Normen
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
AVG §8;
BauO Tir 1989 §25 litj;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauO Tir 1989 §31 Abs8;
BauRallg;
B-VG Art140 Abs1;
ROG Tir 1994 §115 Abs1;
ROG Tir 1994 §115 Abs2;
ROG Tir 1994 §53 Abs1 lita;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
AVG §8;
BauO Tir 1989 §25 litj;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauO Tir 1989 §31 Abs8;
BauRallg;
B-VG Art140 Abs1;
ROG Tir 1994 §115 Abs1;
ROG Tir 1994 §115 Abs2;
ROG Tir 1994 §53 Abs1 lita;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem am 25. April 1996 eingebrachten Antrag vom selben Tag begehrte die mitbeteiligte Stadtgemeinde (vertreten durch den Vizebürgermeister) die baubehördliche Bewilligung zwecks Errichtung einer Garagen-, Schul- und Sportanlage auf einer Liegenschaft im Gemeindegebiet. Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin eines Grundstückes, das von der zu verbauenden Liegenschaft durch die S-Straße getrennt ist.
Die Beschwerdeführerin und weitere Miteigentümer der Liegenschaft erhoben rechtzeitig Einwendungen gegen das Vorhaben. Die erstinstanzliche Baubehörde führte eine Bauverhandlung am 15. Mai 1996 durch und holte ein ergänzendes Gutachten des Dipl. Ing. Q. (vom 3. Juni 1996) ein, zu welchem unter anderem der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Einwendungen Parteiengehör gewährt wurde. Sie erstattete hiezu eine (ablehnende) Stellungnahme.
Mit Bescheid vom 8. Juli 1996 erteilte die Baubehörde erster Instanz die angestrebte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen; die Einwendungen unter anderem der Beschwerdeführerin wurden als unbegründet abgewiesen.
Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, wurde begründend ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Befangenheit des Bürgermeisters als Baubehörde eingewendet, weil es absurd wäre anzunehmen, die Gemeinde könnte als Hoheitsträger objektiv und unparteiisch entscheiden, wenn sie zugleich Antragstellerin und Bauwerberin sei. Es bestünden innerhalb des Selbstverwaltungskörpers Weisungsrechte, und im Hinblick auf die Identität der Parteien würde sich an der Befangenheit auch dadurch nichts ändern, daß die Bauwerberin durch den Vizebürgermeister und die Baubehörde durch den Bürgermeister vertreten sei. Diesem Vorbringen sei entgegenzuhalten, daß nach den gesetzlichen Bestimmungen und "der einschlägigen Rechtsprechung" eine Befangenheit nicht vorliege, wenn einerseits die Gebietskörperschaft Gemeinde als Bauwerberin, demnach als Rechtsunterworfene, auftrete, und zugleich der Bürgermeister als zuständige Baubehörde in Vollziehung der Gesetze tätig werde, sofern die Bauwerberin durch eine vom Organwalter der Behörde verschiedene Person, vorliegendenfalls vom Vizebürgermeister, vertreten werde. Gemäß einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1981 sei es den Gemeindeorganen grundsätzlich zuzubilligen, daß sie ungeachtet der jeweiligen Interessenslage der Gemeinde ihre Entscheidungen in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend träfen.
Weiters werde ein Verstoß gemäß § 55 Abs. 4 TROG 1994 geltend gemacht und hiezu vorgebracht, daß die widmungsgemäßen Voraussetzungen für eine Baubewilligung gemäß § 115 TROG 1994 nicht vorlägen. Dazu sei zu bemerken, daß für die Entscheidung der Baubehörde die von der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 18. März 1996 genehmigte und vom 2. bis 17. April 1996 kundgemachte Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 23 maßgeblich sei. Demzufolge sei der gegenständliche Bauplatz als Vorbehaltsfläche gemäß § 53 Abs. 1 lit. a TROG 1994 "Grün- und Sportanlage, Schule und Tiefgarage" gewidmet. Diese Verordnung sei geltender Rechtsbestand und damit Grundlage für die im Hinblick auf die Flächenwidmung gegebene Konsensfähigkeit des Vorhabens. Der Vollständigkeit halber sei darauf zu verweisen, daß zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TROG 1994 die Fläche als "Sonderfläche" gewidmet gewesen sei. Auch sei aus § 115 Abs. 2 TROG 1994 kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht abzuleiten. Da das gegenständliche Projekt widmungskonform sei, seien auch diese Einwendungen unbegründet.
Zu den von der Beschwerdeführerin befürchteten mit dem Betrieb der Tiefgarage und des Sportplatzes verbundenen Lärmemissionen sei der beigezogene Sachverständige im Gutachten vom 3. Juni 1996 zum Ergebnis gekommen, daß der Wert des um 10 dB abgeminderten relevanten Umgebungsgeräuschpegels während der Nachtzeit "bei den maßgeblichen Anrainern" als zulässiger gesamter Summenpegelwert aller relevanter Einzelstörimmissionen nicht überschritten werden solle. Des weiteren habe der Sachverständige festgestellt, daß das Umgebungsgeräusch in der Nacht an einem bestimmten Meßpunkt rechnerisch auch bei gleichzeitigen Betrieben mehrerer "Störlärmquellen" nicht angehoben werde (wurde näher ausgeführt). Dieses Gutachten sei schlüssig. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 21. Juni 1996 zu den Lärmimmissionen aus dem Betrieb der Garage und der Schule nicht Stellung bezogen und habe auch das Ergebnis des Gutachtens nicht bekämpft. Hinsichtlich der Lärmimmissionen aus dem Betrieb des Sportplatzes sei grundsätzlich festzuhalten, daß die Flächenwidmung "Sonderfläche Sportanlage" dem Nachbarn einer solchen Sportanlage keinen Immissionsschutz gewähre, sofern die Immissionen aus der für die Sonderfläche typischen Verwendungsweise entstünden. Es komme daher "den gutachterlichen Aussagen dieser Frage keine Beweisrelevanz zu und sind demgemäß auch die Einwendungen und Stellungnahmen der Nachbarn dazu nicht von Belang". Laut Projektbeschreibung sei die Sportanlage als Kunsteisbahn im Winter und als kombinierter Spielplatz im Sommer konzipiert. Eine "professionelle Nutzung" - etwa im Sinne von Fußballmeisterschaftsbetrieb und dergleichen - sei nicht vorgesehen.
Bezugnehmend auf § 115 Abs. 2 TROG 1994 sei festzustellen, daß die Gemeinde im Hinblick auf die geordnete Gesamtentwicklung der Gemeinde bei der Tiroler Landesregierung die maßgebliche Flächenwidmung "erwirkt" habe. Aufgrund des Umstandes, daß die Tertiarschwestern den Schulbetrieb in der Mädchenhauptschule in Hall, Unterer Stadtplatz, aufließen, sei im Nahbereich des Stadtkernes die Errichtung eines Schulgebäudes notwendig. Der in der Gemeinde akute Mangel an Pkw-Abstellplätzen (Dauerplätze für Altstadtbewohner, Kurzparkplätze für Geschäftsverkehr uam.) erfordere die Errichtung von Pkw-Abstellplätzen im Nahbereich der Altstadt. Was die Sportanlage betreffe, sei festzustellen, daß bereits eine Kunsteisbahn in Betrieb gewesen sei und diese lediglich vergrößert und modernisiert werde. Die Anlage solle im Sommer als Sport- und Spielplatz für den Schulbetrieb Verwendung finden. Eine beaufsichtigte Nutzung durch die Jugend der Gemeinde außerhalb des Schulbetriebes sei ebenfalls vorgesehen. Die geordnete bauliche Gesamtentwicklung der Gemeinde erfordere die Errichtung der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen im Nahbereich des historischen Stadtkernes der Gemeinde.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführerin und weitere Miteigentümer ihrer Liegenschaft Berufung, die mit dem Berufungsbescheid vom 20. August 1996 als unbegründet abgewiesen wurde.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführerin und die weiteren Miteigentümer Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid ebenfalls als unbegründet abgewiesen wurde.
Begründend führte die belangte Behörde nach zusammengefaßter Wiedergabe des Verfahrensganges und des Inhaltes der Vorstellung aus, aufgrund des Umstandes, daß der erstinstanzliche Bescheid vom zuständigen Bürgermeister und die bekämpfte Berufungsentscheidung vom Stadtrat erlassen worden sei (die mitwirkenden Mitglieder des Stadtrates sind namentlich angeführt) lägen Befangenheits- und Ausschließungsgründe und demnach eine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides nicht vor. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach der angefochtene Bescheid offensichtlich vom selben Sachbearbeiter erlassen worden sei, welcher bereits Sachbearbeiter in erster Instanz gewesen sei, insbesondere die Bauverhandlung vom 15. Mai 1996 geleitet habe, sei festzuhalten, daß der erstinstanzliche Bescheid vom Bürgermeister als Behörde und der Berufungsbescheid vom Stadtrat als Berufungsbehörde und nicht von dem in den Bescheiden als Sachbearbeiter angeführten Person erlassen worden sei. Darüber hinaus liege nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Befangenheit nicht vor, wenn derselbe Sachbearbeiter auf Gemeindeebene in erster wie auch in zweiter Instanz tätig geworden sei. Die Ausgeschlossenheit eines behördlichen Organes im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG müsse sich immer auf die zur Entscheidung berufenen Organwalter beziehen. Ob sich dieser Organwalter dabei eines Hilfsappartes bediene bzw. welche Personen für konzeptive oder ermittelnde Tätigkeit herangezogen würden, sei für das ordnungsgemäße Zustandekommen der Entscheidung selbst ohne Bedeutung (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1994, Zl. 93/06/0252).
Ebenso unzutreffend sei das Vorbringen, wonach der Umstand, daß die Gemeinde vertreten durch einen Vizebürgermeister als Bauwerber einen Antrag an den Bürgermeister der Gemeinde als Baubehörde stelle, die Befangenheit oder die Ausgeschlossenheit des behördlichen Organes zur Folge haben solle. Abgesehen davon, daß kein Recht der Parteien auf Geltendmachung dieser "Befangenheitsgründe" (im Original unter Anführungszeichen) bestehe, lägen weder "absolute noch relative Befangenheitsgründe" vor. Die behauptete "Identität der Parteien" sei deshalb nicht gegeben, weil die Gemeinde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung als Bauwerber einerseits und der Bürgermeister als Baubehörde andererseits "verschiedene Rechtspersonen" darstellten. Es entscheide auch nicht, wie behauptet, "die Antragstellerin über ihr eigenes Ansuchen auch in zweiter Instanz" (im Original unter Anführungszeichen), sondern es sei die Stadtgemeinde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Antragstellerin und somit Partei im Berufungsverfahren; hingegen entscheidet der Stadtrat als Berufungsbehörde über erhobene Berufungen in Bausachen.
Was den behaupteten Verstoß gegen § 55 Abs. 4 TROG 1994 betreffe, sei entgegen der Annahme der Vorstellungswerber die Flächenwidmungsplanänderung Nr. 17 (betreffend die Umwidmung von "Grünanlage" in "Grün- und Sportanlage und Tiefgarage") mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. März 1994 aufsichtsbehördlich genehmigt worden. Daher sei schon an dieser Stelle darauf zu verweisen, daß ungeachtet der Übergangsbestimmung des § 108 Abs. 2 TROG 1994 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TROG 1994, somit am 1. Jänner 1994, eine rechtskräftige Flächenwidmung "Sonderfläche im Bauland - Grünanlage" bestanden habe. Die Widmungsänderung mit dem Flächenwidmungsplan Nr. 23 beruhe somit entgegen der Auffassung der Vorstellungswerber auf "einem existenten, rechtskräftigen Flächenwidmungsplan". Der Gemeinderat habe am 22. Februar 1994 die Auflage des Entwurfes und die gleichzeitige Änderung des Flächenwidmungsplanes hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Gebietes von "Vorbehaltsfläche gemäß § 53 Abs. 1 lit. a TROG 1994 (Sonderfläche im Bauland gemäß § 16 TROG 1984 - Grün- und Sportanlage und Tiefgarage)" in "Vorbehaltsfläche gemäß § 53 Abs. 1 lit. a TROG 1994 - Grün- und Sportanlage, Schule und Tiefgarage" beschlossen, weiters, den Entwurf der Flächenwidmungsplanänderung für die Dauer von vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen, und vermerkt, daß der Beschluß gemäß § 69 lit. a TROG 1994 rechtswirksam werde, wenn bis spätestens einer Woche nach dem Ablauf der Auflagefrist keine Stellungnahme zum Entwurf abgegeben werde. Eine solche Stellungnahme sei mit einem am 18. Mai 1995 eingelangten Schriftsatz erfolgt. Den Vorstellungswerbern sei dahin zu folgen, daß diese Stellungnahme der belangten Behörde nicht vorgelegt worden sei und die belangte Behörde am 20. Juni 1995 einen Genehmigungsbescheid erlassen habe.
Der Gemeinderat habe sich aber in seiner Sitzung vom 28 Juni 1995 mit den eingelangten Stellungnahmen befaßt und (neuerlich) beschlossen, den Flächenwidmungsplan im Bereich näher bezeichneter Grundstücke (das ist das streitgegenständliche Areal) von "Vorbehaltsfläche gemäß § 53 Abs. 1 lit. a TROG 1994, Sonderfläche im Bauland gemäß § 16 TROG 1984 - Grün- und Sportanlage und Tiefgarage" in "Vorbehaltsfläche gemäß § 53 Abs. 1 lit. a TROG 1994 - Grün- und Sportanlage, Schule und Tiefgarage" zu ändern. Dieser Änderung sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. März 1996 die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt worden. Somit sei davon auszugehen, daß der neuerliche Beschluß des Gemeinderates vom 28. Juni 1995 eine geänderte Sachlage geschaffen habe und durch die aufsichtsbehördliche Genehmigung vom 18. März 1996 dem Genehmigungsbescheid vom 20. Juni 1995 keine Bedeutung mehr zukomme "und das sonstige rechtskräftige Zustandekommen der Änderung des Flächenwidmungsplanes mängelfrei geblieben" sei. Damit sei im Verfahren von der rechtskräftigen Flächenwidmung "Vorbehaltsfläche gemäß § 53 Abs. 1 lit. a TROG 1994 - Grün- und Sportanlage, Schule und Tiefgarage" auszugehen.
Entgegen der Auffassung der Vorstellungswerber richte sich die Bestimmung des § 115 TROG 1984 an die Behörde, welche zu beurteilen habe, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung vorlägen. Die Berufungsbehörde habe demnach zu Recht erkannt, daß diese Bestimmung kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht begründe.
Da die maßgebliche Flächenwidmung keinen Immissionsschutz gewähre, gingen die diesbezüglichen Einwendungen ins Leere. Eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Sachvorbringen erübrigte sich daher.
Somit seien die Vorstellungswerber durch die bekämpfte Berufungsentscheidung in keinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt worden.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 16. Juni 1997, B 754/97-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Auch die mitbeteiligte Gemeinde hat eine Gegenschrift erstattet und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt:
Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, u.v.a.).
Gemäß dem § 30 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung (TBO), LGBl. Nr. 33/1989, sind derartige subjektiv-öffentliche Rechte als Rechte definiert, die in einer Bestimmung der Tiroler Bauordnung oder einer auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung ergangenen Verordnung begründet sind, die nicht nur der Wahrung öffentlicher Interessen, sondern auch dem Schutz des Nachbarn dienen. Danach können subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen insbesondere auf Vorschriften über die widmungsgemäße Verwendung von Grundstücken, auf die Bauweise, die Bauhöhe, die Mindestabstände von baulichen Anlagen, die Beschaffenheit des Bauplatzes und den Brandschutz gestützt werden.
Die Beschwerdeführerin macht weiterhin geltend, es hätten befangene Verwaltungsorgane entschieden und es gehe auch nicht an, daß in erster und zweiter Instanz Behörden entschieden, "die mit der Bauwerberin und Antragstellerin identisch" seien (wird näher ausgeführt).
Dem hat die belangte Behörde bereits zutreffend entgegnet, daß eine Befangenheit nicht vorliegt, wenn derselbe Sachbearbeiter auf Gemeindeebene in erster wie auch in zweiter Instanz tätig geworden ist. Die Befangenheit eines behördlichen Organs im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG muß sich immer auf die zur Entscheidung berufenen Organwalter beziehen. Ob sich diese Organwalter dabei eines Hilfsapparates bedienen bzw. welche Personen für konzeptive Tätigkeit oder Ermittlungstätigkeit herangezogen werden, ist für das ordnungsgemäße Zustandekommen der Entscheidung selbst ohne Bedeutung (siehe die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, in E 56 zu § 7 AVG wiedergegebene Judikatur). Auch ist das von der Beschwerdeführerin bekämpfte Entscheiden in eigener Sache hier nicht unzulässig und bewirkt insbesondere nicht, daß die mit der Sache befaßten Organwalter allein deshalb als befangen anzusehen wären (siehe dazu beispielsweises die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 1994, Zl. 94/06/0053, und vom 14. Dezember 1995, Zl. 94/06/0203, letzteres mit weiteren Judikaturhinweisen). Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Gründe lassen jedenfalls nicht auf das Vorliegen solcher besonderer Umstände schließen, die Bedenken in Bezug auf eine Befangenheit der befaßten Organwalter der Gemeinde erwecken würden.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen raumordnungsrechtlichen Bedenken ist ihr folgendes zu erwidern:
Im Beschwerdefall ist das Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 (TROG 1994) ungeachtet seiner zwischenzeitigen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof anzuwenden, weil es sich nicht um einen "Anlaßfall" handelt.
Die Beschwerdeführerin macht (weiterhin, aber ohne nähere Ausführung) geltend, daß der Flächenwidmungsplan Nr. 17 (es handelte sich um eine Änderung) aufsichtsbehördlich nicht genehmigt worden sei. Dem ist im Einklang mit dem angefochtenen Bescheid entgegenzuhalten, daß dem Beschluß des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 6. Oktober 1993 betreffend jene Änderung des Flächenwidmungsplanes mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. März 1994 die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt wurde. Das weitere Vorbringen in Bezug auf die nun maßgebliche Flächenwidmungsplanänderung (Flächenwidmungsplan Nr. 23) vermag daran nichts zu ändern, daß der Bescheid der belangten Behörde vom 18. März 1996, mit welchem die Änderung (neuerlich) genehmigt wurde, dem Rechtsbestand angehört.
Die Beschwerdeführerin (die vorbringt, das Schwergewicht der Beschwerde liege inhaltlich in der Errichtung des Sportplatzes mit Sommer- und Winterbetrieb) macht weiters geltend, die Widmung des Areales (nach dem Zusammenhang gemeint: auch als Sportanlage) sei gesetzwidrig. Es mangle hiefür an wichtigen Gründen im Sinne des Gesetzes. Die gegenständliche Fläche befinde sich "mitten im Wohngebiet im Stadtzentrum". Es sei städteplanerisch völlig unüblich und unverständlich, Sportanlagen im Freien im Stadtzentrum, gewissermaßen im Kerngebiet der Altstadt zu errichten. Es sei nämlich bekannt und bedürfe keiner Beweisführung, daß Sportanlagen im Freien Lärmbelästigungen hervorriefen, die größer seien als der Straßenverkehrslärm (wird näher ausgeführt).
Mit diesem wie auch mit dem weiteren diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde vermag die Beschwerdeführerin keine Bedenken daran zu erwecken, daß das fragliche Areal, das sich im Nahbereich des historischen Stadtkernes befindet, als Sonderfläche gemäß § 53 Abs. 1 lit. a TROG 1994 "Grün- und Sportanlage, Schule und Tiefgarage" gewidmet wurde, zumal Sportanlagen in Verbindung mit Schulen, die (nämlich die Sportanlagen) nicht nur schulischen Zwecken dienen, durchaus zweckmäßig sind. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher zur angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nicht veranlaßt.
Die Beschwerdeführerin macht weiters, wie schon vor den Behörden des Verwaltungsverfahrens, geltend, die Baubewilligung verstoße gegen § 55 Abs. 4 und gegen § 115 (Abs. 1 und 2) TROG 1994.
Auch mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht:
Der 4. Abschnitt des II. Teiles des TROG 1994 enthält nähere Bestimmungen hinsichtlich der Bebauungspläne, wobei, soweit hier erheblich, § 55 allgemeine Bestimmungen enthält, § 56 hingegen nähere Bestimmungen zum Inhalt der Bebauungspläne. Diese Bestimmungen lauten auszugsweise:
"§ 55
Allgemeines
(1) Im allgemeinen Bebauungsplan und in den ergänzenden Bebauungsplänen sind unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme die Art der verkehrsmäßigen Erschließung und der Bebauung des Baulandes sowie jener Sonderflächen und Vorbehaltsflächen, bei denen dies im Hinblick auf den besonderen Verwendungszweck im Interesse einer geordneten baulichen Entwicklung erforderlich ist, festzulegen.
(2) Ein ergänzender Bebauungsplan ist zu erlassen, sobald unter Bedachtnahme auf das örtliche Raumordnungskonzept im Hinblick auf die angestrebte bauliche Entwicklung in der Gemeinde ein Bedarf an der widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundflächen besteht und die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung mit den Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorzunehmen. Die ergänzenden Bebauungspläne sind möglichst jeweils für zusammenhängende Gebiete zu erlassen.
...
(4) Die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden zu bestehenden Gebäuden darf nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist. Bescheide, mit denen entgegen dieser Bestimmung eine Baubewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
....
§ 56
Inhalt
(1) Im allgemeinen Bebauungsplan sind hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung die Straßenfluchtlinien (§ 58) der Straßen nach § 54 Abs. 1 und hinsichtlich der Bebauung die Mindestbaudichten (§ 61) festzulegen.
(2) In den ergänzenden Bebauungsplänen sind hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung die Straßenfluchtlinien der Straßen, die der inneren Erschließung des jeweiligen Gebietes dienen, und hinsichtlich der Bebauung die Höchstgröße der Bauplätze, die Baufluchtlinien (§ 59 Abs. 1 und 2), die Bauweisen (§ 60) und die Bauhöhen (§ 62 Abs. 1, 2 und 3) festzulegen. In den ergänzenden Bebauungsplänen können weiters die Höhenlage (§ 62 Abs. 4) und die Baugrenzlinien (§ 59 Abs. 3) festgelegt sowie ergänzende Festlegungen über die Baudichten getroffen werden. In den ergänzenden Bebauungsplänen kann auch festgelegt werden, daß statt der Mindestabstände nach § 7 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung jene nach § 7 Abs. 1 lit. a der Tiroler Bauordnung einzuhalten sind.
(3) Liegen die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 2 erster Satz vor und ist ein allgemeiner Bebauungsplan noch nicht erlassen, so können die Festlegungen nach den Abs. 1 und 2 in einem Bebauungsplan getroffen werden."
§ 115 TROG 1994 (im V. Teil "Schluß- und Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten") lautet auszugsweise:
"§ 115
Bauverfahren
(1) Auf den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Bauland und als Sonderflächen gewidmeten Grundstücken und auf Grundstücken, für die Verbauungspläne (Wirtschaftspläne) bestehen, darf abweichend vom § 55 Abs. 4 eine Baubewilligung auch erteilt werden, wenn der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan für das betreffende Grundstück noch nicht bestehen. Soweit diese Bebauungspläne jedoch bestehen, darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden zu bestehenden Gebäuden nur erteilt werden, wenn die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist.
(2) Die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden zu bestehenden Gebäuden darf auf Grundstücken nach Abs. 1 erster Satz bis zur Erlassung des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes nur erteilt werden, wenn
a) die Bebauung des betreffenden Grundstückes einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung nicht zuwiderläuft;
b) unbeschadet des Abs. 1 zweiter Satz die Bebauung des betreffenden Grundstückes einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung und Erschließung des betreffenden Gebietes mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Gesamterschließung des Gemeindegebietes nicht entgegensteht und
c) der Neubau eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung des betreffenden Grundstückes gewährleistet.
..."
Der Beschwerdeführerin ist hiezu entgegenzuhalten, daß § 115 Abs. 1 und 2 TROG 1994 den Nachbarn keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte vermitteln. Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor:
"Der Sportplatz im Winter- und Sommerbetrieb sowie die Tiefgarage, insbesondere deren Entlüftung, verursachen erhebliche Immissionen. Gem. § 1 Abs. 3 lit. f TBO, gem. § 30 Abs. 4 TBO und ständiger Judikatur sind Immissionseinwendungen im Bauverfahren, teils privatrechtlicher und teils subjektiv öffentlich-rechtlicher Natur, zulässig. Gem. § 31 Abs. 8 TBO sind Bauansuchen mit Einrichtungen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder eine unzumutbare Belästigung von Menschen verursachen, generell abzuweisen. Auf Pkt. 5a wird verwiesen. Der geschilderte Lärm ist schwer einzudämmen, auch Lärmschutzmaßnahmen sind nur begrenzt möglich, da Lärmschutzmaßnahmen nach oben nicht wirksam sind."
Im bezogenen Punkt 5a (der Beschwerdeergänzung), in welchem die Beschwerdeführerin Bedenken gegen die Zulässigkeit der Flächenwidmungsplanänderung geltend gemacht hatte, heißt es in Bezug auf Immissionen, es sei bekannt und bedürfe keiner Beweisführung, daß Sportanlagen im Freien Lärmbelästigungen hervorriefen, die größer seien als der Straßenverkehrslärm. Dafür gebe es zahlreiche Beispiele. Sportanlagen würden naturgemäß insbesondere in Stunden der Freizeit benützt, also mittags, abends und an Wochenenden, also genau in jenen Zeiträumen, in denen die Anrainer, die im übrigen berufstätig seien, der Ruhe bedürften. Der unvermeidliche Lärm, der von Sportplätzen, von Spielern und Zuschauern ausgehe, sei nicht kontrollierbar. Er sei auch nicht begrenzbar, weil man weder Fußball- oder Baskettballspielern noch deren Zuschauern das Redeverbot erteilen könne bzw. ein Verbot, sich sportlich entsprechend zu artikulieren.
Dem ist folgendes zu entgegnen: Ebenfalls zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, daß die im Beschwerdefall maßgebliche Flächenwidmung (Vorbehaltsfläche gemäß § 53 Abs. 1 lit. a TROG 1994) den Nachbarn keinen Immissionsschutz gewährt. Auch aus § 1 Abs. 3 lit. f TBO ist nichts zu gewinnen, weil darin bauliche Anlagen genannt sind, für welche die TBO nicht gilt, womit begrifflich auf diese Bestimmung kein aus der TBO abgeleitetes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gestützt werden kann. Richtig ist aber, daß § 31 Abs. 8 TBO dem Nachbarn - unabhängig von der jeweiligen Flächenwidmung - einen Immissionsschutz einräumt (siehe das hg. Erkenntnis vom 28. November 1991, Zl. 91/06/0158). Allerdings verkennt die Beschwerdeführerin den Inhalt dieser Norm. Nach dieser Bestimmung ist ein Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung für das Aufstellen einer Maschine oder einer sonstigen Einrichtung in oder auf einer baulichen Anlage oder für deren Anbringung an einer baulichen Anlage insbesondere auch dann abzuweisen, wenn durch diese Maschine bzw. Einrichtung eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung von Menschen eintreten würde (damit korrespondiert der Bewilligungstatbestand des § 25 lit. j TBO). Die von der Beschwerdeführerin befürchteten Immissionen bei der Benützung dieser Sportanlage, nämlich der Lärm, der von den Spielern und den Zuschauern ausgeht, sind dieser Bestimmung (§ 31 Abs. 8 TBO) nicht subsumierbar. Was mögliche Immissionen der Entlüftungsanlage der Tiefgarage anlangt, ist der Beschwerdeführerin weiters entgegenzuhalten, daß § 31 Abs. 8 in Verbindung mit § 25 lit. j TBO hier nicht zur Anwendung kommt, weil diese Lüftungsanlage Teil der verfahrensgegenständlichen Tiefgarage ist und überdies nur dann zur Anwendung käme, wenn das Vorhaben nicht einer gewerberechtlichen Genehmigung bedürfte (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/06/0049, bezüglich der Tiefgarage liegt ein gewerberechtlicher Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 16. September 1996 vor).
Da der Beschwerdeführerin das angenommene subjektiv-öffentliche Nachbarrecht zur Abwehr dieser von ihr behaupteten, befürchteten Immissionen nicht zusteht, kann dahingestellt bleiben, ob das Ermittlungsverfahren (insbesondere die eingeholten Gutachten) diesbezüglich mangelhaft geblieben ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. Jänner 1999
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