Normen
GehG 1956 §13a Abs1;
RGV 1955 §16 Abs2;
RGV 1955 §16 Abs3;
RGV 1955 §22 Abs3;
GehG 1956 §13a Abs1;
RGV 1955 §16 Abs2;
RGV 1955 §16 Abs3;
RGV 1955 §22 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Stammdienststelle ist das Fernmeldebauamt Innsbruck, Bautrupp X. In der Zeit vom 1. Februar 1988 bis 29. Februar 1988 wurde er dem Fernmeldebaubezirk nn in Innsbruck dienstzugeteilt.
Mit Bescheid vom 31. Jänner 1990 stellte die Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg gemäß § 13 a des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) fest, daß der Beschwerdeführer verpflichtet sei, die zu Unrecht empfangenen Nebengebühren von S 5.426,-- rückzuerstatten. Nach der Bescheidbegründung habe der Beschwerdeführer mit Nebengebührenrechnung vom 29. Februar 1988 28 Tagesgebühren nach Tarif I zu S 222,--, also S 6.216,--, sowie eine "zwei Drittel Tagesgebühr" nach Tarif II zu S 148,-- und 28 Nächtigungsgebühren zu S 124,--, also S 3.472,--, somit zusammen S 9.836,-- verrechnet. Dieser Betrag sei ihm auch ausbezahlt worden. Anläßlich einer allgemeinen Kostenanalyse bei Dienstzuteilungen beim Fernmeldebauamt Innsbruck sei auch diese Nebengebührenrechnung einer Prüfung unterzogen und hiebei folgende Feststellungen getroffen worden: Der Beschwerdeführer sei vom 1. Februar 1988 bis 29. Februar 1988 jeweils von 7.30 Uhr bis 17.30 Uhr bzw. einmal von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr (25. Februar 1988) und einmal von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr (29. Februar 1988), und zwar jeweils von Montag bis Donnerstag, im Dienst gewesen. Nach § 22 Abs. 1 RGV 1955 erhalte der Beamte bei einer Dienstzuteilung grundsätzlich eine Zuteilungsgebühr. Betrage aber die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen, für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert werde, so erhalte der Beamte gemäß § 22 Abs. 3 RGV 1955 anstelle der Zuteilungsgebühr andere, in dieser Bestimmung näher genannte Leistungen. Der Beschwerdeführer sei in seiner Rechnung von der Annahme ausgegangen, daß bei Verwendung eines Dienstfahrzeuges für die Strecke X (Wohnort des Beschwerdeführers im zu überprüfenden Zeitraum) - Innsbruck - X von insgesamt ca. 130 Kilometern bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 60 km/h mehr als zwei Stunden benötigt würden. Nach dem zitierten § 22 Abs. 3 RGV sei jedoch von der fahrplanmäßigen Fahrzeit in einem Massenbeförderungsmittel auszugehen. Im gegenständlichen Fall habe diese Fahrzeit nicht mehr als zwei Stunden betragen (Abfahrtszeit in X 6.36 Uhr, Ankunftszeit in Innsbruck
7.25 Uhr, Abfahrtszeit in Innsbruck 18.15 Uhr, Ankunftszeit in
X 19.00 Uhr bzw. einmal Abfahrtszeit in Innsbruck 16.18 Uhr und Ankunftszeit in X 17.04 Uhr). Ein Anspruch auf Nächtigungsgebühr sei somit nicht gegeben, weil die elfstündige Ruhezeit gewahrt gewesen sei. Bei der Ermittlung der ununterbrochenen elfstündigen Ruhezeit bei Dienstzuteilungen sei davon auszugehen, daß die täglichen Fahrten zwischen Wohnort und Zuteilungsort keine Dienstreisen im Sinne des § 2 Abs. 1 RGV 1955 seien, sodaß auf diese Fahrten die Vorschriften der RGV 1955 über Dienstreisen nicht anwendbar seien und daher bei der Ermittlung der Ruhezeit auch keine Zeitzuschläge nach § 16 Abs. 2 und 3 RGV 1955 gemacht werden dürften. Zudem habe der Beschwerdeführer trotz der praktizierten Beschränkung der 40 Stunden-Woche auf 4 Tage die Zuteilungsgebühr durchgehend - über die Wochenenden hinaus - berechnet, obwohl er täglich zum Wohnort habe zurückkehren können und auch zurückgekehrt sei. Bei richtiger Berechnung habe der Beschwerdeführer nur Anspruch auf Nebengebühren in der Höhe von S 4.410,--. Es seien von ihm daher S 5.426,-- rückzuerstatten.
In der dagegen erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, er habe die zum Rückersatz vorgeschriebenen Nebengebühren im guten Glauben empfangen. Seit Beginn seiner Tätigkeit im Postdienst sei "gemäß einer jahrzehntenlangen Auslegung (60 km mit einem KFZ = 1 Stunde Fahrzeit mit einem öffentlichen Verkehrsmittel) der Anspruch auf Nächtigung begründet" worden. Diese angenommene "60 km-Grenze" basiere auf einer weit zurückliegenden fernmündlichen Vereinbarung zwischen der Direktion Abteilung 1 und dem Fernmeldebauamt. Diese Übung sei jederzeit nachweisbar. Dem Beschwerdeführer sei bisher nie zur Kenntnis gekommen, daß diese jahrelang praktizierte Abrechnungsmethode nicht berechtigt oder nicht mehr möglich sei. Aus diesem Grund sei er der Ansicht, zu einer Rückerstattung der von ihm im guten Glauben empfangenen und verbrauchten Nebengebühren nicht verpflichtet zu sein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab und stellte fest, daß der Beschwerdeführer der Post- und Telegraphenverwaltung einen Betrag von S 5.426,-- zu ersetzen habe. Begründend wurde nach Zitierung des § 22 Abs. 3 RGV 1955 ausgeführt, es sei unbestritten, daß der Beschwerdeführer an allen Arbeitstagen im Februar 1988 die Wegstrecke Wohnort - Zuteilungsort und zurück mit einem Massenbeförderungsmittel in einer fahrplanmäßigen Fahrzeit von weniger als zwei Stunden habe zurücklegen können und eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit gewahrt gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer mit Nebengebührenrechnung vom 29. Februar 1988 in Rechnung gestellten Gebühren resultierten aus einer zu Unrecht erfolgten Geltendmachung der Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 2 RGV 1955. Zum Berufungseinwand sei darauf hinzuweisen, daß sich die Frage, in welcher Zeit der Beschwerdeführer die Wegstrecke X - Innsbruck und zurück mit dem Dienstkraftfahrzeug habe zurücklegen können, nicht stelle. Nach dem klaren Wortlaut des § 22 Abs. 3 RGV 1955, der keiner weiteren Auslegung bedürfe, sei ausschließlich zu prüfen gewesen, ob ihm die tägliche Rückkehr an den Wohnort unter den in der zitierten Bestimmung genannten Voraussetzungen zumutbar gewesen sei. Da er es unterlassen habe, die ihm aus Anlaß der Dienstzuteilung vom 1. bis 29. Februar 1988 zustehenden Gebühren an Hand der bestehenden eindeutigen Gesetzeslage zu ermitteln, liege kein guter Glaube bei dem Empfang der zu Unrecht bezogenen Zuteilungsgebühr in der Höhe von S 5.426,-- vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 13 a Abs. 1 GG sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
Unbestritten ist im Beschwerdefall, daß der dem Beschwerdeführer zum Rückersatz vorgeschriebene Betrag von S 5.426,-- eine zu Unrecht empfangene Leistung und damit einen Übergenuß im Sinne des § 13 a Abs. 1 GG darstellt. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer diesen Übergenuß im guten Glauben empfangen hat.
Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines nicht geschuldeten Betrages (eines Übergenussses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, hat es, wie der Verwaltungsgerichtshof seit seinem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des § 13 a in das GG durch die 15. GG-Novelle, BGBl. Nr. 109/66) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63, Slg. Nr. 6736/A, in ständiger Rechtsprechung erkennt (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 15. Oktober 1970, Zl. 1167/70 und Zl. 1168/70, vom 17. März 1977, Zlen. 21, 22/77, und vom 3. Juni 1985, Zl. 84/12/0118), nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) anzukommen. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch (z.B. durch Verletzung einer Meldepflicht) veranlaßt hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm (in dem in den Erkenntnissen vom 8. Juli 1975, Zl. 56/75, vom 7. November 1979, Zl. 1857/79, vom 19. Jänner 1981, Zlen. 3309, 3381/79, und vom 10. Oktober 1983, Zl. 82/12/0127, näher umschriebenen Sinn) besteht (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 15. Oktober 1970, Zlen. 1167/70 und 1168/70, vom 12. November 1970, Zl. 1166/70, vom 15. März 1978, Zl. 131/77, vom 7. November 1979, Zl. 1857/79, vom 10. Oktober 1983, Zl. 82/12/0127, und vom 3. Juni 1985, Zl. 84/12/0118); andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 8. Juli 1975, Zl. 56/75, vom 19. Jänner 1981, Zlen. 3309, 3381/79, vom 20. September 1982, Zl. 82/12/0022, vom 10. Dezember 1984, Zl. 84/12/0082, und vom 30. November 1987, Zl. 87/12/0078, Slg. Nr. 12.581/A). Daran ändert der Umstand, daß sich auch der Leistungsempfänger in einem durch die auszahlende Stelle (und/oder die die Auszahlung letztlich veranlassende Stelle) auf Grund von über die bloße Auszahlung hinausgehenden Umständen bewirkten Irrtum über die Rechtmäßigkeit der Zahlung befindet, nichts, wenn er (die objektive Erkennbarkeit im dargestellten Sinn vorausgesetzt) dennoch an der Rechtmäßigkeit der Leistung - objektiv beurteilt - hätte Zweifel haben müssen (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 7. November 1979, Zl. 1857/79, vom 10. Oktober 1983, Zl. 82/12/0127, und vom 3. Juni 1985, zl. 84/12/0118; anders wegen des Fehlens objektiver Erkennbarkeit die Erkenntnisse vom 19. Jänner 1981, Zlen. 3309, 3381/79, und vom 20. September 1982, zl. 82/12/0022).
Der Beschwerdeführer bestreitet unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle. § 22 Abs. 3 RGV 1955 sei nämlich keineswegs so eindeutig und unmißverständlich, wie die belangte Behörde vermeine. Der Beschwerdeführer sei juristisch nicht vorgebildet und es könne weder auf Grund seiner Ausbildung noch auf Grund seiner betrieblichen Position (er habe einen D-Posten inne) eine detaillierte Kenntnis der maßgeblichen Bestimmungen der RGV 1955 sowie der zum genauen Verständnis notwendigen Erläuterungen des Durchführungserlasses des Bundeskanzleramtes erwartet werden. Bei der von der auszahlenden Stelle vorzunehmenden Überprüfung der Nebengebührenrechnung habe sich die auszahlende Stelle nicht lediglich mit einer rechnerischen Überprüfung zu begnügen, sondern die geltend gemachten Ansprüche auf Grund der in der Rechnung enthaltenen Angaben auch dem Grunde nach zu überprüfen. Offenbar sei aber auch die auszahlende Stelle von der Annahme ausgegangen, daß der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Nächtigungsgebühren wegen Unterschreitung der elfstündigen Ruhezeit bzw. wegen einer mehr als zweistündigen Fahrzeit habe. § 16 Abs. 2 und 3 RGV 1955 sehe bei Dienstreisen gewisse Zeitzuschläge zur reinen Fahrzeit des Massenbeförderungsmittels vor. Vermutlich sei die auszahlende Stelle davon ausgegangen, daß diese Zuschläge auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen seien. Zusammengefaßt könne daher wohl nicht gesagt werden, daß die Bestimmungen der §§ 22 Abs. 3 und 16 Abs. 2 und 3 RGV 1955 dermaßen klare und allgemein verständliche Normen darstellten, daß für den Beschwerdeführer objektiv erkennbar gewesen sei, daß der auszahlenden Stelle ein Irrtum über die Höhe der angewiesenen Gebühren unterlaufen sei. Er habe vielmehr der Meinung sein müssen, daß die auszahlende Stelle nach Überprüfung seiner Rechnung zur Ansicht gelangt sei, daß sein Anspruch in der geltend gemachten Höhe zu Recht bestehe und ihm daher der beanspruchte Betrag zu Recht überwiesen worden sei. Ein objektiv erkennbarer Irrtum wäre dann vorgelegen, wenn ihm bedeutend mehr überwiesen worden wäre als er beantragt habe.
Unter Zugrundelegung der oben dargestellten Grundsätze können diese Einwände der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die für den Entfall der Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 1 RGV 1955 in dessen Abs. 3 normierte Voraussetzung, nämlich, daß "die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden" beträgt, "ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird", in dem sachverhaltsbezogen allein maßgeblichen Zusammenhang völlig eindeutig. Denn es fehlt sowohl für eine Bedachtnahme auf die Fahrzeit mit einem Pkw zum Zuteilungsort und zurück als auch für eine Mitberücksichtigung der Abs. 2 und 3 des § 16 RGV 1955 bei der Ermittlung der fahrplanmäßigen Fahrzeit nach § 22 Abs. 3 leg. cit. jegliche Grundlage im § 22 oder in einer anderen Bestimmung der RGV 1955. Ausgehend davon hätte der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der oben dargelegten rechtlichen Grundsätze bei objektiver Beurteilung und nicht nach seinem subjektiven Wissen (auf die fehlende juristische Ausbildung, seine Ausbildung, seine fehlenden detaillierten Kenntnisse der maßgeblichen Bestimmungen der RGV 1955 und seine betriebliche Position kam es daher nicht an) auch unter Berücksichtigung der in der Berufung behaupteten langjährigen rechtswidrigen Übung an der Rechtmäßigkeit der entsprechend seinem Antrag ausgezahlten Leistungen Zweifel haben müssen. Darauf, ob die auszahlende Stelle vor der Auszahlung die Reisegebührenrechnung des Beschwerdeführers nicht nur rechnerisch, sondern auch dem Grunde nach überprüft hat, aus welchen Gründen sie bejahendenfalls zur Auffassung gelangt ist, daß dem Beschwerdeführer Reisegebühren in der angesprochenen Höhe gebührten, und ob schließlich der Beschwerdeführer auf Grund der erfolgten Auszahlung der Meinung sein konnte, die auszahlende Stelle sei nach Überprüfung der Rechnung zur Ansicht gelangt, daß ein Anspruch in der geltend gemachten Höhe zu Recht bestehe, kam es zufolge der objektiven Erkennbarkeit der Unrechtmäßigkeit der ausgezahlten Leistungen im eben genannten Sinn nicht an. Zu letzterem ist ergänzend darauf zu verweisen, daß nicht einmal eine ausdrückliche Mitteilung der auszahlenden Stelle und/oder der Dienstbehörde, es gebühre eine bestimmte Leistung, den Leistungsempfänger schlechthin von der Nachprüfung der Richtigkeit dieser Mitteilung und der Rechtmäßigkeit der einer solchen Mitteilung entsprechenden Zahlung befreit (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis vom 20. April 1989, Zl. 87/12/0086).
Unbegründet sind aber auch die Beschwerdeeinwände unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Denn in Erwiderung auf das Berufungsvorbringen genügte die belangte Behörde vor dem oben dargelegten rechtlichen Hintergrund ihrer Begründungspflicht zur fehlenden Gutgläubigkeit durch die Wendung, es liege eine solche Gutgläubigkeit deshalb nicht vor, weil es der Beschwerdeführer unterlassen habe, die ihm aus Anlaß der Dienstzuteilung zustehenden Gebühren an Hand der bestehenden eindeutigen Gesetzeslage zu ermitteln. Damit brachte nämlich die belangte Behörde erkennbar zum Ausdruck, daß sie - ausgehend vom feststehenden unbestrittenen Sachverhalt - eine objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle auf Seiten des Beschwerdeführers bejahte. Einer weiteren Ermittlung von "Umständen, welche gegen den guten Glauben des Beschwerdeführers sprechen", bedurfte es daher - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG, und zwar, da die relevanten Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt sind, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat, als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
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