VwGH 2005/12/0165

VwGH2005/12/01655.9.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des B G in K, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 20. Juni 2005, Zl. 116.288/2- I/1/e/05, betreffend Rückforderung eines Übergenusses an Reisegebühren (§ 22 RGV iVm § 13a GehG), zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §13a;
RGV 1955 §1 Abs1 lita;
RGV 1955 §1 Abs2;
RGV 1955 §2;
RGV 1955 §22 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs3;
RGV 1955 §22;
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §13a;
RGV 1955 §1 Abs1 lita;
RGV 1955 §1 Abs2;
RGV 1955 §2;
RGV 1955 §22 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs3;
RGV 1955 §22;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Der Beschwerdeführer stand im streitgegenständlichen Zeitraum als Major der Exekutive in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Befehlen des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten wurde er für die Zeit vom 10. Juli bis zum 30. September 2001 sowie vom 1. Juli 2002 bis 31. August 2004 von der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten in Klagenfurt zum Bezirksgendarmeriekommando Klagenfurt in F, Bezirk Klagenfurt-Land, dienstzugeteilt.

Für diese Dienstzuteilungen verrechnete der Beschwerdeführer für die jeweiligen Kalendermonate im Nachhinein Zuteilungsgebühren nach § 22 Abs. 1 und 2 RGV, die ihm bis einschließlich der Abrechnung für den Monat Juni 2003 auch angewiesen wurden. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2003 teilte das Landesgendarmeriekommando für Kärnten dem Beschwerdeführer mit, im Zuge der Einführung des Tarifsystems der Kärntner Linien ab 1. September 2003 sei festgestellt worden, dass der gemäß § 22 Abs. 3 RGV der (näher bezeichneten) Wohnung des Beschwerdeführers in K nächstgelegene für die Fahrt zum Zuteilungsort F und zurück in Betracht kommende Bahnhof die Haltestelle "Ka" der Buslinie 30/31 und nicht die (vom Beschwerdeführer seinen Abrechnungen zu Grunde gelegte) Haltestelle "M" der Buslinie 40/41/42 der Stadtwerke Klagenfurt sei. Bei Benützung der Linie 30/31 betrage die Fahrzeit zu nahezu allen Diensten des Beschwerdeführers zum Zuteilungsort und zurück regelmäßig weniger als zwei Stunden. Die aus entsprechenden Kartenwerken ersichtliche Gehentfernung von der Wohnung zur Haltestelle "M" betrage ca. 0,53 km, zur Haltestelle "Ka" hingegen ca. 0,85 km. Sollte gegenüber den angeführten Entfernungen eine Abweichung vorliegen, werde der Beschwerdeführer ersucht, dies bis spätestens 28. Oktober 2003 bekannt zu geben.

Eine solche Mitteilung des Beschwerdeführers erfolgte nicht; mit weiterem Schreiben des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten vom 19. November 2003 wurde dem Beschwerdeführer daraufhin mitgeteilt, die Feststellungen der Dienstbehörde über die unterschiedlichen Fahrzeiten hätten für die Reisegebührenabrechnung zur Folge, dass an jenen Tagen, an denen die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 3 RGV vorliegen, die dort angeführten Gebühren, und an jenen Tagen, an denen diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, die Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 2 RGV zustehe. Die Dienstbehörde werde daher für die ab Juli 2003 zur Anweisung vorgelegten Reisegebühren unter Zugrundelegung des nach § 22 Abs. 3 RGV in Betracht kommenden Bahnhofs "Ka" berechnen. Die bereits zur Anweisung gelangten Zuteilungsgebühren würden hingegen ebenfalls unter Zugrundelegung dieser Abfahrtsstelle neu berechnet und die daraus resultierenden Ersatzleistungen unter Beachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Bezüge des Beschwerdeführers hereingebracht.

Auf Grund dieses Schreibens teilte der Beschwerdeführer dem Landesgendarmeriekommando für Kärnten mit Eingabe vom 2. Dezember 2003 mit, er habe die verrechneten Zuteilungsgebühren im guten Glauben empfangen, sodass ein Übergenuss nicht angefallen sei; sollte die Dienstbehörde auf ihrer Rechtsansicht beharren, ersuche er um Ausstellung eines Bescheides. Mit weiterer handschriftlicher Eingabe (datiert mit 12. Mai 2004) ersuchte der Beschwerdeführer nochmals um Ausstellung eines Bescheides und verlängerte die "Entscheidungsfrist" für die Dienstbehörde auf den 30. September 2004.

In weiterer Folge wurden die von der Dienstbehörde bereits verrechneten und zur Anweisung gebrachten Zuteilungsgebühren für die Zeiträume Juli 2001 bis September 2001 und Juli 2002 bis Juni 2003 unter Zugrundelegung der nach § 22 Abs. 3 RGV heranzuziehenden Abfahrtsstelle "Ka" neu durchgerechnet und das Ergebnis dieser Durchrechnung mit Schreiben vom 9. August 2004 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. In dieser Abrechnung wurden die dem Beschwerdeführer tatsächlich ausgezahlten Beträge einerseits und die sich auf Grund der von der Behörde vorgenommenen Neuberechnung ergebenden Beträge andererseits monatsweise aufgelistet und einander gegenüber gestellt. Aus dieser Abrechnung ergibt sich ein Übergenuss von insgesamt EUR 4.468,90. Zugleich wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er jederzeit Einsicht in die korrigierten Reisegebührenabrechnungen nehmen könne. Im Übrigen wird in diesem Schreiben unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes näher dargelegt, warum ein Übergenuss anzunehmen sei.

Mit Eingabe vom 21. August 2004 bestätigte der Beschwerdeführer den Erhalt dieses Schreibens und brachte vor, er beharre weiterhin auf der Ausstellung eines Bescheides.

Daraufhin wurde vom Landesgendarmeriekommando für Kärnten (als der nach § 2 Abs. 2 DVG iVm der damals maßgeblichen DVPV-BMI 2003, BGBl. II Nr. 609, zuständigen Dienstbehörde erster Instanz) ein Bescheid erlassen, in dem die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Ersatz des ziffernmäßig genau bestimmten Übergenusses ausgesprochen wurde, da er diesen nicht im guten Glauben empfangen habe. In der Begründung dieses Bescheides wird der Verfahrensablauf dargestellt und die schon im Schreiben vom 9. August 2004 enthaltene Aufstellung der Berechnung wiedergegeben. Darüber hinaus wird unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt, aus welchem Grund von einem Übergenuss auszugehen sei und dass der Beschwerdeführer diesen nicht im guten Glauben empfangen habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Hilfe gewerkschaftlicher Vertretung am 16. September 2004 Berufung. Darin macht der Beschwerdeführer geltend, er habe zu Beginn seiner ersten Dienstzuteilung den zuständigen Sachbearbeiter um Überprüfung der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale ersucht und von diesem die "verbindliche Auskunft" erhalten, dass seine fahrplanmäßige Fahrzeit mehr als zwei Stunden betrage und dass die Haltestelle "M" der Linie 40/41/42 der diesbezüglich nächstgelegene Bahnhof sei. Die ersten Reiserechnungen seien sogar durch den zuständigen Sachbearbeiter im Wege kollegialer Hilfestellung ausgefüllt worden. Auch bei Beginn der zweiten Zuteilung sei dem Beschwerdeführer von der zuständigen Sachbearbeiterin wiederum zugesichert worden, dass die Reisezeit mehr als zwei Stunden betrage. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertritt der Beschwerdeführer in dieser Berufung die Auffassung, er habe die ihm ausgezahlten Beträge im guten Glauben empfangen; es sei unbillig, anzunehmen, dass ein Beamter mit durchschnittlichem Ausmaß an Sorgfalt den Auskünften und Berechnungen der zuständigen Verrechnungsstellen nicht vertrauen dürfte. Zudem habe er erst seit sieben Jahren einen Wohnsitz in der Stadt K und sei daher nicht als Ortskundiger zu betrachten; selbst einem Ortskundigen seien nicht sämtliche Verkehrsverbindungen zumutbarer Weise ersichtlich.

Diese Berufung wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes wird zur Begründung Folgendes ausgeführt (Schreibfehler und Hervorhebungen im Original):

"Gem. § 13a Gehaltsgesetz 1956 sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

Gem. § 22 Abs. 1 Reisegebührenvorschrift erhält der Beamte bei einer Dienstzuteilung eine Zuteilungsgebühr; Sie umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung.

Gem. § 22 Abs. 3 Reisegebührenvorschrift erhält der Beamte an Stelle der Zuteilungsgebühr, wenn die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden beträgt, ohne dass durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird:

a) den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr.

b) die Tagesgebühr nach Abs. 2, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr. Die sich bei der Teilung ergebenden Beträge werden auf durch 0,10 teilbare Beträge aufgerundet. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.

Die in Ihrer Berufung vorgebrachten Argumente waren nicht zielführend, da Sie Ihrer Sorgfaltspflicht insofern nicht nachgekommen sind, als Sie sich vor Legung der betreffenden Reiserechnungen nicht ausreichend informiert haben, ob nicht ein anderes Massenbeförderungsmittel in Ihrer näheren Umgebung zur Verfügung steht, mit welchem die fahrplanmäßige Fahrzeit zum Zuteilungsort und zurück nicht mehr als zwei Stunden beträgt, ohne dass durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Mitarbeiter der Verrechnungsstelle jede Bushaltestelle des gesamten Bundeslandes Kärnten kennen. Nicht zuletzt hat der Gesetzgeber deshalb festgelegt, dass im Hinblick darauf, dass nur der betroffene Beamte selbst die genauen Kenntnisse bezüglich des in Betracht kommenden Verkehrsmittels besitzt, die Reiserechnung vom betroffenen Beamten zu legen ist und die Richtigkeit durch seine Unterschrift bestätigt werden muss.

Selbst wenn Ihnen jedoch von den Mitarbeitern der Verrechnungsstelle mitgeteilt wurde, dass Ihre Reisezeit mehr als zwei Stunden betrage und sich 'auch sonst an der Gebührlichkeit nichts geändert habe', kann trotzdem nicht von Empfang in gutem Glauben gesprochen werden. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. April 1989, Zl. 87/12/0086 zurecht erkannt, dass selbst dann, wenn dem Beschwerdeführer die offensichtlich falsche Anwendung der Norm ausdrücklich mitgeteilt wurde, die Annahme des guten Glaubens nicht zu rechtfertigen ist. Denn der Auffassung, die ausdrückliche Mitteilung der auszahlenden Stelle und/oder der Dienstbehörde, es gebühre eine bestimmte Leistung, befreie den Leistungsempfänger schlechthin von jeder Nachprüfung der Richtigkeit dieser Mitteilung und der Rechtmäßigkeit der einer solchen Mitteilung entsprechenden Zahlungen, ist nicht beizupflichten.

Auch eine Durchrechnung der Zuteilungsgebühren (Tages- und Nächtigungsgebühr) kommt nicht von vornherein für den gesamten Zeitraum der Dienstzuteilung in Frage. Es ist vielmehr zu prüfen, ob die Rückreise in den Wohnort mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Abs. 3 ohne Verhinderung einer elfstündigen Ruhezeit möglich ist. Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr wird durch den Gebührenanspruch nach Abs. 3 verdrängt, wenn eine öffentliche Verkehrsverbindung zur Verfügung steht, die den Voraussetzungen nach § 22 Abs. 3 erster Satz Reisegebührenvorschrift entspricht und die vom Beamten unter Berücksichtigung der zeitlichen Lagerung seines Dienstes, wenn auch nicht täglich, so doch in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle benützt werden kann. Ist dies nicht der Fall, so kommt die Abgeltung eines Mehraufwandes für die Nächtigung trotzdem nur zur Anwendung, wenn dem Beamten mangels einer Rückfahrmöglichkeit tatsächlich Aufwendungen für die Nächtigung im Zuteilungsort entstanden sind (vgl. Rechtsprechung, Zl. 95/0295 und 96/12/0065).

Auch Ihre Ausführungen, dass der Bahnhof (Haltestelle) Ka der Buslinie 30/31 nahezu einen Kilometer von Ihrer Wohnung entfernt liegt und in Relation zur Haltestelle M in einer sehr peripheren Lage ist, konnten nicht als zielführend betrachtet werden. Denn der § 22 Abs. 3 Reisegebührenvorschrift enthält in Beziehung auf den Bahnhof zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich 'nächstgelegenen' und 'für die Fahrt in Betracht kommenden'. Daher darf bei der Anwendung dieser Bestimmung auf einen konkreten Fall nicht allein die Länge der Strecke zum Bahnhof maßgebend sein, sondern auch der sich aus dem Fahrplan des Massenbeförderungsmittels ergebende Vorteil. Es müssen das örtliche und das zeitliche Moment in ein Verhältnis zueinander gebracht werden, das sowohl dem Interesse des Beamten, als auch dem Interesse des Bundes als Dienstgeber entspricht (vgl. Rechtsprechung, Slg.NF.Nr. 11.199/A - nur Rechtssatz - und Slg.NF.Nr. 13.201/A).

Demnach war der angefochtene Bescheid des Landesgendarmeriekommandos von Kärnten Vom 5.9.2004, in vollem Unfang zu bestätigen und Ihre Berufung als unbegründet abzuweisen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf gesetzmäßige Zuteilungsgebühr gemäß § 22 RGV, in eventu in seinem Recht, einen gutgläubig empfangenen Übergenuss im Sinne des § 13a GehG nicht zurückerstatten zu müssen sowie wegen Verfahrensverletzungen geltend macht und dem angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorwirft.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Rechtslage:

§ 13a Abs. 1 bis 3 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG),

eingefügt durch BGBl. Nr. 109/1966, lauten:

"Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

..."

§ 1 Abs. 2 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 (RGV) lautet:

"(2) Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht, soweit

a) als der Beamte durch Nichtbenützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels, durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf eine sonstige Weise dem Bund einen ungerechtfertigten Aufwand verursachen würde,

b) als der Zweck der Dienstverrichtung infolge einer durch Disziplinarerkenntnis festgestellten Verletzung der Amtspflichten nicht erreicht worden ist."

§ 22 Abs. 3 RGV lautete zu Beginn des im gegenständlichen

Fall relevanten Zeitraumes:

"Dienstzuteilung

...

(3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Zuteilungsgebühr

a) den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr;

b) die Tagesgebühr nach Abs. 2, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Die sich bei der Teilung ergebenden Beträge werden auf durch S 0,10 teilbare Beträge aufgerundet. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.

..."

Durch Art. VII Z. 7 BGBl. I Nr. 127/1999 wurde der zweite Satz der lit. b des Abs. 3 (betreffend die Teilung von Beträgen) mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 aufgehoben.

II.2. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes vertritt die vorliegende Beschwerde zunächst die Auffassung, dass ein Übergenuss gar nicht entstanden sei; nach § 22 Abs. 3 RGV sei nicht notwendig die kürzeste Fahrverbindung zu wählen, sondern eine realistische Variante, wobei auch Gehstrecken zu berücksichtigen seien. Da die von der belangten Behörde bevorzugte Abfahrtsstelle einen um 300 m längeren Anmarschweg aufweise bedeute das einen "Zeitaufwand von gut einer Viertelstunde für eine Reisebewegung, für Hin- und Rückweg demgemäß täglich von einer halben Stunde", womit ein nachhaltiges Argument bestünde, die andere Abfahrtsstelle zu benutzen. Deshalb komme auch die vom Beschwerdeführer gewählte Abfahrtsstelle jedenfalls in Betracht.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Entscheidend für die Frage, ob der Beschwerdeführer eine Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 1 RGV oder eine Gebühr nach § 22 Abs. 3 RGV zu erhalten hat, ist - verkürzt ausgedrückt - die Dauer der fahrplanmäßigen Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen, für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück sowie die Dauer der ununterbrochenen Ruhezeit. Liegen die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 RGV vor, wird dadurch der Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 1 und 2 RGV verdrängt; dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon dann, wenn eine öffentliche Verkehrsverbindung zur Verfügung steht, die den Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 erster Satz RGV entspricht und die vom Beamten unter Berücksichtigung der zeitlichen Lagerung seines Dienstes, wenn auch nicht täglich, so doch in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle benützt werden kann. Ist das nicht der Fall, so kommt § 22 Abs. 2 RGV - entsprechend dem Gedanken der Abgeltung des Mehraufwandes für die Nächtigung - trotzdem nur zur Anwendung, wenn dem Beamten durch die mangels einer Rückfahrmöglichkeit notwendige Nächtigung im Zuteilungsort tatsächlich Aufwendungen entstanden sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 1996, Zl. 95/12/0295, vom 21. Jänner 1998, Zl. 96/12/0065, vom 21. Februar 2001, Zl. 99/12/0325, vom 30. Jänner 2002, Zl. 98/12/0496, und vom 15. September 2004, Zl. 2004/09/0112).

Strittig ist in der vorliegenden Beschwerdesache in diesem Zusammenhang lediglich, ob im Hinblick auf die unterschiedliche fahrplanmäßige Fahrzeit von den zur Verfügung stehenden Bushaltestellen die Bushaltestelle Ka oder die der Wohnung des Beschwerdeführers um 300 m näher liegende Bushaltestelle M der im Sinne des § 22 Abs. 3 RGV zu Grunde zu legende "Bahnhof" ist und damit die Voraussetzungen nach dieser Bestimmung vorliegen.

Stehen für die Fahrverbindung mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, so besteht keine allgemeine und ausnahmslose Verpflichtung des Beamten, jedenfalls die kürzere Fahrverbindung zu wählen. Nur dann, wenn mehrere im Übrigen gleichwertige Verkehrsverbindungen gegeben sind und diese gleiche Abfahrts- bzw. Ankunftszeiten im Wohnort aufweisen, ist jedenfalls die kürzere Verbindung zu wählen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1990, Zl. 89/12/0135). Unterscheiden sich die in Betracht kommenden Verkehrsverbindungen hingegen durch die örtliche Lage der Abfahrts- bzw. Ankunftsstellen oder durch die Abfahrts- bzw. Ankunftszeiten, so sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die örtlichen und die zeitlichen Aspekte derart in ein Verhältnis zueinander zu bringen, dass dies sowohl dem Interesse des Beamten als auch dem Interesse des Bundes als Dienstgeber entspricht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. September 1988, Zl. 88/12/0005, und vom 21. Mai 1990, Zl. 89/12/0176).

Zur Frage, wie die Situation zu beurteilen ist, dass verschiedene Abfahrtsstellen zur Verfügung stehen, die sich in unterschiedlicher Entfernung von der Wohnung des Beamten befinden, hat der Verwaltungsgerichtshof zu einem mit dem gegenständlichen Fall vergleichbaren Sachverhalt in seinem Erkenntnis vom 25. Oktober 1983, Zl. 82/09/0033 (= VwSlg. 11.199/A, nur Rechtssatz) Folgendes ausgeführt:

"Der § 22 Abs. 3 RGV 1955 enthält in Beziehung auf den Bahnhof zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich 'nächstgelegen' und 'für die Fahrt in Betracht kommend'. Daher darf bei der Anwendung dieser Bestimmung auf einen konkreten Fall nicht allein die Länge der Strecke zum Bahnhof maßgebend sein, sondern auch der sich aus dem Fahrplan des Massenbeförderungsmittels ergebende Vorteil. Es müssen das örtliche und das zeitliche Moment in ein Verhältnis zueinander gebracht werden, das sowohl dem Interesse des Beamten als auch dem Interesse des Bundes als Dienstgeber entspricht. Dies ergibt sich auch aus § 1 Abs. 2 lit. a RGV 1955.

In diesem Sinne waren daher auch in der gegenständlichen Angelegenheit die beiden erwähnten Begriffe auszulegen. Wenn die belangte Behörde dabei zur Auffassung kam, daß es dem Beschwerdeführer zumutbar war, drei bis vier Minuten lang 270 m weiter zum Bahnhof H zu gehen, um sich 46 Minuten Fahrzeit zu ersparen, dann sieht darin der Verwaltungsgerichtshof nicht die vom Beschwerdeführer vorgeworfene Rechtswidrigkeit."

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann der Auffassung der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, dass angesichts der geringen Wegdifferenz zwischen den beiden in Betracht kommenden Abfahrtsstellen für die Beurteilung des Reisegebührenanspruches die Fahrverbindung von jener Abfahrtsstelle zu Grunde zu legen ist, die weniger als zwei Stunden beträgt. Es bedeutet keine unbillige Vernachlässigung der Interessen des Beamten zugunsten des Bundes, wenn ihm abverlangt wird, einen um 300 m längeren Gehweg zu einer Abfahrtsstelle zu wählen, von der aus die Hin- und Rückfahrt zum Zuteilungsort in weniger als zwei Stunden Fahrzeit zu bewältigen ist.

Das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen, der um 300 m längere Gehweg erfordere einen Zeitaufwand von einer "guten Viertelstunde", stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung dar und war schon deshalb nicht zu beachten; die Einschätzung, dass ein im Exekutivdienst stehender aktiver Beamter für die Bewältigung einer solchen Gehstrecke einen Aufwand von einer "guten Viertelstunde" benötige, scheint dem Verwaltungsgerichtshof im Übrigen auch sachlich nicht nachvollziehbar.

Die Behörde hat somit ihren Bescheid durch die Annahme, dem Reisegebührenanspruch des Beschwerdeführers sei die Fahrzeit von jener Abfahrtsstelle zu Grunde zu legen, bei der die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Hin- und Rückfahrt weniger als zwei Stunden beträgt, wenn der Gehweg zu dieser Station nur ca. 300 m mehr beträgt als zu einer Abfahrtsstelle, von der aus die fahrplanmäßige Fahrzeit mehr als zwei Stunden beträgt, nicht mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

II.3. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt die vorliegende Beschwerde ferner vor, der Beschwerdeführer habe dadurch, dass er sich bei den zuständigen Sachbearbeitern erkundigt hat, ohnedies die optimale Möglichkeit zur Beschaffung der erforderlichen Informationen über die Reisezeiten gewählt, weshalb ihm die Gutgläubigkeit iS des § 13a GehG nicht abgesprochen werden könne.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines nicht geschuldeten Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, hat es, wie der Verwaltungsgerichtshof seit seinem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des § 13a in das GehG durch die 15. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63 = VwSlg. Nr. 6736/A, in ständiger Rechtsprechung erkennt (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 2003, Zl. 2000/12/0180, vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0143, vom 31. März 2006, Zl. 2002/12/0266, vom 31. März 2006, Zl. 2003/12/0041, vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0224, vom 13. September 2007, Zl. 2006/12/0159, und vom 28. März 2008, Zl. 2006/04/0103 (dieses zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 iVm dem Kärntner Bezügegesetz 1997)), nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) anzukommen. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch (z.B. durch Verletzung einer Meldepflicht) veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm besteht, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet; andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen. Daran ändert der Umstand, dass sich auch der Leistungsempfänger in einem durch die auszahlende Stelle (und/oder die die Auszahlung letztlich veranlassende Stelle) auf Grund von über die bloße Auszahlung hinausgehenden Umständen bewirkten Irrtum über die Rechtmäßigkeit der Zahlung befindet, nichts, wenn er (die objektive Erkennbarkeit im dargestellten Sinn vorausgesetzt) dennoch an der Rechtmäßigkeit der Leistung - objektiv beurteilt - hätte Zweifel haben müssen. Zu letzterem ist ergänzend darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, dass nicht einmal eine ausdrückliche Mitteilung der auszahlenden Stelle und/oder der Dienstbehörde, es gebühre eine bestimmte Leistung, den Leistungsempfänger schlechthin von der Nachprüfung der Richtigkeit dieser Mitteilung und der Rechtmäßigkeit der einer solchen Mitteilung entsprechenden Zahlung befreit (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. April 1989, Zl. 87/12/0086, vom 10. Juni 1991, Zl. 90/12/0189, und vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0081).

Für die Frage, ob die empfangenen Übergenüsse rückgefordert werden können, ist dabei die Situation im Zeitpunkt des erstmaligen Mehrbezuges von Bedeutung, nämlich ob für den Beamten der erstmalige Irrtum der Behörde bei der Anweisung der Bezüge objektiv erkennbar war oder ob er damals bei der Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihm fortlaufend bezogenen überhöhten Bezüge hätte haben müssen. Um die Frage der Gutgläubigkeit des Beamten nachvollziehbar beurteilen zu können, ist die Behörde verpflichtet, die im Zeitpunkt ihres Irrtums bzw. der daraufhin erfolgten Auszahlung gegebene Sachlage (und Rechtslage) in der Begründung des Bescheides darzustellen und daran anknüpfend die für den Beamten nach ihrer Auffassung gegebene objektive Erkennbarkeit darzulegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/12/0013, mwN).

Im gegenständlichen Beschwerdefall bedarf die Regelung des § 22 Abs. 3 RGV jedenfalls keiner besonderen, einen erheblichen Aufwand erforderlichen Auslegung und erweist sich ebenso wenig wie die konkrete Ermittlung der fahrplanmäßigen Fahrzeit anhand des jeweils aktuellen Kursbuches als besonders schwierig (vgl. dazu schon das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2002, Zl. 2001/12/0050). Dabei liegt es auf der Hand, dass bei zwei möglichen Busverbindungen, die sich nur dadurch unterscheiden, dass der Anmarschweg zur Abfahrtsstelle um 300 m differiert, von einem exekutivdiensttauglichen Beamten die Verbindung mit der kürzeren Fahrzeit (zum Dienstort bzw. zum Wohnort) als Grundlage für die Berechnung des Gebührenanspruches heranzuziehen war. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und in der vorliegenden Beschwerde erscheint es dem Verwaltungsgerichtshof bei Anlegung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt einem Beamten jedenfalls zumutbar, anhand öffentlich zugänglicher Kursbücher die möglichen Verbindungen vom Wohnort zum Zuteilungsort und die dafür notwendigen Fahrzeiten eigenständig zu ermitteln. Nach dem Fahrplan hätte dem Beschwerdeführer somit auffallen müssen, dass es neben der von ihm bevorzugten Verbindung eine andere gegeben hat, bei der die Fahrzeit weniger als zwei Stunden betrug. Bei Anwendung des durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer daher zumindest Zweifel hinsichtlich der von ihm ausgewählten Fahrplanvariante und damit auch an der Rechtmäßigkeit der an ihn (unter Zugrundelegung dieser Variante) geleisteten Zahlungen haben müssen.

Das Vorbringen der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe sich die erforderlichen Informationen ohnedies auf optimalem Weg durch die zuständigen Sachbearbeiter beschafft, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weil nach der dargestellten Sach- und Rechtslage der Irrtum seitens dieser Sachbearbeiter objektiv erkennbar war und weil nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine Mitteilung seitens der auszahlenden Stelle den Beamten nicht von seiner Verpflichtung zur Überprüfung der Richtigkeit dieser Mitteilung entbindet. Im Übrigen hat die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides auch jene Sach- und Rechtslage in ausreichender Weise dargestellt, auf Grund derer sie die für den Beamten nach ihrer Auffassung gegebene objektive Erkennbarkeit angenommen hat.

Der angefochtene Bescheid leidet somit auch hinsichtlich der Beurteilung, dass dem Beschwerdeführer kein guter Glaube hinsichtlich der von ihm empfangenen Übergenüsse zuzubilligen ist, nicht an einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

II.4. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wirft die vorliegende Beschwerde dem angefochtenen Bescheid vor, dass dieser keine konkrete Darstellung der Gehweg- und Fahrzeiten enthalte und dass diesem Begründungsmangel auch ein Mangel des Ermittlungsverfahrens zu Grunde liege.

Dem ist entgegen zu halten:

Die belangte Behörde hat ihrer rechtlichen Würdigung die Feststellung zu Grunde gelegt, dass dem Beschwerdeführer anstelle der von ihm gewählten Verbindung zwischen dem Wohnort und dem Zuteilungsort eine andere Verbindung zur Verfügung gestanden wäre, bei der die fahrplanmäßige Fahrzeit weniger als zwei Stunden betragen hätte, und dass für die Erreichung der Abfahrtsstelle dieser kürzeren Fahrverbindung lediglich ein zusätzlicher Gehweg von ca. 300 m aufzuwenden sei. Diese Umstände sowie die Berechnung der sich daraus ergebenden Übergenüsse wurden dem Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens (mehrfach) zur Kenntnis gebracht und er zur Stellungnahme aufgefordert; der Beschwerdeführer hat im gesamten Verwaltungsverfahren weder gegen die von der belangten Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegten tatsächlichen Annahmen hinsichtlich der fahrplanmäßigen Fahrzeit noch gegen die von ihr vorgenommene Berechnung Bedenken geäußert, insbesondere hat er weder konkrete Einwände gegen die Richtigkeit der von der Behörde zu Grunde gelegten Annahmen erhoben oder zusätzliche Ermittlungen gefordert. Der Berücksichtigung der nunmehr in dieser Hinsicht geäußerten Verfahrensrüge des Beschwerdeführers steht daher schon das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen; nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 4. Juni 1985, Zl. 85/05/0001, vom 3. Juli 1990, Zl. 90/07/0021, und vom 29. März 1993, Zl. 92/10/0360).

II.5. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

III. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 5. September 2008

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