Normen
BezügeG Krnt 1997 §16a;
DienstrechtsG Krnt 1994 §148;
GehG 1956 §13a Abs1 impl;
BezügeG Krnt 1997 §16a;
DienstrechtsG Krnt 1994 §148;
GehG 1956 §13a Abs1 impl;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24. April 2006 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 16a Kärntner Bezügegesetz 1997 iVm den §§ 148 und 149 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 verpflichtet, den "nach den arbeitsgerichtlichen Verfahren beim Landesgericht Klagenfurt bzw. dem Oberlandesgericht Graz noch verbliebenen" Übergenuss von EUR 1.982,97 dem Land Kärnten binnen sechs Wochen ab Zustellung zu ersetzen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, auf Grund einer nachträglich erfolgten gesetzlichen Reduzierung des Gehaltsansatzes für den amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Kärnten rückwirkend ab 1. Juli 2003 habe sich nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dieser Funktion am 9. September 2004 und der Fortzahlung der Bezüge bis 31. Oktober 2004 ein Bezugsübergenuss von ursprünglich EUR 11.936,09 ergeben.
Die mit Schreiben vom 21. Februar 2005 erfolgte Rückforderung habe zu einem arbeitsgerichtlichen Verfahren beim Landesgericht Klagenfurt geführt, wobei bis zu dessen Abschluss durch Zahlungen seitens des Beschwerdeführers schließlich eine Restforderung von EUR 1.982,87 verblieben sei. Mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 14. November 2005, bestätigt mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 15. Februar 2006, sei das Land Kärnten bezüglich der Einbringung dieser Restforderung auf den Verwaltungsweg verwiesen worden.
Nach Anführung der angewendeten Rechtsgrundlagen führte die Behörde weiters aus, aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren lasse sich nachvollziehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein Übergenuss vorliege und dieser seitens des Beschwerdeführers nicht im guten Glauben empfangen worden sei. Da der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 19. November 2004 einen Bescheid begehrt habe, sei gemäß § 148 Abs. 3 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 die Verpflichtung zum Ersatz auf Verlangen mit Bescheid festzustellen gewesen. Eine Verjährung gemäß § 149 Abs. 2 leg. cit. liege nicht vor, da die Reduzierung des Gehaltsansatzes ab 1. Juli 2003 begonnen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 1 Abs. 1 Kärntner Bezügegesetz 1997, LGBl. Nr. 130, gebühren den Organen des Landes Kärnten und der Gemeinden des Landes Kärnten Bezüge nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Gemäß § 1 Abs. 2 lit. a Kärntner Bezügegesetz 1997 sind Organe im Sinn des Abs. 1 unter anderem der amtsführende Präsident des Landesschulrates.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Kärntner Bezügegesetz 1997 ist hinsichtlich der im § 1 Abs. 2 lit. a bezeichneten Organe sowie deren Hinterbliebenen die Landesregierung mit der Vollziehung dieses Gesetzes betraut.
Gemäß § 16a Kärntner Bezügegesetz 1997 gelten für Übergenüsse und Verjährung die §§ 148 und 149 Kärntner Dienstrechtsrechtsgesetz 1994 sinngemäß.
Gemäß § 148 Abs. 1 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen.
Gemäß § 148 Abs. 2 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 sind die rückforderbaren Leistungen durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes hereinzubringen.
Gemäß § 148 Abs. 3 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 ist die Verpflichtung zum Ersatz auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
2. Nach der zur auf Grund des nahezu identen Wortlauts vergleichbaren Rechtslage des § 13a Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Übergenüssen an Geldleistungen von der Notwendigkeit der betragsmäßigen Festsetzung dieser Übergenüsse auszugehen, weil auch eindeutig geklärt werden müsse, wie die Behörde den von ihr als Übergenuss angesprochenen Betrag ermittelt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2002/12/0177, mwN).
Für die Beurteilung der Gutgläubigkeit des Empfangs gilt grundsätzlich die so genannte Theorie der objektiven Erkennbarkeit. Guter Glaube fehlt demnach schon dann, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 13. September 2007, Zl. 2006/12/0159, mwN). Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0224, mwN).
3. Der Beschwerdeführer bringt gegen den angefochtenen Bescheid vor, dieser entspreche nicht den Begründungserfordernissen des § 60 AVG, zumal er sich darauf beschränkte, dass sich der mangelnde gute Glaube des Beschwerdeführers aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren nachvollziehen lasse. Sowohl das Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht als auch das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht hätten aber keine Entscheidung in der Sache getroffen, sondern die Zivilklage des Landes Kärnten wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. Daher dürfe sich der angefochtene Bescheid nicht auf diese Entscheidungen berufen. Mangels Gewährung von Parteiengehör sei es für den Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar, ob die belangte Behörde den entsprechenden Gerichtsakt beigeschafft habe. Die fehlende Begründung des angefochtenen Bescheides sei auch deshalb schwer wiegend, weil von der belangten Behörde ein Restbetrag eines Übergenusses verlangt werde, ohne gleichzeitig zu erläutern, wie hoch der Ist-Bezug des Beschwerdeführers in einem bestimmten Zeitraum gewesen sei und wie hoch er nach Meinung der belangten Behörde nur sein hätte dürfen. Dem Beschwerdeführer sei am 18. November 2004 ein Schreiben der belangten Behörde mit dem Inhalt zugekommen, dass die Bezüge für die vom Beschwerdeführer ausgeübte Funktion des amtsführenden Präsidenten des Kärntner Landesschulrates rückwirkend "auf den" 1. Juli 2003 gekürzt worden seien. Die Kundmachung der entsprechenden Novelle zum Kärntner Bezügegesetz 1997 sei jedoch erst am 30. September 2003 erfolgt. Daher gehe es nicht an, dem Beschwerdeführer irgendeine Schlechtgläubigkeit bei der Empfangnahme eines Bezuges anzulasten.
4. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Verfahrensvorschriften auf:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2 (1998), 1044, E 19 zu § 60 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Die Begründung des angefochtenen Bescheides wird diesen Anforderungen nicht gerecht. So lässt die Begründung, die lediglich von "einer nachträglich erfolgten gesetzlichen Reduzierung des Gehaltsansatzes" spricht, nicht erkennen, auf Grund welcher konkreten Norm die belangte Behörde davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer Leistungen zu Unrecht empfangen hat. Im Hinblick auf die vor dem Hintergrund der oben angeführten hg. Rechtsprechung entscheidende Frage, ob die Leistungen im guten Glauben empfangen worden sind, ist der von der belangten Behörde vorgenommene pauschale Verweis auf ein arbeitsgerichtliches Verfahren inhaltsleer und lässt eigene Erwägungen der Behörde nicht erkennen. Letztlich legt die belangte Behörde auch nicht offen, wie sie den von ihr als Übergenuss angesprochenen Betrag sowohl zeitlich als auch seiner Höhe nach ermittelt hat, sodass dem Verwaltungsgerichtshof insgesamt eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides nicht möglich gemacht wird (vgl. zum letzteren auch das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 2003, Zl. 2001/06/0149, mwH).
Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. b und c VwGG aufzuheben.
5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 28. März 2008
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