VwGH 2005/12/0117

VwGH2005/12/011726.4.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde der R in F, vertreten durch Dr. Günter Gsellmann, Rechtsanwalt in 8041 Graz, Raiffeisenstraße 138 A, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 22. April 2005, Zl. PM/EM 435409/05-A01, betreffend Dienstabgeltung und Verwendungsabgeltung nach §§ 105a und 106 GehG, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3;
AVG §13a;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §56;
BDG 1979 §229 Abs3 idF 2000/I/094;
BDG 1979 Anl1 Z32;
BDG 1979 Anl1 Z33;
BDG 1979 Anl1 Z34;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §8 Abs1;
GehG 1956 §105 Abs1;
GehG 1956 §105a;
GehG 1956 §106 Abs1;
GehG 1956 §106;
GehG 1956 §34 idF 1994/550 impl;
GehG 1956 §38 idF 1994/550 impl;
GehG 1956 §74 idF 1994/550 impl;
GehG 1956 §78 idF 1994/550 impl;
PTSG 1996 §17a Abs3 idF 2000/I/094;
PT-ZuordnungsV 2002;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §13 Abs3;
AVG §13a;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §56;
BDG 1979 §229 Abs3 idF 2000/I/094;
BDG 1979 Anl1 Z32;
BDG 1979 Anl1 Z33;
BDG 1979 Anl1 Z34;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §8 Abs1;
GehG 1956 §105 Abs1;
GehG 1956 §105a;
GehG 1956 §106 Abs1;
GehG 1956 §106;
GehG 1956 §34 idF 1994/550 impl;
GehG 1956 §38 idF 1994/550 impl;
GehG 1956 §74 idF 1994/550 impl;
GehG 1956 §78 idF 1994/550 impl;
PTSG 1996 §17a Abs3 idF 2000/I/094;
PT-ZuordnungsV 2002;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin des Post- und Fernmeldewesens (§ 2 Z. 8 GehG) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Im Jahre 1997 wurde sie auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 6 übergeleitet.

Unbestritten ist, dass sie in der Zeit vom 1. November 2001 bis (zum Ablauf des) 30. September 2002 beim "Geschäftsfeld Brief-Distribution, Regionalleitung Linz/Donau" und ab 1. Oktober 2002 bis (zum Ablauf des) 31. Dezember 2003 beim "Logistikzentrum 4000 Linz, Gruppe Paket," verwendet wurde. Unbestritten ist, dass ihr für diese Zeiten eine Verwendungsabgeltung für eine höherwertige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 5 gewährt wurde.

In ihrer Eingabe vom 27. Mai 2004 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei während dieser Zeiten insbesondere mit folgenden Aufgaben befasst gewesen:

Lfd. Nr.

Tätigkeiten

Wertung

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3/2

Summe

%

1

Sprachkenntnisse Englisch und Französisch (Auslandskorrespondenz), 1)

  

13,0

 

13,0

2

Kenntnis der allgemeinen Geschäfts- bedingungen und des Weltpostvertrages

   

15,0

15,0

3

Fristvermerke

3,0

   

3,0

4

Zu- und Ableitedaten abfragen in Koordination mit der Nachforschungsstelle

 

1,0

  

1,0

5

Nachforschungen zum Beauskunften an Postämter oder Zustellbasen

  

4,0

 

4,0

6

Haftungsstellungnahmen (Haftungsübern. oder - ablehnungen für Verl., Beschädigung, Verzögerung) lt. AGB u. WPV zu Nachforschungen a.d. Ausland

   

13,0

13,0

7

Entscheidungen über Haftungsübernahme oder - ablehnung lt. AGB und WPV für Verlust, Beschädigung, Verzögerung im Inland

   

13,0

13,0

8

Betreibungen ins Ausland

  

8,5

 

8,5

9

Anlastungen Ausland über Buchhaltung Wien bzw. Linz ab 1.10.02

  

5,0

 

5,0

10

Anweisung der PÄ in OÖ zur Schadenersatzleistung

  

15,0

 

15,0

11

Zusammenarbeit mit DHL (Vertragspartner für EMS-Sendungen) bis 30.09.02, 2)

  

3,0

 

3,0

12

Kundenkontakt (telefonisch und teils persönlich)

  

3,0

 

3,0

13

Verhandlungen mit Rechtsanwälten bzw. Weiterleitung bestimmter Fälle an Juristischen Dienst und Securitymanager

   

3,0

3,0

14

Statistiken.

0,5

   

0,5

Summe

3,5

1,0

51,5

44,0

100,0

 

1)

 

Ab der Verwendung bei der RL- KEP per 01.10.02 16 % PT 4

2)

 

Ab der Verwendung bei der RL-KEP per 01.10.02 Entfall dieser Tätigkeit bei entsprechender Zunahme in der Auslandskorrespondenz."

        

Den ausgewiesenen Wertigkeiten ihrer Tätigkeit lägen die - im Schreiben näher genannten - Ernennungserfordernisse laut der Anlage 1 zum BDG 1979 zu Grunde. Wie sich daraus ergebe, habe die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum "44 % PT 3/2- Tätigkeiten" und "51,5 % PT 4-Tätigkeiten verrichtet". Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe ein Anspruch auf eine Verwendungsgruppenzulage bzw. -abgeltung schon bei einer höherwertigen Tätigkeit in einem erheblichen Umfang (25 %). Dieser erhebliche Umfang werde bei den PT 3/2-Tätigkeiten um 19 Prozent-Punkte und bei den PT 4-Tätigkeiten um mehr als das Doppelte überschritten. Die Aufgaben der Beschwerdeführerin hätten sich durch nichts von jenen ihrer in PT 4 und PT 3/1b entlohnten Kollegen unterschieden; dies werde dadurch untermauert, dass sie alle ihre Aufgaben eigenverantwortlich und ohne Zwischenvorgesetzte erfüllt habe. Bei diesen Anforderungen sei die ihr gewährte Verwendungsabgeltung von PT 5 auf PT 6 zu gering bemessen. Sie beantrage, die von ihr erbrachten qualitativen Mehrleistungen im Wege einer Verwendungsabgeltung von PT 3 auf PT 5 und einer Dienstabgeltung der Dienstzulagengruppe 2 der Verwendungsgruppe PT 3 zu honorieren. In eventu begehre sie den bescheidmäßigen Abspruch über ihr Begehren.

Mit Erledigung vom 2. November 2004 gab die Dienstbehörde erster Instanz der Beschwerdeführerin als Ergebnis des Beweisverfahrens gemäß § 37 AVG bekannt, dass die Beschwerdeführerin in der Regionalleitung Distribution OÖ. vom 1. November 2001 bis zum 30. September 2002 ausschließlich als "Hilfsreferentin (Code 0062)" in der Verwendungsgruppe PT 5 ("GF Brief-Distribution") vorübergehend verwendet worden sei. Sie sei für die Bearbeitung der einlangenden Nachforschungen, die nicht bei den Postfilialen hätten erledigt werden können, zuständig gewesen. Die Eigenverantwortlichkeit in ihrem Aufgabenbereich habe die Nachschau in Betriebspapieren, die Korrespondenz mit Kunden und den Bearbeitern der Postverwaltungen/-gesellschaften, nicht jedoch eigenständige Entscheidungen über Höhe und Ausmaß der Ersatzleistungen umfasst. Ihr Arbeitsplatz sei im Bereich des Qualitäts- und Beschwerdemanagements der Regionalleitung angesiedelt gewesen, die Entscheidungskompetenzen und die Verantwortung sei beim zuständigen Qualitätsmanager gelegen. Weiters habe sich ergeben, dass sie vorübergehend vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2003 im KEP-Bereich als Teilzeitkraft im Ausmaß von 21 bzw. 25 Wochenstunden verwendet worden sei. Ihre Einstufung in diesem Zeitraum sei entsprechend ihrer Tätigkeit als "Hilfsreferentin Nachforschung" in der Verwendungsgruppe PT 5 gewesen. Zu ihren Aufgaben habe ausschließlich eine Assistenz der Kollegin W. und später auch des Kollegen H. (der erst ab 1. April 2003 in der Nachforschung tätig gewesen sei) gezählt. Diese Art der Tätigkeit sei vereinbart gewesen und entspreche eindeutig der gewählten Einstufung in PT 5. Für jegliche Form der eigenverantwortlichen Betätigung bzw. Arbeitsleistung über die Unterstützungsfunktion als Assistentin hinaus sei eindeutig keine konkrete Anweisung bzw. Vorgabe vorgelegen. Für das angefallene Arbeitspensum seien zunächst der Einsatz von Kollegin W. und später hinzukommend der von Kollegen H. als höherwertige Beamten als ausreichend zu beurteilen gewesen, weil die fachliche Kompetenz eindeutig auf W. und später auch auf H. konzentriert gewesen sei. Daher sei auch die vorübergehende Verwendung der Beschwerdeführerin als Hilfsreferentin in PT 5 gewesen. Ein von ihr behaupteter besoldungsrechtlicher Anspruch betreffend die Bezahlung einer höheren Verwendungsabgeltung und Zuerkennung einer Dienstabgeltung könne nur bei Vorliegen der in den §§ 105a und 106 GehG genannten Voraussetzungen gewährt werden. Dabei sei das Augenmerk auf die Begriffe "Arbeitsplatz" bzw. "zugeordnete Verwendung" zu legen. Betreffend den Anspruch auf Verwendungsabgeltung bzw. Dienstabgeltung bedeute dies, dass die Ausübung einer nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 zugeordneten Verwendung durch bestimmte Zeit als Voraussetzung für den Anspruch für eine Dienstabgeltung nach § 105a GehG und einer Verwendungsabgeltung nach § 106 Abs. 3 GehG entsprechend bewertete Arbeitsplätze umfasse. Diese bewerteten Arbeitsplätze ergäben sich für Beamte der Österreichischen Post AG aus der jeweils für diese geltenden PT-Zuordnungsverordnung (PT-Schema). Hier seien die bewerteten Arbeitsplätze mit Verwendungscode und Wertigkeit (z.B. PT 5) angegeben. Bei der Prüfung der besoldungsrechtlichen Ansprüche Verwendungsabgeltung bzw. Dienstabgeltung sei daher maßgebend, auf welchem (bewerteten) Arbeitsplatz die Beamtin vorübergehend verwendet worden sei. Die Voraussetzungen z.B. für die Verwendungszulage (Verwendungsabgeltung) im Dienstklassenschema für Beamte der Allgemeinen Verwaltung (dem die Beschwerdeführerin nach Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens ab 1. Dezember 1997 nicht mehr angehöre) seien andere gewesen. Dort sei man von der von einer Zuordnung zu einem bestimmten Arbeitsplatz unabhängigen Gesamttätigkeit ausgegangen. Bei den für die Beschwerdeführerin zu berücksichtigenden besoldungsrechtlichen Normen in Verbindung mit dem PT-Schema (zugewiesene Richtfunktionen) betreffend die Verwendungs- und Dienstzulagengruppe gehe man von einem allgemein umschriebenen Arbeitsplatz bei einer näher bezeichneten Organisationseinheit aus. Daher umfasse die Ausübung einer nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 einer Dienstzulagengruppe zugeordneten Verwendung durch bestimmte Zeit als Voraussetzung für den Anspruch auf eine Dienstabgeltung nach § 105a Abs. 1 GehG entsprechend bewertete Arbeitsplätze (angegeben in der geltenden PT-Zuordnungsverordnung). Mit dem PT-Schema seien somit die geforderten besoldungsrechtlichen Ansprüche nicht schon bei erheblich höherwertigen Diensten (würde man den Angaben der Beschwerdeführer betreffend prozentuelle höherwertige Tätigkeiten folgen) gegeben, sondern nur dann, wenn der Beamte/die Beamtin auf einem (bewerteten) Arbeitsplatz einer z.B. höherwertigen Verwendungsgruppe eingesetzt werde. Da die Beschwerdeführerin aber "beim GF Brief-Distribution als auch im GF KEP OÖ. " immer nur vorübergehend auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5, Code 0062, mit der Bezeichnung "Hilfsreferentin PT 5" verwendet worden sei, sei ihr daher richtigerweise eine in der vorgesehenen Höhe zustehende Verwendungsabgeltung von PT 6 auf PT 5 ausbezahlt worden. Der Antrag auf eine Verwendungsabgeltung von PT 5 auf PT 3 und eine Dienstabgeltung der Dienstzulagengruppe 2 der Verwendungsgruppe PT 3 wäre daher wegen Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen abzuweisen.

In ihrem Schriftsatz vom 26. November 2004 nahm die Beschwerdeführerin dahingehend Stellung, nach der von der Dienstbehörde zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich der Anspruch auf eine Verwendungsabgeltung - im vorliegenden Fall von PT 6 auf PT 4 unter Einrechnung der schon erhaltenen Verwendungsabgeltung von PT 6 auf PT 5 - aus den auf einem Arbeitsplatz tatsächlich überwiegend verrichteten Aufgaben. Die Bewertung eines Arbeitsplatzes laut Post-Zuordnungsverordnung sei nur ein Indiz für dessen Einstufung. Wichen die tatsächlich erfüllten Aufgaben von der Reihung nach der Post-Zuordnungsverordnung ab, seien die nachweislichen tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Im vorliegenden Fall seien das die PT 4- wertigen Tätigkeiten mit einem Anteil von 51,5 %, welchem die PT 3/2-wertigen Tätigkeiten mit einem Anteil von 44 % hinzuzurechnen seien.

Mit Bescheid vom 29. November 2004 wies das Personalamt Linz den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Verwendungsabgeltung von PT 5 auf PT 3 und einer Dienstabgeltung der Dienstzulagengruppe 2 der Verwendungsgruppe PT 3 wegen Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ab. Unter Darstellung des Verfahrensganges - des Inhaltes des Antrages der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2004 und der eingangs wiedergegebenen Erledigung der Dienstbehörde erster Instanz vom 2. November 2004 - schließt die Begründung des Bescheides damit, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Schreiben vom 26. November 2004 von der Möglichkeit einer Stellungnahme Gebrauch gemacht. Trotz ihrer Stellungnahme, die keinerlei Änderung oder Neuerung des bisherigen Sachverhaltes ergeben habe, bleibe die von der Dienstbehörde (erster Instanz) vertretene Rechtsansicht aufrecht.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, würde man der Auslegung der Dienstbehörde erster Instanz folgen, wäre es möglich, auf einem Arbeitsplatz einer bestimmten Einstufung höherwertige Aufgaben verrichten zu lassen, ohne dass diese Tätigkeiten besoldungsrechtlich abgegolten werden müssten. Die Prüfung der Gebührlichkeit einer Verwendungsabgeltung könne sich demnach nicht allein auf die Bezugnahme der Einstufung des Arbeitsplatzes beschränken, sondern müsse auch darüber hinaus feststellen, welche Aufgaben und Tätigkeiten in welcher Wertigkeit auf einem solchen Arbeitsplatz tatsächlich verrichtet würden, wobei die Wertigkeit dieser Leistungen auf der Grundlage der gesetzlichen Einstufungskriterien, insbesondere der Anlage 1 zum BDG 1979, zu beurteilen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges (einschließlich des Inhaltes der Berufung) und auszugsweiser Wiedergabe der §§ 105a, 106 GehG führte die Begründung dieses Bescheides aus, wie die Dienstbehörde (erster Instanz) treffend festgestellt habe, sei hier ein besonderes Augenmerk auf die Begriffe "Arbeitsplatz" bzw. "zugeordnete Verwendung" zu legen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setze ein Anspruch auf Verwendungsabgeltung nach § 106 Abs. 3 GehG bzw. auf Dienstabgeltung nach § 105a Abs. 3 GehG die Ausübung einer nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 zugeordneten Verwendung bzw. die Verwendung auf entsprechend bewerteten Arbeitsplätzen durch bestimmte Zeit voraus. Nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 sei für die Beamten im PTA-Bereich durch Verordnung zu bestimmten, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z. 30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen seien. In der Post-Zuordnungsverordnung (P-ZV 2002) seien alle Verwendungen für die Beamten der Österreichischen Post AG aufgelistet. Der von der Beschwerdeführerin "verrichtete Arbeitsplatz" im gegenständlichen Zeitraum sei als Arbeitsplatz nach den Kriterien dieser P-ZV in der Verwendungsgruppe PT 5, Hilfsreferent, eingestuft gewesen und sei dies noch immer. Selbst wenn man den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Tätigkeiten folgen würde, wären die Voraussetzungen für die Einstufung eines Arbeitsplatzes in die Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2, nicht erfüllt, weil nach dem Überwiegensprinzip mehr als die Hälfte der Tätigkeit dieser Verwendungsgruppe zugeordnet werden müsste. Selbst nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin seien jedoch nur 44 % ihrer Tätigkeit dieser Einstufung zuzuordnen und auch diese Sicht sei durch die Angaben der Regionalleitungen Distribution und KEP nicht bestätigt worden. Das Ermittlungsverfahren habe vielmehr ergeben, dass die Beschwerdeführerin in beiden Regionalleitungen für die Bearbeitung der Nachforschungen hauptsächlich Nachschau in den Betriebspapieren habe halten müssen und die Korrespondenz mit Kunden und Bearbeitern der Postverwaltungen/ -gesellschaften keine eigenständigen Entscheidungen über Höhe und Ausmaß der Ersatzleistungen beinhaltet habe. Wie in Z. 32.5 der Anlage 1 zum BDG 1979 ausgeführt würden zur Einstufung in die Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2, nur besonders qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfasst, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erforderten als die Ausübung einer in Z. 33.2 angeführten Verwendung eines Sachbearbeiters. Die Bewertung der von der Beschwerdeführerin "vorübergehend ausgeübten Arbeitsplätze" in PT 5 entspräche den Anforderungen der P-ZV und des § 229 Abs. 3 BDG 1979. Zu dem komme, dass mit diesem PT-Schema die von der Beschwerdeführerin geforderten besoldungsrechtlichen Ansprüche nicht schon bei erheblich höherwertigen Diensten (wie von ihr ausgeführt) gegeben seien, sondern nur dann, wenn der Beamte/die Beamtin auf einem (bewerteten) Arbeitsplatz einer z.B. höherwertigen Verwendungsgruppe eingesetzt werde. Die Beschwerdeführerin sei daher in der Regionalleitung Distribution und in der Regionalleitung KEP OÖ. immer nur vorübergehend auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5, Code 0062, mit der Bezeichnung "Hilfsreferent in PT 5", verwendet worden. Die ihr dafür zustehende Verwendungsabgeltung sei in der entsprechenden Höhe ausbezahlt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zusammengefasst darin, dass die belangte Behörde nur über die Ansprüche auf eine Verwendungsabgeltung zwischen den Verwendungsgruppen PT 3 und PT 6 bzw. auf eine Dienstabgeltung der Dienstzulagengruppe 2 der Verwendungsgruppe PT 3, nicht aber auch über den im Antrag implizit enthaltenen Anspruch auf Verwendungsabgeltung von PT 4 auf PT 6 abgesprochen habe. Käme es bei der Bemessung einer Verwendungs- oder Dienstabgeltung nur auf die Bewertung des innegehabten Arbeitsplatzes und nicht auf die tatsächlich verrichteten Aufgaben und Tätigkeiten an, komme man zu dem unbilligen Ergebnis, dass höherwertige Aufgaben vom Inhaber eines geringer bewerteten Arbeitsplatzes ohne Einschränkung verlangt werden könnten, ohne dass diese qualitativen Mehrleistungen abgegolten werden müssten.

Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage wird vorerst gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0043, verwiesen. Z. 32 der Anlage 1 zum BDG 1979 regelt die Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse der Verwendungsgruppen PT 3 und PF 3, Z. 33 leg. cit. jene der Verwendungsgruppen PT 4 und PF 4, Z. 34 leg. cit. jene der Verwendungsgruppen PT 5 und PF 5 und Z. 35 leg. cit. jene der Verwendungsgruppen PT 6 und PF 6.

Die auf Grund des § 229 Abs. 3 BDG 1979 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 94/2000 und des § 17a Abs. 3 des Poststrukturgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, in der Fassung der selben Novelle vom Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post Aktiengesellschaft erlassene Post-Zuordnungsverordnung 2002 (P-ZV 2002) nennt unter ihrer laufenden Nummer 133, Code 0062, Verwendungsgruppe PT 5, die Verwendung "Hilfsreferent".

Vorauszuschicken ist, dass der Inhalt des Begehrens der Beschwerdeführerin, eine Verwendungsabgeltung im Sinne einer Differenz zwischen der Verwendungsgruppe PT 5 und PT 3 (zuzüglich einer Dienstabgeltung der Dienstzulagengruppe 2 der Verwendungsgruppe 3) nicht dem Gesetz entsprach, weil sie nur die Feststellung der Gebührlichkeit einer Verwendungsabgeltung und Dienstabgeltung für einen bestimmten Zeitraum hätte begehren können (und in der Begründung des Begehrens die ihrer Ansicht nach gebührende Höhe dieser Bezugsteile hätte darlegen können).

Die Dienstbehörde wiederum hätte die Beschwerdeführerin zunächst auffordern und dazu anleiten müssen, einen Antrag dieses Inhaltes zu stellen, und sodann über einen solchen Antrag absprechen müssen; im Falle des Unterbleibens der Verbesserung des Antrages müsste ein solcher zurückgewiesen werden.

Die belangte Behörde belastete daher schon insofern den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 10. September 2004, Zl. 2003/12/0090, zu dem durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, eingeführten Funktionszulagenschema ausgesprochen, dass für die Beantwortung der besoldungsrechtlichen Fragen der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage die Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit eine Vorfrage darstellt; dies auch dann, wenn der Arbeitsplatz erst nach der Optionserklärung erlangt wurde.

Bezogen auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ansprüche auf Verwendungsabgeltung und Dienstabgeltung folgt daraus, dass zur Beantwortung der Frage einer höherwertigen Verwendung des Beamten vorerst die Vorfrage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten - an Hand der ihm dort tatsächlich zugewiesenen Aufgaben - zu beantworten ist. Zu der hiebei einzuhaltenden Vorgangsweise wird zur Vermeidung weiterer Wiederholungen wiederum auf das zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004 verwiesen. Auf den nun vorliegenden Beschwerdefall bezogen zeigt sich, dass der angefochtene Bescheid vorerst jeglicher näherer, nachvollziehbar begründeter Feststellungen über die der Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zugewiesenen Aufgaben entbehrt. Weiters unterließ es die belangte Behörde, die für die Einstufung nach § 229 Abs. 3 dritter Satz BDG 1979 maßgeblichen Kriterien bezogen auf den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin einerseits und die in Betracht kommenden Verwendungen nach der Anlage 1 zum BDG 1979 und nach der P-ZV 2002 andererseits umfassend darzustellen. Schließlich wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren - unter Beiziehung eines Sachverständigen -

insbesondere zu ermitteln haben, welches Bild der Vergleich der nach § 229 Abs. 3 dritter Satz BDG 1979 maßgeblichen Kriterien bezogen auf den (tatsächlichen) Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin einerseits und der für die in Betracht kommenden Verwendungen andererseits ergibt. Entsprechendes gilt für die Prüfung der Gebührlichkeit der Dienstabgeltung (sofern eine solche nach der Verwendungsgruppe, der die Tätigkeiten zuzuordnen sind, in Betracht kommt).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich zu folgendem Hinweis veranlasst: Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen bislang übereinstimmend von dem nur vorübergehenden Charakter der Verwendung im beschwerdegegenständlichen Zeitraum aus. In diesem Zusammenhang sei etwa auf das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2005, Zl. 2005/12/0049, verwiesen, wonach für die Beantwortung der Frage, ob im Verständnis gehaltsrechtlicher Bestimmungen von einer "dauernden" bzw. "nicht dauernden" im Sinn von "vorübergehenden" Verwendung gesprochen werden kann, die Unterscheidung maßgeblich ist, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestanden hat oder nicht. In Ansehung der Abgrenzung zwischen Verwendungszulage nach § 34 GehG und Verwendungsabgeltung nach § 38 GehG hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine "dauernde" Betrauung (mit Anspruch auf die im § 34 GehG geregelte Zulage) übergeht, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt. In einem derartigen Fall sind nämlich die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes Betrauten nicht mehr als gering anzusetzen. Diese Rechtsprechung ist auch auf die für die Gebührlichkeit einer Dienstzulage nach § 105 Abs. 1 GehG und einer Verwendungszulage nach § 106 Abs. 1 GehG maßgebliche Frage zu übertragen, ob ein Beamter des Post- und Fernmeldewesens "dauernd" im Sinne der zitierten Bestimmung auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe verwendet wird (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 31. März 2006, Zl. 2003/12/0092).

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 26. April 2006

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