VwGH 2004/09/0112

VwGH2004/09/011215.9.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des D in H, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Mai 2004, Zl. 133.100/2- I/1/04, betreffend Zuteilungsgebühren nach der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), zu Recht erkannt:

Normen

RGV 1955 §1 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs1 idF 2000/I/094;
RGV 1955 §22 Abs2 idF 2000/I/094;
RGV 1955 §22 Abs3 idF 2000/I/094;
RGV 1955 §1 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs1 idF 2000/I/094;
RGV 1955 §22 Abs2 idF 2000/I/094;
RGV 1955 §22 Abs3 idF 2000/I/094;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor (Bundesgendarmerie) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wohnt in H und wurde mit Beginn 1. Juni 2001 der Grenzkontrollstelle X, Kontaktbüro für Österreich und Ungarn, dienstzugeteilt.

Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor (Bundesgendarmerie) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde mit Beginn 1. Juni 2001 der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf, Kontaktbüro für Österreich und Ungarn, dienstzugeteilt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Mai 2004 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2002 auf Zuerkennung der Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 2 RGV abgewiesen.

Dies begründete die belangte Behörde folgendermaßen:

"Eine Durchrechnung der Zuteilungsgebühren (Tages- und Nächtigungsgebühr) kommt ..., dem Gesetz zufolge, grundsätzlich nicht von vornherein für den gesamten Zeitraum der Dienstzuteilung in Betracht. Es ist vielmehr zuerst zu prüfen, ob nach Dienstende die Rückreise in den Wohnort mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Abs. 3 leg. cit. ohne Verhinderung einer elfstündigen Ruhezeit möglich ist.

Der Anspruch einer Zuteilungsgebühr wird weiters durch den Gebührenanspruch nach Abs. 3 verdrängt, wenn eine öffentliche Verkehrsverbindung zur Verfügung steht, die den Voraussetzungen nach § 22 Abs. 3 erster Satz RGV entspricht und die vom Beamten unter Berücksichtigung der zeitlichen Lagerung seines Dienstes, wenn auch nicht täglich, so doch in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle benützt werden kann. Ist dies nicht der Fall, so kommt die Abgeltung eines Mehraufwandes für die Nächtigung im Dienstort trotzdem nur zur Anwendung, wenn dem Beamten mangels einer Rückfahrtmöglichkeit tatsächlich Aufwendungen für die Nächtigung im Zuteilungsort entstanden sind (vgl. Erk. d. VwGH vom 03.07.1996, Zl. 95/12/0295, und vom 21.01.1998, Zl. 96/12/0065).

Diese Gebühren der lit. a und b leg. cit. treten in allen Fällen an die Stelle der Zuteilungsgebühr, in denen die Voraussetzungen des ersten Satzes des § 22 Abs. 3 zutreffen, gleichgültig, ob und mit welchem Beförderungsmittel der Beamte in seinen Wohnort zurückkehrt.

Dies ist allerdings nur richtig, wenn der Beamte für die Fahrt vom Wohnort in den Zuteilungsort und zurück tatsächlich Massenbeförderungsmittel benützen kann (vgl. auch Erk. des VwGH vom 09.02.1966, 2108/64, SlgNF 6860/A).

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass Ihnen für die Fahrt zum und vom Dienstort ein Massenbeförderungsmittel grundsätzlich zur Verfügung steht.

Weiters unbestritten ist, dass bei Benützung dieses Verkehrsmittels eine elfstündige Ruhezeit in 80 % der Fälle um ca. 30 Minuten unterschritten wird.

Eine Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, die von Ihnen 'in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle' benützt werden kann, besteht in Ihrem Fall daher nicht.

Allerdings kommt, wie bereits oben ausgeführt, § 22 Abs. 2 RGV - entsprechend dem Gedanken der Abgeltung eines Mehraufwandes für die Nächtigung im Dienstort - trotzdem nur zur Anwendung, wenn dem Beamten durch die mangels einer Rückfahrtmöglichkeit notwendige Nächtigung im Zuteilungsort tatsächlich Aufwendungen entstanden sind.

Dass Ihnen konkret Aufwendungen für die Nächtigung entstanden wären, haben Sie jedoch nicht vorgebracht, vielmehr gaben Sie selbst an, nicht im Dienstort genächtigt zu haben.

Vor dem Hintergrund dieser Sach- und Rechtslage besteht für Sie jedenfalls kein Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 1 und 2, sondern nur ein Anspruch auf Gebühren nach § 22 Abs. 3 RGV."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem "Recht auf Zuteilungsgebühr nach § 22 (Abs. 1 und 2) RGV" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgeblichen Stellen des § 22 der RGV, BGBl. Nr. 133/1955 idF. BGBl. I Nr. 94/2000, lauten:

"(1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt:

1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100 % der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13;

2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung

a) für Beamte 75 % der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13, wenn

aa) ihnen oder ihrem Ehegatten mindestens eine Kinderzulage gebührt oder

bb) dem früheren Ehegatten des Beamten mindestens eine Kinderzulage für ein gemeinsames Kind gebührt,

b) für verheiratete Beamte in den übrigen Fällen 50 % der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13,

c) für die übrigen Beamten 25 % der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13.

(3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne dass durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Zuteilungsgebühr

a) den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr;

b) die Tagesgebühr nach Abs. 2, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr.

Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort."

Der Verwaltungsgerichtshof hat seine zum Anspruch auf Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 1 und 2 RGV ergangene ständige Rechtsprechung in seinem Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zl. 98/12/0496, folgendermaßen zusammengefasst:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 3. Juli 1996, Zl. 95/12/0295, unter Berücksichtigung der Vorjudikatur zum Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 1 und 2 bzw. zum Ausschluss dieses Anspruches nach § 22 Abs. 3 RGV im Wesentlichen ausgeführt, dass die Regelung über den Anspruch auf Zuteilungsgebühr auf den gesamten Zeitraum der Dienstzuteilung abstelle. Dem entgegen habe § 22 Abs. 3 RGV, der den Anspruch auf Zuteilungsgebühr ausschließe, offensichtlich den einzelnen Tag als Bezugspunkt. Bereits daraus folge das Problem, was dann rechtens sei, wenn im Zuteilungszeitraum zwar in der Regel, aber nicht immer ein Massenbeförderungsmittel (- fiktiv -) zur Benützung zur Verfügung stehe. Aus der allgemeinen Zweckbestimmung nach § 1 RGV folge, dass dem Beamten der Ersatz des Mehraufwandes, der ihm durch die genannten auswärtigen Dienstverrichtungen entstehe, im Rahmen dieser Verordnung (nunmehr: dieses Gesetzes) abgegolten werden solle. Hiebei bestehe die Verpflichtung, dem Bund keinen ungerechtfertigten Aufwand zu verursachen und die Kosten möglichst gering zu halten. Durchaus in diesem Sinn habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. Februar 1966, Slg. 6860/A, im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gebühren nach Abs. 3 dann nicht an die Stelle der Zuteilungsgebühr träten, wenn ein Massenbeförderungsmittel im Ergebnis in den meisten Fällen nicht benützt werden könnte. In Weiterentwicklung dieser Überlegungen habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 1982, Zl. 3479/80, Slg. 10925/A (nur Rechtsatz), dargelegt, dass die Frage, ob einem Beamten Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 1 und 2 RGV zustehe oder nicht, insbesondere davon abhänge, 'ob ihm nach Dienstende ein Massenbeförderungsmittel zur Rückkehr in seinen Wohnort tatsächlich zur Verfügung gestanden ist ... oder nicht und ob dem Beschwerdeführer durch die mangels einer Rückfahrmöglichkeit notwendige Nächtigung im Zuteilungsort Auslagen als Mehrauslagen erwachsen sind'.

Unter Heranziehung dieser Überlegungen folge für den Reisegebührenanspruch bei Dienstzuteilungen - so der Verwaltungsgerichtshof in dem einleitend genannten Erkenntnis vom 3. Juli 1996 weiter - dass der Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 2 RGV schon dann durch den Gebührenanspruch nach Abs. 3 verdrängt werde, wenn eine öffentliche Verkehrsverbindung zur Verfügung stehe, die den Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 erster Satz RGV entspreche und die vom Beamten unter Berücksichtigung der zeitlichen Lagerung seines Dienstes, wenn auch nicht täglich, so doch in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle benützt werden könne. Sei dies nicht der Fall, so komme § 22 Abs. 2 RGV - entsprechend dem Gedanken der Abgeltung des Mehraufwandes für die Nächtigung - trotzdem nur zur Anwendung, wenn dem Beamten durch die mangels einer Rückfahrmöglichkeit notwendige Nächtigung im Zuteilungsort tatsächlich Aufwendungen entstanden seien (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 99/12/0325.)

Der Beschwerdeführer behauptete im Verwaltungsverfahren ausdrücklich, nicht im Zuteilungsort genächtigt zu haben, sodass - dem Gesagten zufolge - ihm mangels tatsächlicher Aufwendungen für notwendige Nächtigungen im Zuteilungsort ein Anspruch auf Nächtigungsgebühr nicht zusteht. Daraus folgt weiter, dass nicht die gesamte Zeit der Dienstzuteilung gebührenrechtlich durchzurechnen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, Zl. 96/12/0065)."

Auch im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer am Zuteilungsort mangels erfolgter Nächtigung keine Aufwendungen entstanden sind, weshalb die obigen Ausführungen vollinhaltlich auch auf ihn Anwendung finden und er daher durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm geltend gemachten Recht nicht verletzt wird. Entgegen den Beschwerdeausführungen kommt es nach der obzitierten Rechtsprechung nicht darauf an, ob "die elfstündige Ruhezeit überwiegend gewährleistet war" oder nicht.

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 15. September 2004

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