VwGH 92/06/0231

VwGH92/06/02319.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des K in H, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der BH Dornbirn vom 11. September 1992, Zl. II-131/92, betreffend Feststellung der baurechtlichen Bewilligungspflicht verschiedener landwirtschaftlicher Maschinen und Anlagen (mitbeteiligte Parteien: 1.) J, 2.) Stadt X, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30;
BauRallg;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30;
BauRallg;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Nachbar der erstmitbeteiligten Partei. Mit Eingaben vom 23. Oktober 1990, 29. Oktober 1990 und 3. Dezember 1990 an die Baubehörde erster Instanz begehrte er die bescheidmäßige Feststellung, ob (daß) die Silolagerstätte, das Gebläse- und Belüftungssystem und die Heuballenpreßmaschine sowie schließlich die Maschine bzw. technische Einrichtung zur Absaugung der Gülle aus der Entnahmeöffnung der Mistlagerstätte im landwirtschaftlichen Anwesen der erstmitbeteiligten Partei einer Bewilligung nach dem Vorarlberger Baugesetz bedürften und brachte insbesondere (zusammengefaßt) vor, daß er als Nachbar durch die Immissionen, die von diesen technischen Geräten ausgingen, beeinträchtigt sei.

Mit Bescheid vom 3. April 1991 sprach die Baubehörde erster Instanz aus, daß

I. die Gülleabsaugmaschine, die Heuballenpreßmaschine und die demontierbare Silolagerstätte nach § 23 des Baugesetzes, LGBl. Nr. 39/1972, nicht bewilligungspflichtig seien, weshalb diese Anträge als unzulässig zurückgewiesen würden, sowie

II. für das Gebläse - und Lüftungssystem eine Baubewilligung erforderlich sei.

Begründend führte sie aus, daß es sich bei der gegenständlichen Gülleabsaugmaschine sowie Heuballenpreßmaschine um fahrbare und bewegliche Geräte handle. Der Silo sei jederzeit ohne Fachkenntnisse und Hilfsmittel demontierbar und in Einzelteile zerlegbar. Diese Maschinen und technischen Einrichtungen könnten überall eingesetzt werden und wiesen daher keinen festen Standort auf. Hingegen unterliege der Heubelüfter der Bewilligungspflicht.

Mit Bescheid vom 3. März 1992 wies die Baubehörde zweiter Instanz die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Punkt I. des erstinstanzlichen Bescheides (Punkt II. blieb unbekämpft) als unbegründet ab und bestätigte insofern den Bescheid erster Instanz. Sie ging mit näherer Begründung von der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides aus und billigte im übrigen die Beurteilung der ersten Instanz.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Vorstellung hinsichtlich der Silolagerstätte teilweise Folge gegeben, den Berufungsbescheid diesbezüglich aufgehoben und die Sache insofern zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurückverwiesen; hinsichtlich der Gülleabsaugmaschine und der Heuballenpreßmaschine wies sie die Vorstellung als unbegründet ab. Diesbezüglich - nur der abweisliche Abspruch ist noch beschwerdegegenständlich - billigte sie im Ergebnis die Beurteilung der Gemeindebehörden, daß diese Maschinen aufgrund ihrer Beweglichkeit und deren Einsatzmöglichkeit auch anderen Orten keiner Baubewilligungspflicht unterlägen, verwies aber auch darauf, daß sie sich der Beurteilung der Berufungsbehörde über die Zulässigkeit des Feststellungsverfahrens im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1985, Zl. 85/06/0163, nicht anschließen könne: In diesem Erkenntnis sei nämlich ausdrücklich klargestellt worden, daß nach dem Vorarlberger Baugesetz dem Nachbarn kein Rechtsanspruch auf Einleitung eines baubehördlichen Verfahrens bzw. auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die baubehördliche Bewilligungspflicht einer Maßnahme zukomme. Durch die Behandlung der nachbarlichen Anträge seien jedoch dessen Rechte nicht verletzt worden, weshalb dieser Umstand allein nicht zur Aufhebung des bekämpften Bescheides habe führen können.

Gegen den abweislichen Abspruch in diesem Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Gemeinde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie der Sache nach ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt (Kostenersatz wird nicht angesprochen).

Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine Gegenäußerung zu diesen Gegenschriften eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie die belangte Behörde zutreffend aufgezeigt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 24. Oktober 1985, Zl. 85/06/0163 = BauSlg. 553, ausgesprochen, daß das Vorarlberger Baugesetz einem Nachbarn zwar im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen Parteistellung und Mitspracherechte einräumt (siehe §§ 2 lit. i und 30 leg. cit.), ihm aber weder einen Anspruch auf Einleitung des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens noch auch ein Rechtsanspruch darauf zustehe, daß in einem Feststellungsbescheid die Frage der baubehördlichen Bewilligungspflicht einer bestimmten Maßnahme geklärt werde, noch, daß ein baubehördliches Auftragsverfahren eingeleitet werde. Daran ist festzuhalten. Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang (lediglich) ausführt, es verwundere, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich den Rechtszug an einen Gerichtshof des öffentlichen Rechtes aufzeige, wenn ihrer Meinung nach eine Rechtsverletzungs- möglichkeit von vornherein ausgeschlossen sein solle, ist ihm zu entgegnen, daß dieser Hinweis von Gesetzes wegen (§ 61a AVG) geboten ist und an der mangelnden Antragslegitimation des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermag.

Damit war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne daß auf die Frage der baubehördlichen Bewilligungspflicht dieser Maschinen einzugehen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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