VwGH 2002/12/0177

VwGH2002/12/017719.3.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerden der H in G, vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13, gegen die Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung, jeweils vom 3. April 2002,

1.) Zl. FA6B-06.00-892/39-2002, betreffend einen Übergenuss nach § 13a GehG hinsichtlich der Belohnung für administrative Arbeiten (Zl. 2002/12/0177),

2.) Zl. FA6B-06.00-892/38-2002, betreffend einen Übergenuss gemäß § 13a GehG hinsichtlich der wöchentlichen Dauermehrdienstleistungsstunde gemäß § 61 GehG (Zl. 2002/12/0178), sowie

3.) Zl. FA6B-06.00-892/37-2002, betreffend Rückerstattung eines Übergenusses nach § 13a GehG betreffend die Dienstzulage gemäß § 59a Abs. 3 GehG (Zl. 2002/12/0179),

zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §13a Abs3;
GehG 1956 §59a Abs3 idF 1995/043;
GehG 1956 §59a Abs3 idF 1999/I/009;
GehG 1956 §59a Abs3 idF 2000/I/006;
GehG 1956 §61 Abs1 idF 1994/016;
GehG 1956 §61 Abs1;
LDHG Stmk 1966 §2 Abs1 idF 1973/017;
LDHG Stmk 1966 §4 idF 1973/017;
VwRallg;
AVG §59 Abs1;
GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §13a Abs3;
GehG 1956 §59a Abs3 idF 1995/043;
GehG 1956 §59a Abs3 idF 1999/I/009;
GehG 1956 §59a Abs3 idF 2000/I/006;
GehG 1956 §61 Abs1 idF 1994/016;
GehG 1956 §61 Abs1;
LDHG Stmk 1966 §2 Abs1 idF 1973/017;
LDHG Stmk 1966 §4 idF 1973/017;
VwRallg;

 

Spruch:

Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die zweit- und drittangefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 3.264,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, die seit 1. September 1975 - zunächst provisorisch - als Lehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark steht, wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 1980 zur Sonderschullehrerin ernannt. Seit 1977 war sie am "Landesinstitut für Hörgeschädigtenbildung" (in weiterer Folge: LI), der Nachfolgerin der im Rahmen der früheren "Taubstummenanstalt" betriebenen Sonderschule, tätig.

Mit Eingabe vom 8. August 1980 wurde beim zuständigen Bundesministerium ein Ansuchen um Genehmigung eines beim LI angesiedelten Schulversuches nach § 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 (SchOG), gestellt; dieser Schulversuch wurde mit Erlass des damaligen Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom 16. Oktober 1981 genehmigt. Im Rahmen dieses Schulversuches wurde beim LI die "pädoaudiologische Beratungsstelle" (in weitere Folge: Beratungsstelle) als berufsgruppenübergreifende Institution zur Beratung und Betreuung hörgeschädigter Kinder im Vorschul- und Schulalter eingerichtet. Die pädagogische Leitung der Beratungsstelle oblag der Beschwerdeführerin.

Im Jahr 1994 wurde gemäß § 27a SchOG um die Festlegung des LI als sonderpädagogisches Zentrum (SPZ) angesucht; dieses Ansuchen erfolgte auf Basis einer Projektsdarstellung vom 17. Juni 1994 und bezog sich inhaltlich auf das für den Schulversuch erarbeitete Konzept. Dem Antrag auf Errichtung des SPZ wurde sodann mit Verordnung des Landesschulrates für Steiermark (LSR) vom 11. Juli 1994 stattgegeben; mit Schreiben des LSR vom 16. März 1995 wurde die Leiterin des LI auch zur Leiterin des SPZ ernannt.

Faktisch ergaben sich durch die Festlegung des LI als SPZ im Verhältnis zum in der Vergangenheit liegenden Schulversuch weder organisatorische noch inhaltliche Veränderungen. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Beratungsstelle blieb unverändert; sie übte vom Beginn des Schulversuches im Jahre 1982 über die Ernennung des LI zum SPZ bis zum Oktober 2000 Tätigkeiten an der Beratungsstelle aus.

Wie schon in den Schuljahren zuvor beantragte die Leitung des LI auch für das Schuljahr 1997/1998 beim LSR die Qualifizierung der Tätigkeit (auch) der Beschwerdeführerin in der Beratungsstelle als einen dem Hauptschulunterricht gleichzusetzenden Fachunterricht. Mit Schreiben des LSR vom 30. September 1997 wurde der Beschwerdeführerin unter der Überschrift "Verminderung der Lehrverpflichtung" - wie schon in den Jahren zuvor - mitgeteilt, es werde festgestellt, dass die Tätigkeiten in der Beratungsstelle einem dem Hauptschulunterricht vergleichbaren Fachunterricht gleichgesetzt seien und daher die Lehrverpflichtung nach § 50 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984 (LDG 1984) berechnet werden könne. Im Unterschied zu den die vorhergehenden Schuljahre betreffenden Mitteilungen des gleichen Inhaltes schließt dieses Schreiben mit dem Hinweis, dass "diese Genehmigung - sollten sich keine aktuellen oder gesetzlichen Änderungen ergeben - auch über das Schuljahr 1997/1998 hinaus gilt."

In den von der Beschwerdeführerin dem LSR vorgelegten Beschäftigungsnachweisen für die Schuljahre 1997/1998 bis 1999/2000 findet sich unter Lehrverpflichtung die Angabe "22 Stunden"; als Grund für die Verminderung der Lehrverpflichtung von 23 Stunden um eine Stunde gab die Beschwerdeführerin "Führung der Klassenvorstandsgeschäfte - Ber.Stelle" an. Weiters findet sich in diesen Nachweisen die Angabe des Unterrichts von Schülern "mit verschiedenen Behinderungsarten."

Ende 2000 begann sich die belangte Behörde in einem Schriftverkehr mit der Direktion des LI mit der Frage zu befassen, ob die von der Beschwerdeführerin weiterhin geleitete Beratungsstelle überhaupt eine rechtliche Grundlage habe und ob die Beschwerdeführerin als Lehrerin nicht vielmehr mit einer Unterrichtstätigkeit zu beschäftigen sei. Die belangte Behörde teilte der Direktion des LI mit Schriftsatz vom 8. Jänner 2001 mit, dass die von der Beschwerdeführerin geleitete Beratungsstelle mit der damit verbundenen Freistellung der Beschwerdeführerin von der Unterrichtserteilung weder im Rahmen der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im SPZ noch im Rahmen des Schulversuches eine rechtliche Grundlage habe. Auf Grund eines vorgelegten Beschäftigungsnachweises erfülle die Beschwerdeführerin derzeit eine Lehrverpflichtung im Ausmaß von zwei Wochenstunden und sei keiner Dienststelle zur Unterrichtstätigkeit zugewiesen. Eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 44 Abs. 1 LDG 1984 oder eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus beliebigem Anlass gemäß § 44a leg. cit. sei weder beantragt noch genehmigt worden. Deshalb habe die Beschwerdeführerin entsprechend den gesetzlichen Bestimmung für Hauptschulen gemäß § 50 Abs. 1 LDG 1984 einer Lehrverpflichtung von mindestens 19 bzw. höchstens 23 Wochenstunden nachzukommen. Eine dementsprechende gesetzeskonforme Richtigstellung des Beschäftigungsnachweises und der Diensteinteilung sei unverzüglich vorzunehmen und sowohl der Schulaufsicht als auch der belangten Behörde bekannt zu geben.

Die Direktion des LI nahm mit Schreiben vom 18. Jänner 2001 dazu Stellung und meinte, die Beschwerdeführerin sei weder für die Leitung der Beratungsstelle noch für den Schulversuch freigestellt sondern - wie noch drei weitere Kolleginnen - für die konzeptuell erstellten Dienstleistungen des überregionalen SPZ eingesetzt. Sie sei daher dem LI dienststellenmäßig mit 23 Wochenstunden zugeteilt. Die Direktion gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin die spezifischen Begleitmaßnahmen für hörgeschädigte Kinder in der Steiermark im Rahmen der Aufgaben eines SPZ für hörgeschädigte Kinder rechtmäßig durchführe.

Aus einer Stellungnahme des LSR vom 25. Jänner 2001 geht (zusammengefasst) hervor, dass im Beschäftigungsnachweis der Beschwerdeführerin vom 24. Oktober 2000 diese als vollbeschäftigt mit einer individuellen Lehrverpflichtung von 22 Wochenstunden und einem Beschäftigungsausmaß von 23 Wochenstunden ausgewiesen werde. Daraus resultiere eine wöchentliche Mehrdienstleistung von einer Stunde. Dem gegenüber sei die Beschwerdeführerin laut Diensteinteilung im Schuljahr 2000/2001 wie folgt beschäftigt:

"Jeweils monatlich nach Bedarf

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass der Hinweis auf die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen jeweils "in der geltenden Fassung" der verfahrensrechtlichen Verpflichtung des § 59 Abs. 1 des nach § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG zu einer ausreichenden Zitierung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen insbesondere dann nicht gerecht wird, wenn die Rechtslage - wie vorliegendenfalls bei den in Frage kommenden Bestimmungen des GehG bzw. des LDG 1984 - vielfach geändert worden ist, weil dadurch der rechtsunkundigen Partei die Verfolgung ihres Rechtes wesentlich erschwert wird (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2001, Zl. 2000/12/0300, und vom 21. Februar 2001, Zl. 98/12/0415 mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof geht bei allen drei Beschwerdefällen von folgendem - insoweit unstrittigen - Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin steht als Sonderschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark; ihre Dienststelle ist das LI. Im hier interessierenden Zeitraum leitete die Beschwerdeführerin in pädagogischer Hinsicht die im Rahmen des Schulversuches im Jahre 1981 ins Leben gerufene "pädoaudiologische Beratungsstelle".

Für den genannten Schulversuch fehlte jedenfalls ab dem Schuljahr 1998/1999 jegliche rechtliche Grundlage. Dessen ungeachtet verrichtete die Beschwerdeführerin ihren Dienst unverändert weiterhin an der "pädoaudiologischen Beratungsstelle" als deren Leiterin; eine in diesem Zeitraum erfolgte regelmäßige Unterrichtserteilung durch die Beschwerdeführerin in Schulklassen wurde während des Verwaltungsverfahrens auch von ihr selbst nicht behauptet.

Wiederholt, zuletzt hinsichtlich des Schuljahres 1997/1998 und - bei unverändertem Sachverhalt - "für die Zukunft", anerkannte der LSR die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in der Beratungsstelle als Tätigkeiten an, die einem dem Hauptschulunterricht vergleichbaren Fachunterricht entsprachen, weshalb "die Lehrverpflichtung nach § 50 Abs. 1 LDG 1984 habe berechnet" werden können.

Aus diesen Erklärungen des LSR kann aber - unbeschadet der Frage, ob ihnen überhaupt normativer Charakter zukommt - keinesfalls abgeleitet werden, der Beschwerdeführerin käme die gleiche Rechtsstellung zu wie einer tatsächlich Unterricht erteilenden Hauptschullehrerin. Die genannten Bestätigungen des LSR dienten lediglich dazu, ein Maß für die Bemessung der Lehrverpflichtung bei einer nicht im Gesetz geregelten Tätigkeit (hier: an der Beratungsstelle) zu finden. Der Hinweis auf § 50 Abs. 1 LDG 1984 sollte daher nur zum Ausdruck bringen, dass die Beschwerdeführerin in Hinblick auf die Bemessung ihrer "Lehr"verpflichtung so zu behandeln sei wie eine Hauptschullehrerin. Die daraus von der Beschwerdeführerin gezogene Schlussfolgerung, die im Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen einer tatsächlichen Unterrichtsleistung einer Hauptschullehrerin kämen auch ihr zugute, kann daher nicht nachvollzogen werden.

Gemäß § 106 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 5 LDG 1984 in allen in diesem Zeitraum in Kraft gestandenen Fassungen galt für das Besoldungsrecht der Landeslehrer das GehG in seiner jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass an Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt und - sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer im LDG 1984 geregelt wird - die entsprechenden Bestimmungen des LDG 1984 treten.

Gemäß § 13a Abs. 1 GehG in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1966 sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

Nach § 13a Abs. 3 GehG ist die Verpflichtung zum Ersatz auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

§ 13b GehG (Abs. 1 bis 3 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 214/1972, Abs. 4 eingefügt durch die Novelle BGBl. Nr. 318/1973) lautet:

"§ 13b. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."

1. Zur Rückforderung des Übergenusses betreffend die wöchentliche Dauermehrdienstleistungsstunde (hg. Zl. 2002/12/0178 - zweitangefochtener Bescheid):

Strittig ist die Frage der Gebührlichkeit der Vergütung für Mehrdienstleistungen gemäß § 61 GehG, und zwar für den Zeitraum zwischen dem 28. Juni 1998 bis 10. September 2000.

§ 61 Abs. 1 GehG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994, wie er im maßgeblichen Zeitraum in Kraft stand, lautete:

"Vergütung für Mehrdienstleistung

§ 61. (1) Wird durch

1. dauernde Unterrichtserteilung,

2. Einrechnung von Mehrdienstleistungen nach § 9 BLVG,

3. Einrechnung von Erziehertätigkeiten und

Aufsichtsführung nach § 10 BLVG sowie

4. Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen

Schulformen nach § 12 BLVG

das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten, so gebührt

hiefür dem Lehrer an Stelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten

Nebengebühren eine besondere Vergütung."

§ 49 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 in seiner bis 31. August 1998 in Kraft gestandenen Stammfassung nach dem BGBl. Nr. 302/1984 lautete:

"§ 49. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), beträgt 23 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich mit der Maßgabe, dass die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,

...

3. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde,"

Eine gleich lautende Regelung enthielt § 49 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 in der zwischen 1. September 1999 und 10. September 2000 in Kraft gestandenen Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/1999.

§ 50 Abs. 1 Z. 1 und 2 LDG 1984 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 519/1993 lautete:

"Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Sonderschulen

§ 50. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), an Sonderschulen oder an Volks- oder Hauptschulen angeschlossenen Sonderschulklassen sowie die Lehrverpflichtung der Leiter von Sonderschulen richtet sich nach der Lehrverpflichtung der Lehrer (Leiter) an Hauptschulen (§ 49) mit der Maßgabe, dass

1. § 49 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 1a nur bei Verwendung an Klassen mit einem dem Hauptschulunterricht vergleichbaren Fachunterricht anzuwenden ist, wobei die im § 49 Abs. 1 Z 4 genannten Verwaltungstätigkeiten auch die Verwaltung der einschlägigen Sonderunterrichtsmittel und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen zu umfassen haben,

2. bei Verwendung als Klassenlehrer an Klassen mit

Klassenführung sich die Lehrverpflichtung um eine Wochenstunde für die Klassenführung, eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten und darüber hinaus für folgende Verwaltungstätigkeiten um eine halbe Wochenstunde, höchstens jedoch um insgesamt eine Wochenstunde, vermindert:

a) Verwaltung der Lehrmittelsammlung für den

Sachunterricht einschließlich der Sonderunterrichtsmittel,

b) Verwaltung der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe

(Bild- und Tonträger) einschließlich der einschlägigen Behelfe für

therapeutische und funktionelle Übungen,

c) Verwaltung der Bücherei,

d) Verwaltung der Schulwerkstätte,

e) Verwaltung der Turnsaaleinrichtung und der Behelfe

für therapeutische und funktionelle Übungen, soweit sie nicht

unter eine der vorstehenden Verwaltungstätigkeiten fallen,

f) Verwaltung der Lehrküche,

sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. ..."

Durch die am 1. September 1999 in Kraft getretene Novelle dieser Gesetzesbestimmung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/1999 erhielt § 50 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 folgende Fassung:

"1. § 49 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 1a nur bei Verwendung an Klassen mit einem dem Hauptschulunterricht vergleichbaren Fachunterricht anzuwenden ist, wobei die im § 49 Abs. 1 dritter Satz genannten Verwaltungstätigkeiten auch die Verwaltung der einschlägigen Sonderunterrichtsmittel und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen zu umfassen haben,"

Unstrittig ist vorliegendenfalls, dass der Beschwerdeführerin aus dem Titel der Vergütung für Mehrdienstleistung gemäß § 61 GehG im strittigen Zeitraum Geldleistungen erbracht wurden. Ebenso wenig wird von den Verfahrensparteien in Zweifel gezogen, dass für das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Beschwerdeführerin § 50 Abs. 1 LDG 1984 heranzuziehen war. Nach § 49 Abs. 1 LDG 1984, auf den § 50 Abs. 1 leg. cit. verweist, beträgt die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen 23 Stunden.

Die der Beschwerdeführerin durch den LSR wiederholt bestätigte Gleichhaltung ihrer Dienstleistung mit einem dem Hauptschulunterricht vergleichbaren Fachunterricht könnte allenfalls zur Folge haben, dass nach § 50 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 auch der zweite Satz des § 49 Abs. 1 leg. cit. zur Anwendung gelangt, der seinerseits in Z. 3 eine Minderung der Lehrverpflichtung um eine Wochenstunde "für die Führung von Klassenvorstandsgeschäften" vorsieht.

Der Anweisung einer Mehrdienstleistungszulage an die Beschwerdeführerin lagen offenbar die Annahmen zu Grunde, zum einen sei die wöchentliche Lehrverpflichtung der Beschwerdeführerin um eine Stunde für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte gemäß § 50 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 zweiter Satz Z. 3 LDG zu reduzieren und zum anderen habe die Beschwerdeführerin tatsächlich darüber hinausgehend Unterricht im Umfang von 23 Wochenstunden gehalten.

Die Rechtsansicht der belangten Behörde, weder die Verminderung der Lehrverpflichtung um eine Stunde für die Führung von Klassenvorstandsgeschäften noch das Ansprechen einer Mehrdienstleistungszulage sei zu Recht erfolgt, begegnet keinen Bedenken.

Die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine "Klassenvorstandsgeschäfte" ausgeübt hat, wird in der Beschwerde nicht bestritten, sodass davon auszugehen ist, dass schon die Voraussetzungen für die Verminderung der Lehrverpflichtung um eine Stunde nach § 49 Abs. 1 zweiter Satz Z. 3 LDG 1984 nicht gegeben waren, und eine weitere von der Beschwerdeführerin zu leistende Stunde im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung gelegen wäre.

Darüberhinaus wäre auch bereits aus der mangelnden Unterrichtstätigkeit der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Vergütung von Mehrdienstleistungen zu verneinen, weil unter "Unterrichtserteilung" im Sinn des § 61 Abs. 1 GehG eine tatsächliche Tätigkeit zu verstehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 95/12/0153). Nur tatsächlich erteilter Unterricht ist auf das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung anzurechnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1999, Zl. 99/12/0296).

In der Beschwerde wird nun erstmals bestritten, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine regelmäßige Lehrtätigkeit ausgeübt hat. Noch in der Berufung stellte die Beschwerdeführerin (ausführlich) ihre rein beratenden Tätigkeiten und die Wichtigkeit der Einbringung pädagogischen Wissens an der Beratungsstelle dar. Erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet die Beschwerdeführerin, "Beratungslehrerin" gewesen zu sein, und sowohl Einzel- als auch Gruppenbetreuung innerhalb als auch außerhalb von Klassen durchgeführt zu haben. Dieses Vorbringen steht aber nicht nur im Gegensatz zum Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren; wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes war es auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter zu beachten.

Auch gegen die Annahme der belangten Behörde, die Voraussetzungen für eine Rückforderung gemäß § 13a Abs. 1 GehG lägen vor, bestehen keine Bedenken. Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einführung des § 13a in das Gehaltsgesetz 1956 durch die 15. Gehaltsgesetz-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63 = Slg. NF 6736/A, in ständiger Rechtsprechung erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 95/12/0153).

Es kann nun dahingestellt bleiben, ob die Auszahlung der in Rede stehenden Vergütung vorliegendenfalls auf einem Rechtsirrtum der auszahlenden Stelle beruhte, oder aber auf einem von der Beschwerdeführerin durch Unterfertigung der Beschäftigungsnachweise veranlassten Tatsachenirrtum. Selbst wenn man vorliegendenfalls die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rückforderung rechtsirrtümlich ausgezahlter Leistungen zur Anwendung bringen wollte, wäre für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, läge dieser Irrtum doch in einem offensichtlich falschen Verständnis der klaren, der Auslegung nicht bedürftigen Norm des § 61 Abs. 1 GehG (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2003, Zl. 2002/12/0277).

Dennoch ist der angefochtene Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1993, Zl. 92/12/0143, u.a.) ist die rückgeforderte Leistung (Übergenuss) bei Geldforderungen immer betragsmäßig festzusetzen. Auch für den hier vorliegenden Fall der Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 13a Abs. 3 GehG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht, dass bei Übergenüssen an Geldleistungen von der Notwendigkeit der betragsmäßigen Festsetzung dieser Übergenüsse auszugehen ist, weil auch eindeutig geklärt werden müsse, wie die Behörde den von ihr als Übergenuss im Sinne des § 13a GehG angesprochenen Betrag ermittelt hat (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1990, Zl. 89/12/0110, m.w.N.).

Weder dem Bescheid erster Instanz noch dem angefochtenen Bescheid sind aber Feststellungen über die Höhe des von der Beschwerdeführerin empfangenen Übergenusses und die sie in diesem Umfang treffende Rückersatzpflicht zu entnehmen.

Dieser auf einer Verkennung der Rechtslage beruhende Mangel führt dazu, dass der zu hg. Zl. 2002/12/0178 angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

2. Zur Rückerstattung eines Übergenusses betreffend Dienstzulage (Zl. 2002/12/0179 - drittangefochtener Bescheid):

Der drittangefochtene Bescheid bezieht sich auf die Rückforderung der Dienstzulage nach § 59a Abs. 3 GehG "unter Berücksichtigung einer Verjährungsfrist von drei Jahren" für den Zeitraum "ab 1. Juli 1998."

Damals stand § 59a Abs. 3 GehG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 43/1995 in Kraft und hatte folgenden Wortlaut:

"§ 59a. (1) ...

(3) Lehrern an der höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III, an Blindeninstituten und an Instituten für Gehörlosenbildung, die in Klassen zu unterrichten haben oder als Erzieher oder Sonderkindergärtnerinnen Gruppen zu betreuen haben, in denen sich Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen befinden, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage von 1.336 S; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß."

Der Wortlaut dieser Bestimmung wurde in dem vom Bescheid erfassten Zeitraum lediglich hinsichtlich der Höhe der Dienstzulage (Erhöhung zuerst auf S 1.369,--, dann auf S 1.390,--) verändert.

Auch in der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird erstmals bestritten, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Lehrtätigkeit ausgeübt hat und vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei "Beratungslehrerin" gewesen und habe sowohl Einzel- als auch Gruppenbetreuung innerhalb als auch außerhalb von Klassen durchgeführt. Dieses Vorbringen war aber wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter zu beachten.

Auszugehen war daher vielmehr davon, dass die Beschwerdeführerin nicht als Lehrerin an einem Institut für Gehörlosenbildung, die in einer Klasse zu unterrichten hatte, in der sich Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen befanden, anzusehen ist. Die Beschwerdeführerin hat auch während des Verwaltungsverfahrens nie behauptet, dass sie eine Klasse am LI (regelmäßig) unterrichtet habe. Die beratende Tätigkeit der Beschwerdeführerin an der Beratungsstelle ist aber der von § 59a Abs. 3 GehG erfassten Tätigkeit einer Klassenlehrerin einer Klasse mit mehrfachbehinderten Kindern nicht gleichzuhalten, selbst wenn sich die beratende Tätigkeit der Beschwerdeführerin (auch) auf Kinder mit Mehrfachbehinderungen bezogen haben sollte.

Bereits daraus ergibt sich aber, dass die von der Beschwerdeführerin unstrittig bezogene Dienstzulage nach § 59a Abs. 3 GehG mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen zu Unrecht empfangen wurde.

Zur Gutgläubigkeit des Empfangs der Dienstzulage ist auch hier darauf zu verweisen, dass Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin schon dann nicht anzunehmen ist, wenn sie bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihr ausbezahlten Dienstzulage auch nur Zweifel hätte haben müssen. Der Irrtum der Beschwerdeführerin liegt aber auch hier in einem offensichtlich falschen Verständnis der klaren, der Auslegung nicht bedürftigen Norm des § 59a Abs. 3 GehG. Auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgeworfene Frage, wer den von ihr unterfertigten Beschäftigungsnachweis tatsächlich ausgefüllt hat bzw. auf welche Anordnung dies geschehen sei, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Auch hinsichtlich dieser Beschwerde gilt aber das oben Ausgeführte, wonach die rückgeforderte Leistung (Übergenuss) bei Geldforderungen immer betragsmäßig festzusetzen ist. Auch dies ist im gegenständlichen Fall, in dem weder der Bescheid erster Instanz noch der Bescheid zweiter Instanz einen ziffernmäßigen Betrag nennt, nicht geschehen. Im Hinblick darauf leidet auch dieser angefochtene Bescheid an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit.

Der zur hg. Zl. 2002/12/0179 angefochtene Bescheid war daher ebenfalls nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

3. Zur Rückforderung eines Übergenusses betreffend "Administrationsbelohnung" (Zl. 2002/12/0177 - erstangefochtener Bescheid):

Nach § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1966 (LDHG 1966) in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 17/1973 wird die Diensthoheit über die im § 1 genannten Personen von der Landesregierung als oberster Dienstbehörde ausgeübt, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

§ 4 leg. cit. umschreibt die Zuständigkeiten des LSR und nennt unter Punkt 21 "Feststellung des Anspruches auf Geldleistungen nach den besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften mit Ausnahme der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Ruhegenussbemessung sowie die Anrechnung von im Ruhestand verbrachten Zeiten."

Darunter fällt - bei einem weiten und verfahrensökonomischen Verständnis dieser Bestimmung - auch die in § 13a Abs. 3 GehG vorgesehene Feststellung des Ersatzes von zu Unrecht bezogenen Leistungen. Dies bedeutet aber, dass solche Feststellungen - so wie in den beiden anderen Beschwerdefällen geschehen - in erster Instanz vom LSR und in zweiter Instanz von der obersten Dienstbehörde zu treffen sind.

Die Beschwerdeführerin hatte mit Antrag vom 27. Dezember 2001 um die Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich des Übergenusses betreffend die Administrationszulage ersucht. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 3. April 2002 verpflichtete die oberste Dienstbehörde die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung eines näher bezifferten Übergenusses "anlässlich der ungerechtfertigten Vergütung der Belohnung für administrative Arbeiten". Die belangte Behörde schritt nicht als Berufungsbehörde oder im Devolutionsweg ein, sie erließ den angefochtenen Bescheid in erster (und einziger) Instanz.

Es kann dahinstehen, ob die so genannte "Administrationszulage", die als Belohnung bezahlt wurde, überhaupt eine "Leistung" ist, auf die sich § 13a GehG bezieht.

Sollte dies nicht der Fall sein, wäre der angefochtene Bescheid auch deshalb rechtswidrig, weil § 13a GehG keine Grundlage für die Rückforderung dieser Zahlungen böte.

Jedenfalls war aber zur Erlassung des erstangefochtenen Bescheides, welcher das Bestehen eines Anspruches des Landes Steiermark auf eine Geldleistung nach einer besoldungsrechtlichen Vorschrift (§ 13a GehG) feststellt, nicht die belangte Behörde, sondern der LSR zuständig. Die belangte Behörde hat ihren Bescheid folglich mit einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.

Der erstangefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

4. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 19. März 2003

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