung von Grundstücken erhalten.
...
§ 11
Enteignung
(1) Das Eigentum an Grundstücken und Bauwerken darf vom Straßenerhalter durch Enteignung in Anspruch genommen werden
für den Bau, die Umlegung, Umgestaltung und Erhaltung einer Straße oder
...
(3) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang einer Enteignung nach Abs. 1 und 2 hat die Landesregierung zu entscheiden. Die Wirtschaftlichkeit des Straßenbauvorhabens ist zu berücksichtigen. In dem Bescheid ist auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen.
(4) Der Enteignete ist für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile schadlos zu halten.
...
§ 12
Bewilligungsverfahren
(1) Für den Bau und die Umgestaltung einer Straße nach den §§ 5 und 6 ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich.
Umgestaltungen von Straßen,
bei denen keine Rechte von Parteien nach § 13 Abs. 1 Z. 2 bis 5 berührt werden oder
denen von diesen Parteien nachweisbar zugestimmt wurde, bedürfen keiner Bewilligung.
(2) Dem Antrag um Bewilligung sind Planunterlagen anzuschließen, die alle Angaben zu enthalten haben, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind.
Dazu gehören insbesonders:
1. ein Lageplan im Maßstab 1 : 500 mit Angabe der Grundstücksnummern, der Einlagezahlen, der Katastralgemeinden, der Namen und Anschriften der Eigentümer der für das Straßenbauvorhaben beanspruchten Flächen und der daran angrenzenden Grundstücke,
...
5. eine Baubeschreibung.
In begründeten Fällen (z.B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) dürfen andere Maßstäbe verwendet werden.
(3) Die Behörde hat vor Erteilung der Bewilligung eine mündliche Verhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein an Ort und Stelle (Trassenbegehung) vorzunehmen ist.
Zur Verhandlung sind zu laden:
1. die Parteien nach § 13 Abs. 1
...
(6) Die Behörde hat über einen Antrag auf Bewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
Der Bewilligungsbescheid hat zu enthalten:
die Angabe des bewilligten Straßenbauvorhabens, die Entscheidung über die dagegen erhobenen Einwendungen sowie die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 2 entsprochen wird.
Liegt ein Widerspruch zu den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 2 vor, der nicht durch Auflagen im Bewilligungsbescheid beseitigt werden kann, ist der Antrag abzuweisen.
§ 13
Parteien
(1) Im Bewilligungsverfahren nach § 12 haben Parteistellung:
- 1. der Antragsteller (Straßenerhalter),
- 2. die Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte der Grundstücke, auf denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen,
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an die für den geplanten Straßenbau beanspruchten Flächen angrenzen (Nachbarn),
...
Nachbarn (Z. 3) dürfen nur die in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte sind:
- 1. die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn
- 2. die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn,
3. die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück, wenn das Grundstück über einen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden kann.
§ 14
Verpflichtungen der Grundeigentümer
...
(2) Weiters hat der Grundeigentümer zu dulden, dass
1. sein Grundstück während Straßenbauarbeiten und Erhaltungsmaßnahmen vorübergehend in Anspruch genommen wird, sofern
das Grundstück nicht bewirtschaftet, sonst genutzt oder verbaut ist und
wegen der geringen Straßengrundbreite dies erforderlich ist,
...
(3) Im Streitfall hat die Behörde auf Antrag eines der Beteiligten über die Zulässigkeit und den notwendigen Umfang von Verpflichtungen nach Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 2 zu entscheiden.
(4) Sind die Arbeiten bzw. Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 Z. 1 und 2 abgeschlossen, ist ein Zustand, der dem bisherigen entspricht, herzustellen. Einen nicht behebbaren Schaden hat der Straßenerhalter zu vergüten. Kommt es über die Vergütung zu keiner Einigung, hat die Behörde über die Höhe der Entschädigung zu entscheiden. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden."
Im Beschwerdefall steht unbekämpft fest, dass das Grundstück Nr. 2381/9 KG Hinterhalbach (Daxbachweg) eine Gemeindestraße im Sinne des § 4 Z. 3 NÖ Straßengesetz 1999 und die mitbeteiligte Gemeinde Straßenerhalterin im Sinne der Z. 6 dieser Gesetzesstelle ist.
Der Bürgermeister vertritt gemäß § 37 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 die Gemeinde nach außen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2000, Zl. 96/05/0166). Er ist grundsätzlich für die Einhaltung der der Gemeinde obliegenden Verpflichtungen, insbesondere daher auch für die Einholung der vorgesehenen Bewilligungen, Ausnahmegenehmigungen und dgl. verantwortlich (vgl. hiezu insbesondere das hg. Erkenntnis vom 25. März 2004, Zl. 2001/07/0135).
Wie sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Schreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. Juli 2005, gerichtet an das Forstgut Sch., dessen Richtigkeit von den Parteien nicht angezweifelt wurde, ergibt, ermächtigte der Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde, die Straßenerhalterin des Daxbachweges ist, einen Dritten, bauliche Maßnahmen an dieser Gemeindestraße vorzunehmen, die jedenfalls als Erhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 zu qualifizieren sind. Auf Grund des an ihn gerichteten Schreibens der Beschwerdeführerin vom 3. August 2005 war der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde davon in Kenntnis, dass die im Rahmen der Straßenerhaltung durchgeführten baulichen Maßnahmen möglicherweise auch Grundstücksteile der Beschwerdeführerin betroffen haben.
Da es sich bei Maßnahmen der hier behaupteten Verbreiterung der Straße jedenfalls um eine Umgestaltung derselben handelt (vgl. hiezu § 12 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 sowie Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 7. Auflage, S. 1471, zu § 12 NÖ Straßengesetz 1999) und der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem an ihn gerichteten Schreiben vom 3. August 2005 nicht mehr davon ausgehen konnte, dass eine bewilligungsfreie Umgestaltung der Straße vorliegt, wäre er im Sinne seiner Verpflichtung, die Verwaltungsvorschriften einzuhalten, gehalten gewesen, einen Antrag zur Bewilligung der Umgestaltung der Straße im Sinne des § 12 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 einzubringen. Die Beurteilung der Frage, ob eine bewilligungsfreie Umgestaltung einer Straße vorliegt, obliegt nämlich ausschließlich der Behörde; das ist im Beschwerdefall gemäß § 2 Z. 1 NÖ Straßengesetz 1999 der Bürgermeister, ungeachtet einer allfälligen Befangenheit des Organwalters im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG (vgl. zu den Wirkungen einer solchen Befangenheit die hg. Erkenntnisse vom 23. März 1990, Zl. 95/05/0001, und vom 21. Jänner 1999, Zl. 97/06/0202). In einem solchen Bewilligungsverfahren nach § 12 NÖ Straßengesetz 1999 hat der Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, Parteistellung gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 NÖ Straßengesetz 1999; auf diese Parteistellung stützt die Beschwerdeführerin ihren Antrag vom 26. September 2005.
Die Einleitung eines Bewilligungsverfahrens nach § 12 NÖ Straßengesetz 1999 setzt aber einen Antrag des zuständigen Straßenerhalters betreffend ein bestimmtes Straßenbauvorhabens voraus. Das NÖ Straßengesetz 1999 gilt gemäß § 1 nur für öffentliche Landes- und Gemeindestraßen im Land Niederösterreich. Der Bau und die Erhaltung dieser Straßen obliegt dem zuständigen Straßenerhalter (§ 4 Z. 6 NÖ Straßengesetz 1999), nur dieser ist nach der ausdrücklichen Regelung des § 13 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. legitimiert, einen Antrag um Bewilligung für den Bau und die Umgestaltung einer Straße zu stellen.
Die Straßenbaubewilligung ist - wie die Baubewilligung nach den Bauordnungen der österreichischen Bundesländer - somit ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt.
Die Beschwerdeführerin ist Nachbar im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 3 NÖ Straßengesetz 1999. Diese ihr durch die zitierte Gesetzesstelle zukommende Parteistellung in einem Verfahren nach § 12 leg. cit. vermittelt ihr zwar den Anspruch, in diesem Bewilligungsverfahren geltend zu machen, dass eine Straßenbaubewilligung, die zu einer Verletzung ihrer im § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 aufgezählten subjektiven - öffentlichen Rechten führen würde, nicht erteilt wird. Diese Parteistellung vermittelt ihr aber keinen Anspruch auf Einleitung oder Fortführung eines Straßenbaubewilligungsverfahrens. Auch der Grundeigentümer, dem gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 NÖ Straßengesetz 1999 Parteistellung im Bewilligungsverfahren zukommt, hat keinen Rechtsanspruch auf Einleitung eines Straßenbaubewilligungsverfahrens, auf Erteilung von Aufträgen (z. B. Einstellung von Bauarbeiten) oder auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Bewilligungspflicht eines Straßenbauvorhabens. Die Privatrechtsordnung räumt im Übrigen einem Eigentümer einer Liegenschaft ausreichende Möglichkeiten (z. B. Unterlassungsklage) gegen den ohne seine Zustimmung einen vorschriftswidrigen Straßenbau errichtenden Dritten zum Schutz seines Eigentums ein (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 9. Juni 1994, Zl. 92/06/0231, und 25. April 2002, Zl. 2000/05/0267, und den hg. Beschluss vom 30. Juni 1998, Zl. 98/05/0093, ergangen zu insoweit vergleichbaren Rechtslagen verschiedener Bauordnungen bzw. Baugesetzen österreichischer Bundesländer).
Auch bezüglich des Antrages der Beschwerdeführerin auf Entfernung der getroffenen Baumaßnahmen und Baueinstellung ist der angefochtene Bescheid frei von Rechtsirrtum. Sofern sich aus dem Materiengesetz nichts anderes ergibt, steht auf Erlassung eines Polizeibefehls niemandem ein Rechtsanspruch zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2004, Zl. 2003/05/0188, m.w.N.).
Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher auf Grund der dargestellten Rechtslage die Auffassung der Beschwerdeführerin, es fehle bei der gegebenen Sachlage ein effizienter Rechtsschutz und es liege eine Rechtslücke vor, nicht zu teilen. Die Frage, ob eine dem Straßenerhalter zuzurechnende Umgestaltung der Gemeindestraße "Daxbachweg" im Sinne des § 12 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 vorgenommen wurde, ist im Beschwerdefall ebenfalls nicht von Bedeutung, weil einerseits feststeht, dass die mitbeteiligte Gemeinde als zuständiger Straßenerhalter dieser Straße kein Straßenbauvorhaben geplant und zu bauen beabsichtigt hat, auf Grund dessen Baumaßnahmen auf Grundstücken der Beschwerdeführerin erfolgen hätten sollen, und andererseits die Beschwerdeführerin die von ihr behaupteten, ihre Grundstücke unmittelbar berührenden baulichen Maßnahmen durch geeignete zivilrechtliche Verfahrensschritte untersagen hätte können. Gleiches gilt für den Beseitigungsantrag der Beschwerdeführerin.
Ob die Voraussetzungen für eine Duldungsverpflichtung im Sinne des § 14 NÖ Straßengesetz 1999 vorliegen, hatte die belangte Behörde nicht zu prüfen, da Gegenstand der Berufungsentscheidung nur die Überprüfung der mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. März 2006 erfolgten Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin vom 26. September 2005 auf Durchführung eines straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahrens und auf Einstellung der Bauarbeiten war. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den in der Berufung gestellten Antrag auf Grenzfeststellung und Zuerkennung einer Entschädigung (Pkt. 2 des Berufungsantrages) nicht abgesprochen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. April 2008
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