VwGH 98/12/0415

VwGH98/12/041521.2.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des W in S, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 3. September 1998, Zl. 1914.100942/3-III/D/16f/98, betreffend Vorrückungsstichtag, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §12 Abs3;
GehG 1956 §12 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1942 geborene Beschwerdeführer steht als Professor, Verwendungsgruppe L1, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Bundeshandelsakademie P.

Der Beschwerdeführer war nach erfolgreichem Abschluss seines Studiums an der Hochschule für Welthandel (1968) in verschiedenen, überwiegend leitenden Positionen in der Privatwirtschaft tätig. Auf Grund seines besonderen Interesses für den Lehrberuf - so die Beschwerde - wechselte der Beschwerdeführer mit September 1983 als Vertragslehrer in den Schuldienst und absolvierte im Anschluss daran ein Studium der Wirtschaftspädagogik, das er 1991 erfolgreich abschloss.

Mit Dekret vom 9. April 1992 wurde der Beschwerdeführer unter Nachsicht von verschiedenen Ernennungserfordernissen mit 1. Juli 1992 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ernannt.

Mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 2. Juni 1995 wurde der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers mit 1. Mai 1974 festgesetzt; hiebei wurden die privaten Vordienstzeiten des Beschwerdeführers (nur) zur Hälfte angerechnet.

Der nach der Berufung des Beschwerdeführers mit Datum vom 25. April 1996 ergangene, die Berufung abweisende Bescheid der belangten Behörde wurde auf Grund der Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1997, Zl. 96/12/0218, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen wird hinsichtlich der näheren Umstände auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Im fortgesetzten Verfahren erging mit Schreiben der belangten Behörde vom 12. Jänner 1998 an die Dienstbehörde erster Instanz das Ersuchen, den Beschwerdeführer aufzufordern, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, wie sich die vom § 12 Abs. 3 GG geforderte "besondere Bedeutung" seiner Vortätigkeit in der Privatwirtschaft in den von ihm unterrichteten Fächern (Rechnungswesen, Betriebswirtschaftslehre, betriebswirtschaftliche Übungen und Projektarbeit) ab "Eintritt in den Bundesdienst (1.7.1992)" (Anmerkung: Gemeint ist wohl der Beginn des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers) tatsächlich manifestiert habe und wie weit diese Vortätigkeit für seinen Verwendungserfolg als Beamter ursächlich sei. Weiters wolle bekannt gegeben werden, wie sich der Verwendungserfolg des Beschwerdeführers im Verhältnis zu Lehrpersonen mit gleicher Dienstzeit und Vorbildung aber ohne die praktischen Erfahrungen des Beschwerdeführers in der Privatwirtschaft gestaltet habe. Den Ausführungen des Beschwerdeführers wolle schließlich eine Stellungnahme des zuständigen Schulaufsichtsorgans (unter Einbeziehung der Lehrpläne) angeschlossen werden.

Nach Urgenz durch die belangte Behörde legte die Dienstbehörde erster Instanz mit Schreiben vom 29. April 1998 eine umfangreiche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. April 1998 vor, in der er die Bedeutung seiner beruflichen Tätigkeit in der Privatwirtschaft im Verhältnis zum Lehrplan für Handelsakademien sowohl allgemein als auch an Hand konkreter Beispiele darlegte. Weiters war eine Stellungnahme des derzeitigen Schulleiters vom 16. März 1998 angeschlossen, in der dieser die Auffassung vertrat, dass die Berufspraxis für den Unterricht von großer Bedeutung sei, dass aber ohnehin für kaufmännische Lehrer eine zweijährige facheinschlägige Berufspraxis vorgesehen sei, sodass nach Meinung der Schulleitung der Beschwerdeführer bei der Vermittlung des Lehrstoffes auf Grund seiner langjährigen Praxis nicht besser geeignet sei als jeder andere kaufmännische Lehrer.

Bei den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens findet sich in diesem Zusammenhang ferner eine Stellungnahme der Landesschulinspektorin vom 17. April 1998, die ebenfalls die Bedeutung einschlägiger Erfahrungen in der Berufswelt für die Vermittlung des Lehrstoffes des Beschwerdeführers betonte und auf die Notwendigkeit einer (zumindest) zweijährigen Praxis als Voraussetzung einer Anstellung in diesem Fachbereich verwies sowie die Auswirkung der Praxis des Beschwerdeführers "auf die heutige Qualität" seines Unterrichtes als nicht mehr feststellbar bezeichnet.

Ohne weitere feststellbare Verfahrensschritte beantragte die belangte Behörde mit 12. Mai 1998 daraufhin beim damals für die Erteilung der Zustimmung zu einer Vollanrechnung nach § 12 Abs. 3 GG zuständigen BMF im Wesentlichen wie folgt:

Der Beschwerdeführer

"begehrt die Vollanrechnung nachstehender Praxiszeiten in der Privatwirtschaft im Gesamtausmaß von 13 Jahren, 5 Monaten und 6 Tagen gem. § 12 Abs. 3 GG 1956:

.) Tätigkeit bei der Firma J., Holzindustrie, vom 21.4.1969 bis 31.3.1970;

.) Tätigkeit bei der S AG vom 5.6.1970 bis 30.9.1978;

.) Tätigkeit bei der Firma M vom 2.5.1979 bis 30.6.1983.

Im Hinblick auf die ha. eingeholte Stellungnahme des Direktors der BHAK/BHAS P, wonach dieser die Meinung vertritt, dass ein Lehrer mit zwei oder drei Jahren Berufspraxis den Lehrstoff für kaufmännische Fächer nicht weniger kompetent an die Schüler weitergeben kann als ein Lehrer mit zehn oder mehr Jahren Tätigkeit in der Wirtschaft, ist der Einschreiter bei der Vermittlung des Lehrstoffes aufgrund seiner langjährigen Praxis nicht besser geeignet als jeder andere kaufmännische Lehrer der BHAK/BHAS P. In diesem Zusammenhang wird auf das gegenständliche VwGH-Erkenntnis hingewiesen, wonach die Tatsache der Ernennung des Einschreiters unter Nachsicht auf bestimmte Ernennungserfordernisse (siehe beiliegendes Ernennungsdekret vom 9.4.1992) wohl auf ein besonderes Interesse des Dienstgebers an seiner Verwendung hindeutet.

Es wird daher im Lichte dieses Ermittlungsergebnisses ersucht, für den Genannten einer Anrechnung von Praxiszeiten als kaufmännischer Angestellter bei M im Ausmaß von 3 Jahren (1.7.1980 bis 30.6.1983) gem. § 12 Abs. 3 GG 1956 zuzustimmen. Das seinerzeitige Aufgabengebiet des Betreffenden in der Privatwirtschaft ist aus dem beiliegenden Zeugnis vom 30.6.1983 ersichtlich."

Dieser Antrag wurde vom BMF unter Bezugnahme auf ein im Gegenstand stattgefundenes Gespräch vom 16. Juni 1998 ohne weitere Angaben rückgemittelt.

Mit Schreiben vom 18. Juni 1998 ersuchte daraufhin die belangte Behörde "nach Befassung des BMFin" die Dienstbehörde erster Instanz nach Hinweis auf die privaten Vordienstzeiten des Beschwerdeführers im Wesentlichen um nachstehende ergänzende Ermittlungen:

"Es wolle nun unter Beachtung des geltenden Lehrplanes bzw. der vom Einschreiter unterrichteten Gegenstände (Rechnungswesen, Betriebswirtschaftslehre, betriebswirtschaftliche Übungen und Projektarbeit) im Wege der Schulleitung bzw. der Schulaufsicht festgestellt werden, mit welchem Erfolg der Genannte diese Fächer unterrichtete und wie sich der Erfolg dieser Verwendung im Verhältnis zu Lehrern mit gleicher Dienstzeit und Vorbildung aber ohne die praktischen Erfahrungen des Betreffenden in der Privatwirtschaft gestaltete. Insbesondere wolle daher angegeben werden, inwieweit sich der Bund durch den Einsatz von Lehrern mit gleichartiger Praxis Einschulungs- bzw. Fortbildungsmaßnahmen für Lehrer - gegebenenfalls in welcher zeitlichen Dauer - erspart bzw. inwieweit der Einschreiter auf Grund seiner Praxis in Gegenständen bzw. Jahrgängen (Klassen) einsetzbar war, für welche Fächer Lehrer erst nach Absolvierung einer Lehrpraxis - gegebenenfalls wie lange - herangezogen werden können."

Die Dienstbehörde erster Instanz legte daraufhin mit Erledigung vom 27. Juli 1998 eine Stellungnahme der Landesschulinspektorin vom 17. Juli 1998 und des jetzigen Direktors der Dienststelle des Beschwerdeführers vom 8. Juli 1998 vor. (Anmerkung: Diese Stellungnahmen enthalten keine konkreten Sachverhaltsangaben zur Verwendung des Beschwerdeführers im maßgebenden Zeitraum, sondern allgemein wertende Aussagen zum Verwendungserfolg des Beschwerdeführers in der letzten Zeit.)

Mit dem daraufhin ergangenen angefochtenen Bescheid wurde wie folgt entschieden:

"Ihre Berufung wird gemäß § 12 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der derzeit geltenden Fassung, abgewiesen".

Zur Begründung wird nach Hinweis auf das Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1997, Zl. 96/12/0218, und die daraus resultierende Verpflichtung der belangte Behörde zu ergänzenden Ermittlungen weiter ausgeführt:

Im Hinblick auf die durchgeführten Ermittlungen sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Abschluss seines Studiums der Wirtschaftspädagogik am 13. Juni 1991 - abgesehen das ihm nachgesehene fehlende Erfordernis einer zwei-jährigen facheinschlägigen Berufspraxis - sämtliche Anstellungserfordernisse eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 1 erfüllt habe. Grundsätzlich sei die Berücksichtigung von Praxiszeiten nur für jene privaten Vordienstzeiten vorgesehen, die zeitlich nach dem Erfüllen sämtlicher allgemeiner und besonderer Ernennungs-/Anstellungserfordernisse gelegen seien. Die vom Beschwerdeführer im Berufungsweg "begehrten Praxiszeiten" als kaufmännische Führungskraft bzw. als Geschäftsführer in verschiedenen Unternehmen liege vor Erfüllung des Anstellungserfordernisses. Wenn schon Vordienstzeiten, die nach der Erfüllung des betreffenden Anstellungserfordernisses zurückgelegt worden seien, nach den strengen Kriterien des § 12 Abs. 3 GG zu prüfen seien, sei bei Zeiten, die vor der Erfüllung des betreffenden Anstellungserfordernisses gelegen seien, ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Dies etwa in der Richtung, dass die Vortätigkeit für die nunmehrige Verwendung des Beamten, also jene Verwendung, die in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund erbracht worden seien, der Sache nach unerlässlich gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer habe ab Beginn seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund (1. Juli 1992) die kaufmännischen Fächer: Rechnungswesen, Betriebswirtschaftslehre, betriebswirtschaftliche Übungen und Projektarbeit unterrichtet. Während der Zeiten in der Privatwirtschaft sei er bei verschiedenen Unternehmen als kaufmännischer Angestellter bzw. als kaufmännische Führungskraft und Geschäftsführer tätig gewesen. So habe er Gelegenheit gehabt, sich mit allen kaufmännischen Belangen wie Verkauf, Kalkulation, Kundenbesuche, Korrespondenz, vertraut zu machen. Als kaufmännischer Leiter bei einem namentlich genannten Unternehmen habe er für die Reorganisation dieses Unternehmens mitverantwortlich gezeichnet. Weitere Obliegenheiten hätten im Aufbau und der Einführung des Rechnungswesens und einer EDV sowie in der finanziellen Führung des Unternehmens bestanden. Als Geschäftsführer einer anderen genannten Firma habe sein Wirkungsbereich Einkauf, Produktion, Verkauf sowie Planung, Investitionsüberlegungen, Marktanalysen, Kostenrechnung, Kalkulation u.a. umfasst.

Die in der Bildungs- und Lehraufgabe in den vom Beschwerdeführer unterrichteten Fächern genannten Inhalte könnten durch die einschlägigen Erfahrungen des Beschwerdeführer in der Berufswelt bzw. in der Privatwirtschaft sicherlich besser zum Verständnis der Schüler methodisch und didaktisch aufbereitet und unterrichtet werden. Eine zweijährige, facheinschlägige Praxiszeit sei aber für jeden Lehrer der kaufmännischen Unterrichtsgegenstände verpflichtend und sohin Anstellungserfordernis. Die große Praxiserfahrung des Beschwerdeführers decke sehr viele Bereiche der Gegenstände Rechnungswesen, Betriebswirtschaftslehre, betriebswirtschaftliche Übungen und Projektarbeit ab. Der Beschwerdeführer sei daher zweifellos in der Lage, im Rahmen seines Unterrichtes diesbezüglich Praxisbeispiele zu bringen. Da allerdings jeder Lehrer der kaufmännischen Fächer eine betriebliche Praxis zu absolvieren habe, sei auch jeder Lehrer in der Lage, auf seine Betriebspraxis Bezug zu nehmen, wodurch sich der Unterricht des Beschwerdeführers nicht wesentlich von dem Unterricht anderer Lehrpersonen unterscheide. Dies habe der Schulleiter in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 1998 festgestellt. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als kaufmännischer Leiter sowie als Stellvertreter des Managing Directors eines genannten Großunternehmens sei - nach Befassung des Direktors des Beschwerdeführers - für seinen Unterricht irrelevant.

Die oft ins Spiel gebrachte Einsparung von Einschulungs- und Fortbildungskursen für den Bund ergebe sich im Beschwerdefall nicht, denn das Sammeln von zusätzlichen praktischen Kenntnissen anderer Lehrer mit kürzerer Betriebspraxis erfolge oft in den Ferien durch Nutzung von Angeboten der Wirtschaft durch diese Lehrer. Die meisten der angebotenen Fortbildungsveranstaltungen bezögen sich auf aktuelle Lehrinhalte auf Grund von Gesetzesänderungen, sozial- und wirtschaftspolitischer allgemeiner Weiterentwicklung bzw. vor allem auch auf die Veränderungen und Neuerungen in pädagogischer Hinsicht. Um den Unterricht optimal zu gestalten, habe der Beschwerdeführer sehr viele Fortbildungsveranstaltungen besucht und habe seine praktischen Erfahrungen - so wie jeder andere kaufmännische Lehrer - zur Unterrichtserteilung mehr oder weniger genutzt. Nach Äußerung der Schulleitung sei der Beschwerdeführer bei der Vermittlung des Lehrstoffes auf Grund seiner langjährigen Praxis nicht besser geeignet als jeder andere kaufmännische Lehrer. Seitens des zuständigen Schulaufsichtsorganes sei diese Wahrnehmung bestätigt worden.

Somit habe sich für die belangte Behörde zweifelsfrei ergeben, dass nicht habe erwiesen werden können, dass der Erfolg der Verwendung des Beschwerdeführers als Bundeslehrer ohne die zurückgelegten Praxiszeiten nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaße gegeben gewesen wäre. Die Unerlässlichkeit der vor dem Anstellungserfordernis zurückgelegten Berufspraxis für den Unterricht zu Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund habe nicht nachgewiesen werden können.

Nach Gewährung des Parteiengehörs (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. April 1998) sowie Befassung des Schulleiters und des zuständigen Schulaufsichtsorganes werde festgestellt, dass das wesentliche Tatbestandsmerkmal des § 12 Abs. 3 GG, nämlich das Vorliegen der "besonderen Bedeutung" der Vortätigkeit des Beschwerdeführers, nicht als erwiesen angesehen werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf (gesetzmäßige Entscheidung über einen Antrag auf) Vollanrechnung von Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 3 GG samt entsprechender Verbesserung seines Vorrückungsstichtages und seiner besoldungsrechtlichen Einstufung durch unrichtige Anwendung der vorzitierten Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Nach § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Art. 8 des Kompentenzbereinigungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 256/1993, und der Novelle BGBl. I Nr. 61/1997, können Zeiten gemäß Abs. 1 Z. 3 (Anmerkung: das sind "sonstige Zeiten"), in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist.

In dem im Beschwerdefall ergangenen Vorerkenntnis vom 22. Oktober 1997, Zl. 96/12/0218, führte der Verwaltungsgerichtshof nach Auseinandersetzung mit der nunmehr nicht mehr relevierten Frage der Anrechnung der Vordienstzeiten des Beschwerdeführer nach § 26 Abs. 3 VBG im Wesentlichen weiter aus, in einem Verfahren nach § 12 Abs. 3 GG sei rechtlich davon auszugehen, dass eine Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung eines Beamten von Bedeutung sei, wenn sie sich als eine ihrer Ursachen darstelle und von besonderer Bedeutung sei, wenn der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung ohne sie nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. Die Frage nach der besonderen Bedeutung einer Vortätigkeit des Beamten für seine erfolgreiche Verwendung müsse in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren geklärt werden. Es sei demnach festzustellen, welche tatsächlichen Verrichtungen während der Vordienstzeit besorgt worden seien, in welchem Ausmaß dies geschehen sei und welche Kenntnisse und Fähigkeiten hiebei erworben worden seien. Andererseits sei festzustellen, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Anrechnungswerber auf den Dienstposten, auf dem er aufgenommen worden sei, und zwar im ersten Halbjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (die Hervorhebung nicht im Original) zu verrichten gehabt habe, inwieweit sein Verwendungserfolg in diesem Rahmen über den von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit gelegen sei und ob die Vortätigkeit für diesen Verwendungserfolg als Beamter ursächlich gewesen sei. Treffe dies alles zu und wäre der durch die Vortätigkeit verursachte Verwendungserfolg ohne diese nur in einem beträchtlich geringeren Maße gegeben gewesen, dann sei die Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 GG (mit mehrfachen Hinweisen auf die einschlägige Vorjudikatur).

Im genannten Vorerkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof weiters bemängelt, dass weder die Behörde erster Instanz noch die belangte Behörde die angewendete Rechtslage entsprechend dargestellt und zitiert haben und die konkreten Erhebungs-, Feststellungs- und Begründungsmängel im Sinne der vorher wiedergegebenen Rechtsprechung aufgezeigt.

Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die belangte Behörde entgegen der sie nach dem Vorerkenntnis treffenden Verpflichtung neuerlich keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat. Hinsichtlich der privaten Vortätigkeiten des Beschwerdeführers gestehe ihm die belange Behörde zwar eine Betätigung in umfassenden Pauschalbegriffen zu, sei sich aber der inhaltlichen Bedeutung dieser Aussagen nicht bewusst geworden. Die wesentliche Bedeutung einer derartigen Berufspraxis bestehe nämlich nicht bloß darin, als Lehrer "Praxisbeispiele zu bringen". Wenn dem tatsächlich so wäre, so würde es genügen, den Lehrern ein Buch mit einer Sammlung von Praxisbeispielen zur Verfügung zu stellen; es wäre geradezu eine Art von Schikane, dass der Gesetzgeber anstatt dessen ausdrücklich eine Praxiszeit verlange. Ebenso sei es ein Ausdruck des Unverständnisses, wenn die belangte Behörde die Vorpraxis des Beschwerdeführers mit einer Ferialpraxis auf eine Ebene stelle. Das gegebene Schulsystem sei durch eine ununterbrochene Abfolge schulischer Ausbildungen bis zur Übernahme in den Lehrberuf gekennzeichnet. Der Gedanke, dass ein Leben und Wirken außerhalb dieses Schulsystems einen wesentlichen Gewinn bringen könne, sei insbesondere dem jetzigen Direktor der Schule des Beschwerdeführers nicht bewusst (wird näher ausgeführt). Der seinerzeitige Direktor habe am Beginn der Verwendung des Beschwerdeführers die außerordentliche Qualität seiner Unterrichtserteilung erkannt und auch schriftlich bestätigt (wird näher ausgeführt).

Letztlich führt der Beschwerdeführer aus, dies alles hätte er unter Beweis gestellt, wenn ihm dazu Gelegenheit gegeben worden wäre. Die belangte Behörde habe ihm aber nur am Beginn des fortgesetzten Verfahrens die Chance einer Stellungnahme eingeräumt. Die negativen Behauptungen des Schulleiters und des Schulaufsichtsorganes habe die belangte Behörde als Teile des Ermittlungsergebnisses vor Bescheiderlassung ihm überhaupt nicht zur Kenntnis gebracht. Die diesbezügliche Unterlassung des Parteiengehörs müsse als schwerer Verfahrensmangel gerügt werden.

Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu.

Zunächst ist der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass der angefochtene Bescheid entgegen der Verpflichtung des § 59 Abs. 1 des nach § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG neuerlich und trotz ausdrücklichem Hinweis im Vorerkenntnis keine ausreichende Zitierung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes enthält. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach dargelegt, dass der Hinweis auf die angewendete gesetzliche Bestimmung "in der geltenden Fassung" der verfahrensrechtlichen Verpflichtung insbesondere dann nicht gerecht wird, wenn die Rechtslage - wie vorliegendenfalls beim § 12 Abs. 3 GG - vielfach geändert worden ist, weil dadurch der rechtsunkundigen Partei die Verfolgung ihres Rechtes wesentlich erschwert wird (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 98/12/0111).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Vorerkenntnis weiters zweifelsfrei die Aufgabe der belangten Behörde für das fortgesetzte Verfahren festgelegt. Sie hätte demnach den für die Beurteilung nach § 12 Abs. 3 GG im Beschwerdefall maßgebenden Sachverhalt bezogen auf das erste Halbjahr des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers in einem ordnungsgemäßen Dienstrechtsverfahren zu erheben und in der Begründung des dann zu erlassenden Bescheides festzustellen gehabt.

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid - wie der vorher erfolgten Wiedergabe des Verfahrensablaufes bzw. der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist - in mehrfacher Weise nicht gerecht. Weder ist ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter Einbindung des Beschwerdeführers erfolgt, noch wurde der entscheidungswesentliche Sachverhalt in offenkundiger Verkennung der Rechtslage (§ 63 Abs. 1 VwGG) bezogen auf den maßgebenden Zeitraum festgestellt. Die belangte Behörde übernimmt vielmehr im Wesentlichen die allgemein wertenden Aussagen von Vorgesetzten des Beschwerdeführers, die aber einer entsprechenden sachverhaltsmäßigen Grundlage insbesondere hinsichtlich des maßgebenden Zeitraumes entbehren.

Da die belangte Behörde solcherart die sie auf Grund des Vorerkenntnisses gemäß § 63 Abs. 1 VwGG treffende Verpflichtung offensichtlich verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. Februar 2001

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